- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt bat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Canter und der Bundesrichter* Br« Beibrück, Br« Haidinger, Br« Fischer und Br« Kuhn für Recht erkannt: Pas Pandgerioht hat die Klage abgewiesen» Pie Berufung der Kläger hatte keinen .Erfolg» j PM hatte» | Sie hat behauptet, daß schon bei Einlegung der Revision an- j nähernd hohe Schulden bestanden hätten und die Gesellschaft im 1 Hinblick hierauf überschuldet gewesen sei« Demgegenüber hätten j die Kläger nach § 546 ZPO glaubhaft machen müssen, daß der umstrittene Geschäftsanteil bei Revisionseinlegung einen Wert hatte, der die Revisionssumme erreichte» Pas ist trotz Aufforderung nicht geschehen. Pie Revision konnte daher nicht als j statthaft angesehen werden und war daher mit der Kostenfolge j
II ZR 287/53 ^ t Verkündet am 23« Juni 1955 Jodas, JustoAngesto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2536 052 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 • der Witwe Ingeborg Sch 2o des minderjährigen Kurt Martin Sch ____ " vertreten durch seine Mutter Ingeborg Sol beide in Sc^H^^str« Kläger, Berufungs- und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt gegen in Wi die Witwe Anna Gr ^0 Plats , Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt bat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Canter und der Bundesrichter* Br« Beibrück, Br« Haidinger, Br« Fischer und Br« Kuhn für Recht erkannt: Bie Revision der Kläger gegen das am 20. August 1953 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen« \ * 4 V- *4. 'vV* Von Rechts wegen .. 2 ~ ymS / Tati} est and und But sola eidungsgründ e 8 V Pie Beklagte bat einen Geschäftsanteil von 66# an der S^BBB^Spinnerei GmbH, deren Stammkapital 20»000 PM beträgt, inne« Pie Kläger nehmen diesen Geschäftsanteil für sich in Anspruch und haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Geschäftsanteil zu einem Viertel auf die Klägerin zu 1) und > zu drei Viertel auf den Kläger zu 2) zu übertragen» > Pas Pandgerioht hat die Klage abgewiesen» Pie Berufung der Kläger hatte keinen .Erfolg» j Mit Schriftsatz vom 8» März 1955 hat die Beklagte unter i Vorlegung eines Schreibens der Bayerischen Staatsbank vom 10» ! Mai 1954 geltend gemacht, daß die Gesellschaft bei dieser Bank j am 31« März 1954 Schulden von insgesamt 695.596,70 PM hatte» | Sie hat behauptet, daß schon bei Einlegung der Revision an- j nähernd hohe Schulden bestanden hätten und die Gesellschaft im 1 Hinblick hierauf überschuldet gewesen sei« Demgegenüber hätten j die Kläger nach § 546 ZPO glaubhaft machen müssen, daß der umstrittene Geschäftsanteil bei Revisionseinlegung einen Wert hatte, der die Revisionssumme erreichte» Pas ist trotz Aufforderung nicht geschehen. Pie Revision konnte daher nicht als j statthaft angesehen werden und war daher mit der Kostenfolge j ' 1 aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen. ; 1 Pr.Canter Pr.Pelbrück Pr »Hai ding er Pr. Fischer Pr.Kuhn