September 1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung von 33.402,— DM sowie von weiteren, diesen Betrag übersteigenden Säumniszuschlägen auf den Steuerbetrag von insgesamt 69.214,20 DM (Einkommensteuer 1980 und 1984, Vermögensteuer 1980 und 1983) zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, etwaige den Betrag von 33.402,— DM übersteigende Säumniszuschläge an den Freistaat Bayern abzuführen, die der Kläger auf die Einkommensteuer 1980 und 1984 und auf die Vermögensteuer 1980 und 1983 zu entrichten hat, soweit sie nach dem 6. Auch der Anteil Margarete sMHHHHPging bei deren Tod im Jahre 1980 auf den Kläger, den auch sie zu dem Alleinerben eingesetzt hatte, und - wiederum aufgrund von Vermächtnissen - auf Margarethe BB und Wilhelm HflBB über; erstere wurde persönlich haftende Gesellschafterin. Der Kläger hat im Hinblick auf diese Regelung von der Beklagten verlangt, daß sie für ihn 68.154,20 DM Einkommensteuer für die Jahre 1980 und 1984, 1.060,— DM Vermögensteuer für die Jahre 1980 und 1983, 48.186,89 DM Erbschaftsteuer und 33.402,— DM bereits festgesetzte Säumniszuschläge (insgesamt 150.803,09 DM) sowie auf den Gesamtbetrag weitere Säumniszuschläge von monatlich 1 % des jeweils rückständigen, auf 100,— DM nach unten abgerundeten Steuerbetrages an den Freistaat Bayern abführe. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Einkommensteuer und Vermögensteuer in Höhe von insgesamt 69.214,20 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den abgewiesenen Teil des Klageanspruchs weiter, soweit es um die bezifferten Säumniszuschläge von 33.402,— DM sowie um die unbezifferten Säumniszuschläge auf die Einkommensteuer und die Vermögensteuer geht; wegen dieser unbezifferten Säumniszuschläge verlangt er hilfsweise Feststellung der Zahlungspflicht. unbezifferten Säumniszuschläge zu der Feststellung, daß die Beklagte zur Abführung der insoweit vom Kläger geschuldeten Beträge verpflichtet ist. das Berufungsgericht richtig gesehen hat, keine unmittelbare Grundlage für den Anspruch auf Entnahme der für die Zahlung der Säumniszuschläge benötigten Geldmittel. Daß der genannten Bestimmung des Gesellschaftsvertrages etwas anderes zu entnehmen wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. a) Daß die Beklagte dem Kläger die Entnahme der für die Einkommen- und Vermögensteuer benötigten Beträge gestatten mußte, steht aufgrund des insoweit rechtskräftigen Urteils des Landgerichts fest. Der Kläger hat sich insoweit auf das Schreiben der Anwälte der Beklagten vom 6. Das Berufungsgericht hat darin keine endgültige Weigerung gesehen, weil der Kläger die jeweiligen Steuerbescheide nicht vorgelegt und zu den "sachlich begründeten Einwendungen" der Beklagten nicht Stellung genommen habe. gestellte Begründung unter a) berücksichtigt, daß die Beklagte aus den dort genannten Gründen nicht bereit war, den vom Kläger geltend gemachten Entnahmeanspruch zu erfüllen. Das Berufungsgericht hat sich insoweit konkret nur mit dem unter b) enthaltenen Einwand auseinandergesetzt, die Grundlage der Steuerschuld sei nicht ersichtlich. Der wirkliche Grund für die strikt ablehnende Haltung der Beklagten war die von ihr auch in diesem Rechtsstreit vertretene Auffassung, von Frau auf den Kläger als ihren Erben übergegangene Steuerverbindlichkeiten berechtigten diesen auch insoweit nicht zur Entnahme der dafür benötigten Geldmittel, als es sich um Steuern im Sinne des § 8 Abs.4 des Gesellschaftsvertrages handelte. Das Schreiben bot keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme, die Beklagte werde ihre Haltung aufgeben, wenn der Kläger, wie es das Berufungsgericht von ihm verlangt, die Steuerbescheide vorlegte oder sich mit den sonstigen Argumenten der Beklagten auseinandersetzte. Die Mitgesellschafter des Klägers bezweifelten zwar, wie sich dem Prozeßstoff entnehmen läßt, daß dieser die Steuerschulden nicht aus eigenen, insbesondere den ererbten Mitteln begleichen könne; zwischen den Parteien besteht auch Streit darüber, ob dies Voraussetzung auch für den Entnahmeanspruch wegen der Steuern ist. Die Beklagte hat ihm vorgeworfen, er habe sich gegen die Steuerbescheide nicht gewehrt und keinen Stundungsantrag gestellt; zu demindest dies hätte er im Hinblick auf den Streit zwischen den Gesellschaftern über die Auslegung des § 8 Abs.4 des Gesellschaftsvertrages tun müssen. Daß die internen Auseinandersetzungen unter den Gesellschaftern für das Finanzamt kein ausreichender Stundungsgrund war, ist im Schreiben des Finanzamts AWKKB vom 22. Ein Mitverschulden läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daraus herleiten, daß der Kläger das während des Prozesses von der Beklagten mit Schreiben vom 10. b) Der Antrag des Klägers, die Beklagte darüber hinaus zur Abführung von Säumniszuschlägen zu verurteilen, die er auf die Einkommensteuer 1980 und 1984 sowie auf die Vermögensteuer 1980 und 1983 zu entrichten hat, ist nicht genügend bestimmt und damit unzulässig. Dieser ist, da es sich auch insoweit um Verzugsschaden handelt, aus den bereits dargelegten Gründen gerechtfertigt, allerdings ebenfalls nur für die Zeit nach dem 6.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 286/88
URTEIL
Verkündet am:
25. September 1989 Spengler
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Walter F
WflBgasse
o.d.T.,
Kläger
und Revisionskläger
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Hotel H—" Wilhelm SflHHHHi KG, Untere
sOTIBgasse M, RflHHMP o.d.T., vertreten durch ihre Komplementär in Margarethe Bfli, BfliHweg M, RflMM o.d.T.,
Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte
und Revisionsbeklagte
Rechtsanwältin
WV
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.September 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Dr. Henze und Stodolkowitz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. September 1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung von 33.402,— DM sowie von weiteren, diesen Betrag übersteigenden Säumniszuschlägen auf den Steuerbetrag von insgesamt 69.214,20 DM (Einkommensteuer 1980 und 1984, Vermögensteuer 1980 und 1983) zurückgewiesen worden ist.
Das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ansbach vom 25. September 1987 wird zu Nummer II teilweise geändert. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, etwaige den Betrag von 33.402,— DM übersteigende Säumniszuschläge an den Freistaat Bayern abzuführen, die der Kläger auf die Einkommensteuer 1980 und 1984 und auf die Vermögensteuer 1980 und 1983 zu entrichten hat, soweit sie nach dem 6. August 1982 entstanden sind.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist als Kommanditist an der verklagten Kommanditgesellschaft beteiligt. Das ursprünglich von Wilhelm SlHIHHV allein geführte Unternehmen war seit dem 1. Januar 1969 bis zu seinem Tode im Jahre 1971 von ihm und seiner Ehefrau Margarete in Form einer offenen
Handelsgesellschaft betrieben worden. Danach traten der Kläger als Alleinerbe Wilhelm SiHHHIHF sowie Margarethe BflB und Wilhelm denen der Erblasser seinen Gesellschafts-
anteil teilweise im Vermächtniswege zugewandt hatte, als Kommanditisten in die Gesellschaft ein. Auch der Anteil Margarete sMHHHHPging bei deren Tod im Jahre 1980 auf den Kläger, den auch sie zu dem Alleinerben eingesetzt hatte, und - wiederum aufgrund von Vermächtnissen - auf Margarethe BB und Wilhelm HflBB über; erstere wurde persönlich haftende Gesellschafterin.
§ 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages vom 30. Januar 1969 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Eine besondere Regelung über das Recht zu Entnahmen wird nicht getroffen. Sie bleibt, entsprechend der jeweiligen Geschäftslage, dem Beschluß der volljährigen Gesellschafter Vorbehalten. Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, so kann jeder Gesellschafter seine Vorausvergütung und die Hälfte des auf ihn treffenden Gewinnes entnehmen, in jedem Falle - also auch bei Verlust - aber soviel, wie zur Bezahlung seiner persönlichen Steuern, wenn und soweit sie aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrühren, und zur Bestreitung seines notwendigen Unterhaltes, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte, erforderlich ist."
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C
Der Kläger hat im Hinblick auf diese Regelung von der Beklagten verlangt, daß sie für ihn 68.154,20 DM Einkommensteuer für die Jahre 1980 und 1984, 1.060,— DM Vermögensteuer für die Jahre 1980 und 1983, 48.186,89 DM Erbschaftsteuer und 33.402,— DM bereits festgesetzte Säumniszuschläge (insgesamt 150.803,09 DM) sowie auf den Gesamtbetrag weitere Säumniszuschläge von monatlich 1 % des jeweils rückständigen, auf 100,— DM nach unten abgerundeten Steuerbetrages an den Freistaat Bayern abführe. Dieser hat wegen seiner Ansprüche gegen den Kläger dessen Gesellschaftsanteil einschließlich der Entnahmeansprüche gepfändet. Bei den Steuerverbindlichkeiten für das Jahr 1980 handelt es sich um auf den Kläger übergegangene Erblasserschulden Margarete
sflHM.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Einkommensteuer und Vermögensteuer in Höhe von insgesamt 69.214,20 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den abgewiesenen Teil des Klageanspruchs weiter, soweit es um die bezifferten Säumniszuschläge von 33.402,— DM sowie um die unbezifferten Säumniszuschläge auf die Einkommensteuer und die Vermögensteuer geht; wegen dieser unbezifferten Säumniszuschläge verlangt er hilfsweise Feststellung der Zahlungspflicht.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im wesentlichen begründet. Sie führt wegen des bezifferten Zahlungsantrags zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und hinsichtlich der
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unbezifferten Säumniszuschläge zu der Feststellung, daß die Beklagte zur Abführung der insoweit vom Kläger geschuldeten Beträge verpflichtet ist.
1. § 8 Aos. 4 des Gesellschaftsvertrages bildet, wie. das Berufungsgericht richtig gesehen hat, keine unmittelbare Grundlage für den Anspruch auf Entnahme der für die Zahlung der Säumniszuschläge benötigten Geldmittel. Säumniszuschläge entstehen durch verspätete Entrichtung der Steuern. Die Beklagte braucht, wenn nicht weitere Voraussetzungen vorliegen, dem Gesellschafter nicht den Geldbedarf zu finanzieren, der ihm wegen seiner Säumigkeit bei der Erfüllung seiner Steuerschulden entsteht. Daß der genannten Bestimmung des Gesellschaftsvertrages etwas anderes zu entnehmen wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
2. Beruht die Säumigkeit des Gesellschafters darauf, daß die Gesellschaft ihrerseits seinen Entnahmeanspruch nicht rechtzeitig erfüllt, dann muß sie ihm den insoweit entstehenden Schaden unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB ersetzen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
a) Daß die Beklagte dem Kläger die Entnahme der für die Einkommen- und Vermögensteuer benötigten Beträge gestatten mußte, steht aufgrund des insoweit rechtskräftigen Urteils des Landgerichts fest. Es ist daher nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages dafür Vorlagen.
b) Der Kläger hat zwar nicht substantiiert vorgetragen, die Beklagte gemahnt zu haben. Eine Mahnung ist aber nicht
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nötig, wenn der Schuldner die Leistung endgültig verweigert. Der Kläger hat sich insoweit auf das Schreiben der Anwälte der Beklagten vom 6. August 1982 berufen. In diesem Schreiben ist unter Nr. 3 auszugsweise folgendes ausgeführt:
"Die Kommanditgesellschaft weigert sich, die nach Ihrem Vortrag mit Einkommensteuerbescheid vom 25. Mai 1982 geforderten 69.546,— DM für Herrn PflHi zu bezahlen.
a) Bei dem genannten Betrag ist die von Ihnen erwähnte
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Vorschrift des Gesellschaftsvertrages (§ 8 Abs. 4) nicht einschlägig, da es sich nicht um eine aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührende Steuerschuld des Herrn FflHI handelt, sondern um eine. NachlaßVerbindlichkeit.
b) Im übrigen ist für die Kommanditgesellschaft in keinster Weise ersichtlich, woraus sich die Steuerschuld im einzelnen ergibt, da Frau SfliHli neben ihren Gewinnansprüchen an die KG noch weitere steuerpflichtige Einnahmen hatte (z.B. Renten, Kapitalzinsen usw.).
• •
II
Das Berufungsgericht hat darin keine endgültige Weigerung gesehen, weil der Kläger die jeweiligen Steuerbescheide nicht vorgelegt und zu den "sachlich begründeten Einwendungen" der Beklagten nicht Stellung genommen habe. Diese Beurteilung ist nicht richtig. Der Eingangssatz der Nummer. 3 des Schreibens vom 6. August 1982 ("die Kommanditgesellschaft weigert sich ...") zeigt, wenn man die an den Anfang
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gestellte Begründung unter a) berücksichtigt, daß die Beklagte aus den dort genannten Gründen nicht bereit war, den vom Kläger geltend gemachten Entnahmeanspruch zu erfüllen. Daß anschließend noch andere Argumente gegen ein Entnahmerecht des Klägers aufgeführt sind, ändert an dieser Beurteilung nichts. Das Berufungsgericht hat sich insoweit konkret nur mit dem unter b) enthaltenen Einwand auseinandergesetzt, die Grundlage der Steuerschuld sei nicht ersichtlich. Indessen wußte die Beklagte aus den unstreitig vorangegangenen Pfändungsmaßnahmen der Finanzverwaltung, worum es sich handelte. Der wirkliche Grund für die strikt ablehnende Haltung der Beklagten war die von ihr auch in diesem Rechtsstreit vertretene Auffassung, von Frau auf den Kläger als
ihren Erben übergegangene Steuerverbindlichkeiten berechtigten diesen auch insoweit nicht zur Entnahme der dafür benötigten Geldmittel, als es sich um Steuern im Sinne des § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages handelte. Das Schreiben bot keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme, die Beklagte werde ihre Haltung aufgeben, wenn der Kläger, wie es das Berufungsgericht von ihm verlangt, die Steuerbescheide vorlegte oder sich mit den sonstigen Argumenten der Beklagten auseinandersetzte.
c) Die Beklagte haftet nach § 285 BGB nur bei Verschulden. Insoweit hat jedoch sie sich zu entlasten. Daran fehlt es. Die Mitgesellschafter des Klägers bezweifelten zwar, wie sich dem Prozeßstoff entnehmen läßt, daß dieser die Steuerschulden nicht aus eigenen, insbesondere den ererbten Mitteln begleichen könne; zwischen den Parteien besteht auch Streit darüber, ob dies Voraussetzung auch für den Entnahmeanspruch wegen der Steuern ist. Im Schreiben vom 6. August 1982 ist davon jedoch keine Rede; die dort ausgesprochene Weigerung ist unabhängig von einem "Notbedarf" des Klägers.
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d) Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ihm vorgeworfen, er habe sich gegen die Steuerbescheide nicht gewehrt und keinen Stundungsantrag gestellt; zu demindest dies hätte er im Hinblick auf den Streit zwischen den Gesellschaftern über die Auslegung des § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages tun müssen. Indessen ist nicht dargetan, daß die Einkommen- und Vermögensteuerbescheide falsch wären und Rechtsmittel dagegen Erfolg gehabt hätten. Daß die internen Auseinandersetzungen unter den Gesellschaftern für das Finanzamt kein ausreichender Stundungsgrund war, ist im Schreiben des Finanzamts AWKKB vom 22. Juli 1988 zutreffend ausgeführt.
Ein Mitverschulden läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daraus herleiten, daß der Kläger das während des Prozesses von der Beklagten mit Schreiben vom 10. Februar 1987 unterbreitete Angebot nicht angenommen hat, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Steuern an das Finanzamt abzuführen, wenn er damit einverstanden sei, daß mit diesen Beträgen sein Kapitalkonto belastet und zur Finanzierung ein Darlehen aufgenommen werde (vgl. das Ablehnungsschreiben des Klägers vom 26. Februar 1987). Es handelt sich dabei um ein lange- nach Verzugseintritt zur Erledigung des bereits anhängigen Rechtsstreits abgegebenes Vergleichsangebot. Ob dieses die Säumniszuschläge überhaupt einbezog, läßt sich jenem Schreiben nicht mit Sicherheit entnehmen. Der Kläger war jedenfalls nicht verpflichtet, mit den Säumniszuschlägen sein Kapitalkonto belasten zu lassen; denn anders als bei den Steuerschulden als solchen ging es hierbei nicht um Entnahme-, sondern um Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft. Die Ablehnung des Vergleichsangebots berührte diese schon entstandenen Ansprüche nicht.
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3- Für den jetzt noch im Streit befindlichen Klageantrag ergibt sich daraus folgendes:
a) Der Zahlungsantrag ist begründet, soweit er sich auf Säumniszuschläge bezieht, die nach dem 6. August 1982 entstanden sind. In welchem Umfang das der Fall ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das muß nachgeholt werden. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, daß das Finanzamt in seinem Schreiben vom 22. Juli 1988 einen Erlaß von bereits festgesetzten Säumniszuschlägen in Höhe von 3.442,— DM angekündigt hat.
b) Der Antrag des Klägers, die Beklagte darüber hinaus zur Abführung von Säumniszuschlägen zu verurteilen, die er auf die Einkommensteuer 1980 und 1984 sowie auf die Vermögensteuer 1980 und 1983 zu entrichten hat, ist nicht genügend bestimmt und damit unzulässig. Denn er läßt nicht erkennen, von wann ab auf jeden einzelnen Steuerbetrag die Säumniszuschläge angefallen sind; darauf haben sowohl die Vorinstanzen als auch die Beklagten den Kläger mehrfach hingewiesen. Außerdem ist dem Vortrag der Parteien in den Schriftsätzen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewechselt worden sind, zu entnehmen, daß für 1984 wohl gar keine Einkommensteuer angefallen ist.
In dem Zahlungsantrag ist aber ein als zulässig anzusehender, in der Revisionsinstanz ausdrücklich gestellter Feststellungsantrag enthalten. Dieser ist, da es sich auch insoweit um Verzugsschaden handelt, aus den bereits dargelegten Gründen gerechtfertigt, allerdings ebenfalls nur für die Zeit nach dem 6. August 1982.
4. Damit die unter 3. a) genannten Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache wegen des bezifferten Zahlungsantrags an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Boujong
Brandes
Dr. Hesselberger
Dr. Henze
Stodolkowitz