BGH · XI ZR 286/63 vom 17.02.1966
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Bei einer Lebensversicherung mit geteilter Begünstigung für den Todes- und Erlebensfall steht der Anspruch auf den Rückkaufsv/ert dem für den Todesfall unwiderruflich Bezugsberechtigten bis zu dem Eintritt des Erlebensfalles zu* Die "Revision gegen das am 120 Juni 1963 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5<> Zivilsenat in Freiburg - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie sen * II, Das Berufungsgericht hält die Widerspruchsklago für begründet , weil der Klägerin an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung - dem Anspruch auf Rückvergütung - ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 Abs, i ZPO zustehOo Es hat dazu ausgeführt; Rach dem eindeutigen Text des Versicherungsscheins sei die Klägerin unv/iderruflieh Begünstigte und habe damit, abweichend von § ^66 Abs0 2 VVG, sofort ein Hecht auf die Versicherungsleistung erworben* ° Januar 1978” auflösend bedingt sei* Bas Hecht auf die Versicherungs-loistung gehöre daher nicht mehr zu dem Vermögen des Versicherungsnehmers und Vollstreckungsschuldnersp sondern zu dem Vermögen der Klägerin* Bie Revision rügt Verletzung der §§ 757 BGB und 766 AbSo 2 VVG, weil die Worte, des Versicherungsscheins “zahlbar beim Ableben des Versicherten“ nur dahin ausgelegt werden könnten* daß die Klägerin das Hecht auf die Versicherungsleistung erst mit dem Tode des versicherten Ehemannes erwerben solle* Hierfür spreche neben der Auslegungsregol des § 766 Abs* 2 VVG der mit der Lebensversicherung verfolgte Zwecko Denn der Versicherungsnehmer habe damit in erster Linie seine Altersversorgung sichern wollene. Alle angeführten Umstände hat das Berufungsgericht berücksichtigt, aber in rechtlich einwandfreior- Weise anders als die Revision beurteilt» Wird zunächst die Todesfall Versicherung für sich allein betrachtet* so konnte die u n -widerrufliche Bezugsberechtigte^ der Klägerin kaum eindeutiger zu dem Ausdruck gebracht werden* als es hier geschehen Aus der Art der Bezugsberechtigung - widerruflich oder unwiderruflich - folgt an sich noch nicht a ob der Begünstigte das Recht auf die Versicherungsleistung sofort oder erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt (ebenso Prölssp VVG 15« Auflo § 1 66 Ans« 1; J« von Gierke, Versicherungsrecht IIp 1947, 345; Kühlmorgenp Die Lebensversicherungsvorträge zugunsten Dritterp 1927, 61 ff; OoMo von Gierke, Der Lebensversicherungsvertrag, 1936 p 17)o Der Ehe- Gesetzliche Auslegungsvorschriften für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§§ 331 Abso 1 BGB, 166 Abs° 2 VVG) gibt es nur für den Regelfall der widerruflichen Begünstigung* Die tatsächliche Übung des VerSicherungsreohtsverkehrs geht aber seit geraumer Zeit dahin, in der unwiderruflichen Bezugsberechtigung zugleich den erklärten Willen für einen sofortigen Reehtserwerb des Bezugsberechtigten zu sehen« Diese Praxis wurde von der Rechtsprechung schon vor dem Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzos anerkannt« weil noin Recht , das dem Berechtigten nicht mehr entzogen werden kannj* ein bereits2 sei es auch als befristetes oder daß die bezugsberechtigten Personen ein sofortiges und unwiderrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag er-werben? daß der Verzieht auf Widerruf eine uneigennützige Fürsorge für den Begünstigten offenbart5 dieser Zweck sich aber nur wirklich erreichen läßts wenn das Recht auf die Versicherungsleistung von dem Begünstigten sofort erworben wird und damit nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers unterliegt0 Da unter diesem Gesichtspunkt eine bloße unwiderrufliche Anwartschaft praktisch wertlos wäre? wenn das Hecht der aus der Todesfallversicherung bezugsberechtigten Person auflösend und das Recht des Versicherungsnehmers aufschiebend bedingt ist « und der Anspruch auf die Versicherungsleistung fällt an den Versicherungsnehmero Eine solche Regelung widerstreitet;nicht dem Wesen einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung? da diese den Bezugsberechtigten nur gegen willkürliche Rechts-änderungen des Versicherungsnehmers sichern sollo Die rechts» ändernde Wirkung der auflösenden Bedingung steht hingegen inhaltlich von vornherein fest und vollzieht sich? automatisch ohne Dazutun dos Versicherungsnehmers» Die Benennung eines unwiderruflich Bezugsberechtigten i3t auch weder dem Gesetz noch der rechtlichen Fatur nach ein bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft und kann deshalb mit einer auflösenden Bedingung? XIIo Der danach fest stehende: :s ofeirtige«vRi9öht:,serw*erlh»-der Klägerin umfaßt auch den während der Dauer der Todesfall-versicherung anfallenden Anspruch auf eine etwaige Bück-vergüt ungo Denn das Recht auf den Rück kauf swert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme o Die Verpflichtung des Versicherers, einen bestimmten Geldbetrag bei Eintritt des V er Sicherungsfalls zu leisten«, schließt die Verpflichtung ein«, in gewissen Fällen eine verminderte Leistung zu bewirken (Bruck» VVG 7* Äuflo Vorbenu vor §§ *3 73 - ?78P Nr* 7; Bruck/Dörstiing aaO 2« Aufl« ’02; Prölso aaO § 176 Aneu 5)» Ein zur Auszahlung'gelangender Rückkaufsv/ert steht daher dem Bezugsberechtigten der Todes-faliverSicherung zu» solange dessen Recht auf die Versiehe-rungsloistung besteht» do h* bis zu dem Eintritt der auflösen-den Bedingung, des Erlebensfalles» IV o Außer dem Anspruch auf den Rückkauf sv/ert hat die Beklagte die gegenwärtigen und künftigen Rechte ihres Schuldners auf Kündigung des Versicherungsvertrages pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen* Zu Recht hat das Berufungsgericht auch insoweit der Widerspruchsklage stattgegeben* Das ausgeübte Kündigungsrecht beendet aber nicht nur die Prämienzahlungspflicht durch Aufhebung des Versicherungsvertrages* sondern bringt auch den Anspruch auf den Rück« kaufswert zur Entstehung* Dieser Rechtsimhalt erfährt bei einer Übertragung des Kündigungsrechts keine Änderung«, Das Kündigungsrecht ist deshalb nach heute herrschender Ansicht kein höchstpersönliches Recht (Prölss aaO § 165 Annu 5; Bruck/Dörstling 2o Auflo S« 103 m«\v0Ko; Niewisch* Die Zwangsvollstreckung in die Rechte aus einem Lebenoversiche-rungs vertrag* 1939* 34 ff) * Esibesitzt aber für sich allein keinen Vermögenswert, sondern erhält seino wirtschaftliche Bedeutung erst im Zusammenhang mit dem Recht auf den Rückkauf swert; es kann deshalb nicht selbständig* sondern nur zusammen mit diesem Recht übertragen und gepfändet werden (Bruck/Dörstling aaO 2o Auflo § 15 Nr, 56; Eie wisch aaO 36) 0 Hierbei kann dahinstehon* ob es überhaupt einer besonderen Pfändung bedarf oder das Kündigungsrecht als unselbständiges., akzessorisches Gestaltungsrecht nicht ohne weiteres^ mit ..dem Anspruch auf den Rückkaufswert üb ergeht P wenn dieser zu Recht^gepfändet und zur Einziehung überwiesen wird (so Gilbert r DR 1941* 2356* 2360/61; Hiewisch aaO 37) * Das Kündigungsrecht ist danach zwar beim Vor sich erungs^ nehmer geblieben* kann aber hier von dessen Gläubigern nicht gepfändet .• werden* weil der Anspruch auf die Rückvergütung nicht dem Vollstreckungsschuldner * sondern der unwiderruflich bezugsberechtigten Klägerin zusteht* die daher auch insoweit ein begründetes Widersprueherecht hat 0