Bei einer Lebensversicherung mit geteilter Begünstigung für den Todes- und Erlebensfall steht der Anspruch auf den Rückkaufsv/ert dem für den Todesfall unwiderruflich Bezugsberechtigten bis zu dem Eintritt des Erlebensfalles zu* Die "Revision gegen das am 120 Juni 1963 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5<> Zivilsenat in Freiburg - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie sen * II, Das Berufungsgericht hält die Widerspruchsklago für begründet , weil der Klägerin an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung - dem Anspruch auf Rückvergütung - ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 Abs, i ZPO zustehOo Es hat dazu ausgeführt; Rach dem eindeutigen Text des Versicherungsscheins sei die Klägerin unv/iderruflieh Begünstigte und habe damit, abweichend von § ^66 Abs0 2 VVG, sofort ein Hecht auf die Versicherungsleistung erworben* ° Januar 1978” auflösend bedingt sei* Bas Hecht auf die Versicherungs-loistung gehöre daher nicht mehr zu dem Vermögen des Versicherungsnehmers und Vollstreckungsschuldnersp sondern zu dem Vermögen der Klägerin* Bie Revision rügt Verletzung der §§ 757 BGB und 766 AbSo 2 VVG, weil die Worte, des Versicherungsscheins “zahlbar beim Ableben des Versicherten“ nur dahin ausgelegt werden könnten* daß die Klägerin das Hecht auf die Versicherungsleistung erst mit dem Tode des versicherten Ehemannes erwerben solle* Hierfür spreche neben der Auslegungsregol des § 766 Abs* 2 VVG der mit der Lebensversicherung verfolgte Zwecko Denn der Versicherungsnehmer habe damit in erster Linie seine Altersversorgung sichern wollene. Alle angeführten Umstände hat das Berufungsgericht berücksichtigt, aber in rechtlich einwandfreior- Weise anders als die Revision beurteilt» Wird zunächst die Todesfall Versicherung für sich allein betrachtet* so konnte die u n -widerrufliche Bezugsberechtigte^ der Klägerin kaum eindeutiger zu dem Ausdruck gebracht werden* als es hier geschehen Aus der Art der Bezugsberechtigung - widerruflich oder unwiderruflich - folgt an sich noch nicht a ob der Begünstigte das Recht auf die Versicherungsleistung sofort oder erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt (ebenso Prölssp VVG 15« Auflo § 1 66 Ans« 1; J« von Gierke, Versicherungsrecht IIp 1947, 345; Kühlmorgenp Die Lebensversicherungsvorträge zugunsten Dritterp 1927, 61 ff; OoMo von Gierke, Der Lebensversicherungsvertrag, 1936 p 17)o Der Ehe- Gesetzliche Auslegungsvorschriften für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§§ 331 Abso 1 BGB, 166 Abs° 2 VVG) gibt es nur für den Regelfall der widerruflichen Begünstigung* Die tatsächliche Übung des VerSicherungsreohtsverkehrs geht aber seit geraumer Zeit dahin, in der unwiderruflichen Bezugsberechtigung zugleich den erklärten Willen für einen sofortigen Reehtserwerb des Bezugsberechtigten zu sehen« Diese Praxis wurde von der Rechtsprechung schon vor dem Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzos anerkannt« weil noin Recht , das dem Berechtigten nicht mehr entzogen werden kannj* ein bereits2 sei es auch als befristetes oder daß die bezugsberechtigten Personen ein sofortiges und unwiderrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag er-werben? daß der Verzieht auf Widerruf eine uneigennützige Fürsorge für den Begünstigten offenbart5 dieser Zweck sich aber nur wirklich erreichen läßts wenn das Recht auf die Versicherungsleistung von dem Begünstigten sofort erworben wird und damit nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers unterliegt0 Da unter diesem Gesichtspunkt eine bloße unwiderrufliche Anwartschaft praktisch wertlos wäre? wenn das Hecht der aus der Todesfallversicherung bezugsberechtigten Person auflösend und das Recht des Versicherungsnehmers aufschiebend bedingt ist « und der Anspruch auf die Versicherungsleistung fällt an den Versicherungsnehmero Eine solche Regelung widerstreitet;nicht dem Wesen einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung? da diese den Bezugsberechtigten nur gegen willkürliche Rechts-änderungen des Versicherungsnehmers sichern sollo Die rechts» ändernde Wirkung der auflösenden Bedingung steht hingegen inhaltlich von vornherein fest und vollzieht sich? automatisch ohne Dazutun dos Versicherungsnehmers» Die Benennung eines unwiderruflich Bezugsberechtigten i3t auch weder dem Gesetz noch der rechtlichen Fatur nach ein bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft und kann deshalb mit einer auflösenden Bedingung? XIIo Der danach fest stehende: :s ofeirtige«vRi9öht:,serw*erlh»-der Klägerin umfaßt auch den während der Dauer der Todesfall-versicherung anfallenden Anspruch auf eine etwaige Bück-vergüt ungo Denn das Recht auf den Rück kauf swert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme o Die Verpflichtung des Versicherers, einen bestimmten Geldbetrag bei Eintritt des V er Sicherungsfalls zu leisten«, schließt die Verpflichtung ein«, in gewissen Fällen eine verminderte Leistung zu bewirken (Bruck» VVG 7* Äuflo Vorbenu vor §§ *3 73 - ?78P Nr* 7; Bruck/Dörstiing aaO 2« Aufl« ’02; Prölso aaO § 176 Aneu 5)» Ein zur Auszahlung'gelangender Rückkaufsv/ert steht daher dem Bezugsberechtigten der Todes-faliverSicherung zu» solange dessen Recht auf die Versiehe-rungsloistung besteht» do h* bis zu dem Eintritt der auflösen-den Bedingung, des Erlebensfalles» IV o Außer dem Anspruch auf den Rückkauf sv/ert hat die Beklagte die gegenwärtigen und künftigen Rechte ihres Schuldners auf Kündigung des Versicherungsvertrages pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen* Zu Recht hat das Berufungsgericht auch insoweit der Widerspruchsklage stattgegeben* Das ausgeübte Kündigungsrecht beendet aber nicht nur die Prämienzahlungspflicht durch Aufhebung des Versicherungsvertrages* sondern bringt auch den Anspruch auf den Rück« kaufswert zur Entstehung* Dieser Rechtsimhalt erfährt bei einer Übertragung des Kündigungsrechts keine Änderung«, Das Kündigungsrecht ist deshalb nach heute herrschender Ansicht kein höchstpersönliches Recht (Prölss aaO § 165 Annu 5; Bruck/Dörstling 2o Auflo S« 103 m«\v0Ko; Niewisch* Die Zwangsvollstreckung in die Rechte aus einem Lebenoversiche-rungs vertrag* 1939* 34 ff) * Esibesitzt aber für sich allein keinen Vermögenswert, sondern erhält seino wirtschaftliche Bedeutung erst im Zusammenhang mit dem Recht auf den Rückkauf swert; es kann deshalb nicht selbständig* sondern nur zusammen mit diesem Recht übertragen und gepfändet werden (Bruck/Dörstling aaO 2o Auflo § 15 Nr, 56; Eie wisch aaO 36) 0 Hierbei kann dahinstehon* ob es überhaupt einer besonderen Pfändung bedarf oder das Kündigungsrecht als unselbständiges., akzessorisches Gestaltungsrecht nicht ohne weiteres^ mit ..dem Anspruch auf den Rückkaufswert üb ergeht P wenn dieser zu Recht^gepfändet und zur Einziehung überwiesen wird (so Gilbert r DR 1941* 2356* 2360/61; Hiewisch aaO 37) * Das Kündigungsrecht ist danach zwar beim Vor sich erungs^ nehmer geblieben* kann aber hier von dessen Gläubigern nicht gepfändet .• werden* weil der Anspruch auf die Rückvergütung nicht dem Vollstreckungsschuldner * sondern der unwiderruflich bezugsberechtigten Klägerin zusteht* die daher auch insoweit ein begründetes Widersprueherecht hat 0
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja AVB der Kapitalvers. auf den Todesfall §§ 15 Nr«, 19. 6 Nro 1 und 3; VVG §§ 165 Abs. % 166 Abs«, 2, 176 Abs, T Bei einer Lebensversicherung mit geteilter Begünstigung für den Todes- und Erlebensfall steht der Anspruch auf den Rückkaufsv/ert dem für den Todesfall unwiderruflich Bezugsberechtigten bis zu dem Eintritt des Erlebensfalles zu* BGH* 0rto Vo 17. Februar 1966 - XI ZR 286/63 - OLG Karlsruhe (Freiburg LG Konstanz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 286/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 17* Februar 1966 Heil, Justizoborsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Gesellschaft für LflHB Aktiengesellschaft gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr« Johann Simon und Max Zweigniederlassung Gl Motorenv/erke in AI - Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Br« Frau Maria B a gebe Hflpl? St« Gei Gev/^BI^HHMstr« U9 rSc Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br« Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« Februar ^966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn? Br. Hörr. Liesecke9 Dr. Bukow und Fleck für Hecht erkannt: Die "Revision gegen das am 120 Juni 1963 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5<> Zivilsenat in Freiburg - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie sen * Von Hechts wegen (Tatbestand: Der Ehemann der Klägerin hatte im März 1959 bei der A1®HP-LebensVersicherung^ AHI* eine Lebensversicherung über 8.000 DM "zahlbar beim Ableben des Versicherten unwiderruflich an seine Ehefrau Maria .„o? spätestens am U Januar 1978 an den Versicherten" abgeschlossen. Im August 1961 ließ die Beklagte,, der der Ehemann der Klägerin 3q763P42 DM schuldete, "die angeblich gegenwärtigen oder künftigen Ansprüche des Schuldners gegen die Al^HP-Lebensversichcrungs Ac-Oo auf Kündigung des Versicherungsvertrages Hr. <= «, 0 und Auszahlung des Rückkauf-wertes" pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Rückkaufswert betrug zur Zeit der Pfändung 492 DM. Die Klägerin begehrt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem von ihr erwirkten £fändungs- und Überweisungsbeschluß für unzulässig zu erklären. Den Klage-anspruch begründet die Klägerin mit ihrer umvidorrufliehen Bezugsberechtigung auf alle Leistungen aus der abgeschlossenen Lebensversicherungo Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben, Mit der zugolassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Ent sc heidungsgründe: Io Der abgeschlossenen Lebensversicherung liegen die Allgemeinen Vor sic Vierungsbedingungen der Kapital Versicherung auf den Todesfall (VA ‘1932? 115) zugrunde. Die Beteiligten haben die heute gebräuchlichste Mischform von Todesfall- und Erlebensversicherung gewählt * bei der die Versicherungssumme beim Tode des Versicherten* spätestens aber zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig wird. Für das Versicherungsver-hältnis sind laufende Prämien zu entrichten* Es kann deshalb nach den §§ 165 Abso 1 VVG und 6 Nr, 1 AVB jederzeit vom Versicherungsnehmer gekündigt werden, Sind Beiträge für mindestens zwei Jahre, wie hier, voll gezahlt? so wird nach § 6 Hr, 3 AVB auf die gekündigte Versicherung eine Rückvergütung gewährt, II, Das Berufungsgericht hält die Widerspruchsklago für begründet , weil der Klägerin an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung - dem Anspruch auf Rückvergütung - ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 Abs, i ZPO H \ kJ zustehOo Es hat dazu ausgeführt; Rach dem eindeutigen Text des Versicherungsscheins sei die Klägerin unv/iderruflieh Begünstigte und habe damit, abweichend von § ^66 Abs0 2 VVG, sofort ein Hecht auf die Versicherungsleistung erworben* Hieran ändere sich nichts dadurch«, daß das bei Vertrags-schluß entstandene Hecht der Klägerin durch den hinzugefügten Auozahlungszeitpunkt ’‘spätestens am 1. ° Januar 1978” auflösend bedingt sei* Bas Hecht auf die Versicherungs-loistung gehöre daher nicht mehr zu dem Vermögen des Versicherungsnehmers und Vollstreckungsschuldnersp sondern zu dem Vermögen der Klägerin* Bern? ist zuzustimmen<> Was die Revision dagegen vorbringt «> schlägt nicht durch* Bie Revision rügt Verletzung der §§ 757 BGB und 766 AbSo 2 VVG, weil die Worte, des Versicherungsscheins “zahlbar beim Ableben des Versicherten“ nur dahin ausgelegt werden könnten* daß die Klägerin das Hecht auf die Versicherungsleistung erst mit dem Tode des versicherten Ehemannes erwerben solle* Hierfür spreche neben der Auslegungsregol des § 766 Abs* 2 VVG der mit der Lebensversicherung verfolgte Zwecko Denn der Versicherungsnehmer habe damit in erster Linie seine Altersversorgung sichern wollene. Bas sei insbesondere der Angabe eines festen Pälligkeitszeitpunktes zu entnehmen* Alle angeführten Umstände hat das Berufungsgericht berücksichtigt, aber in rechtlich einwandfreior- Weise anders als die Revision beurteilt» Wird zunächst die Todesfall Versicherung für sich allein betrachtet* so konnte die u n -widerrufliche Bezugsberechtigte^ der Klägerin kaum eindeutiger zu dem Ausdruck gebracht werden* als es hier geschehen ist« Damit scheiden alle gesetzlichen und vertraglichen Auslegungsregeln aus3 nach denen im Zweifel - v/enn nichts anderes vereinbart - eine widerrufliche Bezugsberechtigung anzunehmen ist« Aus der Art der Bezugsberechtigung - widerruflich oder unwiderruflich - folgt an sich noch nicht a ob der Begünstigte das Recht auf die Versicherungsleistung sofort oder erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt (ebenso Prölssp VVG 15« Auflo § 1 66 Ans« 1; J« von Gierke, Versicherungsrecht IIp 1947, 345; Kühlmorgenp Die Lebensversicherungsvorträge zugunsten Dritterp 1927, 61 ff; OoMo von Gierke, Der Lebensversicherungsvertrag, 1936 p 17)o Der Ehe- mann der Klägerin hätt v w 2 rl q uc* A ^ v Vertragsfreiheit i.'uguv«VJ. V nicht beschränkt war, eine Lebensversicherung sowohl des von der Beklagten als auch des von der Klägerin behaupteten Inhalts abschließend können* Eine ausdrückliche Bestimmung über den Zeitpunkt des Rechtserwerbs enthält der Versicherungsantrag nicht« Gesetzliche Auslegungsvorschriften für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§§ 331 Abso 1 BGB, 166 Abs° 2 VVG) gibt es nur für den Regelfall der widerruflichen Begünstigung* Die tatsächliche Übung des VerSicherungsreohtsverkehrs geht aber seit geraumer Zeit dahin, in der unwiderruflichen Bezugsberechtigung zugleich den erklärten Willen für einen sofortigen Reehtserwerb des Bezugsberechtigten zu sehen« Diese Praxis wurde von der Rechtsprechung schon vor dem Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzos anerkannt« weil noin Recht , das dem Berechtigten nicht mehr entzogen werden kannj* ein bereits2 sei es auch als befristetes oder bedingtes? bestehendes Recht sein muß" (RGZ 71? 324? 52n) 0 Dementsprechend bestimmten die im Jahre 1909 genehmigten Normativbedingungen für die Todesfallversieherung (VA 1909? 925 154) ausdrücklich in § 15 Nr0 1 Satz 4? daß die bezugsberechtigten Personen ein sofortiges und unwiderrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag er-werben? wenn auf dem Versicherungsschein der Ausschluß des Widerrufs vermerkt soi (vgl«, dazu RGZ f54>1 > 99 ? 107) * Die engo Verbindung zwischen unwiderruflicher Begünstigung und sofortigem Rechtsorwerb beruht darauf? daß der Verzieht auf Widerruf eine uneigennützige Fürsorge für den Begünstigten offenbart5 dieser Zweck sich aber nur wirklich erreichen läßts wenn das Recht auf die Versicherungsleistung von dem Begünstigten sofort erworben wird und damit nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers unterliegt0 Da unter diesem Gesichtspunkt eine bloße unwiderrufliche Anwartschaft praktisch wertlos wäre? bildet der sofortige Rechtserwerb den eigentlichen Inhalt der unwidei'rufliehen Bezugsberechtigung (Kühlmorgen aaO? 55 ff; Bruck/Dör stling? Das Recht dos Lebensversicherungsvertrages? 1924? § 15 Bern* 19) - Das ist seither für den Versicherungsrechtsverkehr selbstverständlich geworden (vgl» den Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsantes 1957/58» 52/55; LG Frankfurt VersR 1957? 211)o Die im Jahre 1932 genehmigte Reufassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen? die hier anzuwenden ist? spricht deshalb sogleich den eigentlichen Inhalt der unwiderruflichen Bezugsberechtigung an? wenn der Versiehe« rungsnehmer nach § 15 Nr«, 1 Satz 5 bestimmen kann? daß der Bezugsberechtigte das Recht auf die Versicherungsleistung sofort erwerben soll? und in diesem Falle ein Widerruf oder eine Änderung ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten nicht möglich ist (vglo Bruck/DÖrstling? Das Recht des Lebens-Versicherungsvertrages 2o Aufl0 1955? § '’5 Ir« 11) o An dieser Beurteilung ändert eich nichts? wenn die Begünstigung hei einer gemischten Lebensversicherung wie hier in der Weise geteilt ist? daß die unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Britten sich auf die Todesfallvor-Sicherung beschränkt? für die Erlebensversicherung hingegen der Versicherungsnehmer selbst berechtigt ist (ebenso BAA aaO; LG Frankfurt aaO; Prölss aaO § ?5 AVB Annie 5)« Bei einer derartig gestalteten Lebensversicherung tritt neben die Fürsorge für den bezugsberechtigten Dritten die eigene Altersversorgung des Versicherungsnehmers<> Boide Zwecke lassen sich nacheinander ohne gegenseitige Beeinträchtigung erreichen? wenn das Hecht der aus der Todesfallversicherung bezugsberechtigten Person auflösend und das Recht des Versicherungsnehmers aufschiebend bedingt ist « Bio Bedingung tritt ein? wenn der Versicherungsnehmer den Erlebensfall erlebte’ In diesem Fall enden nach § !58 Abs« 2 BGB alle Rechtswirkungen aus der Todesfallversicherung? und der Anspruch auf die Versicherungsleistung fällt an den Versicherungsnehmero Eine solche Regelung widerstreitet;nicht dem Wesen einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung? da diese den Bezugsberechtigten nur gegen willkürliche Rechts-änderungen des Versicherungsnehmers sichern sollo Die rechts» ändernde Wirkung der auflösenden Bedingung steht hingegen inhaltlich von vornherein fest und vollzieht sich? wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind? automatisch ohne Dazutun dos Versicherungsnehmers» Die Benennung eines unwiderruflich Bezugsberechtigten i3t auch weder dem Gesetz noch der rechtlichen Fatur nach ein bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft und kann deshalb mit einer auflösenden Bedingung? wie dargelegt? verbunden worden (vgl* zutreffend Kiew!sch? HansHGZ 1938 A $p» 4t? 43 ff)'.' f sf XIIo Der danach fest stehende: :s ofeirtige«vRi9öht:,serw*erlh»-der Klägerin umfaßt auch den während der Dauer der Todesfall-versicherung anfallenden Anspruch auf eine etwaige Bück-vergüt ungo Denn das Recht auf den Rück kauf swert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme o Die Verpflichtung des Versicherers, einen bestimmten Geldbetrag bei Eintritt des V er Sicherungsfalls zu leisten«, schließt die Verpflichtung ein«, in gewissen Fällen eine verminderte Leistung zu bewirken (Bruck» VVG 7* Äuflo Vorbenu vor §§ *3 73 - ?78P Nr* 7; Bruck/Dörstiing aaO 2« Aufl« ’02; Prölso aaO § 176 Aneu 5)» Ein zur Auszahlung'gelangender Rückkaufsv/ert steht daher dem Bezugsberechtigten der Todes-faliverSicherung zu» solange dessen Recht auf die Versiehe-rungsloistung besteht» do h* bis zu dem Eintritt der auflösen-den Bedingung, des Erlebensfalles» IV o Außer dem Anspruch auf den Rückkauf sv/ert hat die Beklagte die gegenwärtigen und künftigen Rechte ihres Schuldners auf Kündigung des Versicherungsvertrages pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen* Zu Recht hat das Berufungsgericht auch insoweit der Widerspruchsklage stattgegeben* Auch bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung eines Dritten verbleibt dem Versicherungsnehmer das Recht» das Versicherungsverhältnis jederzeit zu kündigen (§§ ’65 Abso 1 VVG; 6 Nr» 1 AVB)» Das folgt daraus, daß der Versicherungsnehmer allbin dem Versicherer verpflichtet bleibt und ein Kündigungsrecht hat 9 um sich bei einem Wechsel der Verhältnisse von der Zahlung weiterer Prämien befreien zu können (AmtloBegr* zu § 165» Reudruck der Motive zu dem VVG«, 1963» 224)* Das ausgeübte Kündigungsrecht beendet aber nicht nur die Prämienzahlungspflicht durch Aufhebung des Versicherungsvertrages* sondern bringt auch den Anspruch auf den Rück« kaufswert zur Entstehung* Dieser Rechtsimhalt erfährt bei einer Übertragung des Kündigungsrechts keine Änderung«, Das Kündigungsrecht ist deshalb nach heute herrschender Ansicht kein höchstpersönliches Recht (Prölss aaO § 165 Annu 5; Bruck/Dörstling 2o Auflo S« 103 m«\v0Ko; Niewisch* Die Zwangsvollstreckung in die Rechte aus einem Lebenoversiche-rungs vertrag* 1939* 34 ff) * Esibesitzt aber für sich allein keinen Vermögenswert, sondern erhält seino wirtschaftliche Bedeutung erst im Zusammenhang mit dem Recht auf den Rückkauf swert; es kann deshalb nicht selbständig* sondern nur zusammen mit diesem Recht übertragen und gepfändet werden (Bruck/Dörstling aaO 2o Auflo § 15 Nr, 56; Eie wisch aaO 36) 0 Hierbei kann dahinstehon* ob es überhaupt einer besonderen Pfändung bedarf oder das Kündigungsrecht als unselbständiges., akzessorisches Gestaltungsrecht nicht ohne weiteres^ mit ..dem Anspruch auf den Rückkaufswert üb ergeht P wenn dieser zu Recht^gepfändet und zur Einziehung überwiesen wird (so Gilbert r DR 1941* 2356* 2360/61; Hiewisch aaO 37) * Das Kündigungsrecht ist danach zwar beim Vor sich erungs^ nehmer geblieben* kann aber hier von dessen Gläubigern nicht gepfändet .• werden* weil der Anspruch auf die Rückvergütung nicht dem Vollstreckungsschuldner * sondern der unwiderruflich bezugsberechtigten Klägerin zusteht* die daher auch insoweit ein begründetes Widersprueherecht hat 0 - ?0 \ ^ N N Vc Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründetj sie ist daher zurückzuweisenc Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs* 1 ZPO der Beklagten zur Last0 Br0 Kuhn Dr<> Rörr Lie socke Br, Bukow Pieck