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BGH · II ZR 285/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 285/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Goette am Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GoetteRechtsstreitBrandBESCHLUSSRöhrichtBoujongRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 285/90	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Goette am
8. Juli 1991
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 1990 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	67.500,— DM
Brandes
 Dr. Goette
 Beglaubigt
A
t \ i ^
Boujong
 Röhricht
Dr. Hesselberger