Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Goette am Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 285/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Goette am 8. Juli 1991 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 1990 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 67.500,— DM Brandes Dr. Goette Beglaubigt A t \ i ^ Boujong Röhricht Dr. Hesselberger