- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr von hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24- Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Haidinger, Br. Kuhn, Br. Nörr, Br. Haager und Liesecke für Recht erkannt? Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen und hat im Auftrag der Besatzungsmacht Bauarbeiten am Flugplatz ausgeführto Das Material wurde durch Lastkraftwagen im Güternahverkehr an die Baustelle befördert- Die Transportunternehmer wurden von der Klägerin gestellt. Hier wurde er von derGmbH in 4MP» <*er Streithelferin der Klägerin, im Aufträge der Beklagten verwogen und dann mit Lastkraftwagen zu dem Flugplatz gebracht. Auf Grund der Fracht- und Lieferscheine erteilte die Klägerin der Beklagten für die einzelnen Transportleistungcn Rechnungen, die von der Beklagten teilweise beglichen wurden. Die Klägerin hat ebenfalls auf Grund der erwähnten Fracht- und Lieferscheine den einzelnen Transportunternehmern die Frachtvergütungen ausgezahlt. Mach Erlaß eines Anerkenntnisurteils über 3255,18 DM hat das Landgericht durch weiteres Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 17 347,06 DM verurteilt. Wegen .der angeblich durch falsche Verwiegung hervorgerufenen Fehlmenge an Bheinkies hat die Beklagte der den Streit verkündet» Diese, ist der Klägerin als Streithelferin beigetreten» Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Beklagten, daß die Klägerin nicht in ihrer Eigenschaft als Abrechnungsstelle tätig geworden sei, sondern den Kiestransport als Frachtführer durchgeführt habe. Die Klägerin habe, so meint das Berufungsgericht, den Kies durch die von der Beklagten beauftragte GmbH verwiegen lassen müs- sen«, Die Zahlungsverpflichtungen der Klägerin gegenüber den einzelnen Transportunternehmern habe sich nach den von der GmbH ausgestellten Wiegekarten bestimmt, die die Grundlage für die Eintragung in die Liefer- und Frachtscheine gebildet hätten. Es sei daher unerheblich, ob die Wiegekarten den tatsächlich von der Klägerin transportierten Mengen entsprochen hätten. fällt z a n s p r u chid e rl Kl&go r if Iff gHHHd IMi jünfhbrigff da der Klägerin der strittige Betrag als Frachtansprueh zusteht, Die Klägerin muß zwar an sich die Höhe ihrer Transportleistengen beweisen« Das Berufungsgericht hat aber fostgestellt - daß die Lieferscheine der einzelnen Transporte "von der Beklagten an der Baustelle quittiert wurden (,Urteil S,2)„ Wenn die Revision meint,, "die in Hülle Bl=138 a befindlichen Rechnungen und Leistungsbe-scheinigungen" beträfen eine andere Baustelle, so ist dies zwar richtig; die Revision übersieht aber, daß das Berufungsgericht seine Feststellung auf Grund der in dem -Ordner enthaltenen Unterlagen getroffen hat. Da die Beklagte die von der Klägerin beförderten Kiesmengen quittiert hat, obliegt es ihr zu beweisen, daß die Wiegekarten, die die Unterlagen für die Lieferscheine bildeten, unrichtig sind (§ 368 BGB)» Die Quittungen der Beklagten verlieren auch nicht dadurch ihre Beweiskraft, daß die Beklagte nicht die Möglichkeit hatte, die abgelie-ferten Kiesmsngen auf dem Flugplatz nachzuprüfen, Die Beweiskraft der .Yiegekarten und damit ihrer Quittungen hätte die Beklagte erschüttern können, -wenn sie aufgezeigt und bewiesen hatte, daß mindestens in mehreren Fällen beim Verwiegen Fehler unterlaufen sind« Indieser Richtung hat aber die Beklagte nur Vermutungen geäußert, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht vorliegen,. Gegenüber den substantiierbsn, die Gewichte der einzelnen mit den Lastkraftwagen durchgeführten Transporte enthaltenden Darlegungen der Klägerin, die durch die Quittungen der Beklagten bestätigt sind, kann die Beklagte nicht damit gehört werden, daß sie nicht so viel Kies verbraucht haben könne, wie angeblich auf dem Flugplatz angefahren worden sei. Die Beklagte übersieht nicht nur, daß infolge von Gewichtsschwund (Eintrocknung des Kieses) sich ein erheblicher Teil des Fehlbetrages erklären läßt, sondern daß auch bei den von ihr ohne Mitwirkung der Klägerin bezogenen Kiesmengen Gewichtsfehler vorgekommen sein können.
Verkündet am 24o Oktober 1957 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma J. C. Sl in Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbsvollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen die Kraftverkehr eGmbH in K( vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br-, Streithelferin der Klägerins GmbH in - H^^str.0, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr von hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24- Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Haidinger, Br. Kuhn, Br. Nörr, Br. Haager und Liesecke für Recht erkannt? . Bie Revision gegen das Urteil des 5, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8» März 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand^ Die Klägerin ist Abrechnungsstelle im Sinne der Landes-Verordnung zur Überwachung der Preisgestaltung im Güternahverkehr vom 13. Januar 195? iRhPf G-VB1 195?» 3) a Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen und hat im Auftrag der Besatzungsmacht Bauarbeiten am Flugplatz ausgeführto Das Material wurde durch Lastkraftwagen im Güternahverkehr an die Baustelle befördert- Die Transportunternehmer wurden von der Klägerin gestellt. Der erforderliche Bheinkies wurde zu dem Teil mit Rheinschiff envonJ^M^ nach gebracht. Hier wurde er von derGmbH in 4MP» <*er Streithelferin der Klägerin, im Aufträge der Beklagten verwogen und dann mit Lastkraftwagen zu dem Flugplatz gebracht. Auf Grund der Wiegekarten wurden Lieferscheine ausgestellt. Die Lieferscheine wurden von der Beklagten an der Baustelle quittiert- Sie bildeten gleichzeitig die Grundlage für die Eintragung in die Frachtscheine. Auf Grund der Fracht- und Lieferscheine erteilte die Klägerin der Beklagten für die einzelnen Transportleistungcn Rechnungen, die von der Beklagten teilweise beglichen wurden. Die Klägerin hat ebenfalls auf Grund der erwähnten Fracht- und Lieferscheine den einzelnen Transportunternehmern die Frachtvergütungen ausgezahlt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse ihr von den an die Transportunternehmer geleisteten Zahlungen noch einen Betrag von 25 295,58 DM erstatten. Diesen Betrag nebst Zinsen begehrt sie mit der Klage. Mach Erlaß eines Anerkenntnisurteils über 3255,18 DM hat das Landgericht durch weiteres Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 17 347,06 DM verurteilt. Die Beklagte hat dieses Urteil ir. löL:.e von 6309 »54 DM mit der Berufung ange- - 3 fochten» Sie ist der Ansicht, die Klägerin, die ihre Ver-tragspartnerin gewesen sei, habe ihr Transportleistungen in Höhe von über 788 t bei einem Frachtpreis von 8 HM für 1 t zu dem angegebenen DK-Betrag zu Unrecht berechnet- Von der GmbH seien in rund 2735 t Kies gewogen worden; diese Menge sei auch in noch vorhanden gewesen; der Kies sei von den Fuhrunternehmern der Klägerin an den Flugplatz engefahren worden» Dazu habe sie, die Beklagte, selbst noch 1018 t beschafft, so daß insgesamt 3753 t auf dem Flugplatz hätten vorhanden sein müssen» Tatsächlich aber seien, wie die Beklagte unter Sachverständigenbeweis stellt, auf dem Flugplatz nur 2965 t verbaut worden, so daß sich ein Fehlbetrag von 788 t ergebe, der nur auf falsche Verwiegung durch die GmbH zurückge- führt werden könne? weder auf dem Transportweg von 0///^ nach noch auf dem Flugplatz sei Kies abhanden gekommen» Wegen .der angeblich durch falsche Verwiegung hervorgerufenen Fehlmenge an Bheinkies hat die Beklagte der den Streit verkündet» Diese, ist der Klägerin als Streithelferin beigetreten» Die Klägerin behauptet, die einzelnen Transportunternehmer hätten mit der Beklagten die Beforderungsverträge geschlossen, sie, die Klägerin, sei nur Abrechnungsstelle» Die Verwiegung sei richtig gewesen» Im übrigen könne sich die Beklagte, da sie vereinbarungsgemäß die Verwiegung übernommen und die ^0/000000^ GmbH damit beauftragt habe, nicht auf die angeblich falsche Verwiegung berufen» Sollte die GmbH tatsächlich falsch gewogen haben, müßte die Beklagte den ihr, der Klägerin, durch das schuldhafte Verhalten dieser Erfüllungsgehilfin der Beklagten entstandenen Schaden ersetzen» Dieser Schaden mache den strittigen Betrag aus, da die Klägerin die einzelnen Fuhrunternehmer innrer Zugrundelegung der Wiegekarben bezahlt habe, aber ‘.on den Fuhrunternehmern nichts mehr zurückfor- dorn könne? denn infolge der angeblich falschen Verwiegung könne nicht mehr festgestellt werden, welcher Fuhrunternehmer zuviel erhalten habe. Das Ocerlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision dor Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag in Höhe von 6309,54 DM weiterverfolgt, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründ e s m» v» «^ *\ M* W« tm im- m* »» — * Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Beklagten, daß die Klägerin nicht in ihrer Eigenschaft als Abrechnungsstelle tätig geworden sei, sondern den Kiestransport als Frachtführer durchgeführt habe. Die Klägerin habe, so meint das Berufungsgericht, den Kies durch die von der Beklagten beauftragte GmbH verwiegen lassen müs- sen«, Die Zahlungsverpflichtungen der Klägerin gegenüber den einzelnen Transportunternehmern habe sich nach den von der GmbH ausgestellten Wiegekarten bestimmt, die die Grundlage für die Eintragung in die Liefer- und Frachtscheine gebildet hätten. Die GmbH sei Erfül- lungsgehilfin der Beklagten gewesen, für deren Verschulden diese einzustehen habe,. Da die Klägerin entsprechend den in den Wiegekarten angegebenen Kiesmengen die einzelnen Fuhrunternehmer bezahlt habe, müsse die Beklagte die Klägerin in gleicher Höhe entschädigen. Es sei daher unerheblich, ob die Wiegekarten den tatsächlich von der Klägerin transportierten Mengen entsprochen hätten. Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe die Bewoislast rechtsirrig der Beklagten auferlegt und ohne ;jeden tatsächlichen Anhalt angenommen, daß die GmbH Erfüllungsgehilfin der Beklagten gegen- ;:||1® IfiKe fIsI1 oh. ä|g®^:,^a|^£||S if en; "Pa rt e if it Sunb efi r i t 81®' ljf.|f'&rbndlagf |iuffd.ie/^^ iff If e t e| f|Hur/;f n .,;::Bln| fn/- 8 e 8; d eil|8er lad' unglau:^^ ;w||; en^n^:-;r^c^i^u£ | deH®8ugg8atz i IvorgsiigmfflelHE6rS‘en8lcoMn8‘l.| Klägerin; Hat J unwider sprach- ej8lT3^iu^gQE;ddÄBßk]Sg^|^H |Ka.bef e 's! übernommen 1 da sl'Gewlcilt fztiiM^ ifaeHldals fBef uiungsger.ie.ht|au.f^ If efirei;.KoHlfHverHauf.ilinbHf^^^ lal jlLden:|;;Schluß : ge z ogen, Hat v liftafif fe^ ?r ung ;::'8ie.' |7e r wieguiig l;|d erg B|kl HgffHjif^ ;1 enverkaui;;: GmbH gErfüllungsgefiiIfinf de f^^lagii^|w^vJ^2^8J |BGB ) fI sofkannIdam; auf fEecHtagrindenfnlcKffenlgegen werden0 :gDanni steilt sich ;; aber clieJf onfJe|||Beklagteffl|beHaupfd alscbegVe^iegüHg-'lSurcHßi^;Ki^8e^br^uS3; iGhiTd He a isle in e|r oos it ire IF e r be t z ungf ^ Ir f rage s r c|g ;dill;:Beklagte ?-.; die];; für;: ihregE^^ Hä t'| i .a a r § :J a i e f; B ek 1 a g t e '11 s't'|’d alie'r | z urn f § c |ia Hen s l^r sat 818 e rf# ■p flic lifebf1.H1 e J: .Klag er i if; kann lypnli^ auBfungld:.er|iir8H.sngrtej^^^^ |e'i waf |z;u;vi e 1 fge z a hit en" lira efft b e t r äg e IzurUckfor^ ffallffnnrichxigfie'f^ Herd enfkann f Iwef JJvonfd enffuHruni ;e rheS'iiif fnfduf^ ilmig ':;:''dsrJ.;;Elägeirin^|än | S c'fi ad e n pi;d e r,;;: d e r 1 Kl ä,g e r i n If d ur cH .id i e ip os. it i v e;gY| r x T a'g |yb83i| lift zung'd'd e r fBeklag t a n i'e nt s t änd.eni:.islä!ij:deciri^ |napH| mi t T d e r 'siang e b I i c n e n |Z u1vi el f. p r dJ r ung Id e^E|aJ:eri|i;^b^^ |BrahiLt.Jv:Die./Pp rderung^auf Idenls^I;bti^e^Be^a^^aigl^^^^3 iH e ri fw i e 1 d äs i3o r uf ungs ge r ichtXs ut re f £ endlannimif^ J: s cli e r HYe rw i e gang “Hliehld. i HlKoHieHT e r 6 Kad^lJ fällt z a n s p r u chid e rl Kl&go r if Iff gHHHd IMi jünfhbrigff da der Klägerin der strittige Betrag als Frachtansprueh zusteht, Die Klägerin muß zwar an sich die Höhe ihrer Transportleistengen beweisen« Das Berufungsgericht hat aber fostgestellt - daß die Lieferscheine der einzelnen Transporte "von der Beklagten an der Baustelle quittiert wurden (,Urteil S,2)„ Wenn die Revision meint,, "die in Hülle Bl=138 a befindlichen Rechnungen und Leistungsbe-scheinigungen" beträfen eine andere Baustelle, so ist dies zwar richtig; die Revision übersieht aber, daß das Berufungsgericht seine Feststellung auf Grund der in dem -Ordner enthaltenen Unterlagen getroffen hat. Da die Beklagte die von der Klägerin beförderten Kiesmengen quittiert hat, obliegt es ihr zu beweisen, daß die Wiegekarten, die die Unterlagen für die Lieferscheine bildeten, unrichtig sind (§ 368 BGB)» Die Quittungen der Beklagten verlieren auch nicht dadurch ihre Beweiskraft, daß die Beklagte nicht die Möglichkeit hatte, die abgelie-ferten Kiesmsngen auf dem Flugplatz nachzuprüfen, Die Beweiskraft der .Yiegekarten und damit ihrer Quittungen hätte die Beklagte erschüttern können, -wenn sie aufgezeigt und bewiesen hatte, daß mindestens in mehreren Fällen beim Verwiegen Fehler unterlaufen sind« Indieser Richtung hat aber die Beklagte nur Vermutungen geäußert, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht vorliegen,. Gegenüber den substantiierbsn, die Gewichte der einzelnen mit den Lastkraftwagen durchgeführten Transporte enthaltenden Darlegungen der Klägerin, die durch die Quittungen der Beklagten bestätigt sind, kann die Beklagte nicht damit gehört werden, daß sie nicht so viel Kies verbraucht haben könne, wie angeblich auf dem Flugplatz angefahren worden sei. Die Beklagte übersieht nicht nur, daß infolge von Gewichtsschwund (Eintrocknung des Kieses) sich ein erheblicher Teil des Fehlbetrages erklären läßt, sondern daß auch bei den von ihr ohne Mitwirkung der Klägerin bezogenen Kiesmengen Gewichtsfehler vorgekommen sein können. Ob über die ein- selben Transporte Frachtbriefe (§ 426 HGB) ausgestellt wurden, braucht nicht geprüft zu werden.. Der Abschluß eines Frachtvertrages ist formlos gültig, es bedarf dazu nicht der Ausstellung eines Frachtbriefes» Die Anwendung des von der Revision angezogenen § 436 HG-33 scheidet schon deswegen aus, weil die Beklagte als Absenderin zur Zahlung der Fracht verpflichtet ist. Da sich die Revision der Beklagten als unbegründet erwiesen har,, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» DrHaidinger Dr, Kuhn Dr.Hörr Dr«, Haager Liesecke