HGB § 230 Zur Abgrenzung der atypischen stillen Gesellschaft Von sonstigen Rechtsverhältnissen. Mit der Revision verfolg^ der Kl&ger seinen Klageantrag weiter, Da die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung Ober die Revision des Kl&gfers nicht vertreten war, war über : das Rechtsmittel durch Vers&umnisurteil in der Sache zu entscheiden (bghz 27, 79). Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kooperationsvertrag, den die Parteien abgeschlossen haben, sei weder als partiarisches Darlehen noch als Vertrag Über die Gründung einer stillen Gesellschaft zu werten, sondern als ein Vertrag eigener Art (sui generis), hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Gerade unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich das partiarische Darlehen von einer atypischen stillen Gesellschaft (vgl. b) Nicht frei von Rechtsirrtum sind dagegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Annahme einer stillen Gesellschaft ablehnt. Zur Begründung führt das Berufungsgericht lediglich aus, getade die vereinbarte Mitwirkung des Klägers im Geschäft der Beklagten spreche gegen das Vorliegen einer stillen Gesellschaft. Bei dieser Argumentation Verkennt das Berufungsgericht, daß sich im Blick, auf solche Mitwirkungsrechte eines Geldgebers nicht die stille Gesellschaft von anderen Rechtsverhältnissen unterscheidet, sondern die atypische von der typischen stillen Gesellschaft (vgl. be keine hinreichende Begründung für seine Auffassung gegeben, der Vertrag der Parteien sei nicht in die gesetzlichen Vertragstypen einzuordnen, es handle sich vielmehr um einen Vertrag eigener Art. Einige Formulierungen in dem Berufungsurteil deuten darauf hin, £aß das Berufungsgericht angenommen hat, der Kläger habe die 500.000,— DM nicht als Einlage zahlen sollen, sondern als verlorenen, nicht rückzahlbaren Zuschuß. tionsvertrag der Parteien ist aber dahin auszulegen, daß der Kläger nicht einen verlorenen Zuschuß, sondern eine Einlage vön 500.000,— Außerdem sollte der Kooperationsvertrag nach seiner Nummer 3 "für die Dauer des Bestehens" der Beklagten "unwiderrufbar" sein. ohne jeden Anhaltspunkt in dem Text des Vertrages oder im Parteivortrag kann man nicht davon ausgehen, daß der Kläger sich auf eine für ihn derart nachteilige Regelung eingelassen hat. Es kann auch, nicht der Hilfsbegründung des Berufungsgerichtes gefolgt werden, daß» wenn;man eine atypische ! Nach der Rechtsprechung des Senates kann, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, der ausgeschiedene stille Gesellschafter aber ausnahmsweise Rückzahlung schon ohne Auseinandersetzung fordern, wenn vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, daß er jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann (Urt. d. Ob dem Kläger, sollte die stille (Gesellschaft wirksam aufgelöst sein, als Auseinander Setzungsguthaben mindestens die von ihm geleistete Einlage zusteht, hängt <$avon ab, ob der Kläger (bis zur Höhe der vereinbarten Einlage, § 232 Abs. 2 HGB) auch am Verlust der Gesellschaft beteiligte seih sollte -oder nicht., let er nicht am Verlust beteiligt:# ee kann das Auseinandersetzungsguthaben nicht niedriger sein alif die geleistete Einlage. Die Tatsache, daß im Kooperationsvertrag der Parteien nur die Gewinnbeteiligung ausdrücklich geregelt, die Frage der Verlustbeteiligung aber gar nicht erwähnt ist, läßt für sich allein noch nicht den Schluß zii, daß eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen sein sollte (Sehet aaO, DB 1960, 261; Zutt aao S 231 Rdn. 11 m.w.N.;Heymann/Rorh aao 5 232 h.F. Rdn. 4). Ob der Kläger am Verlust der Gesellschaft beteiligt sein sollte oder nicht, muß vom Berufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, geklärt, werden. 3. Ausgehend davon, daß die Parteien einen Vertrag über die Gründung einer atypischen stillen Gesellschaft geschlossen haben, wird das Berufungsgericht ferner neu zu prüfen haben, ob die von dem Kläger erklärte Kündigung als fristlose oder als ordentlich Kündigung, wirksam geworden ist oder ob der Kläger aus anderen Gründen berechtigt war, sich von ■ ddshiitertrag^ ■ ' a) In diesem Zusammenhang kann es von Bedeutung sein, der Kooperationsvertrag in seiner Nr. 12 zugunsten des Klägers ein Vorkauf srechtbezüglich der GrabH-Anteile enthält . Das bedeutet aber nicht, daß eine solche Klausel ohne weiteres die nach S 139 BGB im Zweifel anzunehmende Gesamtnichtigkeit entfallen laßt. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung der nichtige Teil des Vertrages für den Gesamtvertrag hat und ob man anhand dieser Bedeutung davon ausgehen kann, daß die Parteien durch die Klausel den nicht zu beanstandenden Teil des Vertrages trotz der Nichtigkeit des zu beanstandenden Teiles aufrechterhalten wollten. Für den Fall, daß Telle eines Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft unwirksam sind, hat der Senat dies bereits ausdrücklich entschieden ({?r£;* v. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß ^s v»^ejüabarte Vorkaufsrecht bezüglich der GmbH-Anteile für dfen KlÄger so wichtig war, daß er ohne dieses Vorkaufsrecht den gesamten Vertrag nicht abgeschlossen hatte. Für diese Annahme könnte sprechen, daß nach dem Vortrag der Beklagten der Kläger eigentlich von vornherein Anteile an derGmbH erwerben wollte. Der Gesellschaftsvertrag ist vielmehr wegen des Nichtigkeitsoder Anfechtungsgrundes lediglich "für die Zukunft vernichtbar" (BGHZ 55, 5, 8, 10). b) Bezüglich der Berechtigung einer Kündigung aus wichtigem Grund fehlt es an den notwendigen Feststellungen, das Berufungsgericht hat vielmehr den Vortrag des Klägers hierzu nicht vollständig berücksichtigt. April 1986 gekündigt hat, könnte dieser Umstand von Bedeutung sein bei der Bewertung des Vortrages des Klägers, er habe in den sechs Wochen, in denen er vor seiner Kündigung bei der Beklagten tätig gewesen sei, festgestellt, daß die Beklagte keinerlei Geschäfte tätige und habe deshalb erhebliche Bedenken bekommen, ob er einer solchen Firma ohne Sicherheit insgesamt 500.000,— DM überlassen könne. c) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Kläger nicht berechtigt war, sich ohne Einhaltung einer Frist aus dem Kooperationsvertrag zu lösen, so wäre die von ihm mit Schreiben vom 15. 1, 132 BGS kaftn die stille Gesellschaft, wenn s^ für unbestimmte "Seit <ek|rf" gegangen ist, von jedem Gesellschafter mit einer Kündigungen frist von sechs Monaden zu dem Ende,des Geschäftsjahres gekündigt werden. Dieses Recht zur ordentlichen Kündigung ist durch Nr. 3 des Kooperationsvertrages (der Vertrag solle für die Dauer des Bestehens der Beklagten uöwideri*ufbar sein) nicht wirksam ausgeschlossen worden. Zum Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechtes ist es zwar nicht notwendig, daß der Zeitraum oder Zeitpunkt für die Dauer der Gesellschaft kalendermäßig festigst, Es-Js^gfc, daß er auf andere **ise festgelegt wiifu;wei*n dSdutctfc;||i' Wtrapdäuer hihf' t*. in einem solchen Falle ist die stille Gesellschaft im Sinne des S 132HGB auf unbestimmte Zeit geschlossen (BGHZ aaO). In einer stillen Gesellschaft, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann entsprechend S 723 Abs.3 BGB das ordentliche Kündigungsrecht nicht durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung ausgeschlossen werden (BGHZ aaO; BGHZ 23, 10, 14).
\
Nachschlagewerk: j a BGHZ: nein
HGB § 230
Zur Abgrenzung der atypischen stillen Gesellschaft Von sonstigen Rechtsverhältnissen.
BGH, Urt. v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91 - OLG München
> LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis*
II ZR 284/91 URTEIL Verkündet am: 29. Juni 1992
- t in dem Rechtsstreit Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1992 durch den Vorsitzen*’ den Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Dr. Goette und Gerber
für Recht erkannt:
' i
■ .x .
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 1991 aufgehoben.
. )
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und,Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand;
Die Parteien haben am 28. Februar 1986 einen "Kooperationsvertrag” unterzeichnet. Der Kl&ger hat zur (teilweisen) Erfüllung dieses Kooperationsvertrages 300.000,— DM an die Beklagte gezahlt. Als diese auf Zahlung der restlichen Vertrags summe von 200.000,—DM gedrängt hat, hat der Kl&ger mit Schreiben vom 15. April 1986 den Kooperationsvertrag fristlos gekündigt. Er meint, die Kündigung sei zu demindest als ordentliche Kündigung zu dem Ende dels Kalenderjahres wirksam geworden. Bei der Hingabe der 300.000,— DM habe es sich um ein partiarisches Darlehen gehandelt; hilfsweise müsse man davon ausgehen, daß eine (atypische) stille Gesellschaft vereinbart worden sei. Mit der Klage verlangt er den Betrag von 300.000,—DM zurück.
> ,ft ' \ ' .:" ft
Landgericht und 0&erlandoftgi|irieht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolg^ der Kl&ger seinen Klageantrag weiter,
Da die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung Ober die Revision des Kl&gfers nicht vertreten war, war über : das Rechtsmittel durch Vers&umnisurteil in der Sache zu entscheiden (bghz 27, 79). Die ReviSioaführt zur Aufhebung des Berufungeurteil* und zur Zurü^kverietieung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kooperationsvertrag, den die Parteien abgeschlossen haben, sei weder als partiarisches Darlehen noch als Vertrag Über die Gründung einer stillen Gesellschaft zu werten, sondern als ein Vertrag eigener Art (sui generis), hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar ist die Auslegung des Individualvertrages durch das Berufungsgericht als tatrichterliche Würdigung in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar, und zwar darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, z. B. weil das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliche Auslegungs-umstände außer acht gelassen hat (st. Rspr. d. BGH, zuletzt ürt. v. 25. Februar 1992 - XZR 88/90, NJW 1992, 1967
m.w.N.). im vorliegenden Felle enthält d&e Begründung, die ; das Berufungsgericht für seine Auslegung gibt, rechtsfehlerhafte Erwägungen, Außerdem hat dies Berufungsgericht entscheidungserhebliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt gelassen. Da weitere Feststellungen Über Auslegungsumstünde nicht in Betracht kommen, kann der Senat den Kooperationsvertrag selbst auslegen (vgl. BGHZ 05, 107, 112; 109, 19,
22). Diese Auslegungführt'ZU dereiner atypischen stillen Gesellschaft. '
a) Nicht sU beanstandet sind allerdings die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericbt die Annahme eines
;i|artiaristbebi;|§r|st^^
nähme eines dim Kläger:;:
eingeräumten Mitwlrkungsrechte.Er sollteBefugnisse erhal- ;
ten, die ihm innerhalb der Gesellschaft- *dieselbe Autorität?
5 -
t
einräumten (gemeint 1st: wie einem Geschäftsführer) und insbesondere sollte er "durch seine Arbeit und Kompetenz an der Entwicklung der Firma teilnehmen". Daraus ergibt sich, daß der Kläger nicht bloßer Kreditgeber sein sollte, sondern daß daneben sein persönliches Engagement dem Erreichen eines gemeinsamen Zweckes dienen sollte. Gerade unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich das partiarische Darlehen von einer atypischen stillen Gesellschaft (vgl. Paulick/Blau-rock, Handbuch der stillen Gesellschaft, 4. Aufl. 1988, Seite 112 m.w.N.).
b) Nicht frei von Rechtsirrtum sind dagegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Annahme einer stillen Gesellschaft ablehnt. Zur Begründung führt das Berufungsgericht lediglich aus, getade die vereinbarte Mitwirkung des Klägers im Geschäft der Beklagten spreche gegen das Vorliegen einer stillen Gesellschaft. Bei dieser Argumentation Verkennt das Berufungsgericht, daß sich im Blick, auf solche Mitwirkungsrechte eines Geldgebers nicht die stille Gesellschaft von anderen Rechtsverhältnissen unterscheidet, sondern die atypische von der typischen stillen Gesellschaft (vgl. K. Schmidt, Gesellsehsftsrecht, 2. Aufl.» 1991, ^
§ 62 IX c bb * Seite 1549; Heymann/Horn, HGB, 1989, S £30
n.F. Rdn. 51; Schlegelberger/K. Schmidt,HGB, 5. Aufl.,
§ 230 n.F. Rdn. 70 m.w.N.). Das Berufungsgericht schließt daher mit seiner Begründung lediglich das vorliegen einer typischen stillen Gesellschaftaus, nichtaber das einer atypischen stillen Gesellschaft,
) x '.f)
!
6 -
c) Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht ha-
■ • ' ■ j. ■
be keine hinreichende Begründung für seine Auffassung gegeben, der Vertrag der Parteien sei nicht in die gesetzlichen
Vertragstypen einzuordnen, es handle sich vielmehr um einen Vertrag eigener Art. Einige Formulierungen in dem Berufungsurteil deuten darauf hin, £aß das Berufungsgericht angenommen hat, der Kläger habe die 500.000,— DM nicht als Einlage zahlen sollen, sondern als verlorenen, nicht rückzahlbaren
Zuschuß. Das Berufungsgericht spricht mitunter von "Gegenleistung", an anderer Stelle vom Fehlen einer Rückzahlungsvereinbarung. Würde man artnehmen, daß der Kläger einen ver-
lorenen Zuschuß hätte leisten sollen, so würde das in der Tat für einen Vertrag eigener Art sprechen. Der Koopera-
tionsvertrag der Parteien ist aber dahin auszulegen, daß der Kläger nicht einen verlorenen Zuschuß, sondern eine Einlage vön 500.000,— dm entrechten sollte* Aus dem tragsinhalt ergeben sich die charakteristischen Merkmale 4±-ner stillen Gesellschalt. Der Kläger sollte in einem unternehmen mitarbeiten, einen grOßeren Betrag einzahlen und am > Gewinn beteiligt sein. NachdenUmständendes Falles war
dieser Betrag als Einlage zu zahlen. Dievertragspartner kdnrien allerdings auch vereinbaren, daß einer yon ihnen gegen Gewinnbeteiligung in dem Unternehmen des anderen mitarbeitet, ohne gesellschaftlich beteiligt zu sein (sog.
partiarisches Dienftverhältziis} und daß er sich in dieses Mitarbeiterverhältnis durch Zahlung eines verlor ehen3^ Schusses gleichsam "einkauft".Konkrete Aiüialtspunkte hier-:
f(|b|f^|td- aber.
npc ergebt; sie.::si#iil|iilSl^^
i
Vor allem spricht auch eine wirtschaftliche Betrachtung
gegen die Annahme eines verlorenen Zuschusses. es bestand unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für den Klüger keine
1 s -
Veranlassung, sozusagen als Eintrittsgeld einen so hohen verlorenen Zuschuß zu zahlen. Außerdem sollte der Kooperationsvertrag nach seiner Nummer 3 "für die Dauer des Bestehens" der Beklagten "unwiderrufbar" sein. Unabhängig davon, welche rechtliche Bedeutung dieser Vereinbarung im einzelnen zukommt, sollte nach den Vorstellungen der Parteien der Kooperationsvertrag im Zusammenhang mit einer Auflösung und Löschung der beklagten GmbH jederzeit einseitig beendet werden können. Die alleinige Geschäftsführerin'der beklagten GmbH hielt zugleich alle Anteile und konnte deshalb die Auflösung der GmbH jederzeit - auch gegen den willen des Klägers - herbeiführen. Würde man einen verlorenen Zuschuß annehmen, dann hätte die Alleingesellschafterin der Beklagten die Möglichkeit gehabt, die GmbH alsbald aufzulösen und den \ von dem Kläger geleisteten verlorenen Zuschuß im Zusammenhang mit der Liquidation der GmbH einzustreichen. ohne jeden Anhaltspunkt in dem Text des Vertrages oder im Parteivortrag kann man nicht davon ausgehen, daß der Kläger sich auf eine für ihn derart nachteilige Regelung eingelassen hat.
■V
2. Es kann auch, nicht der Hilfsbegründung des Berufungsgerichtes gefolgt werden, daß» wenn;man eine atypische ! stille Gesellschaft armehme, die' t^^e , mangels Fälligkeit , 4es Rlageanspruchs zundndest derzeitunbegründetsei, weil noch keine ättgelnawiiint^ /ßfc Parteien 'stättge--'
**»• '«• um *****
eine «.'■
;::
stillen Gesellschaft
Auseinandersetzung etssb«*t#l#ed" ^^te^'iaß |fr Anspruch
8 T-
des Ausscheidenden stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens regelmäßig erst nach dieser Auseinandersetzung fällig wird. Nach der Rechtsprechung des Senates kann, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, der ausgeschiedene stille Gesellschafter aber ausnahmsweise Rückzahlung schon ohne Auseinandersetzung fordern, wenn vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, daß er jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann (Urt. d. Senats v. 8. Juli 1976 - II ZR 34/75, DB 1977, 87, 89; Zutt in GroßKomm. HGB,
4. Aufl. 1990, S 235 h.F. Rdn. 24, 6). Ob dem Kläger, sollte die stille (Gesellschaft wirksam aufgelöst sein, als Auseinander Setzungsguthaben mindestens die von ihm geleistete Einlage zusteht, hängt <$avon ab, ob der Kläger (bis zur Höhe der vereinbarten Einlage, § 232 Abs. 2 HGB) auch am Verlust der Gesellschaft beteiligte seih sollte -oder nicht., let er nicht am Verlust beteiligt:# ee kann das Auseinandersetzungsguthaben nicht niedriger sein alif die geleistete Einlage.
Die Tatsache, daß im Kooperationsvertrag der Parteien nur die Gewinnbeteiligung ausdrücklich geregelt, die Frage der Verlustbeteiligung aber gar nicht erwähnt ist, läßt für sich allein noch nicht den Schluß zii, daß eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen sein sollte (Sehet aaO, DB 1960, 261; Zutt aao S 231 Rdn. 11 m.w.N.; Heymann/Rorh aao 5 232 h.F.
Rdn. 4).
Die Revision meint tig anzusehen, daß die Klägers ah*g$N^a**f|^ nen entsprechenden »hrt Kläger hat in diesem
a nfe, es sei als unstrei-|4^|ar|i3itbet^^tg»mg des uiiwr nämlich ei-äfälit bestritten. Der h|oplcretem Tatsachen
- 9
vorgetragen, die für die Auslegung des schriftlichen Vertrages von Bedeütung sein könnten, er hat vielmehr - eindeutig erkennbar - lediglich seine Auslegungsversion des schriftlichen Vertrages vorgetragen. Diese brauchte die Beklagte nicht zu bestreiten.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben.
Ob der Kläger am Verlust der Gesellschaft beteiligt sein sollte oder nicht, muß vom Berufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, geklärt, werden.
3. Ausgehend davon, daß die Parteien einen Vertrag über die Gründung einer atypischen stillen Gesellschaft geschlossen haben, wird das Berufungsgericht ferner neu zu prüfen haben, ob die von dem Kläger erklärte Kündigung als fristlose oder als ordentlich Kündigung, wirksam geworden ist oder ob der Kläger aus anderen Gründen berechtigt war, sich von ■ ddshiitertrag^ ■ '
a) In diesem Zusammenhang kann es von Bedeutung sein, der Kooperationsvertrag in seiner Nr. 12 zugunsten des Klägers ein Vorkauf srechtbezüglich der GrabH-Anteile enthält . Die Begründung eines solchen Vorkaufrechtes 1st - das hat; das Berufungsgericht nicht erörtert - formbedürftig nach S 1$ Abs. 4 GmbHG (vgl. $<^01z/Winrter, GübBG, €. Aufl. 1*78/1983, 5 Iß Rdn. 40r Baumbac^/Hueck, GmbBG, IS. Aufl. 1988, S 15 Rdnrn. 3G. $2 U.N.). 121 des kooperationiver*-
trage« ist deshalb Bpgh
fungsgericht muß klären, welche A^wirkiikgea da# auf die rlgen Regelungen des Vertrages hat. Zwar enthält der KOope-
a»,-
4 f
"'1 1 i H,
5 ‘i ■1
!! i ‘
~.fr
'1
i .
F
10
rationsvertrag ln seiner Nr.. 16 die allgemeine Klausel, daß die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge haben soll. Durch eine solche Klausel kann grundsätzlich die Anwendung des § 139 BGB ausgeschlossen werden. Das bedeutet aber nicht, daß eine solche Klausel ohne weiteres die nach S 139 BGB im Zweifel anzunehmende Gesamtnichtigkeit entfallen laßt. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung der nichtige Teil des Vertrages für den Gesamtvertrag hat und ob man anhand dieser Bedeutung davon ausgehen kann, daß die Parteien durch die Klausel den nicht zu beanstandenden Teil des Vertrages trotz der Nichtigkeit des zu beanstandenden Teiles aufrechterhalten wollten. Für den Fall, daß Telle eines Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft unwirksam sind, hat der Senat dies bereits ausdrücklich entschieden ({?r£;* v. $, April 1976 - II ZR 203/74, DB, 1976, SiOd* 9dl# ). Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß ^s v»^ejüabarte Vorkaufsrecht bezüglich der GmbH-Anteile für dfen KlÄger so wichtig war, daß er ohne dieses Vorkaufsrecht den gesamten Vertrag nicht abgeschlossen hatte. Für diese Annahme könnte sprechen, daß nach dem Vortrag der Beklagten der Kläger eigentlich von vornherein Anteile an derGmbH erwerben wollte.
Allerdings würde sich aus der Feststellung, der Klüger hatte den gesamten Vertrag ebne das Vorkaufsrecht nicht ab**
/
sehe stille Gesellschaft anzuwenden (vgl. BGHZ 55, 5, 8;
Zutt in GroßKomm. HGB, aaO S 230 Rdn. 69 m.w.N.). Nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft tritt, wenn ein Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund vorliegt, die Nichtig-
Y '
keit regelmäßig nicht von Anfang an ein, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Vertragspartner durch Betrug zu dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages bewogen worden ist. Der Gesellschaftsvertrag ist vielmehr wegen des Nichtigkeitsoder Anfechtungsgrundes lediglich "für die Zukunft vernichtbar" (BGHZ 55, 5, 8, 10).
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, der
. y, r , •
Kläger hätte ohne das ihm eingeräumte Vorkaufsrecht an den GmbH-Anteilen den gesamten Vertrag nicht abgeschlossen, so hätte das lediglich zur Folge« daß der Kläger eich aus dem Gesellschaftsvertrag hätte lösen können, ohne daß es darauf angekoramen wäre, ob er aus andren Gründen zur fristlosen Kündigung öder zur ordentlichen Kündigung berechtigt gewesen wäre. "
b) Bezüglich der Berechtigung einer Kündigung aus wichtigem Grund fehlt es an den notwendigen Feststellungen, das Berufungsgericht hat vielmehr den Vortrag des Klägers hierzu nicht vollständig berücksichtigt. So hat der Kläger insbesondere in seinem Schriftsatz vom 13. Dezember 1990, auf den . das Berufungsgericht* in sdfj^'-TNl^stend ausdrücklich Bezug nimmt, unter BeweiaantrltlJ #ie 'Beklagte habe in
der Zeit vom 18* 8©til lft|i'hl£ : August' 1990 ^ "keiner-
aei Geschäft ■ waacilt". «*“ ■
BeKlagten-ln Erteilung »iä»e;<tl*dki»rteli AJispruehe er-klärt”. Die Beklagte 'hat, diesen Vortrag nicht substantiiert*
' * m -
bestritten. Obwohl der Kläger schon wenige Tage vor der genannten Frist, nämlich mit Schreiben vom 14. April 1986 gekündigt hat, könnte dieser Umstand von Bedeutung sein bei der Bewertung des Vortrages des Klägers, er habe in den sechs Wochen, in denen er vor seiner Kündigung bei der Beklagten tätig gewesen sei, festgestellt, daß die Beklagte keinerlei Geschäfte tätige und habe deshalb erhebliche Bedenken bekommen, ob er einer solchen Firma ohne Sicherheit insgesamt 500.000,— DM überlassen könne.
c) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Kläger nicht berechtigt war, sich ohne Einhaltung einer Frist aus dem Kooperationsvertrag zu lösen, so wäre die von ihm mit Schreiben vom 15. April 1986 erklärte Kündigung zu demindest als ordentliche Kündigung zu dem 31. Dezember 1986 wirksam geworden. Nach den 1$ 234 A^s. 1, 132 BGS kaftn die stille Gesellschaft, wenn s^ für unbestimmte "Seit <ek|rf" gegangen ist, von jedem Gesellschafter mit einer Kündigungen frist von sechs Monaden zu dem Ende,des Geschäftsjahres gekündigt werden. Dieses Recht zur ordentlichen Kündigung ist durch Nr. 3 des Kooperationsvertrages (der Vertrag solle für die Dauer des Bestehens der Beklagten uöwideri*ufbar sein) nicht wirksam ausgeschlossen worden. Zum Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechtes ist es zwar nicht notwendig, daß der Zeitraum oder Zeitpunkt für die Dauer der Gesellschaft kalendermäßig festigst, Es-Js^gfc, daß er auf andere **ise festgelegt wiifu;wei*n dSdutctfc;||i' Wtrapdäuer hihf' t*. reichend (iginf sqV-||^ 321). Nach dem; vot^
den Parteien
dar Bindung für
tra^^-pe; ^on dem Bestehen der
unüberschaubar« -Sie Sollte
US
"M- -
■) i
klagten Gesellschaft, deren Dauer nicht von vornherein begrenzt war, sondern von den Entschließungen ihrer Alleingesellschafterin abhängig war. in einem solchen Falle ist die stille Gesellschaft im Sinne des S 132HGB auf unbestimmte Zeit geschlossen (BGHZ aaO). In einer stillen Gesellschaft, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann entsprechend S 723 Abs. 3 BGB das ordentliche Kündigungsrecht nicht durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung ausgeschlossen werden (BGHZ aaO; BGHZ 23, 10, 14).
' -\
Boujong Dr, Hesselberger Dr. Henze ,
Richter am BGH Dr. Goette kann wegen Urlaubs
. nicht unterschreibeh . y.. y;.:
Boujong Gerber