Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1992 war die Beklagte nicht vertreten. Der erkennende Senat hat durch Versäumnisurteil das Urteil des 13. August 1992 - also rechtzeitig -eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Juni 1992 nicht vertreten war und deshalb durch Versäumnisurteil entschieden werden mußte, hatte der Senat die Sache revisionsrechtlich genauso zu überprüfen, als hätte eine streitige mündliche Verhandlung stattgefunden (BGHZ 37, 79, 82). Der Senat hat in den Entscheidungsgründen des Versäumnisurteils im einzelnen ausgeführt, warum das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Der erkennende Senat hat auch die in der Einspruchsschrift erhobenen Rügen von Verfahrensverstößen geprüft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 284/91 Verkündet am: 30. November 1992 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Werner Kl Straße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen öS oss SS SSI v|_____________ ten durch die Geschäftsführerin Renate MSSSSstraße GmbH, vertre- Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Röhricht, Dr. Henze, Stodolkowitz und Gerber für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil vom 29. Juni 1992 wird aufrechterhalten. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe: In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 1992 war die Beklagte nicht vertreten. Der erkennende Senat hat durch Versäumnisurteil das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 1991 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 11. August 1992 zugestellt, mit einem am 20. August 1992 - also rechtzeitig -eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten. Obwohl die Beklagte in dem Termin vom 29. Juni 1992 nicht vertreten war und deshalb durch Versäumnisurteil entschieden werden mußte, hatte der Senat die Sache revisionsrechtlich genauso zu überprüfen, als hätte eine streitige mündliche Verhandlung stattgefunden (BGHZ 37, 79, 82). Der Senat hat in den Entscheidungsgründen des Versäumnisurteils im einzelnen ausgeführt, warum das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. In der Einspruchsschrift sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt worden, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung Anlaß geben. 4 Der erkennende Senat hat auch die in der Einspruchsschrift erhobenen Rügen von Verfahrensverstößen geprüft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird entsprechend § 565 a ZPO abgesehen. Bouj ong Röhricht Dr. Henze Stodolkowitz Gerber