Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Die klagende Kommanditgesellschaft macht gegen den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Ersatzansprüche geltend, weil er ihr und dem Zedenten Dr. durch verschiedene im Zusammenhang mit der ij^Aktiengesellschaft für Unternehmensberatung, Beteiligung und Marktforschung stehende Handlungen Schaden zugefügt habe. Aufgrund der dabei getroffenen Vereinbarungen wurden aus dem Bestand des Aktionärs Dr. A00|0 Aktien der ]^^0im Nennbetrag von 1,2 Millionen DM erworben, als deren Inhaber fortan der Beklagte - nach der Beurteilung des Berufungsgerichts in verdeckter Treuhandschaft für die Stadtsparkasse H00000 ~ auf trat. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Der Beklagte habe seit Ende August 1975 Kenntnis davon gehabt, daß aus der I00| an verschiedene Personen unrechtmäßig Gelder in Höhe von insgesamt mehr als 6 Millionen DM geflossen seien. Zum finanziellen Zusammenbruch der und dem damit verbundenen Verlust der Darlehen wäre es nicht gekommen, wenn die unrechtmäßig abgeflossenen Beträge von den Empfängern eingefordert worden wären. Außer auf diesen Sachverhalt hat die Klägerin den Klageanspruch noch darauf gestützt, daß sich der Beklagte im Zusammenhang mit den Vereinbarungen vom 25. Einen Schaden habe Dr. Bfp - der selbst nicht Aktionär der I^^war, aber eine Bürgschaft in Höhe von 600.000 I für Kreditverbindlichkeiten der I^| gegenüber der Stadtsparkasse übematinen hatte - insofern erlitten, als er die Zuführung von Mitteln an die ifll die Firma im Dezember 1975 durch Eingehung einer Darlehensver- 1. Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt: Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe den Vorstand der angewiesen, unrechtmäßig abgeflossene Gelder nicht zurückzufordern, und der dazu vorgetragene Sachverhalt rechtfertige einen solchen Anspruch nicht, weil sich daraus lediglich eine Schädigung der Gesellschaft ergebe, zu deren Geltendmachung die Aktionäre nicht legitimiert seien. Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 AktG könne die Klägerin denjenigen Schaden, der ihr mittelbar dadurch entstanden sei, daß infolge der Schädigung der Gesellschaft ihre Aktien an Wert verloren hätten, nicht geltend machen. Unter dem Gesichtspunkt des § 117 AktG sei die Klageforderung deshalb nicht schlüssig, auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehe, daß die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Der Auffassung des Oberlandesgerichts, die Klägerin habe einen Schaden im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht schlüssig dargetan, kann nicht gefolgt werden. Durch § 117 Abs. 1 Satz 2 AktG soll es gerade ausgeschlossen werden, daß der Aktionär eine solche mittelbare Auswirkung der Schädigung der Gesellschaft auf sein Vermögen geltend machen und mit einem darauf gestützten Schadensersatzanspruch zu dem Ersatzanspruch der Gesellschaft selbst in Konkurrenz treten kann (vgl. Nach dem Vorbringen der Klägerin war jedoch die Anweisung des Beklagten an das Vorstandsmitglied-Becker, die unrechtmäßig entnommenen Gelder nicht zurückzufordern, ursächlich dafür, daß die 1^) ihren finanziellen Zusammenbruch erlitt und die ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten Mittel nicht mehr zurückzahlen kann. Der Geltendmachung dieses Schadens im Rahmen des § 117 Abs. 1 Satz 2 AktG steht nicht entgegen, daß ihn die Klägerin als Darlehensgläubigerin der Gesellschaft erlitten hat. Aus § 117 Abs. 5 AktG ergibt sich zwar, daß Gläubiger der Gesellschaft, auch wenn sie durch ein Verhalten im Sinne des § 117 Abs.l Satz 1 AktG geschädigt worden sind, grundsätzlich keinen selbständigen Schadensersatzanspruch gegen den Handelnden erwerben, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen den Ersatzanspruch der Gesellschaft geltend machen können. Dem Anspruch steht hinsichtlich der von der Klägerin gewährten Darlehen auch nicht entgegen, daß die Anweisung des Beklagten an das Vorstandsmitglied nach dem Vorbringen der Klägerin bereits gegeben worden war, ehe diese Mittel der zur Verfügung gestellt wurden. Der Höhe nach kann der Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt des § 117 AktG in dem Iknfang, in dem er noch weiter verfolgt wird, schon im Hinblick auf die unmittelbar von der Klägerin gewährten Aktionärsdarlehen voll gerechtfertigt sein. Das Berufungsurteil muß danach in vollen Umfang aufgehoben werden, auch wenn das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch unter den sonstigen von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkten rechtsfehlerfrei verneint hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 284/83 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. März 1985 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Dr. Bm^KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Dr. Ingunde BflM, L^l^fcstraße 12, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Er. Rechtsanwalt Dr. Karlgustav - Prozeßbevollmächtigte: gegen traße 84, Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Dr. K. und F. 2 // Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündlicne Verhandlung vom 4. März 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr.h.c. Stimpel und die Richter Dr. Kellermann, Bundschuh Dr. Seidl und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Kommanditgesellschaft macht gegen den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Ersatzansprüche geltend, weil er ihr und dem Zedenten Dr. durch verschiedene im Zusammenhang mit der ij^Aktiengesellschaft für Unternehmensberatung, Beteiligung und Marktforschung stehende Handlungen Schaden zugefügt habe. Die Klägerin war an der iflfcmit Aktien im Nennbetrag von 300.000 DM beteiligt. Der Beklagte war seit 4. Dezember 1974 Mitglied des Aufsichtsrats der Am 25. März 1975 führte er Verhandlungen mit dem Vorstandsmitglied der 1000 und dem Vorstandsmitglied F00^| der Stadtsparkasse die Hauptkreditgeber in der I00| war. Aufgrund der dabei getroffenen Vereinbarungen wurden aus dem Bestand des Aktionärs Dr. A00|0 Aktien der ]^^0im Nennbetrag von 1,2 Millionen DM erworben, als deren Inhaber fortan der Beklagte - nach der Beurteilung des Berufungsgerichts in verdeckter Treuhandschaft für die Stadtsparkasse H00000 ~ auf trat. Am 20. August 1975 wurde der Beklagte zu dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt. Im Sommer 1975 war die I00| eine schwierige finanzielle Lage geraten. Durch Varkauf von Beteiligungen der 100 an Aktionäre und durch Aktionärsdarlehen kennte dem dringendsten Liquiditätsbedarf abgeholfen und ein am 3. September 1975 von einer Gläubigerbank gestellter Konkursantrag abgewendet werden. Am 30. März stellte schließlich die Stadtsparkasse 10^0 Konkursantrag gegen die 100t nachdem sie die gewährten Kredite gekündigt hatte. Das Konkursverfahren wurde am 18. August 1976 eröffnet und ist noch nicht abgeschlossen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Der Beklagte habe seit Ende August 1975 Kenntnis davon gehabt, daß aus der I00| an verschiedene Personen unrechtmäßig Gelder in Höhe von insgesamt mehr als 6 Millionen DM geflossen seien. Unter anderem habe der Aktionär 1000000ohne Rechtsgrund Zahlungen von 2,4 Mio. DM erhalten; 1000000 habe seine Rückzahlungsverpflichtung schriftlich anerkannt. An einen Herrn £000000000 seien 1.080.000 DM gezahlt worden, wovon 900.000 DM als Darlehen an eine ausländische Tochtergesellschaft der Beklagten und 180.000 DM als Gehaltszahlungen verbucht worden seien. Herr N0000, später stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der ]000 habe von dem Kaufpreis, den seine Ehefrau beim Erwerb von I|^-Aktien gezahlt habe, unter Verstoß gegen das Aktienrecht 750.000 DM von der zurückerhalten. Der frühere Aufsichtsratsvorsitzende habe Zuwendungen von 400.000 DM erhalten. Die Empfänger der Beträge seien in der Zeit bis Ende 1975 - anders als heute - zur Rückzahlung der Beträge in der Lage gewesen. Der Beklagte habe in einer Besprechung am 19. September 1975 angekündigt, er werde die Betroffenen zur Rechenschaft ziehen. Gleichwohl sei er jedoch untätig geblieben und habe im September 1975 sogar das Vorstandsmitglied B^m^ der 1^^ausdrücklich angewiesen, wegen der zu Unrecht aus der Gesellschaft abgeflossenen Gelder nichts zu unternehmen. Dieser Weisung sei Becker gefolgt. Die Klägerin habe der 1^^ im Rahmen von zwei Aktionärsdarlehen am 29. September 1975 90.000 DM und am 27. November 1975 75.000 DM zur Verfügung gestellt. Im Dezember habe sie der ferner über eine Firma Mittel in Höhe von 600.000 DM zur Verfügung gestellt. Diese Darlehen seien infolge des Konkurses der verloren. Zum finanziellen Zusammenbruch der und dem damit verbundenen Verlust der Darlehen wäre es nicht gekommen, wenn die unrechtmäßig abgeflossenen Beträge von den Empfängern eingefordert worden wären. Die Rückforderungsansprüche wären damals sofort zu realisieren gewesen. Im übrigen hätte die Klägerin die Darlehen überhaupt nicht gewährt, wenn sie von dem geschilderten Tatbestand gewußt hätte. Außer auf diesen Sachverhalt hat die Klägerin den Klageanspruch noch darauf gestützt, daß sich der Beklagte im Zusammenhang mit den Vereinbarungen vom 25. März 1975, bei denen Scheingeschäfte abgeschlossen worden seien, sittenwidrig verhalten und es pflichtwidrig unterlassen habe, den wahren Inhalt dieser Vereinbarungen aufzudecken; auch dadurch sei sie geschädigt worden. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin den Klageanspruch zusätzlich auf eine Schädigung des Er. B^, der ihr seine Ersatzansprüche abgetreten hat, durch die genannten Vorgänge gestützt. Einen Schaden habe Dr. Bfp - der selbst nicht Aktionär der I^^war, aber eine Bürgschaft in Höhe von 600.000 I für Kreditverbindlichkeiten der I^| gegenüber der Stadtsparkasse übematinen hatte - insofern erlitten, als er die Zuführung von Mitteln an die ifll die Firma im Dezember 1975 durch Eingehung einer Darlehensver- pflichtung in Höhe von 600.000 DM gegenüber der Stadtsparkasse ermöglicht habe. Die im ersten Rechtszug auf Zahlung von 300.000 DM nebst Zinsen gerichtete und im Berufungsverfahren noch in Höhe von 100.000 DM weiterverfolgte Klage ist in den Varinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus dem zweiten Rechtszug weiter. Efrtsche idunq sgründe: I. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit es einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 117 AktG verneint hat. 1. Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt: Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe den Vorstand der angewiesen, unrechtmäßig abgeflossene Gelder nicht zurückzufordern, und der dazu vorgetragene Sachverhalt rechtfertige einen solchen Anspruch nicht, weil sich daraus lediglich eine Schädigung der Gesellschaft ergebe, zu deren Geltendmachung die Aktionäre nicht legitimiert seien. Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Aktionäre liege nicht vor. Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 AktG könne die Klägerin denjenigen Schaden, der ihr mittelbar dadurch entstanden sei, daß infolge der Schädigung der Gesellschaft ihre Aktien an Wert verloren hätten, nicht geltend machen. Unter dem Gesichtspunkt des § 117 AktG sei die Klageforderung deshalb nicht schlüssig, auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehe, daß die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Der Auffassung des Oberlandesgerichts, die Klägerin habe einen Schaden im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht schlüssig dargetan, kann nicht gefolgt werden. Allerdings würde hierfür entgegen der Auffassung der Revision ein Wertverlust der Aktien nicht genügen. Darin würde sich nur die Schädigung der Gesellschaft wider spiegeln. Durch § 117 Abs. 1 Satz 2 AktG soll es gerade ausgeschlossen werden, daß der Aktionär eine solche mittelbare Auswirkung der Schädigung der Gesellschaft auf sein Vermögen geltend machen und mit einem darauf gestützten Schadensersatzanspruch zu dem Ersatzanspruch der Gesellschaft selbst in Konkurrenz treten kann (vgl. die Begründung zu dem Entwurf der Vorschrift, BTHDrucks. IV/171 S. 146). Nach dem Vorbringen der Klägerin war jedoch die Anweisung des Beklagten an das Vorstandsmitglied-Becker, die unrechtmäßig entnommenen Gelder nicht zurückzufordern, ursächlich dafür, daß die 1^) ihren finanziellen Zusammenbruch erlitt und die ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten Mittel nicht mehr zurückzahlen kann. In diesem Verlust liegt ein gesonderter Schaden der Klägerin, der nicht in einer bloßen reflexartigen Auswirkung der Schädigung der Gesellschaft besteht. Der Geltendmachung dieses Schadens im Rahmen des § 117 Abs. 1 Satz 2 AktG steht nicht entgegen, daß ihn die Klägerin als Darlehensgläubigerin der Gesellschaft erlitten hat. Aus § 117 Abs. 5 AktG ergibt sich zwar, daß Gläubiger der Gesellschaft, auch wenn sie durch ein Verhalten im Sinne des § 117 Abs.l Satz 1 AktG geschädigt worden sind, grundsätzlich keinen selbständigen Schadensersatzanspruch gegen den Handelnden erwerben, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen den Ersatzanspruch der Gesellschaft geltend machen können. Daraus ist zu folgern, daß auch Aktionäre keinen selbständigen Ersatzanspruch haben, wenn sie ausschließlich als Drittgläubiger ohne Bezug zu ihrer Stellung als Aktionär eine Vermögenseinbuße erlitten haben. Dies kann jedoch nicht gelten, wenn die Gläubigerstellung in einem inneren Zusammenhang mit der Stellung als Aktionär steht. Ein solcher Zusammenhang besteht jedenfalls dann, wenn - 7- Aktionäre - wie hier nach der Behauptung der Klägerin - ihrer Gesellschaft Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten gewähren. In einem solchen Fall, in dem es naheliegt anzunehmen, daß der Beweggrund vor allem in der Erhaltung des eigenen Aktienkapitals lag, kann der Aktionär im ifchmen des § 117 AktG nicht auf den in Abs. 5 der Urschrift einem Drittgläubiger eingeräumten Schutz beschränkt bleiben, sondern es muß der aufgrund der Aktionärsstellung eingeräumte weitergehende Schutz des § 117 Abs. 1 Satz 2 AktG eingreifen. .2. Ein Anspruch aus § 117 Abs. 1 Satz 2 AktG kann nach der derzeitigen Verfahrenslage auch nicht aus anderen Gründen verneint werden. Die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin, von deren Richtigkeit mangels gegenteiliger Feststellungen bei der Revisionsentscheidung auszugehen ist, ist hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs schlüssig. § 117 Abs. 1 AktG verlangt "die Benutzung eines Einflusses auf die Gesellschaft" ; das ist der Fall, wenn jemand das Gewicht des Amtes des Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber dem VbrStandsmitglied zur Geltung bringt (Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 117 Rdn. 15). Dem Anspruch steht hinsichtlich der von der Klägerin gewährten Darlehen auch nicht entgegen, daß die Anweisung des Beklagten an das Vorstandsmitglied nach dem Vorbringen der Klägerin bereits gegeben worden war, ehe diese Mittel der zur Verfügung gestellt wurden. Insoweit muß sich der Beklagte das Fortwirken seiner nicht widerrufenen Anweisung ebenso zurechnen lassen wie eine neu erteilte Anweisung. Ob das Klagevorbringen im einzelnen noch ergänzungsbedürftig ist, kann dahinstehen, weil das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin ausdrücklich davon ausgegangen ist, daß abgesehen von dem fehlenden Eintritt eines unmittelbaren Schadens der Aktionäre alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. II. Der Höhe nach kann der Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt des § 117 AktG in dem Iknfang, in dem er noch weiter verfolgt wird, schon im Hinblick auf die unmittelbar von der Klägerin gewährten Aktionärsdarlehen voll gerechtfertigt sein. Das Berufungsurteil muß danach in vollen Umfang aufgehoben werden, auch wenn das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch unter den sonstigen von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkten rechtsfehlerfrei verneint hat. Dr. Seidl Brandes Stimpel Dr. Kellermann Bundschuh