Zudem habe der Erste Offizier von MS "G^pppl B^P", S^p, gemerkt, daß der Ladebaum schwächer gewesen sei als der Ladebaum des Schwesterschiffes der ebenfalls als 20-to-Baum bezeichnet worden sei« Auch das hätte Anlaß zu einer Nachprüfung geben müssen» Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 9895>25 DM nebst Zinsen und zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das MS zu verurteilen-, Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Oelkers zu der Überzeugung gekommen; daß-das Einknicken des Ladebaums nicht auf einen Bedienungsfehler » sondern darauf zurückzuführen sei» daß er die erforderliche Tragfähigkeit für ein Kolli von 14 to nicht gehabt habe«. Wenn bei dem Hieven der Hangertalje durch die Toppwinsch zusätzliche Kräfte neben denen, die aus der ruhenden, um 2 m gehobenen Last herrührten, aufgetreten seien; so sei» wie das Berufungsgericht ausführt, als erwiesen anzusehen » daß diese Kräfte nicht durch einen Fehler bei der Bedienung des Ladegeschirrs eingetreten seien» Auch die Revi-sion erhebt insoweit keine Beanstandung* Die weitere Behauptung der Klägerin, beim Hieven der Hangertalje sei dadurch eine zusätzliche Belastung eingetreten, weil fehlerhafterweise nicht wenigstens eine der Geerentaljen gefiert worden sei, wodurch der Knickungsvorgang eingetreten sei, hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem schriftlichen und mündlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen für widerlegt, Bas Berufungsgericht hält es nach der Beweisaufnahme für erwiesenv daß die Toppwinsch gerade langsam nach Einschaltung der geringstmöglichen Stufe angezogen habe, als der Baum bereits knickte. Es sei gar keine Zeit und Gelegenheit mehr gewesen, der Bewegung durch Pieren der Geerentaljen zu folgen: vorher aber hätten die Geerentaljen nichb gefiert werden dürfen, Bie Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 161 ZPO verletzt, weil die mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Urteil nicht wiedergegeben seien, ist unbegründet. Der gerichtliche Sachverständige - hat ausgeführt, er habe sich« soweit für sein Gutachten statische Berechnungen notwendig gewesen seien,, der Assistenz des Diplo-Xng« Schütze bediente Der Sachverständige brauchte die Berechnungen nicht selbst vorzunehmen, sondern konnte sie von einer Hilfskraft durchführen lassenr Wie seine beiden schriftlichen Gutachten ergeben, hat er sich die Berechnungen des Dipl«-Inga Schütze zu eigen gemacht» Die Bemerkung im angefochtenen Urteil, es sei zudem kein Anhaltspunkt gegeben, daß die erfahrenen Stauer das ihnen vertraute Nachfieren der Geerentaljen vernachlässigt und dadurch das ordnungsmäßige Funktionieren des Ladebaums beeinträchtigt hätten, stellt entgegen der Auffassung der Revision nicht die bloße Wiedergabe eines Erfahrungssatzes dar., sondern enthält eine zusätzliche Begründung dafür« warum das Berufungsgericht die Aussagen der Stauer über die Schilderung des Unfallherganges für zuverlässig hält« Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen« daß die Beklagte nicht für ein'etwaiges Verschulden der Werft einzustehen habe, da die Werft nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten gegenüber der Firma & Co ist (RGZ 67, 300 /J057; vgl auch RGZ 101. der Beklagten ergab sich nach der Ansicht des Berufungsge • richts auch nicht daraus, daß der Erste Offizier die geringeren Dimensionen des Ladebaums im Verhältnis zu dem des Schwesterschiffes auf gef allen sein sollen.*; tisch sei, so daß die bloße Vermutung der Klägerin, der Baum sei von der Beklagten ausgewechselt worden, unbeachtlich sei» Was die Revision hiergegen vorbringt, ist teils bereits bei der Frage der Wiedergabe der mündlichen Ausführungen des Sachverständigen zurückgewiesen, teils handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen die BeweisWürdigung»
Verkündet 2395 o:o am 4o Juli 1957 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma RtH^markt ft;‘ III Klägerin und Revisionsklägerin; • • Prozeßbevollmäohtigteri: Rechtsanwalt Drc gegen die Reederei - Prozeßbevollmächtigterl Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4«. Juli 195/ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Bre Canter und der Bundesrichter Dr0 Haidinger, Br, Kuhn, Br«, Nörr und Br«, Haager für Recht erkannt» Bie Revision gegen das Urteil des 20 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlendesgerichts zu Hamburg vom 29» November 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesen«. Von Rechts wegen Tatbestand}: «nwpMMM« m m Die Beklagte ist Heeder des norwegischen Motorschiffes B^^", 6076 tons, Heimathafen das im Jahre 1950 von den in gebaut worden ist Die Beklagte ließ von der Birma & Co in den Transport von Gütern zu ihren Seeschiffen im Hafen ausführen« Am 19« Bebruar 1951 lag die Schute Nr 14551 der Birma wpjpP längsseits des MS "G^^pp B^P", das Up Bo ein Kolli von 14 p 8 tons übernehmen sollte«. Das Kolli sollte mit Hilfe des Schwergut bäume s des MS "G^pppp B^P^1' an Bord genommen werden* Es wurde in der Schute von Leuten der Stauerfirma Alfred Mp^a, die auch an Bord die Winschen bedienten, angeschlagen und war bereits etwa 2 m angehievt wordene Als die Toppwinsoh anzog, knickte der Ladebaum an zwei Stellen ein« Das Kolli fiel in die Schute zurück und schlug diese lecko Die Klägerin macht als Versicherer und auf Grund Abtretung die Ansprüche der Birma wppi^ & Co« auf Ersatz des durch die Beschädigung der Schute entstandenen Schadens geltend» den sie mit 9895«25 DM beziffert* Die Klägerin hat vorgetragen& Das Ladegeschirr sei nicht richtig bedient worden> weil der Ladebaum ruckartig beansprucht worden sei. Hierfür hafte die Beklagte« Der Ladebaum habe auch keine ausreichende Tragfähigkeit besessen« Die G^JPPP habe den eingebauten Baum falsch dimensioniert» Auch bei der vorgesehenen Dimensionierung sei die Tragfähigkeit nicht gewährleistet gewesen« Bür dieses Verschulden der Werft hafte die Beklagte, die sich der Werft als Erfüllungsgehilfin bei der Erfüllung des Löschvertrages bedient habe« Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, die gelieferte Ladeeinrichtung nachzuprüfen. Zudem habe der Erste Offizier von MS "G^pppl B^P", S^p, gemerkt, daß der Ladebaum schwächer gewesen sei als der Ladebaum des Schwesterschiffes der ebenfalls als 20-to-Baum bezeichnet worden sei« Auch das hätte Anlaß zu einer Nachprüfung geben müssen» Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 9895>25 DM nebst Zinsen und zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das MS zu verurteilen-, Die Beklagte hat bestritten, daß das Ladegeschirr unrichtig gehandhabt v/orden sei» Die Werft habe einen zu schwachen Ladebaum geliefert. Statt der vorgesehenen 12,7 mm Wandstärke habe er nur eine Wandstärke von 10 mm auf gewiesen-, Sie* die Beklagte, habe sich auf die Angaben der Werft verlassen dürfen« Die Werft sei nicht ihre Erfüllungsgehilfin gewesen. Der Ladebaum auf dem Schwesterschiff "üMBA11 sei ein 30-to-Baum« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen-. In der Berufungsinstanz hat sich die Klägerin darauf berufen, daß beim Hieven der Hangertalje ein Fehler insofern unterlaufen sei. als die Geerentalje nicht mitgearbeitet habe. Auch hätten die G0|Bfcden D&debaum ordnungsgemäß geliefert; möglicherweise sei der Baum durch die Beklagte ausgetauscht worden« Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen» Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt, Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe? Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Firma & Co von der Beklagten beauftragt war, das Schwergut-Kolli am Seeschiff anzuliefernc Pflicht der Beklagten war, mit Hilfe des Schwergutbaumes ihres Schiffes das Kolli aus der Schute auf das Seeschiff zu verladen, Das Leckschla-gen der Schute durch das herabfallende Kolli hatte seine Ursache in dem Abknicken des Ladebaums, einer zu dem Gefahren- ■ * 'bereich der Beklagten gehörenden Einrichtung, Da die Beklagte in Ausführung ihrer Vertragspflioht der Firma & Co Schaden zugefügt hat und die Ursache des Schadenseintritts aus dem Gefahrenbereich der Beklagten hervorgegangen ist, hat die Beklagte die Beweislast dafür, daß die Schadensursachey nämlich das Abknicken des Ladebaumsv von ihr nicht zu vertreten ist «,BGHZ 8, 239 1?41/,239288).E& geiiügt daher nicht, wie beim Anscheinsbeweis, daß die Beklagte Tatsachen behauptet und beweist, aus denen sich die Möglichkeit eines von ihr nicht zu vertretenden Ursachenverlaufes ergibt» sondern sie muß den Beweis führen» daß keine der möglichen Ursachen von ihr zu vertreten ist» Da auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Beweislastregelung für die Klägerin mindestens ebenso günstig ist wie die im Falle des Frachtvertrages zwischen dem Verfrachter und den Ladungsbeteiligten durch §§ 559 HGB getroffene Regelung (vgl hierzu RGZ 67» 300 $03 fJ), kann dahingestellt bleiben., ob das Berufungsgericht zu Recht die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 559 abgelehnt hat» Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Oelkers zu der Überzeugung gekommen; daß-das Einknicken des Ladebaums nicht auf einen Bedienungsfehler » sondern darauf zurückzuführen sei» daß er die erforderliche Tragfähigkeit für ein Kolli von 14 to nicht gehabt habe«. Wenn bei dem Hieven der Hangertalje durch die Toppwinsch zusätzliche Kräfte neben denen, die aus der ruhenden, um 2 m gehobenen Last herrührten, aufgetreten seien; so sei» wie das Berufungsgericht ausführt, als erwiesen anzusehen » daß diese Kräfte nicht durch einen Fehler bei der Bedienung des Ladegeschirrs eingetreten seien» Die Klägerin ist auf ihre zunächst geäußerte Meinung» das Einknicken des Ladebaums sei auf eine ruckartige Bean- •• 5 - spruchung des Baumes zurückzuführen; nach der Zeugenvernehmung und der Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen, wonach eine ruckartige Bedienung der Hangertalje auszu-schliessen sei, nicht mehr zurückgekommen.. Auch die Revi-sion erhebt insoweit keine Beanstandung* Die weitere Behauptung der Klägerin, beim Hieven der Hangertalje sei dadurch eine zusätzliche Belastung eingetreten, weil fehlerhafterweise nicht wenigstens eine der Geerentaljen gefiert worden sei, wodurch der Knickungsvorgang eingetreten sei, hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem schriftlichen und mündlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen für widerlegt, Bas Berufungsgericht hält es nach der Beweisaufnahme für erwiesenv daß die Toppwinsch gerade langsam nach Einschaltung der geringstmöglichen Stufe angezogen habe, als der Baum bereits knickte. Es sei gar keine Zeit und Gelegenheit mehr gewesen, der Bewegung durch Pieren der Geerentaljen zu folgen: vorher aber hätten die Geerentaljen nichb gefiert werden dürfen, Bie Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 161 ZPO verletzt, weil die mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Urteil nicht wiedergegeben seien, ist unbegründet. Abgesehen davon, daß im Tatbestand des angefochtenen Urteils der wesentliche Punkt der mündlichen Sachverständigenäußerung mitgebeilt ist, bedarf es einer Wiedergabe der mündlichen Ausführungen eines Sachverständigenurteils nur insoweit, als diese mit seinen schriftlichen Ausführungen im Widerspruch stehen oder Ergänzungen zu seinem schriftlichen Gutachten enthalten, auf die das Urteil gestützt wird- Bie mündlichen Ausführungen des Sachverständigen brauchen im Protokoll oder im Urteil nur insoweit wiedergegeben zu werden, als sie zur Begründung des Urteils verwertet werden; auch dann bedarf es der Wiedergabe nicht, wenn sich diese Ausführungen mit dem schriftlichen Gutachten decken, Bie Urteilsbegründung ist durch das schriftliche Gutachten in vollem Umfang gedeckt, Bas Berufungsgericht begründet seine Ansicht im Rahmen des schriftlicher. Gutachtens des Sachverständigen und in Übereinstimmung mit diesem» Die Wiedergabe der mündlichen Ausführungen des Sachverständigen wäre unter diesen Umständen nur eine überflüssige Wiederholung seines schriftlichen Gutachtenso Ebenso unbegründet ist der Revisionsangriffe es liege» soweit es sich um die Berechnungen handele, gar kein Gutachten des Sachverständigen Oelkers, sondern ein solches des Diple-Ingo Schütze vor«. Der gerichtliche Sachverständige - hat ausgeführt, er habe sich« soweit für sein Gutachten statische Berechnungen notwendig gewesen seien,, der Assistenz des Diplo-Xng« Schütze bediente Der Sachverständige brauchte die Berechnungen nicht selbst vorzunehmen, sondern konnte sie von einer Hilfskraft durchführen lassenr Wie seine beiden schriftlichen Gutachten ergeben, hat er sich die Berechnungen des Dipl«-Inga Schütze zu eigen gemacht» Auf die Behauptung der Revision, der gerichtliche Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, er könne dazu kein eigenes Urteil abgeben, könnte nur eingegangen werden, wenn die Klägerin eine entsprechende Tatbestand sergänzung herbeigeführt hätte« Zu der entscheidenden Frage, ob die Geerentaljen fehlerhaft bedient worden seien, hat das Berufungsgericht eingehend Stellung genommen» Was die Revision hiergegen vorbringt, stellt sich als unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung dar» Auch hat die Revision die Ausführungen des gerichtlichen1 Sachverständigen, denen sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, anscheinend mißverstanden» Sie gehen in ihrem Kern dahin, daß beim Anheben der in der Luft schwebenden ruhenden Last auch bei ordnungsmäßiger Bedienung der Geerentaljen zwangsläufig zusätzliche Kräfte entstehen, die "bei der Berechnung der Tragfähigkeit einkalkuliert sein müssen; der Ladebäum muß so dimensioniert sein, daß er diesen Zusatzkräften gewachsen ist, was hier nicht der Pall war« Die Bemerkung im angefochtenen Urteil, es sei zudem kein Anhaltspunkt gegeben, daß die erfahrenen Stauer das ihnen vertraute Nachfieren der Geerentaljen vernachlässigt und dadurch das ordnungsmäßige Funktionieren des Ladebaums beeinträchtigt hätten, stellt entgegen der Auffassung der Revision nicht die bloße Wiedergabe eines Erfahrungssatzes dar., sondern enthält eine zusätzliche Begründung dafür« warum das Berufungsgericht die Aussagen der Stauer über die Schilderung des Unfallherganges für zuverlässig hält« Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen« daß die Beklagte nicht für ein'etwaiges Verschulden der Werft einzustehen habe, da die Werft nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten gegenüber der Firma & Co ist (RGZ 67, 300 /J057; vgl auch RGZ 101. 158). Die Revision hat sich auch diese Rechtsansicht der Klägerin nicht zu eigen ge-macht 1. Die Meinung der Revision, die Beklagte habe für den Mangel des Ladebaums einzustehen, da die Ursache der Nicht-entdeckung des Mangels nicht aufgeklärt sei, geht fehl, Das Beiufungsgericht führt aus, die Beklagte habe sich auf die Bestätigungen über die Tragfähigkeit des Ladebaums und die ordnungsmässige Ausrüstung verlassen dürfen« Der Ansicht, die Beklagte habe den Mangel nicht entdeckt« weil sie sich auf die Richtigkeit dieser Zeugnisse verließ und 'verlassen durfte, ohne daß für sie eine eigene Nachprüfungspflicht hinsichtlich der Tragfähigkeit bestand, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die von der Beklagten nicht zu vertretende Ursache der N:chientdeckung des Mangels ist damit geklärt« Eine ausnahmsweise Nachprüfungspflicht i K?»-■ der Beklagten ergab sich nach der Ansicht des Berufungsge • richts auch nicht daraus, daß der Erste Offizier die geringeren Dimensionen des Ladebaums im Verhältnis zu dem des Schwesterschiffes auf gef allen sein sollen.*; denn nicht die äußerlich wahrnehmbaren Dimensionen des Baumes seien, wie die vom Berufungsgericht übernommene Begründung des Landgerichts ausfUhrt, für die Tragfähigkeit maßgebend, sondern die nur durch Anbohren feststellbare Wanddicke und die Qualität des Stahles» Hierin liegt keine Verkennung des Sohuldbegriffs, vielmehr überspannt die Revision mit ihrer gegenteiligen Meinung die dem Schiffer obliegende Sorgfaltspflicht 0 Auf Grund Erwägungen tatsächlicher Art ist das Berufungsgericht weiter zu der Überzeugung gekommen., daß der von der G0||^ gelieferte und eingebaute Ladebaum mit dem geknickten und bei der AG untersuchten Baum iden- tisch sei, so daß die bloße Vermutung der Klägerin, der Baum sei von der Beklagten ausgewechselt worden, unbeachtlich sei» Was die Revision hiergegen vorbringt, ist teils bereits bei der Frage der Wiedergabe der mündlichen Ausführungen des Sachverständigen zurückgewiesen, teils handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen die BeweisWürdigung» Wenn die Revision schließlich zur Begründung einer Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung meint, der Eigentümer eines Krans habe für die Ordnungsmäßigkeit des Krans bis zur Grenze der höheren Gewalt einzustehen, und dabei auf die Haftung des Besitzers eines Gebäudes nach * % § 8'56 BGB oder des Verkehrssicherungspflichtigen nach § 823 BGB hinweist, so ist diese Ansicht schon deshalb unhaltbar und entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage, da auch in* den von der Revision angezogenen Fällen eine Haftung nur für Verschulden eintritt - 9 Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge au § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«, DrsCanter Pr .Haidinger Pr«. Kuhn Pr,Nörr Pr,Haa