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BGH · II ZR 284/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 284/55

halt mit seinem Büropersonal bespräche Hach einem vergebliche Anruf beim Postamt wurde die Firma VfWKttK) GmbH bei einer zweiten Anfrage, die kurz vor 15 Uhr erfolgte, von der Post aufgefordert, den Brief zu dem Amt zurückzubringen* Hiermit beauftragt, erschien Fräulein Md^pkurz nach 15 Uhr auf dem Postamta Während sie auf den Stellenvorsteher wartete, zeigte sie die BriefSendung zwei anwesenden weiblichen Postangestellteno Dabei stellte die Postassistentin H fest, daß die Briefhülle, die in der Aktentasche des Fräulein Mf|^p etwas zerknittert worden war, am linken Rand in einer Länge von 2 cm aufgeplatzt war* Bei genauerer Untersuchung ergab sich, daß der ganze linke Rand der Briefhülle glatt aufgeschnitten und mit einem fein ausgestrichenen etwa 2 mm bref ten Streifen Klebstoff wieder sauber verklebt worden war. Der Kläger hat unter Benennung seines damaligen Angestellten B^0 als Zeugen eine genaue Darstellung darüber gegeben, was sich in dem Umschlag befunden habe und wie diese Sendung verpackt und zur Post gegeben sei. Die Beklagte hat diese Darstellung bestritten und eine genaue Schilderung darüber gegeben, wie die Sendung bei ihr behandelt worden sei; sie hat sich auch darauf berufen, daß den Brief ohne Erinnerung angenommen habe* Io Während das Landgericht die Klage deshalb abgewiesen hat«, weil der Kläger den Beweis nicht habe führen können - und auch durch Benennung seines Angestellten B^® als Zeugen nicht führen könne -, daß der Wertbrief bei der Aufgabe innere . lieh postordnungsmäßig eingeliefert worden sei, d.h., daß er den vom Kläger behaupteten und deklarierten Inhalt gehabt habe, läßt das Berufungsgericht diese Frage dahingestellt und stützt'; sich auf die in § 7 Satz 2 PostG aufgesteilte, an die ’’ohne Erinnerung geschehene Annahme” einer Sendung geknüpfte Vermutung , daß bei der Aushändigung Verschluß und Verpackung unverletzt befunden worden ist; in diesem Falle entfällt nach § 7 Satz 1 PostG- die Haftung der Post, Niggl liegt eine "Annahme ohne Erinnerung” dann vor, "wenn der Empfänger stillschweigend oder ausdrücklich zu erkennen 1 gibt, daß er die Sendung für einwandfrei halte und als solche] übernehme" (Deutsches Postrecht, 2» Aufl 1931 S 305; ähnlich ] schon in Postverkehrsgesetze des Deutschen Reichs 2. Davon entfallen etwa 15 Minuten auf die Zeit des Transportes durch den Kontorboten vom Postamt zu dem Kontor der Firma Wie lange der vom Berufungsgericht als unzuverlässig bezeichnete Inhaber den Brief allein in seinem Gewahi sam gehabt hat, bis er ihn der Zeugin übergab, ist vom ** gen (Bl 64)„ Hat diese aber, wie sie bekundet hat, den Brief zwischen 13 Uhr und 13»15 Uhr erhalten und ist er von diesem Zeitpunkt an nicht längere Zeit aus ihrem Blickfeld entfernt : worden, so kann die "geraume Zeit" nur wenige Minuten gedauert haben und es hätte einer besonderen Prüfung bedurft, ob hierin schon eine "Annahme ohne Erinnerung" in dem besprochenen Sinne gesehen werden kann. Nach der Aussage der Zeugin gehörte zu ihren Obliegenheiten auch die Feststellung des Inhalts von Wert- und Einschreibbriefen; sie hat den streitigen Brief von dem Inhaber mit der Weisung erhalten, die Briefein- Es wird nicht völlig deutlich, ob das Berufungsgericht aus der Art und Lage der Schnittstelle und der verschiedenen Dicke der beiden Ränder den Schluß ziehen will, daß die Verletzung ohne weiteres erkennbar gewesen sei« Es erscheint schon bedenklich, einen solchen Schluß aus der verschiedenen Dicke • der Ränder zu ziehen, die auch auf andere Ursachen zurückzju-führen sein könnte. Auch die "völlig freiliegende” Schnittste] l le ist tatsächlich weder der Zeugin noch den übrigen Angestellten der Empfängerin aufgefallen, obwohl nach der Fesl Stellung der Wertlosigkeit des Inhalts der Verdacht einer solchen Verletzung des Umschlags sehr nahe liegen mußte«, Es \\ bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, ob es sich hier um eine nicht nachprüfbare tatsächliche Feststellung odei ; um eine rechtlich angreifbare Bestimmung des Umfangs der Sorgfalt handelt, denn das Berufungsurteil gründet sich nicht auf: diese Erwägung, es unterstellt vielmehr zugunsten des Klägers, ‘ daß die Schnittstelle besonders sorgfältig verklebt war» Auch wenn der Empfänger aus dem äußeren Zustand der Sei dung keinen Anlaß zu einer Erinnerung hat, so hat er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Verpflichtung, im Zeitpunkt des Eingangs der Sendung in seinem Büro eine sofortige Prüfung der Sendung auf durch äußerliche Besichtigung nicht erkennbare Beschädigungen vorzunehmen, um nicht die Ver- * mutung des § 7 Satz 2 PostG gegen den Absender wirksam werden zu lassen» Eine auch nur geringe Verlängerung dieses Zeitraum^ würde betrügerischen Machenschaften Vorschub leisten und der I Vermutung des § 7 Satz 2 PostG ihren Wert nehmen. Daraus ist 1 aber nicht herzuleiten, daß diese Prüfung von derselben Persoiiv durchgeführt werden müßte, die den Umschlag geöffnet hat, mit der Prüfung kann jedenfalls in einem kaufmännischen Betriebe ein Angestellter beauftragt werden, zu demal wenn diese Prüfung zu dessen ständigen Aufgaben gehört. Ebensowenig kann es darauf ankommen, ob der Empfänger \ seine Beanstandung auf den von ihm erkannten äußeren Mangel der Sendung stützt oder - ohne daß er den äußeren Mangel erkannt 1 hätte - auf den von ihm erkannten mangelhaften Zustand des InJ haltso Entscheidend ist nur, daß er durch sein Verhalten deutj lieh zu erkennen gibt, er wolle die Sendung nicht als ordnungsmäßig annehmen* Baß der Verschluß bei der Aushändigung verletzt war, braucht, wenn, es nicht erkannt wurde, erst später festge-p stellt zu werden, es kann sogar eine Feststellung noch in der; Beweisaufnahme im Rechtsstreit nachgeholt werden (RGZ 16, 414 /419 t7y Niggl Anm 7 zu § 7 PostG) <. Hat der Empfänger, wie im vorliegenden Palle, die Ver~1 • letzung des Umschlags nicht sofort erkannt und hat sich die Bi anstandung aus den erörterten Gründen verzögert oder auch zu-; nächst gar nicht auf die Verpackung bezogen, so können sich ' daraus wohl tatsächliche Folgerungen für die Führung des einem der Beteiligten obliegenden Beweises ergeben; es mögen ; im Rahmen des § 286 ZPO an die Würdigung eines der Post obliegenden Beweises geringere, umgekehrt gegenüber dem Empfänger 1 " - und damit im Rechtsstreit gegenüber dem Absender - höhere Anforderungen zu stellen sein, aber es ergeben sich daraus nicht die in § 7 Satz 2 PostG vorgesehenen Folgen einer Rechts )■ Vermutung zugunsten der Post» j Diese Rechtslage hat das Berufungsgericht verkannt, welih es, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich ist, die vom Kläger vorgetragene und von der Zeugin bestätig- te Darstellung über die Vorgänge zwischen der Übergabe des Briefes von dem Kontörboten an den Inhaber und der Vorlegung bei dei* Post fünunerheblich hält und deshalb eine tatsächliche Feststellung darüber unterläßt» Wird diese Darstellung als richtig unterstellt, so liegen die Voraussetzungen für die in § 7 Satz 2 PostG aufgestellten Rechtsvermutungen 1 nicht vor, 1 • Diese Ausführungen könnten das Ergebnis auch dann nicht tragen, wenn mit dem Berufungsgericht von einem dem Kläger obliegenden Gegenbeweis auszugehen wäre« Die Beklagte hat selbst vor allem im Vorprozeß, dessen Akten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht sind, eingehende Ausführungen darüber gemacht, daß und warum der Brief nicht bei der Post beraubt worden sein könne« Auch wenn man aber von der Wertung dieses Vortrags nach § 288 ZPO absieht, hätte er Veranlassung geben müssen, notfalls durch Sachverständige zu ermitteln, welche Mindestzeit für die geschilderte Arbeit erforderlich war, um daran die Prüfung anzuschließen, wie lange W^Hfcmit dem Brief allein gewesen ist. .4-) Wenn hiernach die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um einen etwa dem Kläger obliegenden Beweis darüber auszuschließen, daß der Brief bei der Aushändigung an die Empfängerin verletzt war, so ist es um so weniger möglich das Berufungsurteil etwa mit der Begründung aufrecht zu erhalten, es habe den der Beklagten.obliegenden Beweis für das Gegenteil als geführt angesehen und deshalb den Ausschluß -der Haftung auch ohne Heranziehung des § 7 Satz 2 PostG schon auf Satz 1 aaO gründen können. Dieses wird, falls es nicht mit einer anderen als der bisherigen Begründung eine Haftung der Beklagten schon nach § 7 PostG-wiederum verneint, darüber zu befinden haben, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis für die ordnungsmäßige Einlieferung des Wertbriefes entgegen der Meinung

Zitierte Normen: § 7 PostG § 292 ZPO § 7 PostG § 286 ZPO § 7 PostG § 288 ZPO § 7 PostG
FeststellungEmpfängerBerufungsgerichtBriefInhaltUhrSendungKlägerPrüfung

Volltext der Entscheidung

II ZR 284/55
2387
I
• ■a
Verkündet
 am 30* Juni 1954
Jodas, Justizangestellter,
 als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Geflügelzüchters Hans
 in Hai
-Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Deutsche Bundes po s t , vertreten durch die Oberpostdirektion	in	Ha^|^	J|,
-Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
Prof,Dr,
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23„ Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Drc Canter und der Bundesrichter Dr,Selowsky, Dr. Delbrück, Dr, Haidinger und Dr» Bischer für Recht“ erkannt :
Auf die Revision des Klägers wird das an Stelle einer Verkündung am 24* Juni 1953 zugestellte Urteil des 1, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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Tatbestand
 Der Kläger war im Jahre 1949 Briefmarkenhändler. Er be-♦
saß ein Geschäftslokal in Haf^p 9? StefH^ ■ ? in Ladenge- i meinschaft mit dem Hutgeschäft Tfl^« Das Büro lag in einem durch eine Treppe mit dem Laden verbundenen Kellerraum,
 Am 30, März 1949 kurz vor 18 Uhr ließ der Kläger durch seinen damaligen Angestellten	am	Schalter	9	des	Postamtes
 KaflHB? HüVHIHHK einen an die Firma Br ■■■■K GmbH in	adressierten	Wertbrief über 9»000 DM aufge-
ben» Bei der Aufgabe wurde das Gewicht des Briefes von dem diensttuenden Schalterbeamten mit 59 Gramm festgestellt? der Brief geprüft und unbeanstandet entgegengenommen. Der Brief ging wenig später an die Bahnpost und wurde unverzüglich nach He^mUD befördert? so daß er bereits in den Mittagstunden des folgenden Tages gegen 13 Uhr unbeanstandet an den mit Postvollmacht ausgewiesenen Boten We®|® des Empfängers ausgeliefert wurde, i.uch bei Auslieferung wurde das Gewicht mit 59 Gramm festgestellt.

Etwa 15 Minuten später wurde die Briefhülle und der innere Klebrand der Sendung von dem Inhaber der Firma W(
GmbH. Herrn	.	in	seinem	Arbeitszimmer	persönlich ge-
öffnet, Er will hierbei die rechte Aufschriftseite der Brief-hülle geöffnet und den inneren Klebstreifen an der sichtbaren Stelle aufgerissen haben? ohne den Inhalt herauszunehmen» Er übergab die Sendung? wie im Tatbestand des Berufungsürteils gesagt ist? "nach geraumer Zeit" an die Angestellte Diese nahm in Gegenwart der Hauptbuchhalterin den Inhalt aus der Hülle:, Er bestand aus 2 Stücken Kartonpapier? die wiederum ursprünglich an allen Seiten mit braunen Klebestreifen paketartig verschlossen waren» Eine Seite war bereits von
 aufgeschnitten worden» Nach Abreißen zweier weiterer Klebestreifen stellte Fräulein	fest, daiB sich zwischen
2 Blättern der	vom	26, Marz 1949 an Stelle
i :;;=
von Briefmarken eine Reihe von etwa 1 om breiten Streifen der: selben Zeitung befand* Fräulein lvi^|^ legte die gesamte Brief Sendung wieder Herrn	vors der daraufhin den Sachver-
halt mit seinem Büropersonal bespräche Hach einem vergebliche Anruf beim Postamt wurde die Firma VfWKttK) GmbH bei einer zweiten Anfrage, die kurz vor 15 Uhr erfolgte, von der Post aufgefordert, den Brief zu dem Amt zurückzubringen*
Hiermit beauftragt, erschien Fräulein Md^pkurz nach 15 Uhr auf dem Postamta Während sie auf den Stellenvorsteher wartete, zeigte sie die BriefSendung zwei anwesenden weiblichen Postangestellteno Dabei stellte die Postassistentin H fest, daß die Briefhülle, die in der Aktentasche des Fräulein Mf|^p etwas zerknittert worden war, am linken Rand in einer Länge von 2 cm aufgeplatzt war* Bei genauerer Untersuchung ergab sich, daß der ganze linke Rand der Briefhülle glatt aufgeschnitten und mit einem fein ausgestrichenen etwa 2 mm bref ten Streifen Klebstoff wieder sauber verklebt worden war.
Der Kläger hat unter Benennung seines damaligen Angestellten B^0 als Zeugen eine genaue Darstellung darüber gegeben, was sich in dem Umschlag befunden habe und wie diese Sendung verpackt und zur Post gegeben sei. Die Beklagte hat diese Darstellung bestritten und eine genaue Schilderung darüber gegeben, wie die Sendung bei ihr behandelt worden sei; sie hat sich auch darauf berufen, daß	den	Brief	ohne
 Erinnerung angenommen habe*
Der Kläger fordert von der Beklagten insgesamt 9»000 D‘ Ersatz für die nach seiner Behauptung während des Transportes verlorenen Werteo In einem Vorprozeß über einen Teilbetrag vor I*000 DM (50 688/49) hat der Kläger in 1. Instanz obgesiegt und ist in 2. Instanz unterlegen. Er fordert jetzt einen weiteren Teilbetrag von lo500 DM; die Beklagte begehrt mit der Widerklage die Feststellung, daß der Kläger gegen sie auch keine weiteren Ansprüche habe. Beide Vorinstanzen haben die
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 Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten nach seinem Klageantrag und Abweisung der Widerklage, Die Beklagte ■ beantragt Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe;
Io Während das Landgericht die Klage deshalb abgewiesen hat«, weil der Kläger den Beweis nicht habe führen können - und auch durch Benennung seines Angestellten B^® als Zeugen nicht führen könne -, daß der Wertbrief bei der Aufgabe innere . lieh postordnungsmäßig eingeliefert worden sei, d.h., daß er den vom Kläger behaupteten und deklarierten Inhalt gehabt habe, läßt das Berufungsgericht diese Frage dahingestellt und stützt'; sich auf die in § 7 Satz 2 PostG aufgesteilte, an die ’’ohne Erinnerung geschehene Annahme” einer Sendung geknüpfte Vermutung , daß bei der Aushändigung Verschluß und Verpackung unverletzt befunden worden ist; in diesem Falle entfällt nach § 7 Satz 1 PostG- die Haftung der Post,
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lo) Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe nicht dartun können, "daß eine beanstandete Annahme i.-S. des § 7 PostG-" durch die Firma	vorliege.	Es geht damit still-
schweigend davon aus, den Absender treffe die volle,Beweislast für eine "beanstandete Annahme", Diesem Ausgangspunkt kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Wer sich auf eine vom Gesetz aufgestellte Vermutung beruft, muß diejenigen Tatsachen beweisen, an deren Vorhandensein das Gesetz die Vermutung knüpft (vgl Stein-Jonas-Schönke 18, Aufl Anm II, 1 zu § 292 ZPO), Zu diesen von der Post zu beweisenden Tatsachen gehört zunächst die "Annahme” des Briefes durch die Empfängerin.
Diese ist zwar nicht eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sie wird aber doch vom Gesetz (§7 Satz 2) deutlich von der "Aushändigung" unterschieden (Satz 1 aaO). Gegen die Begriffsbestimmung als "Inbesitznahme mit dem Willen der in Empfang 3
nehmenden Person«, die Sendung als die aus dem BefÖrderungsvertrage geschuldete, doh„ ordnungsmäßige in Empfang zu nehmen” ’ (Scholz, Das Post-, Telegraphen- und Fernsprechrecht in Ehrehj bergs Handbuch Bd 5 Abt II § 211 S 85)? die von Aschenborn- j Schneider (2„ Aufl 1928 S 241) als maßgebend angeführt wird, j lassen sich begründete Bedenken nicht erheben; Dambach-Grimm ! (6. Aufl 1901 S 104 ff) sehen von einer Erläuterung ab; nach ! Niggl liegt eine "Annahme ohne Erinnerung” dann vor, "wenn der Empfänger stillschweigend oder ausdrücklich zu erkennen 1 gibt, daß er die Sendung für einwandfrei halte und als solche] übernehme" (Deutsches Postrecht, 2» Aufl 1931 S 305; ähnlich ] schon in Postverkehrsgesetze des Deutschen Reichs 2. Aufl 1928 Anm 11 zu § 7 S 80) * Hiermit befindet sich das Berufungs-j gericht in Übereinstimmung, wenn es eine Beanstandung der Sendung nicht sofort bei der Aushändigung fordert, aber seine wei teren Ausführungen halten der gebotenen Nachprüfung nicht stand «	■	1:	•
Die Entscheidung darüber, ob die Empfängerin d.en Briefi : "angenommen" hat und ob dies "ohne Erinnerung" geschehen ist, hängt davon ab, was im einzelnen mit dem Brief geschehen ist.
Es steht fest, daß zwischen der Aushändigung des Brie-1 fes an den Konterboten und seiner Wiedervorlegung beim Postamt • ein Zeitraum von etwa 2 Stunden (etwa 13 - 15 Uhr) vergangen j ist. Davon entfallen etwa 15 Minuten auf die Zeit des Transportes durch den Kontorboten vom Postamt zu dem Kontor der Firma Wie lange der vom Berufungsgericht als unzuverlässig bezeichnete Inhaber	den	Brief allein in seinem Gewahi
 sam gehabt hat, bis er ihn der Zeugin	übergab,	ist vom **
Berufungsgericht nicht genau festgestellt, es spricht im Tat-' • bestand von "geraumer Zeit", ohne diesen Ausdruck zu erläutern. Eine Berichtigung des Tatbestandes ist zwar nicht beantragt worden«, Daraus können jedoch im vorliegenden Palle nicht die' t sonst üblichen Folgerungen gegen den Kläger gezogen werden, weil es sich insoweit nicht um eine konkrete tatsächliche Fesl :
Stellung handelt, sondern um eine allgemeine Redewendung, die einen genauen zeitmäßig bestimmten Inhalt erst durch weitere Feststellungen erhalten kann. Deshalb kann diese "geraume Zeit" nur als eine Schlußfolgerung gewertet werden, die das Berufungsgericht aus seinen Feststellungen ziehen zu können glaubte Da die Strafakten vom Berufungsgericht ebenso wie vom Landgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht waren, so war daraus nicht nur die vom Berufungsgericht erwähnte Aussage des	sondern,	wie	die	Revision zutreffend
 hervorhebtp auch die Aussage der Zeugin	zu berücksichti-
gen (Bl 64)„ Hat diese aber, wie sie bekundet hat, den Brief zwischen 13 Uhr und 13»15 Uhr erhalten und ist er von diesem Zeitpunkt an nicht längere Zeit aus ihrem Blickfeld entfernt : worden, so kann die "geraume Zeit" nur wenige Minuten gedauert haben und es hätte einer besonderen Prüfung bedurft, ob hierin schon eine "Annahme ohne Erinnerung" in dem besprochenen Sinne gesehen werden kann. Nach der Aussage der Zeugin	gehörte
 zu ihren Obliegenheiten auch die Feststellung des Inhalts von Wert- und Einschreibbriefen; sie hat den streitigen Brief von dem Inhaber	mit	der	Weisung	erhalten, die Briefein-
lage in der üblichen Weise mit dem Datumstempel zu bedrucken. Der von ihr gemachte Zusatz,	habe augenscheinlich
 den Inhalt des Wertbriefes noch nicht gekannt, legt die Schlußfolgerung nahe, daß die "Annahme ohne Erinnerung" von dem Ergebnis ihrer Prüfung abhängig gemacht werden sollte0 Deshalb fehlt es noch an einer ausreichenden Feststellung, in welchem Zeitpunkt die "Annahme ohne Erinnerung" geschehen ist.
ii:
ii i
t.
Diese Feststellung wird, auch nicht durch die Erwägung \ entbehrlich, daß den Empfänger einer Wertsendung die Verpflich- rt tung trifft, wenn er schon durch deren Öffnung den Willen zu A, einer Annahme bekundet, dann auch alsbald zu prüfen, ob Anlaß ■. i zu einer Erinnerung besteht. Ein solcher Anlaß ist immer dann gegeben, wenn eine äußere Beschädigung der Sendung zu erkennen if
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 ist, und es ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der "j-jj Empfänger hierbei mit aller Sorgfalt Vorgehen muß. Diese ver-
neint es hier deshalb«, weil die Schnittstelle am Umschlag völlig frei gelegen habe und weil der wiederverklebte Rand "im Gegensatz zu dem unverletzten flach, während die Sendung selbst durch den Inhalt von über 30 g Zeitungspapier stark gewölbt gewesen sein müsse-,. Dies hätte einem die bei der Empfangnahme^ : von Wertsendungen erforderliche Sorgfalt beobachtenden Empfang ger auffallen müssen«	;	;
Es wird nicht völlig deutlich, ob das Berufungsgericht aus der Art und Lage der Schnittstelle und der verschiedenen Dicke der beiden Ränder den Schluß ziehen will, daß die Verletzung ohne weiteres erkennbar gewesen sei« Es erscheint schon bedenklich, einen solchen Schluß aus der verschiedenen Dicke • der Ränder zu ziehen, die auch auf andere Ursachen zurückzju-führen sein könnte. Auch die "völlig freiliegende” Schnittste] l le ist tatsächlich weder der Zeugin	noch	den übrigen
 Angestellten der Empfängerin aufgefallen, obwohl nach der Fesl Stellung der Wertlosigkeit des Inhalts der Verdacht einer solchen Verletzung des Umschlags sehr nahe liegen mußte«, Es \\ bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, ob es sich hier um eine nicht nachprüfbare tatsächliche Feststellung odei ; um eine rechtlich angreifbare Bestimmung des Umfangs der Sorgfalt handelt, denn das Berufungsurteil gründet sich nicht auf: diese Erwägung, es unterstellt vielmehr zugunsten des Klägers, ‘ daß die Schnittstelle besonders sorgfältig verklebt war»
Auch wenn der Empfänger aus dem äußeren Zustand der Sei dung keinen Anlaß zu einer Erinnerung hat, so hat er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Verpflichtung, im Zeitpunkt des Eingangs der Sendung in seinem Büro eine sofortige Prüfung der Sendung auf durch äußerliche Besichtigung nicht erkennbare Beschädigungen vorzunehmen, um nicht die Ver- * mutung des § 7 Satz 2 PostG gegen den Absender wirksam werden zu lassen» Eine auch nur geringe Verlängerung dieses Zeitraum^ würde betrügerischen Machenschaften Vorschub leisten und der I Vermutung des § 7 Satz 2 PostG ihren Wert nehmen. Daraus ist 1 aber nicht herzuleiten, daß diese Prüfung von derselben Persoiiv
 durchgeführt werden müßte, die den Umschlag geöffnet hat, mit der Prüfung kann jedenfalls in einem kaufmännischen Betriebe ein Angestellter beauftragt werden, zu demal wenn diese Prüfung zu dessen ständigen Aufgaben gehört. Das öffnen des Umschlags, die Prüfung des Inhalts und gegebenenfalls der Entschluß über die Beanstandung der Sendung bilden einen einheitlichen Vorgang, der erst dann zu einer ’’Annahme ohne Erinnerung” führt, wenn sich als Abschluß der Prüfung keine Beanstandung ergibt.
2.) Das Berufungsgericht gründet seine Entscheidung darauf, daß nach der Weitergabe des Briefes an die Zeugin
 die "Erinnerung” nicht rechtzeitig geschehen sei. Auch dieser Erwägung kann nicht gefolgt werden. Als die Zeugin
 nicht die Schnittstelle, aber den wertlosen Inhalt der Sendung erkannt hatte, ist fernmündlich beim Postamt angerufen worden. Der erste Anruf blieb wegen der Mittagspause vergeblich, ein zweiter Anruf führte dann gegen 15 Uhr zu der Aufforderung, den Brief beim Postamt vorzulegen. Unstreitig ist also die Verzögerung darauf zurückzuführen, daß es infolge der Mittagspause zunächst nicht möglich war, fernmündlich Verbindung mit der Postanstalt zu erhalten. Auch wenn es jeder Behörde wie jedem Kaufmann überlassen bleiben kann, die übliche Geschäftszeit durch eine Mittagspause zu unterbrechen, so können doch die dadurch verursachten Störungen und Verzögerungen nicht zu Lasten desjenigen gehen, der in eben dieser Mittagszeit vergeblich eine Verbindung zu erlangen versucht, um eine für ihn oder den Empfänger dringliche Mitteilung zu machen. Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob der vergebliche Versuch fernmündlich oder durch einen Weg zur Dienststelle unternommen worden ist. Es ist auch ein Erfahrungssatz, daß es innerhalb einer solchen Pause vielfach leichter möglich ist, eine Verbindung durch Fernsprecher als durch einen Besuch herzustellen; es kann niemand angesonnen werden, nach einem vergeblichen Fernanruf ohne weiteres einen nach regelmäßiger Erfahrung ebenso vergeblichen Weg zu unternehmen, sondern er muß ohne Eechtsnachteil das übliche Ende der Pause
 abwarten können., um; dann alsbald einen neuen Versuch zu unter-nehmenc	1
Ebensowenig kann es darauf ankommen, ob der Empfänger \ seine Beanstandung auf den von ihm erkannten äußeren Mangel der Sendung stützt oder - ohne daß er den äußeren Mangel erkannt 1 hätte - auf den von ihm erkannten mangelhaften Zustand des InJ haltso Entscheidend ist nur, daß er durch sein Verhalten deutj lieh zu erkennen gibt, er wolle die Sendung nicht als ordnungsmäßig annehmen* Baß der Verschluß bei der Aushändigung verletzt war, braucht, wenn, es nicht erkannt wurde, erst später festge-p stellt zu werden, es kann sogar eine Feststellung noch in der; Beweisaufnahme im Rechtsstreit nachgeholt werden (RGZ 16, 414 /419 t7y Niggl Anm 7 zu § 7 PostG) <.	!
Hat der Empfänger, wie im vorliegenden Palle, die Ver~1 • letzung des Umschlags nicht sofort erkannt und hat sich die Bi anstandung aus den erörterten Gründen verzögert oder auch zu-; nächst gar nicht auf die Verpackung bezogen, so können sich ' daraus wohl tatsächliche Folgerungen für die Führung des einem der Beteiligten obliegenden Beweises ergeben; es mögen ; im Rahmen des § 286 ZPO an die Würdigung eines der Post obliegenden Beweises geringere, umgekehrt gegenüber dem Empfänger 1 " - und damit im Rechtsstreit gegenüber dem Absender - höhere Anforderungen zu stellen sein, aber es ergeben sich daraus nicht die in § 7 Satz 2 PostG vorgesehenen Folgen einer Rechts )■ Vermutung zugunsten der Post»	j
Diese Rechtslage hat das Berufungsgericht verkannt, welih es, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich ist, die vom Kläger vorgetragene und von der Zeugin	bestätig-
te Darstellung über die Vorgänge zwischen der Übergabe des Briefes von dem Kontörboten an den Inhaber	und	der
 Vorlegung bei dei* Post fünunerheblich hält und deshalb eine tatsächliche Feststellung darüber unterläßt» Wird diese Darstellung als richtig unterstellt, so liegen die Voraussetzungen für die in § 7 Satz 2 PostG aufgestellten Rechtsvermutungen 1 nicht vor,	1
3«) Das Berufungsgericht verkennt nicht« daß auch bei Anwendung des § 7 Satz 2 PostG dem Kläger der Gegenbeweis dahin offenstehen würde, daß der Umschlag bei Aushändigung von der Post an den Kontorboten verletzt war. Es meint aber, der Kläger habe diesen Nachweis trotz Hinweis durch den Senat in Verkennung der Rechtslage nicht einmal zu führen versucht. Er hätte den Gegenbeweis auch dadurch führen können, daß er bewiesen hätte5 die Wertsendung könne nach der Aushändigung an den Boten We^|^ unmöglich beraubt worden sein. Das Auftrennen und Wiederverschließen des einen Randes der Briefhülle, sowie ein Vertauschen des Inhalts der Sendung durch	sei	je-
doch keinesfalls ausgeschlossen. Denn neben dem Boten der den Brief etwa 15 Minuten im Alleingewahrsam hatte, sei insbesondere	eine	hinreichende	Zeitspanne mit dem
 Wertbrief allein in seinem Arbeitszimmer gewesen.
• Diese Ausführungen könnten das Ergebnis auch dann nicht tragen, wenn mit dem Berufungsgericht von einem dem Kläger obliegenden Gegenbeweis auszugehen wäre« Die Beklagte hat selbst vor allem im Vorprozeß, dessen Akten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht sind, eingehende Ausführungen darüber gemacht, daß und warum der Brief nicht bei der Post beraubt worden sein könne«
Diesen Vortrag hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit im Schriftsatz vom.23- Mai 1952 (Bl 19 a ff) wiederholt, während die von der Revision in diesem Zusammenhang (zu II, a) auf S 5 erwähnte Berufungsbeantwortung vom 13. November 1952 (Bl 58 f) hierüber nichts enthält.
Die Revision will diesen Vortrag der Beklagten nach § 288 ZPO als Geständnis gewertet wissen und rügt eine Verletzung dieser Vorschrift. Auch wenn aber die äußeren Voraussetzungen eines Geständnisses vorlägen, könnte doch dessen Inhalt nicht dahin gehen, der Brief sei bei der Aushändigung an die Empfängerin verletzt gewesen, sondern allenfalls dahin,
 die Beraubung des Briefes in der geschilderten Weise würde ein erhebliche Zeit beanspruchen. Auch wenn man aber von der Wertung dieses Vortrags nach § 288 ZPO absieht, hätte er Veranlassung geben müssen, notfalls durch Sachverständige zu ermitteln, welche Mindestzeit für die geschilderte Arbeit erforderlich war, um daran die Prüfung anzuschließen, wie lange W^Hfcmit dem Brief allein gewesen ist. Ohne diese beiden Feststellungen hat der Satz des Berufüngsurteils, sei "eine hinreichende Zeitspanne" mit dem Wertbrief allein gewesen, keine hinreichende tatsächliche Grundlage.
Die vorsorglich am Schluß der Revisionsbegründung erhobene Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO durch Übergehung eine
*
in der Klage (8 6) enthaltenen Beweisantrittes geht fehl, denn dieser Beweisantritt bezieht sich nicht, wie die Revision mein auf den Zustand des Briefes im Augenblick der Aushändigung an die Empfängerin, sondern auf die Erkennbarkeit der Verletzung zur Zeit seiner Vorlegung bei der Postanstalt.
.4-) Wenn hiernach die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um einen etwa dem Kläger obliegenden Beweis darüber auszuschließen, daß der Brief bei der Aushändigung an die Empfängerin verletzt war, so ist es um so weniger möglich das Berufungsurteil etwa mit der Begründung aufrecht zu erhalten, es habe den der Beklagten.obliegenden Beweis für das Gegenteil als geführt angesehen und deshalb den Ausschluß -der Haftung auch ohne Heranziehung des § 7 Satz 2 PostG schon auf Satz 1 aaO gründen können.
II. Diese Gründe zwingen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur•Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das Berufungsgericht. Dieses wird, falls es nicht mit einer anderen als der bisherigen Begründung eine Haftung der Beklagten schon nach § 7 PostG-wiederum verneint, darüber zu befinden haben, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis für die ordnungsmäßige Einlieferung des Wertbriefes entgegen der Meinung
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 des Landgerichts trotz der gegen ihn sprechenden gewichtigen Bedenken erbracht hat* Dem Revisionsgericht ist diese Nachprüfung verschlossen*
Auch über die Kosten der Revision war die Entscheidung dem Berufungsgericht zu überlassen»
Dr. Canter	Ir»	Selowsky	Dr»	Delbrück
J)Tc Haidinger	Dr.	Fischer
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