Der Beklagte errichtete im Jahre 1957 zusammen mit Frau EbMHHB» einer ungelernten Zuschneiderin, die selbst vermögenslos war und deren Mann den Offenbarungseid geleistet hatte, eine Kommanditgesellschaft. Hach dem Urteil des Landgerichts war im ersten Hechtszug unstreitig, daß die Klägerin noch eine Forderung von 19.211,47 DM gegen die Gesellschaft hat. Sie meint, der Beklagte könne sich, weil er durch die Gesellschaft nur seine eigenen Geschäfte habe betreiben lassen und sich dabei der mittellosen Frau Db^-mm persönlich haftender Gesellschafterin bedient habe, auf die Leistung seiner Kommanditeinlage nicht berufen, Überdies habe er sich ihr - der Klägerin - gegenüber mehrfach ausdrücklich verpflichtet, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen. 1. Das Gesetz geht in seiner dispositiven Regelung der Personengesellschaften sowie der stillen Gesellschaft zwar von dem Grundsatz aus, daß Unternehmensleitung und persönliche Haftung in einem inneren und unmittelbaren Zusammenhang zueinander stehen. Aus dieser gesetzlichen Regelung kann jedoch nicht die Folgerung gezogen werden, daß es sich hierbei um einen zwingenden wirtschaftsverfassungsrechtlichen Grundsatz handle, der bei einer andersartigen geseilschafts-vertraglichen Verteilung der Machtverhältnisse in einer dieser Gesellschaftsformen stets zu beachten sei (so Haupt/ Reinhardt, Gesellschaftsrecht 4. Der der dispositiven gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Zusammenhang zwischen Handlungsbefugnis und Haftung in den genannten Gesellschaftsformen kann allein nicht dazu führen, daß ein Kommanditist, der gesellschaftsvertraglich mit der Machtfülle eines persönlich haftenden Gesellschafters ausgestattet ist. Denn keinesfalls kann angenommen werden, daß das Gesetz einerseits die Rechtssätze über die Unternehmensleitung bei den Personengesellschaften und der stillen Gesellschaft für eine Abänderung durch die Vertragschließenden freigeben und andererseits den Umfang der Haftung unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform bestimmen wollte. Man könnte mit Sicherheit niemals sagen, wie im Einzelfall die Haftungsverhältnisse in einer der genannten Gesellschaften zu beurteilen sind, zu demal man den angeblich zwingenden wirtschaftsverfassungsrechtlichen Grundsatz über den Zusammenhang von Herrschaft und Verantwortung auch dann zur Geltung bringen müßte, wenn in einer offenen Handelsgesellschaft ein Gesellschafter von der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ausgeschlossen ist und etwa auf die gesetzlich vorgesehenen Kontrollrechte eines Kommanditisten beschränkt worden ist (vgl. Denn wie die Rechtsentwicklung der letzten 50 - 60 Jahre lehrt, ist die Führung eines Handelsgeschäfts mit einer nur beschränkten Haftung durch eine einzelne oder durch mehrere natürliche Peräonen aus unserem Rechtsleben überhaupt nicht mehr fortzudenken. 5. Schließlich wird in diesem Zusammenhang noch geltend gemacht, es stelle einen Mißbrauch der Rechtsform der Kommanditgesellschaft dar, wenn Jemand als Kommanditist in Wirklichkeit die Geschäfte betreibe und eine vermögenslose Person als persönlich haftenden Gesellschafter vorschiebe; es müsse daher ein solcher Kommanditist trotz der entgegen-stehenden Eintragung unbeschränkt haften (Weipert, HGB-RGRK 2. Die Annahme eines Rechtsmißbrauchs kann hier freilich nicht schon deshalb in Zweifel gezogen werden, weil in einem Pall dieser Art der Kommanditist von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch macht, die ihm das Gesetz selbst eingeräumt hat. So kann es, wie bereits dargelegt worden ist, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn der eigentliche Geschäftsinhaber auf diesen Wege sich die Möglichkeit einer nur beschränkten Haftung für die Geschäftsverbindlichkeiten verschaffen will. Auch ist entgegen der Meinung von Weipert kein Anstoß daran zu nehmen, daß hier der eigentliche Geschäftsinhaber nicht durch die Wahl einer entsprechenden Gesellschaftsform seine nur beschränkte Haftung offenkundig mache. Denn einen Rechtssatz über eine dahingehende Verpflichtung kennt das geltende Recht nicht, vielmehr genügt jeder Gesellschafter seiner Pflicht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit, wenn er kundgibt, ob er unbeschränkt oder beschränkt, in diesem Falle auch in v/elchem Umfang, für die Geschäftsverbindlichkeiten haften werde. Somit ist davon auszugehen, daß die unueschränkte persönliche Haftung des Beklagten für die Gesellschaftsver-bindlichkeiten nicht schon deshalb bejaht werden kann, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Wirtschaft' lieh gesehen der Alleininhaber des Unternehmens gev/esen war und als persönlich haftenden Gesellschafter eine vermögenslose Person hinzugezogen hatte. Bas Berufungsgericht ist der Meinung, es lägen hier besondere Umstände vor, die die Annahme einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Rechtsform der Kommanditgesellschaft durch den Beklagten recht fertigten und die es ihm deshalb verwehrten, sich gegenüber der Klägerin auf seine nur beschränkte Haftung als Kommanditist zu berufen, Biese besonderen Umstände erblickt das Berufungsgericht darin, daß sich der Beklagte bei den Verhandlungen im Jahre 1957 auf seine eigene Kreditwürdigkeit, seine Stellung als Rektor sowie auf seinen guten Ruf und Namen berufen, sich selbst als den v/irtschaftlichen Inhaber der Gesellschaft hingestellt und die Klägerin dadurch zu einer weiteren Kreditgewährung veranlaßt habe. Sie wußte ferner, daß der Beklagte Kommanditist war, seine Einlage geleistet und ganz allein das Gesellschaftsunternehmen mit Geldmitteln au’bgestattet hatte. Welchen Bindungen ein persönlich haftender Gesellschafter im Innenverhältnis unterliegt, kann dem Gesellschaftsgläubiger gleichgültig sein; bedeutsam ist für ihn vielmehr nur, wer für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet und welchen Umfang diese Haftung hat. Eine irgendwie geartete Irreführung oder Täuschung der Klägerin in den für sie entscheidenden Punkten lag somit nicht vor, als sie sich zu einer Kreditgewährung an die Kommanditgesellschaft entschloß. Die Klägerin kann demgegenüber nicht, wie sie es tut, allein auf die Einlage des Beklagten von 10.000 DM abstellen. Damit das Berufungsgericht das nunmehr prüfen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.
BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES II ZR 283/63. URTEIL Verkündet ans 17. März 1966 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rektors Heinrich BflBweg 0, S c ? - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen die Firma F , Ba® & C o Garngroßhandlung, RflHHHlBHBP Str. 5 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel für Hecht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 8. Mai 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden hat. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte errichtete im Jahre 1957 zusammen mit Frau EbMHHB» einer ungelernten Zuschneiderin, die selbst vermögenslos war und deren Mann den Offenbarungseid geleistet hatte, eine Kommanditgesellschaft. Fr wollte in dieser Gesellschaft sein Geld nutzbringend anlegen. Da er wegen seiner Stellung als Rektor nicht unmittelbar kaufmännisch tätig werden konnte, wurde er Kommanditist mit einer Einlage von 10.000 DM. Frau Ebi^HBP wurde persönlich haftende Gesellschafterin. Sie brachte ihre Arbeitskraft als Einlage ein, und ihr Ehemann sollte im Betrieb als Stricker arbeiten. Die Gesellschaft pachtete einen Strickereibetrieb und kaufte die erforderlichen Maschinen. Der Beklagte zahlte seine Einlage sofort und brachte im -3- Laufe der Zeit erhebliche weitere Beträge für die Gesellschaft auf, und zwar, bis zu dem Zusammenbruch der Gesellschaft im Jahre I960 mindestens 83?QÜö DM. Ferner erwarb er ein Grundstück für 5.000 DM und errichtete darauf für die Gesellschaft ein Betriebsgebäude. Die Klägerin belieferte die Gesellschaft mit Garnen. la fanden - nach Darstellung der Klägerin am 22. Juli, 8. Oktober und 21. November 195'T - Kreditbesprechungen statt, an denen auch der Beklagte teilnahm und auf Grund deren die Klägerin nach ihrer Darstellung der Gesellschaft einen Kredit von zunächst 10.000 DM einräumte, den sie später auf 20.000 DM und dann auf 25.000 bis 28.000 DM erhöhte. Hach dem Urteil des Landgerichts war im ersten Hechtszug unstreitig, daß die Klägerin noch eine Forderung von 19.211,47 DM gegen die Gesellschaft hat. Für diese Forderung nebst Zinsen nimmt die Klägerin den Beklagten persönlich in Anspruch. Sie meint, der Beklagte könne sich, weil er durch die Gesellschaft nur seine eigenen Geschäfte habe betreiben lassen und sich dabei der mittellosen Frau Db^-mm persönlich haftender Gesellschafterin bedient habe, auf die Leistung seiner Kommanditeinlage nicht berufen, Überdies habe er sich ihr - der Klägerin - gegenüber mehrfach ausdrücklich verpflichtet, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das -Oberlandesgericht hat die Berufung des;geklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin den Zinssatz erhöht. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Klagabv/eisungs-antrag weiter. -4- Entscheidungsgründe: I. Dem Berufungsgericht ist in seinem Ausgangspunkt zubustimmen, daß nämlich ein Kommanditist nicht unbeschränkt und persönlich haften müsse, wenn er wirtschaftlich gesehen Alleininhaber des Handelsgeschäfts ist und als persönlich haftenden Gesellschafter eine vermögenslose Person vorschiebt, 1. Das Gesetz geht in seiner dispositiven Regelung der Personengesellschaften sowie der stillen Gesellschaft zwar von dem Grundsatz aus, daß Unternehmensleitung und persönliche Haftung in einem inneren und unmittelbaren Zusammenhang zueinander stehen. Das wird in der verschiedenartigen gesetzlichen Gestaltung der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der stillen Gesellschaft deutlich. Aus dieser gesetzlichen Regelung kann jedoch nicht die Folgerung gezogen werden, daß es sich hierbei um einen zwingenden wirtschaftsverfassungsrechtlichen Grundsatz handle, der bei einer andersartigen geseilschafts-vertraglichen Verteilung der Machtverhältnisse in einer dieser Gesellschaftsformen stets zu beachten sei (so Haupt/ Reinhardt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl* S. 79» ähnlich Pau-lick, Handbuch der stillen Gesellschaft 1959 S. 101 ff). Der der dispositiven gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Zusammenhang zwischen Handlungsbefugnis und Haftung in den genannten Gesellschaftsformen kann allein nicht dazu führen, daß ein Kommanditist, der gesellschaftsvertraglich mit der Machtfülle eines persönlich haftenden Gesellschafters ausgestattet ist. deshalb auch unbeschränkt haften müsse (so Staab, BB 1959» 436). Denn wie die gesetzliche Regelung klar erkennen läßt, handelt es sich insoweit nicht um zwingendes Recht, also auch nicht um einen zwingenden Rechtsgrundsatz, der deshalb bei jeder andersartigen gesellschaftsver- -5- traglichen Gestaltung Berücksichtigung finden müßte. Die gesetzliche Typenregelung der genannten Gesellschaftsformen läßt der Parteidisposition in weitem Umfang freie Hand und gibt den Vertragschließenden auch die Möglichkeit, den äisposi üit zugrunde gelegten Zusammenhang zwischen Handlungsbefugnis und Haftung in mehr oder weniger starkem Umgang aufzulösen. Hätte das Gesetz etwas anderes gewollt, dann hätte es auch hier wie bei der Gesellschaft mit beschränk ter Haftung und in stärkerem Maß bei der Aktiengesellschaft den Rechtssätzen über Handlungsbefugnis und Haftung zwingenden Charakter beigelegt. Denn keinesfalls kann angenommen werden, daß das Gesetz einerseits die Rechtssätze über die Unternehmensleitung bei den Personengesellschaften und der stillen Gesellschaft für eine Abänderung durch die Vertragschließenden freigeben und andererseits den Umfang der Haftung unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform bestimmen wollte. Denn das müßte bei der Fülle der verschiedenartigen Gestaltungsmöglichkeiten einer Typenvermischung im Einzelfall zu einer unheilvollen Rechtsunsicherheit führen. Man könnte mit Sicherheit niemals sagen, wie im Einzelfall die Haftungsverhältnisse in einer der genannten Gesellschaften zu beurteilen sind, zu demal man den angeblich zwingenden wirtschaftsverfassungsrechtlichen Grundsatz über den Zusammenhang von Herrschaft und Verantwortung auch dann zur Geltung bringen müßte, wenn in einer offenen Handelsgesellschaft ein Gesellschafter von der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ausgeschlossen ist und etwa auf die gesetzlich vorgesehenen Kontrollrechte eines Kommanditisten beschränkt worden ist (vgl. dazu Rasner, Die atypische stille Gesellschaft 1961 S. 130 ff). * 2. Die gegenteilige Ansicht läßt sich auch nicht damit begründen, daß man sonst zu dem unbefriedigenden oder sogar unzulässigen Ergebnis gelange, die Führung eines Han- -6- delsgeschäfts mit einer nur beschränkten Haftung zu ermöglichen. Denn wie die Rechtsentwicklung der letzten 50 - 60 Jahre lehrt, ist die Führung eines Handelsgeschäfts mit einer nur beschränkten Haftung durch eine einzelne oder durch mehrere natürliche Peräonen aus unserem Rechtsleben überhaupt nicht mehr fortzudenken. Man braucht insoweit nur auf die Rechtsfiguren der Einmanngesellschaft und der GmbH und Co. zu verweisen. 5. Schließlich wird in diesem Zusammenhang noch geltend gemacht, es stelle einen Mißbrauch der Rechtsform der Kommanditgesellschaft dar, wenn Jemand als Kommanditist in Wirklichkeit die Geschäfte betreibe und eine vermögenslose Person als persönlich haftenden Gesellschafter vorschiebe; es müsse daher ein solcher Kommanditist trotz der entgegen-stehenden Eintragung unbeschränkt haften (Weipert, HGB-RGRK 2. Aufl. § 164 Anm. 16; Schlegelberger/Geßler, HGB 4. Aufl. § 164 Anm. 14). Dem-kann Jedoch in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Annahme eines Rechtsmißbrauchs kann hier freilich nicht schon deshalb in Zweifel gezogen werden, weil in einem Pall dieser Art der Kommanditist von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch macht, die ihm das Gesetz selbst eingeräumt hat. Denn es gehört zu dem Wesen einer mißbräuchlichen Rechtsausübung, daß sich eine solche formal im Rahmen der vom Gesotz gezogenen Grenzen oder gegebenen Möglichkeiten hält. Jedoch kann eine mißbräuchliche Rechtsausübung durch mißbräuchliche Verwendung einer gesetzlich zugelassenen Rechtsform nur angenommen werden, wenn durch diese Verwendung Ziele und Zwecke verfolgt werden, für die diese Rechtsform nicht bestimmt ist, oder wenn durch diese Verv/endung eine Täuschung des allgemeinen Rechtsverkehrs oder einzelner Per- *» -7- sonen herbeigeführt wird. Diese Voraussetzungen für die Annahme eines Mißbrauchs der Rechtsform der Kommanditgesellschaft können in einem Fall der hier in Betracht kommenden Art nicht ganz allgemein bejaht werden. So kann es, wie bereits dargelegt worden ist, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn der eigentliche Geschäftsinhaber auf diesen Wege sich die Möglichkeit einer nur beschränkten Haftung für die Geschäftsverbindlichkeiten verschaffen will. Auch ist entgegen der Meinung von Weipert kein Anstoß daran zu nehmen, daß hier der eigentliche Geschäftsinhaber nicht durch die Wahl einer entsprechenden Gesellschaftsform seine nur beschränkte Haftung offenkundig mache. Denn einen Rechtssatz über eine dahingehende Verpflichtung kennt das geltende Recht nicht, vielmehr genügt jeder Gesellschafter seiner Pflicht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit, wenn er kundgibt, ob er unbeschränkt oder beschränkt, in diesem Falle auch in v/elchem Umfang, für die Geschäftsverbindlichkeiten haften werde. Des weiteren kann die Verwendung der Rechtsform der Kommanditgesellschaft hier auch nicht deshalb unzulässig sein, weil sie ganz allgemein eine Täuschung des redlichen Rechtsverkehrs oder einzelner Personen zur Folge hat oder auch nur zur Folge haben kann. Denn das ist nicht der Fall. Fs werden hierbei die Verhältnisse, insbesondere auch der Umfang der Haftung der einzelnen Gesellschafter, so offengelegt, wie sie auch tatsächlich und rechtlich sind. Fs kann daher bei einer derartigen Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses immer nur eine Frage des Einzelfalles sein, ob durch das Hinzutreten bestimmter Umstände bei Außenstehenden ein falscher Eindruck oder irrige Vorstellungen über den Umfang der Haftung oder über die Vermögensverhältnisse der haftenden Gesellschafter er-weckt werden, die schutzwerte Belange der Außenstehenden berühren. I -8- /, i ■ Somit ist davon auszugehen, daß die unueschränkte persönliche Haftung des Beklagten für die Gesellschaftsver-bindlichkeiten nicht schon deshalb bejaht werden kann, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Wirtschaft' lieh gesehen der Alleininhaber des Unternehmens gev/esen war und als persönlich haftenden Gesellschafter eine vermögenslose Person hinzugezogen hatte. II. Bas Berufungsgericht ist der Meinung, es lägen hier besondere Umstände vor, die die Annahme einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Rechtsform der Kommanditgesellschaft durch den Beklagten recht fertigten und die es ihm deshalb verwehrten, sich gegenüber der Klägerin auf seine nur beschränkte Haftung als Kommanditist zu berufen, Biese besonderen Umstände erblickt das Berufungsgericht darin, daß sich der Beklagte bei den Verhandlungen im Jahre 1957 auf seine eigene Kreditwürdigkeit, seine Stellung als Rektor sowie auf seinen guten Ruf und Namen berufen, sich selbst als den v/irtschaftlichen Inhaber der Gesellschaft hingestellt und die Klägerin dadurch zu einer weiteren Kreditgewährung veranlaßt habe. Babei hat es das Berufungsgericht offengelassen, ob aus diesen Erklärungen ein Garantievertrag oder ein Schuldbeitritt entnommen werden könne. Biesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Auszugehen ist davon, daß der Klägerin die Verhältnisse bei der Kommanditgesellschaft in den entscheidenden Punkten bekannt warenv. Sie wußte, daß Frau Eb^-die persönlich haftende Gesellschafterin und selbst völlig mittellos war und daß ihr Ehemann einige Zeit zuvor den Offenbarungseid geleistet hatte. Sie wußte ferner, daß der Beklagte Kommanditist war, seine Einlage geleistet und ganz allein das Gesellschaftsunternehmen mit Geldmitteln au’bgestattet hatte. -9- Ob die Klägerin auch wußte, daß der Beklagte die entscheidenden Weisungsbefugnisse in der Gesellschaft für sich in Anspruch nahm, ist ohne Belang. Welchen Bindungen ein persönlich haftender Gesellschafter im Innenverhältnis unterliegt, kann dem Gesellschaftsgläubiger gleichgültig sein; bedeutsam ist für ihn vielmehr nur, wer für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet und welchen Umfang diese Haftung hat. Abgesehen davon muß bei dem dispositiven Charakter des § 164 HGB und der Vielgestaltigkeit der heutigen Vertragspraxis jeder Gesellschaftsgläubiger damit rechnen, daß der persönlich haftende Gesellschafter im Innenverhältnis irgendwelchen Bindungen seitens der Kommanditisten unterließt. Eine irgendwie geartete Irreführung oder Täuschung der Klägerin in den für sie entscheidenden Punkten lag somit nicht vor, als sie sich zu einer Kreditgewährung an die Kommanditgesellschaft entschloß. Bei dieser Sachlage war es ihre Aufgabe, sich die Sicherheiten geben zu lassen, die sie •für die Kreditgewährung an die Gesellschaft als notwendig erachtete. Waren die vom Berufungsgericht festgestellten Äußerungen des Beklagten nur allgemeine Erklärungen rein tatsächlicher Art ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungscharakter, so geht das zu Basten der Klägerin. Sie kann dann nicht geltend machen, sie habe angenommen, der Beklagte habe als der eigentliche Geschäftsinhaber ihr gegenüber unbeschränkt haften wollen. Ebensowenig kann sie ihm vorwerfen, er habe die Gesellschaft offensichtlich mit zuwenig Kapital ausgestattet. Daboi kann unentschieden bleiben, wie in einem solchen Palle zu entscheiden wäre; denn die Aufwendungen des Beklagten waren nicht offensichtlich zu gering. Das gilt selbst dann, wenn man von dem Gesamtbetrag in Höhe von 93.000 DM zugunsten der Klägerin 20.000 DM absetzt, die die Gesellschaft für die Bebauung des dem Beklagten gehörigen Betriebsgrundstückes aufgewandt haben könnte. Es blieben dann 73.000 DM übrig. Diese Kapitalausstattung war nicht unzulänglich, wie sich schon daraus ergibt, daß die Gesellschaft bis zu ihrem Zusammenbruch drei Jahre lang werbend » tätig sein konnte. Die Klägerin kann demgegenüber nicht, wie sie es tut, allein auf die Einlage des Beklagten von 10.000 DM abstellen. Für die Frage, ob der Klägerin infolge unzureichender Kapitalausstattung ein Schaden entstanden ist, ist es nämlich nur entscheidend, was der Beklagte tatsächlich aufgev/andt hat, nicht, v/elcher Teil seiner Aufwendungen als Einlage verbucht worden ist; denn die Klägerin stünde heute nicht besser,wenn die Hafteinlage des Beklagten statt 10.000 73.000 DM betragen hätte. III. Ob die Klägerin den Beklagten in Anspruch nehmen kann, hängt daher davon ab, ob der Beklagte bei den Kreditverhandlungen die Mithaft für den der Gesellschaft eingeräumten Kredit in Form eines Kreditauftrags, eines eines Schuldbeitritts oder/Garantieversprechens übernommen hat oder ob er der Klägerin, wie diese geltend macht (vgl. GA Bl. 14 Ziff. 6 und Bl. 123 f), auf Grund späteren Verhaltens aus § 826 BGB schadensersatzpflichtig ist. Damit das Berufungsgericht das nunmehr prüfen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird. Sollte das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten aus Vertrag oder unerlaubter Handlung bejahen, dann -11- müßte sich der Beklagte erneut entgegenhalten lassen, daß die Höhe der Gesellschaftsschuld mit 19.211,47 DM im ersten Rechtszug unstreitig gewesen ist. Der Beklagte hat die Berichtigung des landgerichtlichen Urteils, das die Höhe der Schuld an zwei Stellen als unstreitig bezeichnet, nicht beantragt. Er kann deshalb heute nicht mehr geltend machen; sein Schriftsatz vom 19. Oktober 1961 ergebe, daß er den Anspruch auch der Höhe nach habe bestreiten wollen, sondern ist nunmehr auf den Widerruf seines Geständnisses im neuen Berufungsverfahren angewiesen. Br. Fischer Biesecke Dr. Schulze Fleck Bundesrichter Stimpel ist beurlaubt und kann deshalb nicht unt erschreiben Dr. Fischer