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BGH

Gericht: BGH

der anderen Vertragspartei eine Auskunft über ihm bekannt gewordene tatsächliche ode: rechtliche Verhältnisse, die für die EntSchliessungen der arteij der die Auskunft erteilt wird, erkennbar von mass-ebender oder wesentlicher Bedeutung ist, so kann in der rtei.lung der Auskunft die stillschweigende Übernahme der en, dass die Auskunft mit der erfordereilt wird. Der -Revis i OnsKläger Drc Gl rin für Aufwendungen in 'Anspruch, genonisn, eie der Anmietung vöh Büroräumen für ihre Filiale m ^aawa aes Bezuges und'der-' späteren Wiederaufgabe- dieser Räume entstanden-sind ^ 'Die Klägerin macht 'gelt endy -sie sei • über die Anrechte' eines Vormieters an diesen Raumen, dem sie hat weichen -müssen-/ getäuscht und' von dem Beklagten,. Dr* der als Jurist und Wirtschaftstreuhändei für die Niederlegung: des abgeschlossenen Mietvertrages und Verhandlungen hi er übe.: Br. C SiMü* statt, dessen Hinzuziehung für die Niederlegung der Abmachungen der Beklagte R.'.fgf empfohlen hatte* An diesem Tage wurde aer Entwurf eines Aufbau- und -Mietvertrages zwischen dem namens der Klägerin handelnden Zeugen . mit dem Mitgesellschafter der Klägerin von der Vermietung an seine'Firma unterrichtete« Nachdem es anschliessend nicht gelangen war, T/MBK in seiner Wohnung.zu.erreichen, verabredeten die Genannten für '.-den folgenden Vormittag eine Besprechung in den Geschäftsräumen der C4—1 die auch stattfande Am 9c- ..Juni vormittags sperrten und JfMMI zunächst die Dis- m eine Bank und der Beklagt-c Reger an eine Sparkasse gegeben hatten« Sie Unterrichteten dann Dr» 'MM telefonisch von den aufgetretenen Schwierigkeiten und verhandelten nach ihrem Besuch bei der eätlMMfe bei dem Beklagten Dr„ C«MB mit WMMBBHI in Anwesenheit der Ehefrau des Erstgenannten und des Beklagten v'tiHMi über die Berechtigung zu dem Bezug d erlgemieteten'Räumer Obschon die Colonia in Abrede gestellt hatte, ihre Rechte aus ihrem Vertrag aufgegeben zu haben, zog die Klägerin im Anschluss an die Besprechung bei Dr« Gfaaaawfc in die gemieteten Räume ein-und gab die Wechsel frei, die nach Prolongation auch eihgelöst worden sind« Die Klägerin wurde später durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 5« Oktober•1949 zur Herausgabe der be.zo- Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei Zusam- menhang mit der Anmietung der Geschäftsräume auch zu,dem: Beklagten Dr, GMMMb in vertragliche Beziehungen getreten« Sie hat behauptet, bei der ersten Besichtigung des Objekts am 23«, Mai 1949, jedenfalls vor der Verhandlung ihm ege eine Rücktrittserklärung dieses Vormieters vor- Der Beklagte Dr"„ 'Ohm. hat in Abrede gestellt, den Angestellten der Klägerin unrichtige Auskünfte-,,gegeben zu haben, und ist der Auffassung entgegengetreten, dass er zu. Mai habe.er den Angestellten der Klägerin ausdrücklich gesagt, dass der frühere Interessent lediglich die Rückerstattung des gegebenen Zuschusses und seine Aufwendungen sowie seine Kosten verlange«. Er habe nur in diesem Sinne von einem Rücktritt des Vormieters gesprochen und dessen Einverständnis erwähnt und diese Auskunft nach Mass-gäbe eines Bestätigungsschreibens vom 2p.. 9 und 12 ihrer Aufstellung, die einen Gesamtbetrag von 9u608,05 DM ergeben, .zugesprochen, und zwar mit der Begründung, dass die Klägerin wegen mit wirkend er. Gegen dieses Urteil haben beide Beklagten Berufung eingelegt und 'ihre Anträge auf ■ Abweisung der Klage weiter verfolgt, Die'Klägerin, hat - im Wege der - Anschlussberufung beantragt, die Beklagten -zur Zahlung von insgesamt 9,508,04 DM^hebst:: Zinsen : zu -verurteile.nl und zwar als Ge- ■ Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Beklagten ! «gggp insoweit zurückgewiesen, als dieser zur Zahlung von.3,739 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist,'-und auf.die Anschlussberufung das landgericht-liche Urteil: dahin abgeändert , dass der Beklagte Er., _ m zur Zahlung von 6,673- DM .nebst. .darin Recht; .dass der /Anspruch, über, den des Beruf ungsge-trichx auf .Grund der Anschlussberufung der Klägerin entschieden hat zi einem Teil eir Landgericht nocH anhängig gewesen sei. Klägerin zur Anschlussberufung., mit der sie die Verurteilung z 1 1:17. dem Knhalt der Urteils grind e die Klage, für. den Betrag von 4 <,‘804,02 DM abweisen wollen: der Vorbehalt der Entschei-ct ung über den rostl rohen Ansp r uch im Urte ils tenor Abe z 1 ehe ■ f sich ersichtlich nun auf die Los ibez er- rufungsgericht kommt zu einer anderen Bewertung des mitwirkenden Verschuldens nach § 254 BGB und spricht der Klägerin von dem Gesamtbetrag von’9?508,05 DM einen Betrag in.cen komien dazu geäusserts "So. so" i während nach der Aussage des Zeugen.KmagWBftB auf das Verlangen nach Klarstellung y/oaMMI geäussert habe, vom Vormieter.sei.nichts mehr zu befürchten, das liege mündlich und schriftlich vor, In diesen unterschiedlichen Aussagen erblickt das Berufungsgericht eine Unstimmigkeit * Es wertet diese Bekundungen .dann aber unter Berücksichtigung der Erklärungen, die der Beklagte am 9, Juni abgegeben habe, und führt aus", der Beklagte habe nach der Bekundung der Zeugen I«Mi und 1«mm9 am Fernsprecher auf Vorhalt des Vorfalls vom Vorabend - gemeint ist das Zusammentreffen der Zeugen h»- GflHb, bei Besichtigung der gemieteten -Raume am 8c Juni -dem Inhalt nach versichert, die C^MBSi sei mündlich und" schriftlich zurückgetreten, sie sollten keine Sorgen haben ;und möglichst schnell einzieheni Bei der anschliessenden Besprechung in den',Geschäftsräumen;.-des Beklagten Dr.0 GfHHB hätten nach der Aussage MpplB beide Beklagten und i die .4SK habe keine Hechte, irgend welche Bedingungen für ihren Rücktritt seien nicht erwähnt: worden, der Beklagte Br,, GoW habe hinzugefügt s wenn Wowereit das sage, sollten sie • doch einziehen, '■ der 'Rücktritt liege schriftlich vor. Beklagte Dr, eHHB tei dieser Gelegenheit: seine ■■ ■ Fragen dahin beantwortet habe, die vCdHMh sei mündlich und schriftlich zurückgetreten. Auf Grund dieser Aussagen, für deren Glaubwürdigkeit das Berufungsgericht auch die Bekundungen der Zeugen YtWKmmmäKt5 GrfiBi und Br,-, sowie den Gesamtablauf der Geschehnisse, insbesondere das unstreitige Verhalten der beiden Angestellten der Klägerin, wertet, kommt das Berufungsgericht zusammenfassenö. zu der Überzeugung und abschliessenden Feststellung, dass, der Beklagte am 21., Mai wie am 9f Juni 1949 zu dem Ausdruck Verhalten den':fälschen 'Eindruck unterstützt „ : der in den rweck't worden Das Berufungsgericht-sieht, die Verteidigung des Beklagten5. er habe- ohne Verschulden glauben- können, der Anmietung durch.die Klägerin drohe von'der- CflHb keine Gefahr, als.-widerlegt an,," Nach dem von: ihm für 'Wowereit entworfenen. keineswegs festgestanden, wie sich aus den-vom Beklagten für !■■■ entworfenen Schreiben an die CMMiiiit vom 9,:. Die zusammen'assende Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auch am 9. gelt e n d .m-a c h e , ist in dieser Formulierung ungenau, weil den Angestellten der Klägerin zu diesem.Zeitpunkt bereits seitens der CMB GmbH .bekannt geworden war, dass die C*WÄ auf die Mi et raume Anspruch erhebe, und diese Tatsache am 9h Juni sowohl in dem Telefongespräch mit dem Beklagten wie auch in der späteren Vernand-lung in seinem Büro zur Erörterung gestanden hat. Die vorA| hergehenden Ausführungen des Berufungsurtoils ergeben jedoch,'dass das Berufungsgericht den insoweit übereinstina den Aussagen Mi sieht, dass der Beklagte am 9.- Jan: nach wiederholt erklärt habe, die n‘ Die Revision ist der Ansicht <9 das 'Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen ¥«■■■■• nicht als glaubwur- . und auch den Aussagen der Zeugen und mt nicht den-Vorzug geben dürren vor-der Einlassung' des Beklagten und den Bekundungen seiner Ehefrau* Bei der Würdigung der Aussage WvNflBBV habe, so führt die Revision aus, das Berufungsgericht hierfür wesentliche Vorgänge unbeachtet gelassen, so die betrügerisch • ..SCMI die unverantwortliche Art seiner Verfügung über den von der Klägerin erhaltenen Betrag von 8.000 DM,' die ebenso unverantwortliche Art, dem Beklagten ; «gpff ■ eine Provision von 20 i der Baugeldzuschüsse zu versprechen, und andere betrügerischen Machenschaften Der Revision ist zuzugehen, dass die behauptete Handlungsweise insbesondere die Art der Verfügung über die .von der Klägerin erhaltenenj Wechsel und den Erlös daraus, den Verdacht einer betrügen-sehen Absicht erweckt0 Das Berufungsgericht hat die Aussage WlBBHHi trotzdem dahin gewürdigtJ dass sie einen natürlichen und glaubhaften Eindruck mache* Es hat sie jedoch nur insoweit ergänzend verwertet, als es ausführt, selbst \wmsmmm habe als. Zeuge vor dem Senat eingeräumt, die Angestellten der Klägerin seien am 9, Juni'über die Entwicklung erschrocken gewesen,, Dr«, OMBIP race ihnen aber gesagt , sie sollten einziehen, die cMNHfc kenne nichts machen c Das Berufungsurteil beruht im übrigen erkennbar nicht auf dieser Bekundung. Vielmehr ergibt.das Berufungsurteil, dass es als entscheidende Stütze für die Richtigkeit' derbt Darstellung der Klägern die Bekundung des Zeugen M an-sieht, die Angestellt®-U der Klägerin hatten am 9* dun ~nr ; vertrauen auf den Rücktritt der CÄMHBk dhm gegenüber ca— mit begründetdass V?. Beklagte stillschweigend die Haftung dafür übernommen hat, dass sei ne Auskünfte mit der'erforderlichen Sorgfalt gegeben wurde und seinem Wissen, von dieser Angelegenheit entsprächen! Die Revision hat darin Recht, dass das Berufungsgericht die Entgeltlichkeit des von ihm angenommenen Vertragsverhältnisses nicht festgestellt -hat. las Berufungsgericht legt für die Haftung des Beklagten aus Verletzung einer vertraglichen Pflicht dem Umstand ersichtlich keine Bedeutung bei, dass nach Ziffer 7 des sogenannten geheimen Vertrages vom 27c- Mai 1949 die Kosten dieses Vertrages und des Mietvertrages von den Vert.ragschl-iessenden hälftig übernommen wurden und dass der Beklagte hierbei 140 DM verdient- hat. lie Annahme einer vertraglichen Haftung'genügi unter aen gegebenen ümstn klagten sei b dass diese für Anmietung der massgebend sein w fach eine verti en die Feststellung, dem Be-ung seiner Auskünfte.klar gewesen, Schliessung der Klägerin über die sräume und ihre weiteren Massnahmen 4 Das Reichsgericht hat bereits mehr ge Haftung in Fällen angenommen, in deneh ein Rechtsanwalt einem Dritten, der nicht sein Ellen war, oder der bei der von ihn: als Notar vorgenommenen Beurkundung eines Vertrages einem Beteiligten ausserhalb sei ner Amtspflicht als Notar eine unrichtige Auskunft unentgeltlich erteilt hattec Hierbei wurde für die Haftung des Anwalts als entscheidend angesehen, dass die gewünschte Auskunft für die Sntschliessung des Befragenden von wesent Für die Annahme eines so mertflieütenaen Anskun träges ist es in tibereinstixmang mit der Kecbtstreehun Keicnsgencnts. Auch wenn eindeutig klar lift dass der ■ "R 0 p Tsgt s am- 27 har die In:- • ftjr- K seine luszünzte rach bester hassen und Lernen gehe, an ist richtig, dass die Steilung des Beklagten als Wirtschaftstreuhänder mit juristischem Doktorexamen ein oeson- e r e s v e r u ra uz Verhältnis zu den im Damen der Kläger ich Angestellten zu hegründen geeignet war und dass sie den vor ihr. den Klägerin sich darauf verlasen soliTcm dmss die Anskürzze des Beklagten mit der extemdein rohen Sox'g-'zclz gegeben werden. Der Revision kann du.; das Berufungsgericht real vertraglieilen Haftungsve den Vorgängen an 27 Mai Das Rc fange eil eine Erklärung über die Bür den;Beklag t e ■eine ihr . daß der Beklagte über die Ansprüche des Vormieters selbst Massgebliches wisse, auch nicht darauf, ob dem Beklagten bekannt war, dass für die Vermieterin ein Tresor in die Mietraume eingebaut worden war. Entscheidend ist, dass der Beklagte mit seiner Auskunft eigenes Wissen zu dem Ausdruck brachte und damit die eigene Persönlichkeit als Garant für die Richtigkeit seiner Erklärung einsetzte, Noch deutlicher ist dies am Juni 1949 zu dem Ausdruck gebracht worden. An diesem Tage gingen die Erklärungen des Beklagten ebenfalls über die Erteilung eines blossen Rates oder einer Empfehlung im Sinne des § 676 BGB hinaus„ Hier kam- es den Angestellten der Klägerin ganz besonders darauf ansich auf die Erklärungen des Beklagten verlassen zu können,, von Missbrauchen auf dem Gebiet'der Rechtsberatung vom 13» Dezember 1935 (RGBl S 1478) erforderliche behördliche Erlaubnis gefehlt habe und ob eine ohne diese Erlaubnis ausgeübte Beratung wegen Nichtigkeit des hierauf gerichteten Vertrages nach § 134 BGB eine vertragliche Haftung für fehlerhafte Ratserteilung nicht begründen könne. Wie schon ausgeführt ist, muss für die Revision davon aasgegangen werden, dass der Beklagte weder am 27-; Mai noch am 9- Juni als: Rechtsberater der Klägerin tätig werden und für diese ge-schäftsmässig eine Rechtsangelegenheit besorgen wellte und dass er dies den Angestellten der. Klägerin gegenüber auch zu dem Ausdruck gebracht hat* Dass seine Auskunft nicht nur tatsächliche Verhältnisse., r' 4o); Mit Recht lässt das Berufungsgericht auch dahingestellt ;; ec die Verträge vom 277 Mai mit Rechtsnängeln bei: teu waren, insbesondere weil sie'der Genehmigung der Preis-Behörde und des Wohnungsamtes entbehrten.. Die Revision mach hierzu geltend5 dass ein Dienst- oder'Werkvertrag,'der den Entwurf eines gesetzwidrigen Abkommens und die Beratung bei gesetzwidrigen Verträgen zu dem Gegenstand habe? nichtig sei, Diese Präge ist nicht zu entscheiden; denn hier handelt es sich um die HaftungsÜbernahme für. 5c) Der Beklagte hat sonach für die von ihm abgegebenen Erklärungen "über die Ansprüche und Anneehre des Vor Bieters insoweit einzustehen, dass er für" jede Verabsäu- -müng der erforderlichen Sorgfalt haftet. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, er habe damit gerechnet, dass die CflBHH" ab gefunden werden würde. Mai nicht zu dem Ausdruck bringen, dass die CflBHHi keine' Anrechte mehr geltend maches und durfte keinesfalls am 9c Juni erklären, die C'fcMHBT sei von ihrem' -Mietvertrag zurück am 27c Mai als auch ai 9» uuni bereif gewesen ist, sich mit einem Betrage von 6,000 DM abfinden zu lassen. Keinesfalls durfte der Beklagte eine Auskunft erteilen, die besagte, dass das Ausscheiden der Vermieterin eine vollendete Tatsache sei und dass diese Ansprüche auf ••'Überlassung der Geschäftsräume nicht mehr erhebe bezw habe. Der Beklagte ist und dem Beklagten R—P gegenüber zur Schweigepflicht ver- skunftc Der Beklagte hat die Kläge-en, als wenn die Auskunft richtig ge s kommt darauf an, ob die Klägerin t das Geld und die Wechsel nicht aus r ursächliche Zusammenhang zwischen der ange ragsverletzung und den Schadensposten ist estgestellt wordeni Lehnen müssen, statt Auskünfte zu 'erteilen/- die dem wirklichen Sachverhalt nicht entsprachen,, 60) Unrichtig ist auch die Ansicht der Revision, die Klägerin könne, selbst bei vertragswidrigem "/erhalten des Beklagten nicht einen Schaden geltend'machen, der hauptsächlich in. Nach: § 249 BGB kommt es darauf an, wie die Klägerin .gestanden hätte, wenn der zu dem Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. . 7.V nommenen Vert: ausreichend fe Dass die Zahlung von 450 DM am 27, Mai auch dann erfolgt wäre, wenn der Beklagte erklärt hätte, ein Rücktritt der Vormieterin sei zu erwarten, wenn sie abgefunden würde, steht nicht fest und wird von der Revision nur als wahrscheinlich bezeichnetc' Dem steht die Feststellung des Ee-R' rufungsrichters entgegen, dass die Angestellten der Klägerin durch die unrichtige. oder ob wenigstens mit cer Möglichkeit eines Kecntssirr-ums bei der Abwägung zu rechnen ist (.vgl RGZ 125« 203 206]), Solche Voraussetzungen’sind von der Revision nicht dargetan.

Zitierte Normen: § 134 BGB
BerufungsgerichtKlägerinAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

ätzs BGB §§ 676, 12,1965 § 1
Berate:
Reu
 Haftung eines Wirtschaftstreuhänders für schuldhaft falsch erteilte unentgeltliche Auskünfte, die aus Anlass einer von ihm vorgenommenen schrifi liehen Niederlegung eines Mietvertrages erteilt wurdeno
 Rech■tsssatze i
Gibt ein Wirt schaf t’streuhänd er, der mit der Hieerlegung eines Mietvertrages als Berater der einen Vertragspartei beauftragt war. der anderen Vertragspartei eine Auskunft über ihm bekannt gewordene tatsächliche ode: rechtliche Verhältnisse, die für die EntSchliessungen der arteij der die Auskunft erteilt wird, erkennbar von mass-ebender oder wesentlicher Bedeutung ist, so kann in der rtei.lung der Auskunft die stillschweigende Übernahme der
 en, dass die Auskunft mit der erfordereilt wird.
Wirtschaftstreuhänder eine damit zusammen-
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Der -Revis i OnsKläger Drc Gl rin für Aufwendungen in 'Anspruch, genonisn, eie der Anmietung vöh Büroräumen für ihre Filiale m ^aawa aes Bezuges und'der-' späteren Wiederaufgabe- dieser Räume entstanden-sind ^ 'Die Klägerin macht 'gelt endy -sie sei • über die Anrechte' eines Vormieters an diesen Raumen, dem sie hat weichen -müssen-/ getäuscht und' von dem Beklagten,. Dr* der als Jurist und Wirtschaftstreuhändei für die Niederlegung: des abgeschlossenen Mietvertrages und Verhandlungen hi er übe.:
ihzugezogen Worden sei, falsch unterrichtet versend ere dahin,'<
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 Die fraglichen -Büroräume im Hause Kl
v;«*»-StiK Wki. das von dem Bauunternehmer- WflBMMH im Einvernehmen mit dem Eigentümer aufgebaut wurde, waren von ..■	a...	ril	,19,49	unter	Mitwirkung des mit-
ten einen Baukostenzuschuss an die Firma
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vermietet worden,Auf eine Zeitungsanzeige i trat der Leiter, der Kölner Zweigstelle
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 der Klägerin,- der Zeuge Mn
'räume anbot, Am 2? Mai. 1949 fanden Vertragsverhandlungen in den -.Geschäftsräumen, des.-Beklagten. Br. C SiMü* statt, dessen Hinzuziehung für die Niederlegung der Abmachungen der Beklagte R.'.fgf empfohlen hatte* An diesem Tage wurde aer Entwurf eines Aufbau- und -Mietvertrages zwischen dem namens der Klägerin handelnden Zeugen . &&&& und Ü	m	zwei
 Vertragsurkunden niedergelegt, von denen die eine den Klettere zusätzliche Vereinbarungen, insbeson-n verlorenen Baukostenzuschuss und eine Miet-
vertrag unci die and
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Vorauszahlung von -je 4» 000 DM 'enthalten/- Nachdem die ve:
Weitung der Klageri
 den Vertrag unte
 zeichnet hatte, zahlte rlVHHt am 7« Juni 1949	  Mi	de*
■vereinbarten Baukostenzuschuss und die Mietvorauszahlung; -insgesamt 8a 000 ;DM, in .zwei Wechseln .über je 2,750 DM und 'einem solchen ,über 2 „ 500'. DM« Anlässlich einer Besichtigung der angemietet.en .Räume am Abend des 8, Juni 1949 trafen MMI und . ein weiterer Mlialangestellte'r der Klägerin, der Zeuge t äiSÄlSÄ. mit dem Mitgesellschafter der
 Klägerin von der Vermietung an seine'Firma unterrichtete« Nachdem es anschliessend nicht gelangen war, T/MBK in seiner Wohnung.zu.erreichen, verabredeten die Genannten für '.-den folgenden Vormittag eine Besprechung in den Geschäftsräumen der C4—1 die auch stattfande Am 9c- ..Juni vormittags sperrten	und	JfMMI zunächst die Dis-
kontierung der beiden Wechsel, die W'owere:
m eine Bank
 und der Beklagt-c Reger an eine Sparkasse gegeben hatten« Sie Unterrichteten dann Dr» 'MM telefonisch von den aufgetretenen Schwierigkeiten und verhandelten nach ihrem Besuch bei der eätlMMfe bei dem Beklagten Dr„ C«MB mit WMMBBHI in Anwesenheit der Ehefrau des Erstgenannten und des Beklagten v'tiHMi über die Berechtigung zu dem Bezug d erlgemieteten'Räumer Obschon die Colonia in Abrede gestellt hatte, ihre Rechte aus ihrem Vertrag aufgegeben zu haben, zog die Klägerin im Anschluss an die Besprechung bei Dr« Gfaaaawfc in die gemieteten Räume ein-und gab die Wechsel frei, die nach Prolongation auch eihgelöst worden sind« Die Klägerin wurde später durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 5« Oktober•1949 zur Herausgabe der be.zo-
durch verbotene Eigenmacht in deren.Besitz gesetzt habe«
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei
 Zusam-
menhang mit der Anmietung der Geschäftsräume auch zu,dem: Beklagten Dr, GMMMb in vertragliche Beziehungen getreten« Sie hat behauptet, bei der ersten Besichtigung des Objekts am 23«, Mai 1949, jedenfalls vor der Verhandlung
 ihm
ege eine Rücktrittserklärung dieses Vormieters vor-
Diese . Versiehe yang.. habe ged och' den Tatsaciieri nicht entsprochene. Bei der t-elefcnischen Rücksprache am 9« Juni, 1949
habe ;mündlichunc schriftlich ihren. Rücktritt ■ erklärti • Schi'iessiici' hatten beic Be	e	gleichen Vormittag
 bei der i sprach i rn den Beschilft men uw Be! I pten Dr„ Grmmm versichert,. der Einzug sei unbedenklich. Br„ Glwi— liege die .schriftliche Rücktrittserklärung der 40"* vor. Die Unrichtigkeit auch dieser Auskünfte sei Br«, CtMhi .bekannt gewesen,.
Der Beklagte Dr"„ 'Ohm. hat in Abrede gestellt, den Angestellten der Klägerin unrichtige Auskünfte-,,gegeben zu haben, und ist der Auffassung entgegengetreten, dass er zu. Klägerin in vertragliche.Beziehungen getreten sei« Er habe
 wiederholt beraten und;
-dielich -von ihm zur
 Fertigung der Vertragsentwurf ei herangezogen worden« Auch bei der Besprechung am.9. Juni 1949 habe er lediglich m seiner Eigenschaft al-s Berater fMHMi Erklärungen abgegeben, Am 27. Mai habe.er den Angestellten der Klägerin ausdrücklich gesagt, dass der frühere Interessent lediglich die Rückerstattung des gegebenen Zuschusses und seine Aufwendungen sowie seine Kosten verlange«. Er habe nur in diesem Sinne von einem Rücktritt des Vormieters gesprochen und dessen Einverständnis erwähnt und diese Auskunft nach Mass-gäbe eines Bestätigungsschreibens vom 2p.. Mai gegeben, das er am gleichen Vage vor dieser Besprechung für V/owereit
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wereit verurteiltK ah die Klägerin 4-180402 DM nebst 4 f0 Zinsen seit dem 6« Januar 1950 zu-zahlendund die Ent--Scheidung über den restlichen' Anspruch-"und die • Kosten des Rechtsstreits dem Schlussurteil Vorbehalten;,.- Es hat der Klägerin die Hälfte der Schadenspostenni, 2, 35 4? 9 und 12 ihrer Aufstellung, die einen Gesamtbetrag von 9u608,05 DM ergeben, .zugesprochen, und zwar mit der Begründung, dass die Klägerin wegen mit wirkend er. Verschuldens nach
.§. 2.54. .BOB die andere Hälfte selb
;ragen müsse»
Gegen dieses Urteil haben beide Beklagten Berufung eingelegt und 'ihre Anträge auf ■ Abweisung der Klage weiter verfolgt, Die'Klägerin, hat - im Wege der - Anschlussberufung beantragt, die Beklagten -zur Zahlung von insgesamt 9,508,04 DM^hebst:: Zinsen : zu -verurteile.nl und zwar als Ge-
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■ Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Beklagten ! «gggp insoweit zurückgewiesen, als dieser zur Zahlung von.3,739 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist,'-und auf. die Anschlussberufung das landgericht-liche Urteil: dahin abgeändert , dass der Beklagte Er., _ m zur Zahlung von 6,673- DM .nebst. 4 '7 Zinsen seit dem 6* Ja-
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 einen Gesamtbetrag - .	.	ergeoein en lesen
 und die Hali e .hierv	- - - _ . 3 -	-	-	de Be -	tndung
 zuerkannt, dass die Klägerin die andere Hälfte wegen mit-wirkenden Verschuldens selbst tragen müsse„ Diese Begründung veranlasste die. Klägerin zur Anschlussberufung., mit der sie die Verurteilung z 1 1:17. ig ’-on .D3; D- Dh erlangte und darauf Kinwiess. das Landgericht habe .nach. dem Knhalt der Urteils grind e die Klage, für. den Betrag von 4 <,‘804,02 DM abweisen wollen: der Vorbehalt der Entschei-ct ung über den rostl rohen Ansp r uch im Urte ils tenor Abe z 1 ehe ■ f sich ersichtlich nun auf die Los	ibez	er-
richt nach den Gründen eine Entscheidung nicht '-gefällt ha-
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über die Posten entschie-
den, über die das Landgericht .entschieden hatte. Das Be-
rufungsgericht kommt zu einer anderen Bewertung des mitwirkenden Verschuldens nach § 254 BGB und spricht der Klägerin von dem Gesamtbetrag von’9?508,05 DM einen Betrag

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 dazu geäusserts "So. so" i während nach der Aussage des Zeugen.KmagWBftB auf das Verlangen nach Klarstellung y/oaMMI geäussert habe, vom Vormieter.sei.nichts mehr zu befürchten, das liege mündlich und schriftlich vor, In diesen unterschiedlichen Aussagen erblickt das Berufungsgericht eine Unstimmigkeit * Es wertet diese Bekundungen .dann aber unter Berücksichtigung der Erklärungen, die der Beklagte am 9, Juni abgegeben habe, und führt aus", der Beklagte habe nach der Bekundung der Zeugen I«Mi und 1«mm9 am Fernsprecher auf Vorhalt des Vorfalls vom Vorabend - gemeint ist das Zusammentreffen der Zeugen h»-
GflHb, bei Besichtigung der gemieteten -Raume am 8c Juni -dem Inhalt nach versichert, die C^MBSi sei mündlich und" schriftlich zurückgetreten, sie sollten keine Sorgen haben ;und möglichst schnell einzieheni Bei der anschliessenden Besprechung in den',Geschäftsräumen;.-des Beklagten Dr.0 GfHHB hätten nach der Aussage MpplB beide Beklagten und i	die	.4SK	habe	keine	Hechte,	irgend
 welche Bedingungen für ihren Rücktritt seien nicht erwähnt: worden, der Beklagte Br,, GoW habe hinzugefügt s wenn Wowereit das sage, sollten sie • doch einziehen, '■ der 'Rücktritt liege schriftlich vor. es könne nichts passieren; der Beklagte Dr„ GflBBB .habe; zwar seine Ehefrau aufgefordert, das Schreiben herauszusuchen, als diese es jedoch nicht gleich habe vorlegen können, habe	Hemmungen	gehabt,	auf	.
Vorlage zu bestehen n Auch der Zeuge JMH— habe bekundet, f dass der'. Beklagte Dr, eHHB tei dieser Gelegenheit: seine ■■ ■ Fragen dahin beantwortet habe, die vCdHMh sei mündlich und schriftlich zurückgetreten. Auf Grund dieser Aussagen, für deren Glaubwürdigkeit das Berufungsgericht auch die Bekundungen der Zeugen YtWKmmmäKt5 GrfiBi und Br,-, sowie den Gesamtablauf der Geschehnisse, insbesondere das unstreitige Verhalten der beiden Angestellten der Klägerin, wertet, kommt das Berufungsgericht zusammenfassenö. zu der Überzeugung und abschliessenden Feststellung, dass, der Beklagte am 21., Mai wie am 9f Juni 1949 zu dem Ausdruck

gebracht	habe ,	die
 tend, und	zwar	ohne
 erwähnen	Dabei	S 0 4
gewesen.
mache kein Anrecht mehr gelbe irgend welche Bedingungen hierfür zu r- Beklagte insofern der Wortführer•
3 er die Rechtslage dargestellt habe; aber auch-hätten durch Worte und einverständliches:
Verhalten den':fälschen 'Eindruck unterstützt „ : der in den
 rweck't worden
 Das Berufungsgericht-sieht, die Verteidigung des Beklagten5. er habe- ohne Verschulden glauben- können, der Anmietung durch.die Klägerin drohe von'der- CflHb keine Gefahr, als.-widerlegt an,," Nach dem von: ihm für 'Wowereit entworfenen. Schreie , n vom 27. Mai sei noch vollkommen offen; gewesen,.welcher Gesamtbetrag für die.Abfindung- der ülfc-«•fe- auf zübringen---gewesen sei, und ob diese alsdann verbind'; lieh,.verzichten: werde „ Auch bis zu dem: 9v Juni 1949 habe ei! Ausscheiden der CflMB. keineswegs festgestanden, wie sich aus den-vom Beklagten für !■■■ entworfenen Schreiben an die CMMiiiit vom 9,:. und 10„ Juni 1949 ergebe.
Die zusammen'assende Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auch am 9. Juni eindeutig zu dem .-
gelt e n d .m-a c h e , ist in dieser Formulierung ungenau, weil den Angestellten der Klägerin zu diesem.Zeitpunkt bereits seitens der CMB GmbH .bekannt geworden war, dass die C*WÄ auf die Mi et raume Anspruch erhebe, und diese Tatsache am 9h Juni sowohl in dem Telefongespräch mit dem Beklagten wie auch in der späteren Vernand-lung in seinem Büro zur Erörterung gestanden hat. Die vorA| hergehenden Ausführungen des Berufungsurtoils ergeben jedoch,'dass das Berufungsgericht den insoweit übereinstina
 den Aussagen Mi sieht, dass der Beklagte am 9.- Jan: nach wiederholt erklärt habe, die n‘
lind, e s t ens d em S i nns sei zurückge-
treten und habe keinen Anspruch auf die Räume*. Eine solche Erklärung stand.im Widerspruch mit der wahren Sachlage, wie :	dem Beklagten,.;zu dem mindesten: erkennbar war*
Die Revision ist der Ansicht <9 das 'Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen ¥«■■■■• nicht als glaubwur- .
„ dig .ansehen. und auch den Aussagen der Zeugen	und
 mt nicht den-Vorzug geben dürren vor-der Einlassung' des Beklagten und den Bekundungen seiner Ehefrau* Bei der Würdigung der Aussage WvNflBBV habe, so führt die Revision aus, das Berufungsgericht hierfür wesentliche Vorgänge unbeachtet gelassen, so die betrügerisch •	..SCMI
die unverantwortliche Art seiner Verfügung über den von der Klägerin erhaltenen Betrag von 8.000 DM,' die ebenso unverantwortliche Art, dem Beklagten ; «gpff ■ eine Provision von 20 i der Baugeldzuschüsse zu versprechen, und andere betrügerischen Machenschaften	Der	Revision ist zuzugehen,
 dass die behauptete Handlungsweise	insbesondere
 die Art der Verfügung über die .von der Klägerin erhaltenenj Wechsel und den Erlös daraus, den Verdacht einer betrügen-sehen Absicht erweckt0 Das Berufungsgericht hat die Aussage WlBBHHi trotzdem dahin gewürdigtJ dass sie einen natürlichen und glaubhaften Eindruck mache* Es hat sie jedoch nur insoweit ergänzend verwertet, als es ausführt, selbst \wmsmmm habe als. Zeuge vor dem Senat eingeräumt, die Angestellten der Klägerin seien am 9, Juni'über die Entwicklung erschrocken gewesen,, Dr«, OMBIP race ihnen aber gesagt , sie sollten einziehen, die cMNHfc kenne nichts machen c Das Berufungsurteil beruht im übrigen erkennbar nicht auf dieser Bekundung. Vielmehr ergibt.das Berufungsurteil, dass es als entscheidende Stütze für die Richtigkeit' derbt Darstellung der Klägern die Bekundung des Zeugen M an-sieht, die Angestellt®-U der Klägerin hatten am 9* dun ~nr ; vertrauen auf den Rücktritt der CÄMHBk dhm gegenüber ca— mit begründetdass V?. 6M die Verhandlungen mit dem /
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rechnet habe, es werde gelingen, mit -Hilfe der Zahlungen der Klägerin, die CHM atzufinden,,- Die: 'Annahme des Beruf ungsgeriehts, der Beklagte habe mit seinen Auskünften vertraglich begründete Eeentspflichben verletzt, ist in Kr gebnis nicht zu beanstanden» Die' Feststellungen des Berufungsart eils' rechtfertigen die Annahme^:' dass der . Beklagte stillschweigend die Haftung dafür übernommen hat, dass sei ne Auskünfte mit der'erforderlichen Sorgfalt gegeben wurde und seinem Wissen, von dieser Angelegenheit entsprächen!
Die Revision hat darin Recht, dass das Berufungsgericht die Entgeltlichkeit des von ihm angenommenen Vertragsverhältnisses nicht festgestellt -hat. las Berufungsgericht legt für die Haftung des Beklagten aus Verletzung einer vertraglichen Pflicht dem Umstand ersichtlich keine Bedeutung bei, dass nach Ziffer 7 des sogenannten geheimen Vertrages vom 27c- Mai 1949 die Kosten dieses Vertrages und des Mietvertrages von den Vert.ragschl-iessenden hälftig übernommen wurden und dass der Beklagte hierbei 140 DM verdient- hat. Hierauf kommt es in der Tat nicht an*
lie Annahme einer vertraglichen Haftung'genügi
 unter aen gegebenen ümstn klagten sei b dass diese für Anmietung der massgebend sein w fach eine verti
 en die Feststellung, dem Be-ung seiner Auskünfte.klar gewesen, Schliessung der Klägerin über die sräume und ihre weiteren Massnahmen 4 Das Reichsgericht hat bereits mehr ge Haftung in Fällen angenommen, in deneh ein Rechtsanwalt einem Dritten, der nicht sein Ellen war, oder der bei der von ihn: als Notar vorgenommenen Beurkundung eines Vertrages einem Beteiligten ausserhalb sei ner Amtspflicht als Notar eine unrichtige Auskunft unentgeltlich erteilt hattec Hierbei wurde für die Haftung des Anwalts als entscheidend angesehen, dass die gewünschte Auskunft für die Sntschliessung des Befragenden von wesent
’en verstanden -.verden könnee vvgl EG J1 -9-05 = 40 5: e920? So9 : JW 1928 . 1 nderen Fäll«
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Angestellten zu hegründen geeignet war und dass
 sie den vor ihr. gegebenen Auskünfxen ein he send eres Genie gab« Sie isz aaher ein Unszarä, ans dem geschlossen werde könne, dass die Angestell rer. den Klägerin sich darauf verlasen soliTcm dmss die Anskürzze des Beklagten mit der extemdein rohen Sox'g-'zclz gegeben werden. Die gcv' nie i> - hc^i n ' ^ d -r L~~ u ’n=. -man t sich d c's den cm sonderen Umständen des vorliegenden Dalles mu den Or if p vc 3 r QV': d d 6 ¥ g 8 W LI: 13 CllT 6 21 A Ü8 K UM X . O 3 y) 3 £ 3 3 o rj m 2S LEeentsb-''
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Der Revision kann du.; das Berufungsgericht real vertraglieilen Haftungsve den Vorgängen an 27 Mai Das Rc fange eil eine Erklärung über die Bür den;Beklag t e ■eine ihr . ihr für die we der Vormieter au klagte darauf e .mieterin keine nnsp •mit vertraglich die Haftung dafür tig sei„ Die Feststellung^ der ;-Be als für die Angestellten der IQägc müssen,, schliesst die Annahme aus,
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beiläafige unverbindliehe Äusserung des Beklagten gehandelt ■habe. Es kommt nicht:darauf an? ob	gewusst	hat.	daß
 der Beklagte über die Ansprüche des Vormieters selbst Massgebliches wisse, auch nicht darauf, ob dem Beklagten bekannt war, dass für die Vermieterin ein Tresor in die Mietraume eingebaut worden war. Entscheidend ist, dass der Beklagte mit seiner Auskunft eigenes Wissen zu dem Ausdruck brachte und damit die eigene Persönlichkeit als Garant für die Richtigkeit seiner Erklärung einsetzte, Noch deutlicher ist dies am Juni 1949 zu dem Ausdruck gebracht worden. An diesem Tage gingen die Erklärungen des Beklagten ebenfalls über die Erteilung eines blossen Rates oder einer Empfehlung im Sinne des § 676 BGB hinaus„ Hier kam- es den Angestellten der Klägerin ganz besonders darauf ansich auf die Erklärungen des Beklagten verlassen zu können,,
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3c) Nach Lage der Sache kommt es auf die in den Vor-Instanzen nicht behandelte, aber von der Revision aufgeworfene Präge nicht an, ob dem Beklagten zur Rechtsberatung in cier Mietangelegenheit die nach dem Gesetz zur Verhütung! von Missbrauchen auf dem Gebiet'der Rechtsberatung vom 13» Dezember 1935 (RGBl S 1478) erforderliche behördliche Erlaubnis gefehlt habe und ob eine ohne diese Erlaubnis ausgeübte Beratung wegen Nichtigkeit des hierauf gerichteten Vertrages nach § 134 BGB eine vertragliche Haftung für fehlerhafte Ratserteilung nicht begründen könne. Wie schon ausgeführt ist, muss für die Revision davon aasgegangen werden, dass der Beklagte weder am 27-; Mai noch am 9- Juni als: Rechtsberater der Klägerin tätig werden und für diese ge-schäftsmässig eine Rechtsangelegenheit besorgen wellte und dass er dies den Angestellten der. Klägerin gegenüber auch zu dem Ausdruck gebracht hat* Dass seine Auskunft nicht nur tatsächliche Verhältnisse., sondern auch das Bestehender Rechte der Vormieterin der Räume betraf., macht die Bekanntgabe eigenen Wiss noch nicht zu einer, g Recht sängelegenheiten
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r' 4o); Mit Recht lässt das Berufungsgericht auch dahingestellt ;; ec die Verträge vom 277 Mai mit Rechtsnängeln bei: teu waren, insbesondere weil sie'der Genehmigung der Preis-Behörde und des Wohnungsamtes entbehrten.. Die Revision mach hierzu geltend5 dass ein Dienst- oder'Werkvertrag,'der den Entwurf eines gesetzwidrigen Abkommens und die Beratung bei gesetzwidrigen Verträgen zu dem Gegenstand habe? nichtig sei, Diese Präge ist nicht zu entscheiden; denn hier handelt es sich um die HaftungsÜbernahme für. Auskünfte , die gelegentlich der Fertigung, der Vertragsentwürfe und der Durchführung eines möglicherweise genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über' Tatsachen und' Rechtsverhältnisse erteilt' worden sind. Diese Auskunftserteilüng war nicht verboten,'	j
5c) Der Beklagte hat sonach für die von ihm abgegebenen Erklärungen "über die Ansprüche und Anneehre des Vor Bieters insoweit einzustehen, dass er für" jede Verabsäu- -müng der erforderlichen Sorgfalt haftet. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, er habe damit gerechnet, dass die CflBHH" ab gefunden werden würde. Er durfte auch bei dieser Vorstellung von der Entwicklung der Dinge am 27,,
Mai nicht zu dem Ausdruck bringen, dass die CflBHHi keine' Anrechte mehr geltend maches und durfte keinesfalls am 9c Juni erklären, die C'fcMHBT sei von ihrem' -Mietvertrag zurück
 am 27c Mai als auch ai 9» uuni bereif gewesen ist, sich mit einem Betrage von 6,000 DM abfinden zu lassen. Keinesfalls durfte der Beklagte eine Auskunft erteilen, die besagte, dass das Ausscheiden der Vermieterin eine vollendete Tatsache sei und dass diese Ansprüche auf ••'Überlassung der Geschäftsräume nicht mehr erhebe bezw habe. Der Beklagte ist
 und dem Beklagten R—P gegenüber zur Schweigepflicht ver-
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 bntet gehalten habe
r hätte dann jede
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skunftc Der Beklagte hat die Kläge-en, als wenn die Auskunft richtig ge s kommt darauf an, ob die Klägerin t das Geld und die Wechsel nicht aus
r ursächliche Zusammenhang zwischen der ange ragsverletzung und den Schadensposten ist estgestellt wordeni
 Lehnen müssen, statt Auskünfte zu 'erteilen/- die dem wirklichen Sachverhalt nicht entsprachen,,
60) Unrichtig ist auch die Ansicht der Revision, die Klägerin könne, selbst bei vertragswidrigem "/erhalten des Beklagten nicht einen Schaden geltend'machen, der hauptsächlich in. der C-ewährung von• Baukostenzuschüssen und Mietvorauszahlungen bestehe, die nach der PreisstopVO vom 26„. November 1936 (RGBl S 955) verboten gewesen sei. Denn der nach § 249 BGB zu ersetzende Schaden besteht hier in der .Hingabe von Vermögenswerten ohne Rücksicht darauf, ob sie zu erlaubten oder unerlaubten Zwecken erfolgt ist.. Nach: § 249 BGB kommt es darauf an, wie die Klägerin .gestanden hätte, wenn der zu dem Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dieser Zustand ist herzustellen0 Der verpflichtende Umstand;
war die unrichtige A rin nicht so zu stel wesen wäre, sondern es
 Beklagte hat die Klage- • die Auskunft richtig ge-
be! richtiger Auskunft gehändigt hätte0
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 Dass die Zahlung von 450 DM am 27, Mai auch dann erfolgt wäre, wenn der Beklagte erklärt hätte, ein Rücktritt der Vormieterin sei zu erwarten, wenn sie abgefunden würde, steht nicht fest und wird von der Revision nur als wahrscheinlich bezeichnetc' Dem steht die Feststellung des Ee-R' rufungsrichters entgegen, dass die Angestellten der Klägerin durch die unrichtige. Auskunft auch zu dieser Zahlung veranlasst worden seien; sie. '.widerspricht nicht allgemeinen .. -Erfahrungssätzen und beruht auch sonst auf keinem erkennbaren Rechtsfehler,.
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 rianrang anzu- gl arm keine Zah- "4M
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dass aiese Kosten notwendig ware; hat sich diesen Ausführungen an,
 verwertet und ob der
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ic.hen Erwägungen die Abwägung unrichtig vorgenommen hat.
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oder ob wenigstens mit cer Möglichkeit eines Kecntssirr-ums bei der Abwägung zu rechnen ist (.vgl RGZ 125« 203 206]), Solche Voraussetzungen’sind von der Revision nicht dargetan. Es ist weder erkennbar« dassdas Berufungsgericht die bei der Abwägung zu berücksichtigenden en nicht vollständig verwertet hat, noch ist er-ss der 'Tatrichter bei der Abwägung gegen er Erfahrungssätze verst os sen hätte,.