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BGH · II ZR 283/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 283/09

Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 24. November 2009 wird als unzulässig verworfen, weil ein die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO übersteigender Wert der Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist. Eine Wertminderung seines Miteigentumsanteils an dem Wegegrundstück, das die Kläger als Miteigentümer ohnehin befahren dürfen, durch dessen Nutzung als Erschließungsweg zu den Grundstücken der Kläger ist nicht erkennbar. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtsstreitAugsburgZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 283/09
vom 3. Mai 2011 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 durch den
 Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin
 Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 24. November 2009 wird als unzulässig verworfen, weil ein die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO übersteigender Wert der Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist. Die Beschwer des Beklagten durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit - Geh-und Fahrtrecht - für die Stadt A.	zu	Lasten	des	gemein-
schaftlichen Wegegrundstücks besteht darin, nunmehr regelmäßigen Anliegerverkehr auf dem entlang seiner südlichen Grundstücksgrenze führenden Wegegrundstück zu den Grundstücken der Kläger dulden zu müssen. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass dieser Nachteil den Betrag von 10.000 € übersteigt. Eine Wertminderung seines Miteigentumsanteils an dem Wegegrundstück, das die Kläger als Miteigentümer ohnehin befahren dürfen, durch dessen Nutzung als Erschließungsweg zu den Grundstücken der Kläger ist nicht erkennbar.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: bis zu 14.000 € (10.000 €, 3.500 €, 400,07 €)
Bergmann		Strohn		Reichart
	Drescher		Born	
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 27.03.2009 -20 830/08 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 24.11.2009 - 30 U 271/09 -