Bei dieser Besprechung schlossen die drei Beteiligten einen Vorvertrag ab, dessen schriftliche Niederlegung der Kläger den beiden anderen alsbald übersandte und von diesen auch unterschrieben wurde. Er erklärte aber auf die Frage des Klägers, wo der Hubroller besichtigt werden könne, er habe ihn im Eaume Bremen hergestellt, aber wieder demontieren müssen, damit er nicht in die Hände der Militärregierung gefallen sei. Bis 31- Juli 1954 hat der Kläger an Schlieske für die Fertigung des Hubrollers 27.759*31 DM zur Verfügung gestellt und ihm weitere Beträge zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten bezahlt. Die Revision beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht die beiden vom Kläger geltend gemachten Ansprüche (den Anspruch aus Verschulden bei Vertragsabschluß und den Anspruch wegen Nichterfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung) für begründet erachtet, daß es dabei aber Das wird besonders daraus ersichtlich, daß es sich bei dem Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß um einen solchen handelt, der von vornherein in der Person des Klägers entstanden ist und der sich nach seinem Inhalt danach richtet welchen Schaden der Kläger durch ein etwaiges Verschulden des Beklagten bei den Vertragsverhandlungen erlitten hat. den Tatbestand des Berufungsurteils - dieser Sachlage bewußt gewesen ist, so muß aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, daß das Berufungsgericht auch in erster Linie dem Anspruch aus Verschulden bei Vertragsabschluß entsprochen hat. Das bedeutet, daß es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Anspruch wegen Nichterfüllung gar nicht mehr ankommt, sie also gegenstandslos sind. Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit der Präge, ob die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nach § 306 BGB deshalb nichtig seien, weil sie ihrem Inhalt nach auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet waren. Das Berufungsgericht verneint diese Frage und legt dar, daß es sich nach dem heutigen Stand der Technik bei dem Hubroller nicht um eine ganz fernliegende oder gar abwegige Idee, sondern um eine Neuentwicklung im Rahmen einer schon existierenden, wenn auch ganz andersartigen Gattung von Objekten -:, gehandelt habe. Sie ist der Meinung, daß die Auffassung des Berufungsgerichts sich mit dieser Reichsge- Die Auffassung des Reichsgerichts zur Frage, welche | Wirkung es auf den Bestand und den Inhalt eines Lizenz- * Vertrages hat, wenn sich später die Erfindung als nicht ausführbar erweist, ist nicht eindeutig (vgl. In seinen entscheidenden Ausführungen befaßt sich das Berufungsgericht mit zwei Prägen, ob nämlich dem Beklagten ein schuldhaftes Verhalten bei Vertragsabschluß zur Last zu legen sei und ob dieses Verhalten für den Schaden des Klägers ursächlich gewesen sei. Das habe zur Folge, daß der Kläger einer solchen Erklärung des Beklagten keinen besonderen Wert habe beimessen können, da der Beklagte auf diesem Gebiet keine technische Sachkunde habe und dem Kläger dieses bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht befaßt sich ausdrücklich mit der Präge, ob die Versicherung des Beklagten mit Rücksicht auf das Wort "Flugfähigkeit" lediglich eine technische Beurteilung enthalte und deshalb nur von einem Mann mit "flugtechnischem Sachverstand" habe abgegeben werden können oder ob sie eine Tatsachenbehauptung darstelle, nämlich die Behauptung, daß der gebaute Plugroller bereits geflogen sei und dadurch seine Plugfähigkeit bewiesen habe. Wenn sich das Berufungsgericht mit eingehenden Darlegungen dafür entschieden hat* daß es sich hierbei um eine Tatsachenbehauptung handle, so liegt das auf tatsächlichem Gebiet und muß von der Revision hingenommen werden. 2. Sodann verweist die Revision darauf, daß das Landgericht im Unterschied zu dem Berufungsgericht ange- £ nommen habe, 'der Kläger habe die Versicherung des Beklagten ** nur dahin verstehen können, daß der Beklagte damit zu dem Aus- | -druck gebracht habe, er vertraue den Angaben des SchUP | über den Bau eines Plugrollers, Daraus ergebe sich, daß f Wenn auch die Strafakten nach dem Tatbestand des Berufungsurteils zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, so kann doch daraus nicht die Pflicht des Berufungsgerichts hergeleitet werden, jedes Schriftstück dieser umfangreichen, 4 Bände umfassenden Akten bei seiner Beweiswürdigung mitzuberücksichtigen. Dieser Aufgabe ist sich der Beklagte auch bewußt gewesen; denn er hat sich in der Tatsacheninstanz auf mehrere Stellen aus der ersten polizeilichen Vernehmung des Klägers in dem Strafverfahren bezogen. Bei dieser Sachlage geht es nicht an, wenn die Revision nunmehr auf andere Schriftstücke in den beigezogenen Strafakten verweist und dem Berufungsgericht den Vorwurf macht, daß es diese Stellen nicht berücksichtigt habe« Dazu hatte das Berufungsgericht keinen begründeten Anlaß. 4« Weiter rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Kläger nicht als Partei darüber vernommen habe, daß ihm von Anfang an bekannt gewesen sei, daß der Beklagte niemals einen in der Luft fliegenden Hubroller gesehen habe. Aber gleichwohl hätte das Berufungsgericht den Beklagten hierauf nach § 139 ZPO hinweisen müssen und der Beklagte hätte sodann diesen Beweisantrag auch in der Berufungsinstanz gestellt. 3« Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einem in der Berufungsinstanz gestellten Beweisantrag des Beklagten nicht entsprochen hat. Behauptung unter Beweis gestellt, daß der Kläger nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages ihn - den Beklagten -ängstlich von der gesamten Konstruktionsarbeit ferngehalten und ihm sogar das Betreten der Werkshalle ausdrücklich verboten habe. Denn es ist in keiner Weise ersichtlich - auch die Revision macht das nicht deutlich inwiefern aus dieser Behauptung der Schluß hätte gezogen werden können, daß der Kläger die Unrichtigkeit der vom Beklagten im Vorvertrag abgegebenen Versicherungen gekannt habe. 6. Schließlich bemängelt die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten auch ein Verschulden bei der Abgabe seiner unrichtigen Erklärungen zur Last zu legen sei. Die Revision beruft sich dabei auf die Ansicht des Landgerichts, daß der Beklagte den Inhalt seiner Erklärung nicht so hätte auffassen müssen, wie es das Berufungsgericht getan habe. Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist.
Verkündet 2149 075 am 12. Januar 1961 Schwingen, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Günter S o Großhändler in , Automobil-IflBstr. Beklagten und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Fabrikanten Karl Erwin H e in W^mPstr. Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 12. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Haager und Br. Reinicke für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 14* Oktober 1959 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Jahre 1932 befaßte sich Walter SchflB^p mit der Konstruktion eines "Flugrollers", eines Geräts, das auf dem Boden .fahren und hubschrauberartig in die Luft fliegen kann. Auf Grund eines Berichts in der Illustrierten nSBB" lernte der Beklagte SchfHHK im Dezember 1952 kennen. Der Beklagte, der einen Handel mit Gebrauchtwagen betreibt, schloß ein Jahr später mit SchBH^ einen Vertrag, wonach er Mitinhaber der von SchBHB angemeldeten Patente sein sollte, während der Beklagte während der notwendigen Anlauf- und Wartezeit die Kosten für den Lebensunterhalt des SchflHlK und die notwendigen Unkosten für die geironsame Auswertung aller Patente zu übernehmen hatte. Der Kläger, der im Februar 1954 ebenfalls durch die Presse auf Walter SchBHB aufmerksam wurde, setzte sich daraufhin mit ihm in Verbindung. Am 4. März 1954 kam es in den Geschäftsräumen des Beklagten zwischen beiden zu einer Besprechung, an der auch der Beklagte teilnahm. Bei dieser Besprechung schlossen die drei Beteiligten einen Vorvertrag ab, dessen schriftliche Niederlegung der Kläger den beiden anderen alsbald übersandte und von diesen auch unterschrieben wurde. Am Eingang dieses Vertrages heißt es: »SchOB» und sind - entweder allein oder gemeinsam - Inhaber von Patenten und Gebrauchsmustern für völlig neuartig konstuierte Hubschrauber bzw. Hubroller. Sie versichern ausdrücklich, daß sie über die genann-ten Patente und Gebrauchsmuster uneingeschränkt verfügen können, unter Auswertung der in genannten Patenten und Gebrauchsmustern verankerten Ideen und Konstruktionen bereits einen Hubroller gebaut hatten, welcher seine einwandfreie Flugfähigkeit und Flugsicherheit bewiesen hat.1' / Der Kläger verpflichtete sich in dem Vertrag, den beiden anderen für Materialien, Löhne, Gehälter und Lebens- -3- haltungskosten 20.000 DM zur Verfügung zu stellen. Diese verpflichteten sich, bis 31. Juli 1954 den ersten Hubroller zu fertigen. Bei der Besprechung im März 1954 legte SchfHB Konstruktionspläne vor und zeigte auch Lichtbilder über einen Hubroller im Fluge. Er erklärte aber auf die Frage des Klägers, wo der Hubroller besichtigt werden könne, er habe ihn im Eaume Bremen hergestellt, aber wieder demontieren müssen, damit er nicht in die Hände der Militärregierung gefallen sei. In Wirklichkeit hatte er, wie sich später herausstellte, noch nie einen flugfähigen Hubroller gebaut. Die Fotografien stellten Trickaufnahmen dar. Er ist daher auch verhaftet und wegen Betruges sowohl zu dem Nachteil des Klägers als auch des Beklagten durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. März 1958 bestraft worden. Auf Grund des Vorvertrages bezahlte der Kläger an Sch(m^) am 12. März 1954, 25« März 1954 und 5. Mai 1954 je 5.000 DM. Vor diesen Zahlungen hatte der Beklagte für SchfllBK den Lebensunterhalt bezahlt und dabei nach seinen Angaben insgesamt ca. 20.000 DM aufgewendet. Am 10. Juni 1954 wurde zwischen den drei Genannten ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen. Danach beteiligten sich der Kläger mit einer Einlage von 50.000 DM als persönlich haftender Gesellschafter, die beiden anderen mit einer Einlage von je 25.000 DM als Kommanditisten an dem gemeinsamen Unternehmen, dessen Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Fahrzeugen bildete. Der Kläger hatte seine Einlage in bar zu leisten, die beiden Kommanditisten dadurch, daß sie ihre Patente, Gebrauchsmuster und sonstigen Schutzrechte einbrachten, die angemeldet waren oder noch angemeldet werden. Die von Schlieske angestellten Versuche sind alle mißlungen. Der am 20. August 1954 vorgesehene Probelauf mußte wegen Gefährlichkeit abgebrochen werden. Es stellte -4 sich heraus, daß ihm die elementarsten Kenntnisse der Aerodynamik und Statik fehlten. Bis 31- Juli 1954 hat der Kläger an Schlieske für die Fertigung des Hubrollers 27.759*31 DM zur Verfügung gestellt und ihm weitere Beträge zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten bezahlt. Mit seiner Klage macht der Kläger gegen den Beklagten einen Teil seines Schadens, nämlich 6.200 DM geltend. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß der Beklagte mit bedingtem Vorsatz, zu demindest aber grob fahrlässig gehandelt habe, als er den Vorvertrag unterschrieben und darin falsche Angaben gemacht habe. Denn er habe aus eigenem Wissen keine Kenntnis von einem fertiggestellten Hubroller gehabt und gleichwohl eine dahingehende Erklärung abgegeben. Auch habe er bei der ersten gemeinsamen Besprechung am 4. März 1954 die Richtigkeit der Behauptungen des SchflBB ausdrücklich bestätigt. Durch diese unrichtigen Angaben sei er - der Kläger - zu dem Abschluß des Vertrages veranlaßt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Schadensersatzanspruch hilfsweise auch darauf gestützt, daß der Beklagte seiner gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung, einen Roller herzustellen, nicht nachgekommen sei. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründe: I. Die Revision beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht die beiden vom Kläger geltend gemachten Ansprüche (den Anspruch aus Verschulden bei Vertragsabschluß und den Anspruch wegen Nichterfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung) für begründet erachtet, daß es dabei aber L nicht ausgesprochen habe, aus welchem der beiden voneinander unabhängigen Ansprüche der Teilbetrag von 6.200 DM zuerkannt werden soll. Die Revision meint, daß es damit unklar bleibe, auf welchen der beiden Ansprüche sich die Rechtskraft der Entscheidung beziehen werde. Diese Rüge ist unbegründet. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um zwei selbständige voneinander unabhängige Ansprüche handelt. Das wird besonders daraus ersichtlich, daß es sich bei dem Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß um einen solchen handelt, der von vornherein in der Person des Klägers entstanden ist und der sich nach seinem Inhalt danach richtet welchen Schaden der Kläger durch ein etwaiges Verschulden des Beklagten bei den Vertragsverhandlungen erlitten hat. Der Anspruch wegen Richterfüllung der von dem Beklagten gesellschaftsvertraglich übernommenen Verpflichtung hin-gegen ist ein solcher, der der Gesellschaft,nicht ihren einzelnen Gesellschaftern zusteht; denn so wie der Anspruc] auf Erfüllung der Beitragspflicht zu dem Gesellschaftsvermögej gehört und daher sachlich ein Anspruch der Gesellschaft ist, so ist es ebenso mit dem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung. Dieser Besonderheit ist sich auch der Kläger bewußt, denn er macht diesen An-spruch auf Grund abgeleiteten Rechts (Abtretung) geltend. Ferner ist der Revision auch zuzugeben, daß dann, wenn zwei verschiedene Ansprüche nebeneinander oder im Eventualverhältnis geltend gemacht werden, die Entscheiduni erkennen lassen muß, welchem dieser Ansprüche stattgegeben und welcher dieser Ansprüche abgewiesen ist. Das ist schon um deswillen notwendig, weil aus jedem Urteil ersichtlich sein muß, welche Tragweite es im Pall seiner Rechtskraft hat. -6- ' \s i I V € t Entgegen der Annahme der Revision kann hier jedoch nicht gesagt werden, daß das Berufungsurteil diesen zwingenden prozessualen Erfordernissen nicht Rechnung trägt. Berücksichtigt man, daß der Anspruch wegen Nichterfüllung der gesellschaftsvertraglich übernommenen Beitragspflicht nur in zweiter Linie, also hilfsweise, geltend gemacht worden ist, und berücksichtigt man weiter, daß sich das Berufungsgericht - vgl. den Tatbestand des Berufungsurteils - dieser Sachlage bewußt gewesen ist, so muß aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, daß das Berufungsgericht auch in erster Linie dem Anspruch aus Verschulden bei Vertragsabschluß entsprochen hat. Das bedeutet, daß es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Anspruch wegen Nichterfüllung gar nicht mehr ankommt, sie also gegenstandslos sind. Damit wird aber zugleich auch klar, daß das Berufungsurteil im Fall seiner Rechtskraft den Anspruch aus Verschulden beim Vertragsabschluß erfaßt und daß damit über die Tragweite dieser Entscheidung kein Zweifel aufkommen kann. II. Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit der Präge, ob die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nach § 306 BGB deshalb nichtig seien, weil sie ihrem Inhalt nach auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet waren. Das Berufungsgericht verneint diese Frage und legt dar, daß es sich nach dem heutigen Stand der Technik bei dem Hubroller nicht um eine ganz fernliegende oder gar abwegige Idee, sondern um eine Neuentwicklung im Rahmen einer schon existierenden, wenn auch ganz andersartigen Gattung von Objekten -:, gehandelt habe. Von einer Unmöglichkeit im Sinn des § 306 BGB könne daher hier nicht gesprochen werden. Die Revision stellt diese Rechtsauffassung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (in MuW 1930, 256) zur Nachprüfung. Sie ist der Meinung, daß die Auffassung des Berufungsgerichts sich mit dieser Reichsge- -7- richtsentscheidung nicht vereinbaren ließe. Dieser Revisionsangriff kann im Ergebnis keinen Erfolg haben. , Die Auffassung des Reichsgerichts zur Frage, welche | Wirkung es auf den Bestand und den Inhalt eines Lizenz- * Vertrages hat, wenn sich später die Erfindung als nicht ausführbar erweist, ist nicht eindeutig (vgl. die Zusammenstellung bei Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 2. Aufl. § 9 PatG Anm. 38). In einigen Entscheidungen hat das Reichsgericht angenommen, daß in einem solchen Fall J der Lizenzvertrag (auch ein entsprechender Gesellschafts- ® vertrag) nach § 306 BGB nichtig sei (RG MuW 1930, 252, 256; l 1934, 245), Y/ährend es in anderen Entscheidungen eine Anwendung der §§ 459 ff BGB oder auch der Bestimmungen der §§ 320 ff BGB für richtig gehalten hat. Der Bundesgerichts-hof hat zu dieser Frage bisher nicht Stellung genommen, * sie vielmehr in seinem Urteil LM Nr. 8 zu § 9 PatG ausdrück-j lieh offengelassen. Auch der vorliegende Tatbestand gibt keinen Anlaß, diese Frage hier zu beantworten. Für den vorliegenden Fall ist es bedeutsam, daß es sich hier um einen Gesellschaftsvertrag handelt und daß die Gesellschafter ihre Gesellschaf zur Ausführung gebracht haben. Damit ist, selbst wenn ihr Gesellschaftsvertrag nichtig sein sollte, zwischen ihnen ein faktisches Gesellschaftsverhältnis wirksam geworden, also ein echtes VerpflichtungenVerhältnis von einer unmittel-| baren schuldrechtlichen Wirksamkeit für alle Beteiligten (BGH 17, 167; BGB-RGRK § 705 Anm. 35). Schon dieses Verpflichtungsverhältnis rechtfertigt es allein, insoweit * auch die in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze vom Verschulden bei Vertragsabschluß anzuwenden und die Her~| anziehung der besonderen Vorschrift des § 307 BGB auszuschlif ßen. . I -8 III. In seinen entscheidenden Ausführungen befaßt sich das Berufungsgericht mit zwei Prägen, ob nämlich dem Beklagten ein schuldhaftes Verhalten bei Vertragsabschluß zur Last zu legen sei und ob dieses Verhalten für den Schaden des Klägers ursächlich gewesen sei. Beide Prägen bejaht das Berufungsgericht. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit einer Reihe verfahrensrechtlicher Rügen. 1, Das Berufungsgericht erblickt in den Worten am Eingang des Vorvertrages vom 4. März 1954 die Versicherung seitens des Beklagten (und des Sch^HB) > daß der bereits einmal gebaute Hubroller seine einwandfreie Plugfertigkeit und Plugsicherheit dadurch bewiesen habe, daß er mindestens schon geflogen sei. Diese Auslegung beanstandet die Revision. Sie meint, daß diese Erklärung über eine Beobachtungsbekundung (Tatsachenbehauptung) hinausgehe und ein hiervon unabhängiges, selbständiges technisches Urteil darstelle. Das habe zur Folge, daß der Kläger einer solchen Erklärung des Beklagten keinen besonderen Wert habe beimessen können, da der Beklagte auf diesem Gebiet keine technische Sachkunde habe und dem Kläger dieses bekannt gewesen sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht befaßt sich ausdrücklich mit der Präge, ob die Versicherung des Beklagten mit Rücksicht auf das Wort "Flugfähigkeit" lediglich eine technische Beurteilung enthalte und deshalb nur von einem Mann mit "flugtechnischem Sachverstand" habe abgegeben werden können oder ob sie eine Tatsachenbehauptung darstelle, nämlich die Behauptung, daß der gebaute Plugroller bereits geflogen sei und dadurch seine Plugfähigkeit bewiesen habe. Wenn sich das Berufungsgericht mit eingehenden Darlegungen dafür entschieden hat* daß es sich hierbei um eine Tatsachenbehauptung handle, so liegt das auf tatsächlichem Gebiet und muß von der Revision hingenommen werden. L -9- i 2. Sodann verweist die Revision darauf, daß das Landgericht im Unterschied zu dem Berufungsgericht ange- £ nommen habe, 'der Kläger habe die Versicherung des Beklagten ** nur dahin verstehen können, daß der Beklagte damit zu dem Aus- | -druck gebracht habe, er vertraue den Angaben des SchUP | über den Bau eines Plugrollers, Daraus ergebe sich, daß f diese Erklärungen zu demindest mehrdeutig seien. Das aber ; ginge zu Lasten des Klägers, da er diese mehrdeutige Vertragserklärung verfaßt habe. Auch diesen Darlegungen kann nicht gefolgt werden. | Pür die Revisionsinstanz ist es allein entscheidend, daß 1 die Erklärung des Beklagten nach der Auffassung des Beru- 1 fungsgerichts einen eindeutigen Inhalt hat. Nur diese Aus- v legung unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Insoweit kann auf die tatsächliche Würdigung durch r;. das erstinstanzliche Gericht nicht mehr zurückgegriffen f? werden. - 3. Ferner bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung eine näher bezeichnete Erklärung des Klägers bei einer seiner Vernehmungen im Strafverfahren sowie eine Äußerung des Klägers in einer Eingabe (ebenfalls im Strafverfahren) nicht berücksichtigt habe. Auch diese Rüge der Revision greift nicht durch. Wenn auch die Strafakten nach dem Tatbestand des Berufungsurteils zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, so kann doch daraus nicht die Pflicht des Berufungsgerichts hergeleitet werden, jedes Schriftstück dieser umfangreichen, 4 Bände umfassenden Akten bei seiner Beweiswürdigung mitzuberücksichtigen. Eine solche Pflicht kann vielmehr nur insoweit anerkannt werden, als sich die Parteien auf diese oder jene Erklärung oder Äußerung in den beigezogenen Strafakten ausdrücklich bezogen haben. f -10- Denn die Beiziehung irgendwelcher Akten entbindet die Prozeßparteien nicht von der ihnen obliegenden Aufgabe,, ihrerseits den Prozeßstoff beizubringen. Dieser Aufgabe ist sich der Beklagte auch bewußt gewesen; denn er hat sich in der Tatsacheninstanz auf mehrere Stellen aus der ersten polizeilichen Vernehmung des Klägers in dem Strafverfahren bezogen. Bei dieser Sachlage geht es nicht an, wenn die Revision nunmehr auf andere Schriftstücke in den beigezogenen Strafakten verweist und dem Berufungsgericht den Vorwurf macht, daß es diese Stellen nicht berücksichtigt habe« Dazu hatte das Berufungsgericht keinen begründeten Anlaß. 4« Weiter rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Kläger nicht als Partei darüber vernommen habe, daß ihm von Anfang an bekannt gewesen sei, daß der Beklagte niemals einen in der Luft fliegenden Hubroller gesehen habe. Einen dahingehenden Beweisantrag habe der Kläger zwar nur in der ersten Instanz gestellt und in der zweiten Instanz nicht wiederholt. Aber gleichwohl hätte das Berufungsgericht den Beklagten hierauf nach § 139 ZPO hinweisen müssen und der Beklagte hätte sodann diesen Beweisantrag auch in der Berufungsinstanz gestellt. Auch diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Es war die Aufgabe des Beklagten, einen in der ersten Instanz gestellten Beweisantrag in der Berufungsinstanz zu wiederholen, wenn er im Berufungsverfahren Berücksichtigung finden sollte. Für das Berufungsgericht bestand kein Anlaß\ in dieser Hinsicht besondere Hinweise zu geben. 3« Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einem in der Berufungsinstanz gestellten Beweisantrag des Beklagten nicht entsprochen hat. Mit diesem Antrag hatte der Beklagte seine -11- Behauptung unter Beweis gestellt, daß der Kläger nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages ihn - den Beklagten -ängstlich von der gesamten Konstruktionsarbeit ferngehalten und ihm sogar das Betreten der Werkshalle ausdrücklich verboten habe. Denn es ist in keiner Weise ersichtlich - auch die Revision macht das nicht deutlich inwiefern aus dieser Behauptung der Schluß hätte gezogen werden können, daß der Kläger die Unrichtigkeit der vom Beklagten im Vorvertrag abgegebenen Versicherungen gekannt habe. 6. Schließlich bemängelt die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten auch ein Verschulden bei der Abgabe seiner unrichtigen Erklärungen zur Last zu legen sei. Die Revision beruft sich dabei auf die Ansicht des Landgerichts, daß der Beklagte den Inhalt seiner Erklärung nicht so hätte auffassen müssen, wie es das Berufungsgericht getan habe. Gegenüber diesem Angriff der Revision gilt das gleiche wie gegenüber dem oben unter 2. genannten Revisionsangriff. Das Verschulden einer Partei kann aus Rechtsgründen nicht schon deshalb verneint v/erden, weil das Gericht erster Instanz eine Recht sauf fas sung vertreten hat, die dem Standpunkt dieser Partei entspricht. Vielmehr ist es notwendig, daß das Berufungsgericht in einem Pall dieser Art den Sachverhalt neu prüft und würdigt. Das hat das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getan und ist dabei ohne sachlichrechtlichen Fehler zu der Schlußfolgerung gelangt, daß der Beklai te schuldhaft gehandelt hat. -12- Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist. Pr. Nastelski Pr. Haidinger Pr. Fischer Pr. Haager Pr. Reinicke i