Bundesrichter i)r-, Bischer, Dr* Kuhn, Dr« Hörr und Ur« Heinicke für Hecht erkannt § ...Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil . te Klägerin macht auf Grund Abtretung die Beklagten für den Schaden verantwortlich* der durch Haken dieses Kahnes am 24c Januar 1952 in der Gegend von Lorchhausen entstanden ist * Der Unfall von fr&3>e sich erst mehrere hundert Meter nach der Vorbeifahrt von MS 9 e^signet, ohne daß die Bahrv/eise von "ÜpHP dafür ursächlich gewesen sei« Bas Baken sei vielmehr auf fälsche Jahrweise des Bootes t(Wpppn und auf eine Achterlastigkeit des Kahnes surückzufUhrenc Als das Boot die linke Jahrwassergrenze verlassen habe, um die Mitte des Jahrwassers zu erreichen, habe " auf den Steuerdruck nicht schnell ge- Bas Bheinschiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das.Rheinsehiffahrts-Obergericht hat sie abgewiesen* Mit der Revision erstreben die Klägerin und die Hebenintervenientin die Wiederherstellung des erstrichterlichen Urteils* Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision* 48 HhSchPVO durch den Kurs von “BpPPfe den behindert und an die .äußere linke Jahrwassergrenze in unmittelbarer Rahe der dort liegenden Schwimmstangen gedrängt« Bas Berufungsgericht hat sich mit den von den Beklagten gegen die Auffassung des Rheinschiffahrtsgerichts erhobenen Angriffen im einzelnen nicht’auseinander^ IIo Im Gegensatz.zu dem Rheinschiffahrtsgericht keimte sich das Rheinschiffahrtsobergericht'von der Ursächlichkeit des Überholmanövers für den-entstandenen Schaden nicht überzeugen* Die Revision greift die Ausführungen des • Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen Rügen an* der Kahn bald nach der Vorbeifahrt bei dem Versuch seines Schleppzuges, das Fahrwasser wiederzugewinnen, ge-rakt* Das Berufungsgericht hält die Bekundung verschiedener Zeugen, die Grundberührung sei 150 - 200 m unterhalb der Schwimmstange erfolgt, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht für geeignet, seine Überzeugung zu begründen, daß der Unfall sich an der von der Klägerin angegebenen Stelle ereignet habe; es sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der Kahn weiter unterhalb am Nordende des Bacheracher Grundes, also bei km 542,6 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 7* April 1956 S* 2) gerakt. Warum es an dem ursächlichen Zusammenhang für den Fall fehle, daß die Grundberührung erst bei km 542,6 erfolgte, wird im angefochtenen Urteil nicht erörtert« Das Berufungsgericht scheint der Ansicht zu sein, der ursächliche Zusammenhang sei aus dem Grund nicht mehr gegeben, weil sich der Unfall - möglicherweise - erst etwa 600 m nach der Vorbeifahrt ereignet habe; dies kann nur dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht die Ursache des Unfalls nicht in der Behinderving des "?/(^<L2uges durch das IS "j&WKHKP sondern allein darin sieht» Die falsche Fahrweise von •" .ist daher eine conditio sine qua non für den Unfall gewesen« Daran ändert, auch nichts, daß das Berufungsgericht auf die Gefährlichkeit dieser Strecke des Rheinstroms hinweist» Gewiß wäre denkbar, daß auch bei hinreichendem Raum im Fahrwasser durch nautisch fehlerhaftes Verhalten des f,W^mu-Bootes oder seiner Anhänge es zu einer Grundberührung hätte kommen können» Bei der Frage, ob auch ohne die falsche Fahr- Unter Berücksichtigung aller Umstände muß der falschen Fahrweise von 1®* äer Unfall auch dann als im Eechtssinne verxirsacht zugerechnet' werden, wenn das Raken des Kahnes erst bei km 542,6 erfolgt sein sollte» Der Talzug (Schlepper mit 2 Anhängen) war-über« 200 m lang (nach der von der Beklagten vorgelegten Skizze 225 m)» Bei der beschränkten Steuerfähigkeit- der zu Tal fahrenden Anhänge konnte die Fahrwassergrenze erst nach &e.r Vorbeifahrt des letzten Anhanges verlassen werden» Unstreitig folgte aber dem überholenden WP* das ebenfalls überholende MTS 0 2war ist unter den Parteien streitig* ob Kurs von fuhr* oder ob es sich mehr rechtsrheinisch verhielt» Für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs kann dieser Streitpunkt keine rechtlich entscheidende Rolle spielen» Der Kahn * schleppt» Selbst wenn der Schiffsführung des, nW Bootes, wie die Beklagt enmeinen(Schriftsatz vom 19» September 1955 So 6, 10, 22), zu dem Vorwurf gemacht werden könnte, daß .sie es unterließ, die Fahrwassergrenze unmittelbar nach der Begegnung ihrer letzten Anhänge mit •" zu verlassen, und nicht erkannte? daß an dieser Stelle das Auf suchen, des normalen Kurses weniger gefahrvoll war als bei km 542,6, weil dort jenseits der Fahrwassergrenze mehr 'Wasser zur Verfügung stand als weiter unterhalb, vielleicht auch den bei 1cm 542,5 stark zu dem linken Ufer absetzenden Wasserfall nicht genügend in Rechnung stellte, so mag dies ein mitursächliches Verschulden der Schiffsführung des" -Bootes begründen,, ist aber nicht geeignet, den nach dem natürlichen Verlauf der Dinge gegebenen ursächlichen Zusammenhang mit der falschen Fahrweise des MS ®,f aufzuheben« Xenn unter den ge- Wenn auch bei den gegebenen Umständen kaum anzunehmen sein wird, daß die Achterlastigkeit auf die Steuerung des ersten Anhangs, die namentlich von dem längeren Kahn u*vl0BBBBB B^!
u II ZB 282/56 Verkündet am 9c Oktober 1958 Pfauzo Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 006 Im Hamen des Volkes ver- In dem Hecht sstreit der Ho V» Mij? Ai ____ der Stadt Hfllto Aflp V zu R( treten durch die Direktion daselbst, Klägerin und Revisionsklägerin; -Pro zeßbevo1imächt igt er § Hecht sanwalt Hebenintervenientins Pirma Gebr* WflMp in Mafl Jakob flpTin -Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof«Dr- all einiger Inhaber gegen lc die BirmaHh|pBBl Schiff ahrts- und Speditions- vertreten durch ihre Geschäftsführer daselbst, ^ . 2o den Schiffsführer Josef PpBJ von MS M; zu laden bei der Beklagten zu 1, Beklagten und Revisionsbeklagten: -Prozeßbevo1Imächtig:tert Hechtsanwalt hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.o Hastelski und der. Bundesrichter i)r-, Bischer, Dr* Kuhn, Dr« Hörr und Ur« Heinicke für Hecht erkannt § ... Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil . des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rhein-scliiffabrtsobergerichts - in Köln vom 7° Juni 1956 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Butscheidung, .auch über die Kosten der Rcvisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwies en„ Von Rechts wegen Tatbestands Die an der Versicherung des Kahnes beteilig- te Klägerin macht auf Grund Abtretung die Beklagten für den Schaden verantwortlich* der durch Haken dieses Kahnes am 24c Januar 1952 in der Gegend von Lorchhausen entstanden ist * Das- Schleppboot ” Jppp Wp|MP'V (künftig als bezeichnet) fuhr mit den beladenen Kähnen "Mppfc” (backbords) und "Moppppp fl|n (steuerbords) auf erster Länge und den leeren Kähnen "Eintracht” und”WaPPP” auf ■ zweiter Länge linksrheinisch zu Tale Auf Bergfahrt befanden sich,dort? ein Götzjnotor (rechtsrheinisch außerhalb des Fahrwassers, fahrend), der Schlepper "App* Vorspannboot und zwei Anhangkähnen (Hr, 2. "Edpppp”) ?' das Motorschiff "X&ipppp* »it dem Motorschiff !tStpP ftpflPP,f auf erster und dem Kahn "Anpppp^* auf zweiter Länge* das Motorschiff “^Pppi •" und das Mo tor tanks chiff “Spppfe PP”, Das MS "Epp WS das der Beklagten zu 1 gehört* und von dem Beklagten zu 2 geführt wurde, fuhr am weitesten . linksrheinisch. Nachdem der "Wpgp^-Zug das Mä "^PPPP Pln passiert hatte, rakte der Kahn "Mpp1 und erlitt Leckage, so daß er bei Stromkilometer 546,7 auf Land gesetzt werden mußte. Der Kauber Pegelstand am Dhfalltage war 2,28 m, MS "Spp P' wurde nach dem Unfall von der Beklagten zu 1 wieder auf Heise geschickt, / , ■» . • * Die Kläger!« bat "behauptet, das (■" habe in unzulässiger Weise die übrige Bergfahrt überholt und dadurch 'den :,,Wppjfrn-Zug so hart an die linksrheinische Fahrwassergrenz.e gedrängt, daß bei dem Versuch’des , Talzuges, nach dem Passieren das Fahrwässer wie&erzugewin-nen, der Kahn ,fMppyf unmittelbar bei oder unterhalb der linksrheinisch liegenden Schwimmstangen gerakt habe. Mit der Klage hat die Klägerin-’als Schadensersatz, <^en Betrag; • -3- von 72c913.9 50 hfl verlangt, wobei sie die Beklagte zu 1 auf Grund dinglicher und beschränkt persönlicher Haftung in Anspruch nimmt• Die Beklagten behaupten, für das Überholen und Be- . gegnen habe ausreichend Baum zur Verfügung gestanden«. Der Unfall von fr&3>e sich erst mehrere hundert Meter nach der Vorbeifahrt von MS 9 e^signet, ohne daß die Bahrv/eise von "ÜpHP dafür ursächlich gewesen sei« Bas Baken sei vielmehr auf fälsche Jahrweise des Bootes t(Wpppn und auf eine Achterlastigkeit des Kahnes surückzufUhrenc Als das Boot die linke Jahrwassergrenze verlassen habe, um die Mitte des Jahrwassers zu erreichen, habe " auf den Steuerdruck nicht schnell ge- * < nug reagiert und infolgedessen von den auf der Bacheracher Seite liegenden’ leyen nicht genügend Abstand bekommen« Bas Bheinschiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das.Rheinsehiffahrts-Obergericht hat sie abgewiesen* Mit der Revision erstreben die Klägerin und die Hebenintervenientin die Wiederherstellung des erstrichterlichen Urteils* Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision* v • V" , t -'J v. Bnt s ch ei dungsgründ e s im iii ii <«*»■'—w» **• »«Mir-wwM r miwmmmi «<*•* Io Bas Berufungsgericht hat unter Übernahm#1 der Feststellungen des Rheinschiffahrtsgerichts angenommen, der Beklagte zu 2 habe unter Verletzung der Vorschriften der §§ 4? 43? 48 HhSchPVO durch den Kurs von “BpPPfe den behindert und an die .äußere linke Jahrwassergrenze in unmittelbarer Rahe der dort liegenden Schwimmstangen gedrängt« Bas Berufungsgericht hat sich mit den von den Beklagten gegen die Auffassung des Rheinschiffahrtsgerichts erhobenen Angriffen im einzelnen nicht’auseinander^ gesetzt., da es die Klage wegen mangelnder Ursächlichkeit der Fahrweise des MS ®w angewiesen hat* Da. die- ser Klageabweisungsgrund, wie auszufUhren sein wird* das angefochtene Urteil nicht trägt, wird das Berufungsgericht die Frage des schuldhaften Verhaltens der Schiffsführung von Bl” unter Y/ürdigung des Vorbringens der Be- klagten erneut zu prüfen haben, wobei davon auszugehen sein wird, daß nach § 43 Nr* 1 RhSchPVÖ aF die Beklagten zu beweisen haben, daß für das Überholen.unzweifelhaft hinreichender Raum zur Verfügung stand* IIo Im Gegensatz.zu dem Rheinschiffahrtsgericht keimte sich das Rheinschiffahrtsobergericht'von der Ursächlichkeit des Überholmanövers für den-entstandenen Schaden nicht überzeugen* Die Revision greift die Ausführungen des • Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen Rügen an* Zwischen den Parteien ist unbestritten, daß der ”Y/^(pM?alzug und das zu Berg fahrende MS •" sich bei der bei km 541,95' liegenden Schwimmstange begegneten (Schriftsatz der Klägerin vom 23° Mai 1955 S° 12, vgl* die von den Beklagten mit-der Klagebeantwortung vorgelegte Skizze)* Nach der Behauptung der Klägerin ist. der Kahn bald nach der Vorbeifahrt bei dem Versuch seines Schleppzuges, das Fahrwasser wiederzugewinnen, ge-rakt* Das Berufungsgericht hält die Bekundung verschiedener Zeugen, die Grundberührung sei 150 - 200 m unterhalb der Schwimmstange erfolgt, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht für geeignet, seine Überzeugung zu begründen, daß der Unfall sich an der von der Klägerin angegebenen Stelle ereignet habe; es sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der Kahn weiter unterhalb am Nordende des Bacheracher Grundes, also bei km 542,6 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 7* April 1956 S* 2) gerakt. habe* Deswegen sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen -5- der unzulässigen Überholung durch WP' und dem Raken des Kahnes nicht erwiesen* Warum es an dem ursächlichen Zusammenhang für den Fall fehle, daß die Grundberührung erst bei km 542,6 erfolgte, wird im angefochtenen Urteil nicht erörtert« Das Berufungsgericht scheint der Ansicht zu sein, der ursächliche Zusammenhang sei aus dem Grund nicht mehr gegeben, weil sich der Unfall - möglicherweise - erst etwa 600 m nach der Vorbeifahrt ereignet habe; dies kann nur dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht die Ursache des Unfalls nicht in der Behinderving des "?/(^<L2uges durch das IS "j&WKHKP sondern allein darin sieht» daß der Kapitän des w^BPWtootes den ihm von V' e vif gezwungenen Kurs an der Grenze des Fahrwassers zu lange beibehalten habe» Mit Recht rügt die Revision, im angefochtenen Urteil sei damit der Rechtsbegriff des Kausalzusammenhangs verkannt» Zu dem Unfall wäre es nicht gekommen, wenn- "'.EflHHBI 4P“ den nW^Jp|f,-Zug nicht an die Grenze des. Fahrwassers gedrängt hätte» Denn es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der w*/^^^$,~Zug wider alle nautische Vorsicht von vornherein diesen gefährlichen Kurs eingeschlagen hätte, wenn er ihm nicht aufgezwungen worden wäre» Hätte aber der Tal'zug den normalen Kurs im Fahrwasser unter 3inhal- ** tung des. gebotenen Abstandes von den Schwimmstangen ein-halten können, dann wäre der Kahn nicht gerakt» Die falsche Fahrweise von •" .ist daher eine conditio sine qua non für den Unfall gewesen« Daran ändert, auch nichts, daß das Berufungsgericht auf die Gefährlichkeit dieser Strecke des Rheinstroms hinweist» Gewiß wäre denkbar, daß auch bei hinreichendem Raum im Fahrwasser durch nautisch fehlerhaftes Verhalten des f,W^mu-Bootes oder seiner Anhänge es zu einer Grundberührung hätte kommen können» Bei der Frage, ob auch ohne die falsche Fahr- weise von AB11 es zu dem Unfall gekommen wäre* muß aber davon ausgegangen werden* daß die Besatzungen des ,fW^|^pM-2uges sieh nautisch richtig verhalten hätten? da nichts dafür spricht* daß sie bei freier Entschließungs-, Möglichkeit die Grenze des Fahrwassers aufgesucht hätten» Die Eigenschaft eines schadenstiftenden Verhaltens als' conditio sine qua non für den eigetretenen Schaden kann nicht deswegen verneint werden* weil nicht jede dehk^ i bare Möglichkeit ausgeschlossen werden kann* daß auch ohne dieses Verhalten es zu dem Schaden gekommen wäre» Uur ein solcher hypothetischer Ursachenverlauf, mit.dem auf Grund des gegebenen Sachverhaltes nach der Lebenserfahrung zu rechnen ist* ist unter Umständen, geeignet* dem an sich gegebenen ursächlichen Zusammenhang seine rechtliche Bedeutung zu nehmen (BGHZ 8, 288, 296)» Unter Berücksichtigung aller Umstände muß der falschen Fahrweise von 1®* äer Unfall auch dann als im Eechtssinne verxirsacht zugerechnet' werden, wenn das Raken des Kahnes erst bei km 542,6 erfolgt sein sollte» Der Talzug (Schlepper mit 2 Anhängen) war-über« 200 m lang (nach der von der Beklagten vorgelegten Skizze 225 m)» Bei der beschränkten Steuerfähigkeit- der zu Tal fahrenden Anhänge konnte die Fahrwassergrenze erst nach &e.r Vorbeifahrt des letzten Anhanges verlassen werden» Unstreitig folgte aber dem überholenden WP* das ebenfalls überholende MTS 0 2war ist unter den Parteien streitig* ob Kurs von fuhr* oder ob es sich mehr rechtsrheinisch verhielt» Für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs kann dieser Streitpunkt keine rechtlich entscheidende Rolle spielen» Der Kahn * ? um dessen Schaden es.geht* konnte keinen selbständigen Kurs steuern» Beim*einmal war er an den längeren Kahn ®ft gekoppelt* sodann wurde er an einem nur 40 - 50. m langen Strang vom MW^miw-Bbot-zu Tal ge- -7 schleppt» Selbst wenn der Schiffsführung des, nW Bootes, wie die Beklagt enmeinen(Schriftsatz vom 19» September 1955 So 6, 10, 22), zu dem Vorwurf gemacht werden könnte, daß .sie es unterließ, die Fahrwassergrenze unmittelbar nach der Begegnung ihrer letzten Anhänge mit •" zu verlassen, und nicht erkannte? daß an dieser Stelle das Auf suchen, des normalen Kurses weniger gefahrvoll war als bei km 542,6, weil dort jenseits der Fahrwassergrenze mehr 'Wasser zur Verfügung stand als weiter unterhalb, vielleicht auch den bei 1cm 542,5 stark zu dem linken Ufer absetzenden Wasserfall nicht genügend in Rechnung stellte, so mag dies ein mitursächliches Verschulden der Schiffsführung des" -Bootes begründen,, ist aber nicht geeignet, den nach dem natürlichen Verlauf der Dinge gegebenen ursächlichen Zusammenhang mit der falschen Fahrweise des MS ®,f aufzuheben« Xenn unter den ge- gebenen Umständen lag ein solches etv/aiges fehlerhaftes .Verhalten der Schiffsführung des'für das die Klägerin .nicht einzustehen hat, nicht außerhalb jeder nautischen Erfahrung * Die falsche Fahrweise von B^1 hat ihre rechtliche Bedeutung nicht dadurch verloren, daß die Söhiffsführung des “IBHB^Bootes tu der durch das Überholmanöver geschaffenen Gefahrenlage sich etwa schuldhaff fehlerhaft verhielt (vgl« BGHZ 17, 153, 159) • III* Icr; .-..iIst die schuldhafte*Verursachung des Unfalls durch die falsche Fahrweise des MS ,f3BBBB B^f anzunehraen, so wird bei der neuen Verhandlung auch zu prüfen sein, ob die Grundberührung durch Mit verschulden der Besatzung des Kahnes trM4Bfcn mitverursacht wurde» Wenn auch bei den gegebenen Umständen kaum anzunehmen sein wird, daß die Achterlastigkeit auf die Steuerung des ersten Anhangs, die namentlich von dem längeren Kahn u*vl0BBBBB B^! abhing, von Einfluß war - .eine Frage, die nur der Untersuchung bedürfte, wenn ein falsches Each- <06 -8- steuern des ersten Anhanges festgestellt werden würde - , so ist doch zu untersuchen* oh achtern der zulässige Tiefgang überschritten und dadurch die Grundberührung mit verursacht oder wenigstens der Schaden* den der Kahn erlitten hat* erhöht wurde« Nach alledem war das Berufungsürteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird. Dr« Nastelski Br. Fischer Kuhn Dr* Nörr Br. Reinicke