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BGH

Gericht: BGH

Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Juli 1953 wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß der Rechtsstreit gegenüber dem Beklagten zu 3) in der Hauptsache für erledigt erklärt ist. Die Kläger, Niederländer, betreiben in Amsterdam unter der Firma B^fcdie Herstellung und den Vertrieb von Schulter-polstern. Januar 1951 gründeten die Beklagt^' ^ l| und 2) die B^(jN^hH ih/B(B(Bl| mit einem Staimkäpiial von 20.000 DM> von dem, sie ge 10.000 DM als Stammäinlage übernahmen und die Hälfte eingezahlt ist. Die Kläger haben die devisenrechtliche Genehmigung für den Beteiligungsvertrag nachgesucht und zugleich darum gebeten, zu genehmigen, daß sie der.Gesellschaft aus einem Sperrmarkguthaben 10.0ÖÖ DM als Darlehen geben dürften. Die Beklagten stellten sich auf den Standpunkt, dieser Bescheid enthalte eine Versagung der Devisengenehmigung, hierdurch 'sei der bis dahin'schwebend unwirksame Beteiligungsvertrag endgültig unwirksam geworden. keine Versagung der Genehmigung, der geschlossene Vertrag sei nicht hinfällig geworden, die Beklagten seien verpflichtet, den Vertrag so zu ändern, daiä ihre Beteiligung an der deutschen B®l-rGmbH devisenrechtlich genehmigt werden könne. Sie erboten sich deshalb (vgl den Vertragsentwurf, Hülle Bl 156), für den Erwerb der ihnen zugesagten Geschäftsanteile zu dem Nominalwert von 12.000 DM ein Entgelt von 6.000 DM zu zahlen. Sie untersagten den Beklagten den Gebrauch des Firmennamens Bfl»- Die Beklagten änderten daraufhin die Firma der von ihnen gegründeten GmbH am 16. August 1951 beantragten die Kläger bei der Bandeszentral-bank in A^BBI, ihnen den Erwerb von drei Geschäftsanteilen Die Kläger beantragen, die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, ihnen Geschäftsanteile im Nennbeträge von zusammen 12.000 DM zu dem Preise von 6.QÖ0 DM abzutreten, den Kläger zu 2) als Geschäftsführer der Bc^p-GmbH zu dem Handelsregister anzu demelden und ihm die Tätigkeit als Geschäftsfähig rer der Bo^-GmbH zu gestatten. Mit der am 10, Oktober 1953 eingelegten Revision verfolgen sie den Klageantrag weiter, während die um Zurückweisung dbr Bevision bitten. Juni 1954 haben die Kläger den [Rechtsstreit gegenüber dem Beklagten zu 3.) in der Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit beantragt, dem Beklagten zu 3) die Kosten der gegen ihn eingelegten Revision aüfzüeriegen. Juni 1951 als eine Versagung der Genehmigung;; -aüf^ÄäVen konnte und ob die hiergegen von der Revision erho-„Uaehah Arlgriffe bere cht igt. Soweit die Kläger aber aus der Genehmigung vom 15. Januar 1952 unter Loslösung des Beteiligungsabkommens aus seinem Zusammenhang mit der Gesellsehaftsgründung zu folgern suchen, die Beklagten seien ohne Rücksicht auf den Abschluß einer dahingehenden Vereinbarung zur Abtretung von 60 ^ ihrer Geschäftsanteile verpflichtet, verbietet sich eine Stellungnahme schon deshalb, weil sie mit ihrem Antrag zu erreichen suchen* daß sie für den Erwerb der von ihnen begehrten Geschäftsanteile lediglich 6.000 DM zu zahlen brauchen und damit nicht einmal die Bedingung des Devisenbescheides, den Beklagten 12.000 DM zu zahlen,.. 30 Selbst wenn die Beklagten-verpflichtet sind, dem Beteiligungsvertrag einen,Inhalt zu gehen, der die Devisengenehmigung findet,, könhen-die Kläger nicht,die Übertragung von Gesphäftsänteilen zu einem Preise durchsetzen, der devisenrechtlich nicht genehmigt ist. ob das Berufungsgericht auf eine Anpassung des Klageantrages an den Genehmigungsbescheid vom 15« Januar L952>hätte hinwirken müssen^ obwohl die Kläger anwaltlich ,/vertreten waren. Der Anspruch, den Kläger zu 2) als Geschäftsführer anzu demelden und ihm die Tätigkeit als Geschäftsführer zu ge~ statten, ist mindestens zur Zeit unbegründet, da der Kläger zu 2) den Beklagten mit seinem eigens hierzu errichteten Betrieb Konkurrenz macht. UI« Der Antrag aus § 739 2PÖ war von vornherein unberechtigt« da die Klage gegenüber der Beklagten'zu 1) unbegründet war und darum eine Haftung des eingebrachten Guts nicht in Betracht kam.

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Volltext der Entscheidung

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Verkündet
 am 30« Oktober 1954
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hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br.BelbrUck',f;;j Br,. Uaidinger, Br. Kuhn und Artl für Recht erkannte
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Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. Juli 1953 wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß der Rechtsstreit gegenüber dem Beklagten zu 3) in der Hauptsache für erledigt erklärt ist. Bie Kosten der Revisionsinstanz werden den Klägern als Gesaihtschuldnenaauferlegt
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 Von Rechts wegen
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Tatbestand: *
Die Kläger, Niederländer, betreiben in Amsterdam unter der Firma B^fcdie Herstellung und den Vertrieb von Schulter-polstern. Bei dem Beklagten zu 3). unterhielten sie ein Auslieferungslager. Um aufgetretenen Einfuhrschwierigkeiten zu begegnen, entschlossen sie sich, einen BK^-Betrieb im Bun-desgebiet zu errichten. Die Beklagte zu 1) - das ist die Ehefrau des Beklagten "zu 3) - und die Beklagte zu 2) waren be-reit, dieä/zu unterstützen. Am 22. Januar 1951 gründeten die Beklagt^' ^ l| und 2) die B^(jN^hH ih/B(B(Bl| mit einem Staimkäpiial von 20.000 DM> von dem, sie ge 10.000 DM als Stammäinlage übernahmen und die Hälfte eingezahlt ist. Sie «'/ bpstep.ten die Beklagte zu 2) und deh Kläger zu 2) zu (alleinvertretungsberechtigten) Geschäftsführern. Noch am gleichen, Tage verpflichteten sie sich in notarieller Urkunde, den drei Klägern 60 # ihrer Geschäftsanteile abzutreten, wogegen sißh diese verpflichteten, die gegründete Gesellschaft mit Hat und Tat zu unterstützen und die Betriebserfahrungen und Patente ihres Amsterdamer Unternehmens zur Verfügung zu stellen. Die Kläger haben die devisenrechtliche Genehmigung für den Beteiligungsvertrag nachgesucht und zugleich darum gebeten, zu genehmigen, daß sie der.Gesellschaft aus einem Sperrmarkguthaben 10.0ÖÖ DM als Darlehen geben dürften. Unten dein 26. Juni 1951 erhielten die Kläger über die Hheinischr Westfälische Bank von der Landeszentralbank Nebenstelle St^-folge)iden Bescheid:
"Die Landeszentralbank	teilt	/uns	mit,
 daß eine Vorlegung der Anträge bei der'Bank Deutscher Länder in der vorliegenden Form keine, Aussicht auf Erfolg hat, da die beabsichtigte Beteiligung seitens der Firma Handelsunternehmen *BB)* Amsterdam, an der 'BBP* Schulterpolster-GmbH,
durch Einbringung von ideellen Werten nicht den Investitionsbestimmungen entspricht.
Auch- der Antrag auf I)arlehnsgewälarung in Höhe von DM lOcOOÖ würde in der vorliegenden Fassung, nach der die Tilgung des Darlehnsbetrages durch Abtretung von 60 # des GmbH-Kapitals der inländischen Schuldnerin erfolgen soll, nicht genehmigt werden können.'
Die Beklagten stellten sich auf den Standpunkt, dieser Bescheid enthalte eine Versagung der Devisengenehmigung, hierdurch 'sei der bis dahin'schwebend unwirksame Beteiligungsvertrag endgültig unwirksam geworden. Die Kläger vertraten demgegenüber' den Standpunkt, der Bescheid enthalte . keine Versagung der Genehmigung, der geschlossene Vertrag sei nicht hinfällig geworden, die Beklagten seien verpflichtet, den Vertrag so zu ändern, daiä ihre Beteiligung an der deutschen B®l-rGmbH devisenrechtlich genehmigt werden könne. Sie erboten sich deshalb (vgl den Vertragsentwurf, Hülle Bl 156), für den Erwerb der ihnen zugesagten Geschäftsanteile zu dem Nominalwert von 12.000 DM ein Entgelt von 6.000 DM zu zahlen. Die Beklagten lehnten eine Änderung des Beteiligungsvertrages ab. Die Kläger hatten der Gesellschaft 10.000 DM darlehnsweise überlassen, die der Beklagte zu 3) für eingeführte Schulterpolster vereinnahmt und im Einverständnis der Kläger nicht an die Außenhandelsbank abgeführt hatte. Die Kläger kündigten das Darlehen und erhielten den Betrag zurück. Sie untersagten den Beklagten den Gebrauch des Firmennamens Bfl»- Die Beklagten änderten daraufhin die Firma der von ihnen gegründeten GmbH am 16. Juli 1951 in BoJ^-;GmbH. Der Kläger zu 2) gründete unter der Firma . Sehulterpolsterfabrik Heinz	ein eigenes Unterneh-
men in Br^BP-ScQH^in der Bundesrepublik. Unter dem 1. August 1951 beantragten die Kläger bei der Bandeszentral-bank in A^BBI, ihnen den Erwerb von drei Geschäftsanteilen
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zu dem Nennbeträge von je 4.000 DM gegen Zahlung von zusammen 12.000 DM zu genehmigen. Diesem Anträge wurde am 16. Januar 1952 stattgegeben.
Die Kläger beantragen, die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, ihnen Geschäftsanteile im Nennbeträge von zusammen 12.000 DM zu dem Preise von 6.QÖ0 DM abzutreten, den Kläger zu 2) als Geschäftsführer der Bc^p-GmbH zu dem Handelsregister anzu demelden und ihm die Tätigkeit als Geschäftsfähig rer der Bo^-GmbH zu gestatten. Den Beklagten zu 3) haben sie auf Duldung der Zwangsvollstreckung.in das eingebrach-te Gut d^r Beklagten zu 1) in Anspruch genommen.
. Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte feinen Erfolg. Mit der am 10, Oktober 1953 eingelegten Revision verfolgen sie den Klageantrag weiter, während die	um	Zurückweisung	dbr	Bevision	bitten.
Mit Schriftsatz vom^21. Juni 1954 haben die Kläger den [Rechtsstreit gegenüber dem Beklagten zu 3.) in der Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit beantragt, dem Beklagten zu 3) die Kosten der gegen ihn eingelegten Revision aüfzüeriegen. Der Beklagte zu 3) hält diesen Antrag für unberechtigt, da die Revision ihm gegenüber von vornherein unbegründet gewesen'Sei.
totseheidunbegründet
I» 1.) So, wie das Beteiligungsabkommen notariell nie^-dergelegt worden ist, trägt es die Klage nicht* da es zu •seiner Wirksamkeit der devisenrechtlichen Genehmigung be- ^ durfte,, diese Genehmigung aber nicht gefunden hat. Der Streit
 der;Parteien darüber^ ot> der Bescheid vom 26.. Juni 1951 eine , „Versagung.der, .(Genehmigung darstellt, ist müßig. Entscheidend :
ist allein, daß; das Beteiligungsabkomtnen in seiner urkund-, ^ li^h vereinbarten Form nicht genehmigt worden ist. Es kommt ,	nicht	darauf	an,	ob	das	Berufungsgericht	die	Mit-
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^e|luh^5bm 26. Juni 1951 als eine Versagung der Genehmigung;; -aüf^ÄäVen konnte und ob die hiergegen von der Revision erho-„Uaehah Arlgriffe bere cht igt. sind.
2„) Was am 15. Januar 1952 genehmigt worden ist, ist nicht vereinbart. Soweit die Kläger aber aus der Genehmigung vom 15. Januar 1952 unter Loslösung des Beteiligungsabkommens aus seinem Zusammenhang mit der Gesellsehaftsgründung zu folgern suchen, die Beklagten seien ohne Rücksicht auf den Abschluß einer dahingehenden Vereinbarung zur Abtretung von 60 ^ ihrer Geschäftsanteile verpflichtet, verbietet sich eine Stellungnahme schon deshalb, weil sie mit ihrem Antrag zu erreichen suchen* daß sie für den Erwerb der von ihnen begehrten Geschäftsanteile lediglich 6.000 DM zu zahlen brauchen und damit nicht einmal die Bedingung des Devisenbescheides, den Beklagten 12.000 DM zu zahlen,.. erfüllen wollen. Es braucht darum auch nicht geklärt zu werden, wer von den Streitteilen nun eigentlich die noeh offene Stamm-einlageschuld von 10.000 DM zu zahlen hat.
30 Selbst wenn die Beklagten-verpflichtet sind, dem Beteiligungsvertrag einen,Inhalt zu gehen, der die Devisengenehmigung findet,, könhen-die Kläger nicht,die Übertragung von Gesphäftsänteilen zu einem Preise durchsetzen, der devisenrechtlich nicht genehmigt ist. Es braucht nicht geprüft zu werdet!, ob das Berufungsgericht auf eine Anpassung des Klageantrages an den Genehmigungsbescheid vom 15« Januar L952>hätte hinwirken müssen^ obwohl die Kläger anwaltlich ,/vertreten waren. Denn die Verletzung des § 139 -ZPO,-,ist in diesem Zusammenhang nicht gerügt. Es ist darum aubh unerheblich* ob die Beklagten zu einer'Änderung des Beteiligungsver träges verpflichtet waren und ob eine solche Verpflichtung angesichts des eigenen Verhaltens der Kläger (Kündigung des Darlehens, Untersagung des Firmennamens	und	Eröff-
nung eines Konkurrenzunternehmens durch den Kläger zu 2) wieder entfallen ist*	:
II. Der Anspruch, den Kläger zu 2) als Geschäftsführer anzu demelden und ihm die Tätigkeit als Geschäftsführer zu ge~ statten, ist mindestens zur Zeit unbegründet, da der Kläger zu 2) den Beklagten mit seinem eigens hierzu errichteten Betrieb Konkurrenz macht.
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UI« Der Antrag aus § 739 2PÖ war von vornherein unberechtigt« da die Klage gegenüber der Beklagten'zu 1) unbegründet war und darum eine Haftung des eingebrachten Guts nicht in Betracht kam. Hieran konnte sich nichts ändern, als mit dem I. April 1953 ganz allgemein die Notwendigkeit und Möglichkeit ,einer Verurteilung zur Duldung der Ewangsvolistreckung ins eingebrachte Gut der-Ehefrau entfiel (BGHZ 10, 266). Nach dem-Grundgedanken des Kostenrechts haben die Kläger als die Unterliegenden die Kosten,d^ SeVii'iön insoweit zu tragen, als sie gegenü|^r^dem Beklagtehf• zii~l53* entstanden sind.
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