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BGH

Gericht: BGH

V dass er sodann für weitere drei Jahre einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 10 des Reingewinns gegen den Beklagten habe. in Raten bar zu zahlen und der Restbetrag von RM 14.728,63 mit dem Anspruch des Klägers aus der Gewinnbeteiligung an dem Unternehmen des Beklagten verrechnet werden sollte. Der Kläger hat von dieser Ausein-andersetzungsforderung insgesamt RM 32.000 gezahlt, dagegen i hat er von dem Beklagten eine Leistung für seinen Anspruch aus der Gewinnbeteiligung nicht erhalten. Der Kläger hat vorgetragen, dass ihm aus seiner Gewinnbeteiligung an dem Unternehmen des Beklagten ein Betrag von Anderer seits hat der Beklagte die Berechtigung der Herabsetzung seines Auseinandersetzungsanspruchs durch den Kläger in Abrede gestellt und hierbei nur eine Verkürzung iri Höhe von BM 3-662,41 anerkannt. Schliesslich hat der Beklagte noch ausgeführt, dass eine Umstellung im Verhältnis 1:1 nur bei seinem Anspruch (§18 Abs 1 Nr 3 UmstG), nicht 3 aber bei dem Anspruch des Klägers in Betracht komme. Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus,' dass "der Beklagte mangels einer dahingehenden Abrede keinen An-^fpruch auf ein Gehalt als Voraus habe, sondern dass der •-Reingewinn ohne Berücksichtigung auf ein Gehalt für den . Auf diesem Wege kommt das-Berufungsgericht, ohne zu den weiteren Behauptungen- des Klägers über eine etwaige Erhöhung seines Gewinnanspruchs Stellung zu nehmen, zu dem Ergebnis, dass dem Kläger mindestens ein Anspruch in Höhe von EM 31«923>24 zugeständen tritt dieser Wirkung ohne Bedeutung, ob diese Forderungen 1 in verschiedener Weise ungestellt worden seien.'Das Berufungsgericht kommt auf diesem Wege zu dem Ergebnis, dass dem Kläger im Zeitpunkt der Währungsreform jedenfalls eine * Forderung in Höhe von EM 10.857,02 zugest&nden habe. Es ist der Meinung, dass zwischen den Parteien nach Auflösung der offenen Handelsgesellschaft ein stilles Geseilschaftsverhältnis in der Art vereinbart worden sei, dass der Kläger als Einlage in die Gesellschaft sein Recht aus der ursprünglichen Konkurrenzklausel eingebracht habe, das nach Lage der Verhältnisse für den Beklagten und sein neues Unternehmen Vermögenswert gehabt habe. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf seine Gewinnbeteiligung sei bei dieser Rechtslage ein echter Gewinnanspruch, der bei der Frage nach der Anwendung der Umstellungsvorschriften grundsätzlich anders wie der üiib^ *uch aus der Auseinandersetzung bei Auflösung der stillen Gesellschaft (§ 340- HGB) zu beurteilen sei». Daher sei bei alleiniger Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen.<zwi-schen den Parteien aus dem stillen Gesellschaftsverhältnis eine privilegierte Umstellung dieses Gewinnanspruchs im Verhältnis 1:1 nicht gerechtfertigt. dass, der Kläger als Einlage in die stille Gesellschaft seinen Anspruch aus der Konkurrenzklausel eingebracht hat und dass sein Anspruch aus der Gewinnbeteiligung unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen der Parteien aus dem stillen Gesellschaftsverhältnis nicht einer bevorrechtigten Umstellung zugänglich* ist (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 11. Er stelit aber von vornherein hach der hier vorliegenden Vertragsgestaltung ein dem Kläger individuell zustehendes Recht dar, das mit den ge seil schafts-rechtlichen Bindungen der Parteien unter-einander, mit der gesellschaftsrechtlibhen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen in der Gesellschaft nichts zu tun hat. auch bei der Auseinandersetzung des Gesellschaftsunternehmens nicht einen Gegenstand der Auseinandersetzung, zwischen den Parteien, vielmehr stand es entsprechend seinem rechtlichen Charakter von vornherein ohne Rücksicht auf Beginn und -Art der Auseinandersetzung dem Kläger zu. Die Begründung dieses Rechts stellt lediglich die Voraussetzung für die Aufnahme des Beklagten in das Unternehmen des Klägers, also nichts weiter als eine Voraussetzung, dagegen nicht einen Inhaltsbestandteil für den Gesellschaftsvertrag dar. Bei dieser Rechtslage kann daher nicht davon gesprochen werden, dass das Recht aus der Konkurrenzklausel auf der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern beruht oder in einem irgendwie gearteten rechtlichen Zusammenhang zu der Auseinandersetzung steht. Es soll auf diese Weise im Rahmen des Umstellungsrechts die enge persönliche Verbundenheit, die.für den Inhalt der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen und Ansprüche der Beteiligten von wesentlicher Bedeutung ist, zur rechtlichen Anerkennung gelangen. Konkurrenzklausel ist nur aus Anlass der Errichtung der offenen Handelsgesellschaft, nur als eine Vorbedingung für dif Aufnahme.des Beklagten in das'.Unternehmen des Klägers begründet worden, Parteien hat der j&äger ein ihm von vornherein zustehendes vermögenswertes Recht in der .W^ise für sich nutzbar gemacht, dass er es bei der Vereinbarung des stillen Gesellschaftsverbältnis-ses als Einlage eingebracht hat und dadurch den Anspruch ,gu£ eine Gewinnbeteiligung an dem Unternehmen des Beklagten erworben hat. Demgegenüber kann die Erwägung nicht durchgreifen, dass das Recht aus der Konkurrenzklausel zur Erhaltung des good will des Unternehmens, das der Kläger bei der Auseinandersetzung ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, zu dienen bestimmt gewesen ist. Denn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, dass in der Auseinandersetzungsvereinbarung auch noch*die Regelung ' und Gestaltung:anderer Rechtsbeziehungen erfolgen kann, hat nicht zur Folge, dass damit die Ansprüche'.aus diesen Rechts beziehungen ebenfalls zu Auseinandersetzungsansprüchen i.S. des § 18 Abs l.Hr 3 UmstG werden. Es ist daher in der restlichen Höhe das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses an Hand der Behauptungen des Klägers noch feststellt, ob ihm

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG § 340 HGB § 18 UStellungsG
AuseinandersetzungHöheBerufungsgerichtParteiAnspruchRechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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erkundet am 8» Oktober 1952 $tt, Just.Angest. als Ur-dsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen
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Volkes
 In dem Hechtsstreit des Bauunternehmers Christian E	in
 Beklagten und Revisionsklägers,^ Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt
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 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr.flHP-
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dis. . mündliche Verhandlung vom 4» Oktober 1952 unter Mitfer-kung. der Bundesrichter Br. Brost, Br. Fischer, Br« Kuhn? Artl und Br, Meyer für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8« September 1951 wird insoweit zurückgewiesen, als der Beklagte zur Zahlung von BM 1.085,70 verurteilt ist«
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Soweit der Beklagte zu einem weitergehenden Betrag verurteilt worden ist, wird das vorbezeichne“ te Urteil einschliesslich der Kostenentscheidung-auf die Revision aufgehoben und in diesem Umfang die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das dabei auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
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(Tatbestands
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 Der Beklagte trat im Jahre 1939 in das Bauunternehmen des Klägers als persönlich haftender Teilhaber mit 50#iger Gewinn- und Verlustbeteiligung ein. Dabei unterwarf sich der Beklagte einer Konkurrenzklausel, nach der er für die Zeit von 10 Jahren nach Auflösung der Gesellschaft im Umkreis von 100 km keinen Geschäftsbetrieb von der Art des gemeinsamen Betriebes errichten und führen dürfe. Durch einen gerichtlichen Vergleich vom 31- Juli 1941 wurde.die offene Handelsgesellschaft mit Wirkung vom 1. Juli 19.41 aufgelöst. Der Kläger übernahm das Geschäft mit Aktiven und Passiven und verpflichtete sich, dem Beklagten seinen Anteil nach Massgabe einer noch zu errichtenden Auseinandersetzungsbilanz in Geld
 auszuzahlen. Ferner wurde in diesem Vertrag vereinbart; dass der Beklagte sofort ohne Einschränkung in örtlicher Hinsicht . ein eigenes Bauunternehmen errichten dürfe, dass aber der * v Kläger an einem solchen Unternehmen als Stiller Geseilschaf --V ter mit 50 # des Reingewinns und ohne Teilnahme an einem et-^	waigen Verlust bis 31- Dezember 1944 beteiligt werde, und
V	dass er sodann für weitere drei Jahre einen Anspruch auf
 Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 10 des Reingewinns gegen den Beklagten habe. In der Folgezeit wurde der dem Beklagten zustehende Auseinandersetzungsanspruch durch Parteivereinbarung vorbehaltlich gewisser' Einschränkungen auf HM 56.728,65 festgesetzt und bestimmt, dass hiervon ein Betrag von RM 42.000.-r in Raten bar zu zahlen und der Restbetrag von RM 14.728,63 mit dem Anspruch des Klägers aus der Gewinnbeteiligung an dem Unternehmen des Beklagten verrechnet werden sollte. Der Kläger hat von dieser Ausein-andersetzungsforderung insgesamt RM 32.000 gezahlt, dagegen i hat er von dem Beklagten eine Leistung für seinen Anspruch aus der Gewinnbeteiligung nicht erhalten.
Der Kläger hat vorgetragen, dass ihm aus seiner Gewinnbeteiligung an dem Unternehmen des Beklagten ein Betrag von
RM 96.308,24 zustehe, der zu einem Betrag von RM 70.805>33
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(Gewinnbeteiligung aus der stillen Gesellschaft) im Verhältnis 1:1 und zu einem Betrag von BM 25.502,91 (Gewinnbeteiligung für die Jahre 1945 - 1947) im* Verhältnis 10:1 umzustellen sei. Hingegen habe der Beklagte als Best aus seinem Auseinandersetzungsanspruch nur noch BM 15.502,88 zu fordern, weil insoweit noch eine Herabsetzung des ursp lieh festgesetzten Betrages nach Massgäbe deV vorbehalteneh Einschränkungen erfolgt sei. Von dem ihm danach zustehenden Anspruch gegen den Beklagten macht der Kläger einen Teilbetrag vpn BM 5-000 geltend.
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Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Br hat zunächst die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Gewinnan-spfuchs bestritten. Dabei hat er von dem für die Jahre 1941 - 1943 errechneten Gewinn u.a. einen Posten von BM 21.600 als sein eigenes Gehalt in Abzug gebracht und ist auf diese Weise für die fragliche Zeit auf einen Gewinnanspruch des Klägers von BM 22.569,31 gekommen, den er durch eine Beteiligung des Klägers*'- an dem Verlust des Unternehmens im Jahre 1944 noch um weitere BM* 11.726,05 gemindert hat. Anderer seits hat der Beklagte die Berechtigung der Herabsetzung seines Auseinandersetzungsanspruchs durch den Kläger in Abrede gestellt und hierbei nur eine Verkürzung iri Höhe von BM 3-662,41 anerkannt. Schliesslich hat der Beklagte noch ausgeführt, dass eine Umstellung im Verhältnis 1:1 nur bei seinem Anspruch (§18 Abs 1 Nr 3 UmstG), nicht 3 aber bei dem Anspruch des Klägers in Betracht komme.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Bevision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht geht bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs ,des Klägers aus der Gewinnbeteiligung der
 
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e 1941 und 1942 yon dem Betrag von BM 21.123,24 aus, Tssen Höhe der Beklagte anerkannt hat. Es'setzt zu diesem {trag die Hälfte von EM 21.600 hinzu, die der Beklagte als ^Igenes Gehalt der Jahre 1941 und 1942 in Abzug gebracht it. Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus,' dass "der Beklagte mangels einer dahingehenden Abrede keinen An-^fpruch auf ein Gehalt als Voraus habe, sondern dass der •-Reingewinn ohne Berücksichtigung auf ein Gehalt für den . ' Beklagten auf die Parteien im gleichen'Verhältnis zu verteilen sei. Ferner verneint das Berufungsgericht die Mög-'• *./' .
V-Jichkeit, dass von diesem Gewinn der Verlust des-Unter-r nehmens im Jahre 1944 abgezogen werden könne. Gegen eine "solche Möglichkeit spreche der klare Wortlaut desGesellr * Schaftsvertrages, da nach diesem der Kläger als stiller G'e-sellsfchafter an dem Verlust des Unternehmens des Beklagten . nicht beteiligt gewesen sei. Auf diesem Wege kommt das-Berufungsgericht, ohne zu den weiteren Behauptungen- des Klägers über eine etwaige Erhöhung seines Gewinnanspruchs Stellung zu nehmen, zu dem Ergebnis, dass dem Kläger mindestens ein Anspruch in Höhe von EM 31«923>24 zugeständen
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Bei der Berechnung der Höhe des Auseinandersetzurigsan-sprachs des Beklagten geht das Berufungsgeriqht.ebenfalls von den Behauptungen des Beklagten aus. Da der Beklagt^ von dem restlichen Auseinandersetzungsanspruch nach der ursprünglich festgesetzten Höhe von BM 24-728,63 den Betrag von HM 3«662,41 selbst in Abzug bringt, kommt es danach zu dem Ergebnis, dass ihm höchstens ein solcher Anspruch noch in * Höhe von EM 21.066,22 zugestanden habe.
Beide Parteien haben, so führt das Berufungsgericht des weiteren aus, die'Aufrechnung mit ihren Gegenforderungen-erklärt. Die Wirkung dieser Aufrechnung gehe, da sich beide Forderungen vor der Währungsreform aufrechenbar gegenüber ^gestanden hätten, dahin, dass die Forderungen zu dem sich deckenden Betrag erloschen seien. Babei sei es für den Ein-
 
tritt dieser Wirkung ohne Bedeutung, ob diese Forderungen 1 in verschiedener Weise ungestellt worden seien.'Das Berufungsgericht kommt auf diesem Wege zu dem Ergebnis, dass dem Kläger im Zeitpunkt der Währungsreform jedenfalls eine * Forderung in Höhe von EM 10.857,02 zugest&nden habe. Diese Ausführungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, sind aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden.
II. In seinen .weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht dar, dass die fragliche Forderung des Klägers im Verhältnis 1:1 ümgestellt worden sei. Es ist der Meinung, dass zwischen den Parteien nach Auflösung der offenen Handelsgesellschaft ein stilles Geseilschaftsverhältnis in der Art vereinbart worden sei, dass der Kläger als Einlage in die Gesellschaft sein Recht aus der ursprünglichen Konkurrenzklausel eingebracht habe, das nach Lage der Verhältnisse für den Beklagten und sein neues Unternehmen Vermögenswert gehabt habe. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf seine Gewinnbeteiligung sei bei dieser Rechtslage ein echter Gewinnanspruch, der bei der Frage nach der Anwendung der Umstellungsvorschriften grundsätzlich anders wie der üiib^ *uch aus der Auseinandersetzung bei Auflösung der stillen Gesellschaft (§ 340- HGB) zu beurteilen sei». Daher sei bei alleiniger Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen.<zwi-schen den Parteien aus dem stillen Gesellschaftsverhältnis eine privilegierte Umstellung dieses Gewinnanspruchs im Verhältnis 1:1 nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht meint, dass jedoch im vorliegenden Fall noch ein weiterer rechtlicher Gesichtspunkt für die Frage nach der Anwendung der Umstellungsvorschriften in Eetracht komme. Der Anspruch des Klägers aus der Konkurrenzklausel, auf dem der Anspruch des Klägers auf eine Gewinnbeteiligung in dem Unternehmen des Beklagten nach den Vereinbarungen der Parteien anlässlich der Auflösung und Auseinandersetzung der offenen Handelsgesellschaft beruhe, sei ein Anspruch des Klägers aus diesem Gesellschaftsverhältnis. Den Anspruch des Klägers hätten die Parteien nach Auflösung der offenen Handelsgesellschaft 2um
 
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Gegenstand ihrer Auseinandersetzung gemacht, ha die Gestattung eines Konkurrenzunternehmens für den Beklagten den wirtschaftlichen Wert des vom Kläger übernommenen Geschäfts beeinträchtigt habe, sei dem Kläger hierfür die *» Gewinnbeteiligung als wirtschaftliches Äquivalent zuge-standen worden. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt beruhe daher der ausbedungene Gewinnanspruch des Klägers auf der Auseinandersetzung der beiden Gesellschafter.der offenen Handelsgesellschaft und geniesse das Umstellungsvorrecht des" § 18 Abs 1 Nr 5 UmstG.
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hie sen Ausführungen des Berufungsgerichts kann insoweit unbedenklich gefolgt werden, als sie däriegen,. dass, der Kläger als Einlage in die stille Gesellschaft seinen Anspruch aus der Konkurrenzklausel eingebracht hat und dass sein Anspruch aus der Gewinnbeteiligung unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen der Parteien aus dem stillen Gesellschaftsverhältnis nicht einer bevorrechtigten Umstellung zugänglich* ist (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1951 - II ZR 45/50 -). hagegen lassen sich die weiteren Ausführungen, wie die Revision zutreffend hervor-heuu, aus Rechtsgründen nicht halten.
her Anspruch des Klägers aus der Konkurrenzkläüsel', . wie sie von den Parteien bei Errichtung der offenen'Han-delsgesellsehaft festgelegt worden wär, beruht zwar auf/dem
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Gesellschaftsvertrag. Er stelit aber von vornherein hach der hier vorliegenden Vertragsgestaltung ein dem Kläger individuell zustehendes Recht dar, das mit den ge seil schafts-rechtlichen Bindungen der Parteien unter-einander, mit der gesellschaftsrechtlibhen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen in der Gesellschaft nichts zu tun hat. Es gehörte in keinem Augenblick zu -der durch das Gesellschaftsverhältnis geschaffenen Gemeinschaftssphäre der Parteien. Es war nur aus Anlass der Errichtung der Gesellschaft zugunsten des Klägers begründet worden und bestimmte und gestaltete nicht den Inhalt der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Parteien zueinander. Seine Bedeutung bestand von vornherein da-
rin, dass es ausserhalb des geMl schaftsrechtlichen Rah-l mens, nämlich erst nach Beendigung’der gemeinsamen geschäftlichen Tätigkeit der Parteien, seine rechtliche Wirksamkeit entfaltete»Es war weder zu irgend einem Zeitpunkt gesamthänderisch gebunden noch einer ande’rv/eiten gesellschaftsrechtlichen Bindung unterworfen. Es bildete demzufolge *. auch bei der Auseinandersetzung des Gesellschaftsunternehmens nicht einen Gegenstand der Auseinandersetzung, zwischen den Parteien, vielmehr stand es entsprechend seinem rechtlichen Charakter von vornherein ohne Rücksicht auf Beginn und -Art der Auseinandersetzung dem Kläger zu. Wenn es auch in dem Gesellschaftsvertrag der Parteien seine Rechtsgrundlage gefunden hatte,, so bildete es doch gleichwohl, nicht einen Bestandteil der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen. Die Begründung dieses Rechts stellt lediglich die Voraussetzung für die Aufnahme des Beklagten in das Unternehmen des Klägers, also nichts weiter als eine Voraussetzung, dagegen nicht einen Inhaltsbestandteil für den Gesellschaftsvertrag dar.
Bei dieser Rechtslage kann daher nicht davon gesprochen werden, dass das Recht aus der Konkurrenzklausel auf der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern beruht oder in einem irgendwie gearteten rechtlichen Zusammenhang zu der Auseinandersetzung steht. Insbesondere trifft bei .der Präge der Anwendung des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG der Grundgedanke, dieser ' Vorschrift für diesen Anspruch nicht zu. Dieser Grundgedanke besteht, wie der Senat bereits im einzelnen dargelegt hat (BGHZ 3? 75), darin, Forderungen, die aus einer engen persönlichen Beziehung zwischen den Beteiligten herrühren, der starren Umst’ellungsvor schrift des § 16 UmstG zu entziehen.
Es soll auf diese Weise im Rahmen des Umstellungsrechts die enge persönliche Verbundenheit, die.für den Inhalt der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen und Ansprüche der Beteiligten von wesentlicher Bedeutung ist, zur rechtlichen Anerkennung gelangen. Dabei ist entscheidend, ob der jeweilige Anspruch in der gesellschaftsrechtlichen Bindung verwurzelt ist
$hd durch si© seinen Inhalt und seine, eigentliche Gestaltung empfängt.'Diese Voraussetzung für eine Anwendung des •f 18 Abs 1 Nr^ 3 UmstG ist im vorliegenden .Fall gerade nicht -gegeben. Der Anspruch des Klägers aus der. Konkurrenzklausel ist nur aus Anlass der Errichtung der offenen Handelsgesellschaft, nur als eine Vorbedingung für dif Aufnahme.des Beklagten in das'.Unternehmen des Klägers begründet worden,
'«er steht ausserhalb des gesell schaf tsre.chtlichen Rahmens und damit ausserhalb der gesellschaftsrechtlichen Bindung. Unabhängig von der Auseinandersetzung der. Parteien hat der j&äger ein ihm von vornherein zustehendes vermögenswertes Recht in der .W^ise für sich nutzbar gemacht, dass er es bei der Vereinbarung des stillen Gesellschaftsverbältnis-ses als Einlage eingebracht hat und dadurch den Anspruch ,gu£ eine Gewinnbeteiligung an dem Unternehmen des Beklagten erworben hat.
Demgegenüber kann die Erwägung nicht durchgreifen, dass das Recht aus der Konkurrenzklausel zur Erhaltung des good will des Unternehmens, das der Kläger bei der Auseinandersetzung ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, zu dienen bestimmt gewesen ist. Mag auch unter diesem: Gesichtspunkt duych, die.Aufgabe des Rechts, aus fieser .Konkurrenzklausel der wirtschaftliche Wert, des vom Kläger übernommenen Unternehmens geschmälert worden seih,-.so. ist dadurch dieses Recht noch nicht selbst zu dem Gegenstands der Auseinandersetzung zwischen den Parteien geworden. Das erhellt mit besonderer Deutlichkeit, wenn man sich die Möglichkeit vor Augen hält, dass die Verwertung dieses Rechts in der vorgenommenen Form auch nach abgeschlossener Auseinandersetzung einige Jahre später hätte erfolgen können. Auch in diesem.Fall hätte eine entsprechende Verwertung dieses Rechts zu einer Schmälerung des good will führen können, ohne dass aus diesem Grunde die Annahme einer Auseinandersetzungsforderung irgendwie hätte gerechtfertigt werden kön-
nen. Auch der zeitliche und sonstige Zusammenhang'zwischen
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der Auseinandersetzung und der Verwertung des Rechts .aus der Konkurrenzklausel durch Abschluss einer stillen Gesellschaft kann nicht zu einer anderen Beurteilung fahren. Denn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, dass in der Auseinandersetzungsvereinbarung auch noch*die Regelung ' und Gestaltung:anderer Rechtsbeziehungen erfolgen kann, hat nicht zur Folge, dass damit die Ansprüche'.aus diesen Rechts beziehungen ebenfalls zu Auseinandersetzungsansprüchen i.S. des § 18 Abs l.Hr 3 UmstG werden.
Hieraus folgt, dass cs bei der rechtlichen Beurteilung des geltend gemachten Klaganspruchs nicht möglich ist, auf die Auseinandersetzung der Parteien bei Aüflösrung ihrer offenen Handelsgesellschaft zurückzugreifen. Vielmehr kann die umstellungsrechtliche Beurteilung dieses Anspruchs nur nach den allgemeinen Gesichtspunkten erfolgen, die in der Regel für jeden Gewinnanspruchbei einer geoellschaftsrecht liehen Beteiligung geboten sind. Das bedeutet, dass es für den Anspruch des Klägers bei der Anwendung der allgemeinen Umstellungsvorschrift des § 16 UmstG verbleiben muss.
Illo-Da das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier Weise einen Anspruch des4 Klägers aus seiner. Gewinnbeteiligung in Höhe von mindestens RM 10.857,02 für begründet erachtet hat, so steht dem Kläger danach ein Anspruch“ in HöV he von mindestens DH 1.085,70 zu. In dieser Höhe ist die ; Revision daher unbegründet. Im übrigen kann eine abschlies-sende Entscheidung durch das Revisionsgericht über den geltend gemachten Anspruch des Klägers noch nicht getroffen werden. Es ist daher in der restlichen Höhe das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses an Hand der Behauptungen des Klägers noch feststellt, ob ihm
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F'ein weiterer Anspruch Uber den Betrag von M 1-085,70 hinaus zusteht. Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
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 Dr. Fischer	Br»
Dr. Ko-Eo Meyer
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