anzusehen, wenn vor dem Währungsstichtag die AB-fuhrerlauBnis in anderer Weise als durch Aushändigung des in den Allgemeinen VerkaufsBedingungen .vorgesehenen HolzaBgaBescheines erteilt ist» Die Widerklage auf Feststellung wird auch hinsichtlich des mit der i.lage noch nicht geltend gemachten Betrages von 19*305*03 EJ abgewiesen« Per Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und widerklagend festzustellen, dass der Klägerin auch' der weitere mit der Klage noch nicht geltend gemachte Betrag von 32.750,53 Der Beklagte müsse sich die Abwertung im Verhältnis ^ 10:1 auch deshalb gefallen lassen, weil er die Aus«- ;>* fertigung und Übermittlung des schriftlichen Kauf-Vertrages schuldhaft verzögert .und dadurch eine Be-^ Zahlung des Kaufpreises vor der Währungsreform verhindert habe« Sa sei Bezahlung innerhalb' von 3 || Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und auf die Widerklage festgestellt, dass der Klägerin von dem mit der Klage nicht geltend gemachten Betrag (34.453,23 DU wies das Landgericht die Wider- ^ klage ab und legte von den Verfahrenskosten 5/9 der Klägerin und 4/9 dem Beklagten auf.Das Landgericht hat den Kaufpreis für d ie vor dem Währungsstichtag abgefah- ^ renen rm einschliesslich des hierauf entfallenden Er-satzes für Rindenverlust sowie auch die zu dem Selbstkosten- Gegen dieses Urteil hat lediglich die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Widerklage auch hinsichtlich des Betrages von 19*305,03 DM abzuweisen«» Gegenstand des Rechtsstreits ist nunmehr lediglich noch die von der Berufungsinstanz gebilligte Auffassung des Landgerichts, dass der Klägerin ein mit der Klage noch nicht geltend gemachter Betrag von DU 19*505,03 ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin für die erst nach dem Währungsstichtag abgefahrenen 1*016 rm Pichtenfaser-holz den in R-Uark vereinbarten Kaufpreis im gleichen Betrag oder nur im Verhältnis 10:1 in D-Iiark schuldet und ob der .nachgeforderte, von der Käuferin unter Vorbehalt gezahlte, D-Uark-Betrag auch insoweit nicht beansprucht werden konnte. Unstreitig ist der Kaufvertrag mündlich am 7* Ifai 1948 abgeschlossen worden« Die Überweisung11 des Holzes erfolgte am gleichen und an folgenden Tag, wobei das der Käuferin Überwiesene Holz durch Anschlägen mit ihrem Firmennamen kenntlich gemacht wurde« Dem Kauf- ▼ertrag, der später-schriftlich*ausgefertigt und der Käuferin erst nach dem Währungsstichtag übersandt wurde, liegen die Allgemeinen»Bedingungen für die Holzverkäufe aus bayerischen Staatswaldungen voml 3* Oktober 1927 (AB) zugrunde, Wie das Berufungsgericht feststellt, hat der Forstmeister die Abfuhr des Holzes ohne Aust händigung eines Holzabgabescheines vor Erlegung des Lieferpreises .gestattet, so dass mit der Abfuhr bereits vor dem* Währungsstichtag begonnen worden ist. Hach den Allgemeinen Bedingungen wird das Holz, soweit nichts anderes vereinbart ist,.an den Käufer so übergeben und von diesem übernommen, wie.es im Walde (Hiebsort oder Ganterplatz) liegt und von dem Forstamt auf bereitet, % . sortiert*und klassifiziert wurde (§ 3 Abs I Satz 1)« Die Lieferung erfolgt nach § 5 Abs II durch die Überweisung und die Aushändigung des Ilolzabgabescheins • Hit dem Zeit-punkt, in welchem das Holz Überwiesen 1st, geht die Gefahr des Verlustes, des,Untergangs und der Wertminderung ; des verkauften Holzes auf den Käufer Uber, nicht aber das Eigentum (§ 6 Abs III). "Überweisung" des Holzes keinesfalls die Verfügungsge-* wait daran aufgeben wolle und dads hiernach ein Besitzübergang auf Giund blosser Einigung gemäss § 854 Abs 2 BGB nicht erfolgt sei« Es ist der Auffassung, dass die Gestattung der Holzabfuhr durch den Forötmeioter ein jederzeit widerrufliches besonderes Entgegenkommen dar-steile, das für den Besitzübergang -nach § 854 Abs 2 BGB ohne rechtliche Bedeutung sei« * Haoh 5 18 Aba f ziff 2 TJtastö Bind Verbindlich-keiten aus Kaufverträgen abweichend von der Hegel des § 16 Abs I TJmstG.im Verhältnis 1:1 auf XSl. umzustellen * "wenn und soweit die Gegenleistung, vor dem 21. ver-pflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen« Daraus ist jedoch nicht zu folgern, dass der für § 18 Abs I Ziff 2 massgebende Vorgang darin bestehen müsse, dass dem Käufer auch das Eigentum an der Eöufcache verschafft werde« * vn Der Revision'kann nicht darin beigepflichtet werden, dass im Regelfall schon in der blossen Überweisung des Holze eine übergäbe an den Käufer im Sinne des § 433 BGB .und Besitzübergahg nach § 854/Ati‘s 2'BGB liege. Diese rechtliche Beurteilung der f,über;/eicungn ist nicht schon deshalb geboten, weil es im § 3 der AB heisst, dass das Holz an den Käufer so übergeben wird, wie es in Ifelde liegt. Bas Berufungsgericht entnimmt den AB, dass auf'Seiten des Verkäufers bei der Überweisung der Wille gefehlt habe, in diesem Zeitpunkt die tatsächliche Sachherrschaft völlig aufzugeben;, da der Säufer erst nach Aushändigung des Holzabgabescheins berechtigt sei, das IIolz abzufahren. Dieser Auslegung ist insoweit zuzustimmen, als die fehlende Berechtigung zur Holzabfuhr der Annahme entgegensteht, dass der Waldbesitzer sich schon vorher der Herrschaftsgewalt über das nolz im Forst habe begeben wollen. Jedenfalls hat die Überweisung die Bedeutung, dem Käufer gegenüber festzustellen, dass das Ver-, kaufte Holz im Zeitpunkt des Gefahrüberganges an Ort und Stelle .vorhanden ist. Der Revision kann nicht zugegeben werden, dass der Beklagte ein prozessuales Geständnis dahin abgelegt habe, dass ' das Holz bei der Währungsreform Ubergeben gewesen sei« Es ist zwar richtig, dass der Prozessbevollmächiigte des Beklagten im Schriftsatz vom 23* Januar 1950 erklärt hats "Gemäss § 5 Abs II der Allgemeinen Bedingungen erfolgte die Besitzübertragung durch Überweisung"*' Br hat diese Ausführung in dem Schriftsatz vom 27» Februar 1950 berichtigt und erklärt, dass die Besitzübertragung zusammen mit der Bigentumsübertragung erst mit der Aushändigung des Holz-abgeabescheins erfolge, und sich hierfür auf die Entscheidung. BGB« Biese rechtliche Beurteilung hängt nicht entscheidend davon ab» welche Vorstellungen die beteiligten Fachkreise mit dem Vorgang der 'Überweisung verknüpft haben« Bie Auffassung des Berufungsgerichts» dass ein BesitzUbergang nach § 854 Abs 2 BGB durch die blosse Überweisung des Holzes nicht erfolgt sei» beruht daher auch auf keinem Verfahrensverstoss und ist rechtlich einwandfrei« In den AB ist die Berechtigung zur Abfuhr an die Aushändigung des Kolzabgabescheins gebunden« lait dieser geht regelmässig auch das Eigentum an dem gekauften Holz Uber» nur dann nicht» wenn das Forstamt sich das Eigentumsrecht bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Vorbehalten hat* (§7 Abs IV AB).” liegt also darin» dass nach der von dem Beklagten nicht bestrittenen Behauptung ein Holzabgabeschein überhaupt nicht und zwar auch nicht nach Entrichtung des .^üSbreises ausgehändigt worden ist» sondern dass der Forstmeister die Holzabfuhr 'ohne Ä^isMndigmife^ eiiitea Hoizabgaüescheins ge-stat^etvhat/V/ie 'au8geflirrt ’worden ist, führt die blosse öberweisiudg deshalb sum Besitzübergang, weil der Verkäufer sich vor Erlautnis der Abfuhr nicht der Herrschaftsgewalt über das Hölz entäussert hat. Die AB sehen eine Abfuhrerlaubnis ohne Aushändigung eines Holzabgabescheines zwar nicht vor, Daraus folgt jedoch nooh nicht; dass der Beklagte seine Lieferpflichten nicht auch dadurch erfüllen kann; dass er .die Abfuhr des Holzes in anderer Weise als durch Aushändigung eines Holzabgabe-soheins gestattet. In der Berufungsinstanz hat.der Beklagte im Schriftsatz vom 17« April 1931 zugegeben, dass in den Zeiten der allgemeinen Liquidität einzelne Amtsvorstände seriösen Firmen die Abfuhr des Holzes vor der Bezahlung gedattet haben« Dies sei aber gegen die Verkaufsbestimmungen und auf Risiko und Gefahr des betreffenden Amtsvorstandes geschehen, der in solchen Fällen für etwaige Verluste habe ein'stehen müssen und gemäss § 63 Abs I der Oeschüftsanweisung 1923 (FinllinBl S 79 ff und nach 5 37 des EayerBeamtenGes (DVB1 1946 S 349) zur Haftung herangezogezf worden sei. der Reichsforstmeister in diesem Erlass die Übrigen landes-forstverwaltungen gebeten hatte, in gleicher Weise zu verfahren^ mag dahingestellt bleiben« De* Beklagte hat jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen, dass dem Porstmeister die Vertretungsmacht gefehlt habe, dife Abfuhrerlaubnis schon vor der Bezahlung zu erteilen« Diese Befugnis folgt aus § 7 der AB« Darin ist vorgesehen,/dasQ das Porstamt sich in besonderen Fällen das Eigentumsrecht bis zur Bezahlung des vollen Häufpreises vorbehält*« . In einem solchen Palle stellt sich der Holzabgabeschein seinem Wesen nach nur als die Bestätigung einer vom Porstamt erteilten Befugnis dar, das Holz abzu-fahien« Daraus ergibt sich, dass das Entscheidende die Erteilung dieser Befugnis ist, der gegenüber die Bedeutung des Holzscheines sich auf diejenige.eines die Be-fugnis erkennbar-machenden Ausweises beschränkt. . Die danach als rechtswirksam anzusehende, nicht widerruflich erteilte Erlaubnis zur Abfuhr hatte zu Folge, dass die Käuferin mit Entgegennahme der Abfuhrerlaubnis den Besitz des im Ualde lagernden ihr verkauften Holzes gemäss § 854 Abs it.BGB erwarbp Damit hat der Beklagte aber auch die ihm obliegende Leistung i«S« des § 18 Abs I Ziff •2 UmstG vor dem UührungsStichtag bewirkt« Fttr den Übergang des Eigentums auf die Käuferin bedurfte es bei dieser Sachlage keiner besonderen Rechtshandlung des Beklagten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob das Eigentum schon mit der Abfuhrerlaubnis oder erst mit der Bezahlung des . Juni 1948 trägt, der Käuferin erst nach dem KUhrungsStichtag übersandt worden ist« Der Kaufvertrag ist .unstreitig mündlich verbindlich zustande gekommen und nicht von der Ausfertigung des schriftlichen Vertrages abhängig« Hach § 18 Abs I Ziff 2 UmstGr kommt es entscheidend darauf an, dass die Verbindlichkeit bewirkt ist, für die als Gegenleistung der Kaufpreis geschuldet wird, also auf die Lieferung der gekauften Uare, die hier mit dem Besitzübergang und der Gestattung der Abfuhr als .bewirkt anzusehen ist« Unerheblich bleibt auch, dass der Beklagte der Käuferin einen Holzabgabeschein nicht vor dem UUhrungsstichtag ausgehendigt hat, da die Verpflichtung hierzu unwesentlich ist, nachdem die Holzabfuhr in anderer ., Weise erlaubt worden war«
«Ö8 0?2 j X. * '' Bier das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! .Gesetz: BGB § 854* UastG § 18 Ahs 1 Ziff 2« AllgoBedingungen für die Holzverkäufe aus Bayers Staatswaldungen» Rechtssatz:!«) Beim Verkauf von Holz im Walde geht der Besitz nicht schon mit der Blossen 'Überweisung des Holzes, sondern erst mit der hinzutretenden ABfuhrerlauB-nis auf den Säufer über» 2») Die Verbindlichkeit des Verkäufers im Sinne des § 18 ABs 1 Ziff 2 UmstG ist auch dann als Bewirkt i anzusehen, wenn vor dem Währungsstichtag die AB-fuhrerlauBnis in anderer Weise als durch Aushändigung des in den Allgemeinen VerkaufsBedingungen .vorgesehenen HolzaBgaBescheines erteilt ist» Aktenzeichen* II ZE 281/51 Urteil des BGÜ vom 9* Juli 1952 0I»G München iLZE. 28.1/11 Verkündet am 9. Juli 1952 Ilirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle• Im IT amen des Volke In dem Rechtsstreit Gesellschaft der II m.b.II«. in Klägerin, Y/iderbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Beyern, gesetzlich vertreten durch die Oberfinanzdirektion in München, Zweigstelle München, Beklagten, widerkläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollnächtigter: Rechtsanwalt hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Canter und der Bundesrichter Br« Brost, Br* Fischer, Br. Kuhn und Artl . • t » für Recht erkannt: i ' Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1« Zivilsenats de.; Oberlandesgerichts in München, an Verkündungs Statt zugestellt je am 8« August 1951, aufgehoben» ■WK- • 2 * * t * % * Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts in LSünchen, schriftlich mitgeteilt je am 4- . Oktober 1950 - 9 0 243/49 -zu II und nr des Urteilstenors abgeändert: Die Widerklage auf Feststellung wird auch hinsichtlich des mit der i.lage noch nicht geltend gemachten Betrages von 19*305*03 EJ abgewiesen« Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Ber klagten auferlegt« Von Rechts wegen 2 < , Tatbestands Durch mündlichen Kaufvertrag kaufte die Pirma AflHHHHHBl Zellstoffwerke A«G. in B(|HHMi am 7« Liui 1948 von dem Beklagten, der hierbei durch das Staatliche Porstamt Iteuth-Uest in ITiederbayern ver-. treten wurde, 1*316 rm Pightenfaserholz zu dem Uittel-preis. Am gleichen und am folgenden Tage fand die sog« "Überweisung” des Bolzes statt, v/obei das für die Käuferin bestimmte Holz mit dem Firnenhammer angeschlagen wurde« Gleichzeitig erteilte das Porstamt der Käuferin eine Genehmigung zu dem Abfahren dee Ilolzes. Die Käuferin hat bis1 zu dem UährungsStichtag 300 rm abgefahren« Der üblicherweise auszusüellende schriftliche Kaufvertrag wurde mit Datum vom 12. Juni 1948 unterschrieben und der Käuferin Ende Juni 1948 übersandt« Darin ist der Lieferpreis von 38.283,59 EU zahlbar bis zun 3« Juli 1948 in Bechnung gestellt, nämlich 25.554,65 EU Kaufpreis, 2.451,94 EU Zuschlag für Bindenverlust, 2«53l EU Entrindungs- und 7*746 EU BUckerkosten« i Die Käuferin zahlte Anfang Juli 1948 den Betrag in DU umgestellt mit 3*828,36 DU an das Be gierungsforstamt • in Regenoburg« Dieses bestätigte unter den 12« Juli 1948 den Eingang der Zahlung und forderte am 23* Juli 194Q DU 4,50 als Verzugszinsen nach, welche die KLä- » * gerin alsbald überv/ies. Im August 1948 verlangte das Begierungsforstamt in Hegenoburg jedoch Umstellung im Verhältnis 1:1 und forderte die ITachzahlung eines Betrages von DU 34*455,23 sowie mit Schreiben vom i. ' ~ 4 - 17o September 1948 weitere PU 395,'30 als Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung des restlichen Kauf-• ♦ Preiseso Die Käuferin bezahlte beide Betrüge unter Vorbehalt der Rückforderung« Sie trat später diesen Rückforderungsanspruch an die Klägerin ab, die im vorliegenden Rechtsstreit Zahlung eines Teilbetrages von 2«100 DU, nämlich die nachgeforderten Verzugszinsen mit 395,30 DIS und als Teil der Kaufpreiszahlung 1«704,70 DU nebst’ Zinsen verlangt hat. Per Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und widerklagend festzustellen, dass der Klägerin auch' der weitere mit der Klage noch nicht geltend gemachte Betrag von 32.750,53 BK nicht zustehe. * Der Streit der Parteien geht in erster Linie darum, ob die Staatliche Forstverwaltung die gesamte von ihr geschuldete Leietung schon vor der »Tährungs-reform erbracht hat. Die Klägerin macht geltend, die} llolzüberweisung, jedenfalls aber die Gestattung der * 4 • * • Abfuhr stelle die üb .rgabe und die bedingte Übereignung v des verkauften Holzes dar und sei daher als Bewirkung der Leistung i.S. des § 18 Abs I Ziff 2 UmstG anzus^an. Der Beklagte müsse sich die Abwertung im Verhältnis ^ 10:1 auch deshalb gefallen lassen, weil er die Aus«- ;>* fertigung und Übermittlung des schriftlichen Kauf-Vertrages schuldhaft verzögert .und dadurch eine Be-^ Zahlung des Kaufpreises vor der Währungsreform verhindert habe« Sa sei Bezahlung innerhalb' von 3 || Wochen vereinbart gewesen und die Ausfertigung der I*.«# terlagen hierfür für die nächsten Tage'ausdrücklich «;> zugesagt worden. Eine .Zahlung vor der Währungsreform^ Sv . I *4. ■I 1 i , } « t * ' » ' sei deshalb nicht möglich gewesen, weil die Zahlungsstelle, die Regierungshauptkasse in Regensburg, ohne Hebeliste Zahlungen nicht entgegengenomaen habe. Entgegen aller Gepflogenheit habe das Forstamt trotz ständigen Drängens die Übermittlung des schriftlichen Kaufvertrages immer wieder verzögert.Ausserdem habe das Forstamt den Eingang des Betrages vorbehaltlos bestätigt und unter dem 23. Juli 1948 Verzugszinsen unter Zugrundelegung des auf 10s 1 umgeatellten Betrages nachgefordert. Der Beklagte habe daher den Anspruoh auf Umstellung im Verhältnis 1:1 verwirkt. i ♦ Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und auf die Widerklage festgestellt, dass der Klägerin von dem mit der Klage nicht geltend gemachten Betrag (34.453,23 DU -1.714,17 DU = 32.750,53 DU) .ein Betrag von 19.305,03 DU nicht zustehe. Hinsichtlich des restlichen Differenzbe-trages von 13.445.50 DU wies das Landgericht die Wider- ^ klage ab und legte von den Verfahrenskosten 5/9 der Klägerin und 4/9 dem Beklagten auf. Das Landgericht hat den Kaufpreis für d ie vor dem Währungsstichtag abgefah- ^ renen rm einschliesslich des hierauf entfallenden Er-satzes für Rindenverlust sowie auch die zu dem Selbstkosten- j: . preis errechneten Sntrindungs- und Rückerkosten im Ver- % hältnis 10:1, den Kaufpreis für die nach der Währungsreform abgefahrenen 1.016 rm einschliesslich des Zu- ^ Schlages für Rindenverlust, dagegen im Verhältnis 1:1 4 * s I. £ 4: t I umgestellt und nach dieser Berechnung eine Geeamtsehuld der Käuferin in Höhe von 23-133»39 DU sowie einen RÜck-forderungsansprüch in Höhe von 15*130,20 DU berechnet, wovon 1.704,70 DU mit der Klage gefordert sind und -15,445,50 DU durch Abweisung der Widerklage der Klägerin zuerkannt sind* Gegen dieses Urteil hat lediglich die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Widerklage auch hinsichtlich des Betrages von 19*305,03 DM abzuweisen«» Die Berufung blieb ohne Erfolg« Hit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. 'l i ; 4 I Entscheidungsgründe; Gegenstand des Rechtsstreits ist nunmehr lediglich noch die von der Berufungsinstanz gebilligte Auffassung des Landgerichts, dass der Klägerin ein mit der Klage noch nicht geltend gemachter Betrag von DU 19*505,03 • nicht zustehe* Die Entscheidung hierüber hängt davon ab, ■ * < * ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin für die erst nach dem Währungsstichtag abgefahrenen 1*016 rm Pichtenfaser-holz den in R-Uark vereinbarten Kaufpreis im gleichen Betrag oder nur im Verhältnis 10:1 in D-Iiark schuldet und ob der .nachgeforderte, von der Käuferin unter Vorbehalt gezahlte, D-Uark-Betrag auch insoweit nicht beansprucht werden konnte. rav«»*’ •- j ~ T - Unstreitig ist der Kaufvertrag mündlich am 7* Ifai 1948 abgeschlossen worden« Die Überweisung11 des Holzes erfolgte am gleichen und an folgenden Tag, wobei das der Käuferin Überwiesene Holz durch Anschlägen mit ihrem Firmennamen kenntlich gemacht wurde« Dem Kauf- ♦ ▼ertrag, der später-schriftlich*ausgefertigt und der Käuferin erst nach dem Währungsstichtag übersandt wurde, liegen die Allgemeinen»Bedingungen für die Holzverkäufe aus bayerischen Staatswaldungen voml 3* Oktober 1927 (AB) zugrunde, Wie das Berufungsgericht feststellt, hat der Forstmeister die Abfuhr des Holzes ohne Aust händigung eines Holzabgabescheines vor Erlegung des Lieferpreises .gestattet, so dass mit der Abfuhr bereits vor dem* Währungsstichtag begonnen worden ist. Hach den Allgemeinen Bedingungen wird das Holz, soweit nichts anderes vereinbart ist,.an den Käufer so übergeben und von diesem übernommen, wie.es im Walde (Hiebsort oder Ganterplatz) liegt und von dem Forstamt auf bereitet, % . sortiert*und klassifiziert wurde (§ 3 Abs I Satz 1)« Die Lieferung erfolgt nach § 5 Abs II durch die Überweisung und die Aushändigung des Ilolzabgabescheins • Hit dem Zeit-punkt, in welchem das Holz Überwiesen 1st, geht die Gefahr des Verlustes, des,Untergangs und der Wertminderung ; des verkauften Holzes auf den Käufer Uber, nicht aber das Eigentum (§ 6 Abs III). Dieses geht mit der Aushändigung des Ilolzabgabescheins an. den Käufer über^moweit nicht in - besonderen.Bällen*das -Porstamt sich .das Eigentumsrecht bis • ' * zur Bezahlung des vollen Kaufpreises Vorbehalten hat > £ (§.7 Abs IV Satz l). d)ie Abfuhr des Holzes und'sonstige 3iger-tumshandlungen dürfen erst nach Aushändigung des Holz- • ‘ ab&abesöheins* erfolgen (§ 7 Abs IV)«* Iter Ho-lzabgabeschein ‘-wird'dem KKufer ausgefc&ndigt oder zujges teilt*,- wenn der Zäufor Zahlung geleistet oder die-Bedingungen .des. § 11 (Sicherheitsleistung, Anerkennung der Zahlungsfähigkeit ohne Sicherheitsleistung, Anzahlung) erfüllt hat und hierfür auf Verlangen Nachweis erbringt« Bas Berufungsgericht folgert aus der Bestimmung, die die Berechtigung zur üolzabfuhr an die Aushändigung des IIolzabgabesohei.ns knüpft, dass die Forstverwaltung durch.die blosse . "Überweisung" des Holzes keinesfalls die Verfügungsge-* wait daran aufgeben wolle und dads hiernach ein Besitzübergang auf Giund blosser Einigung gemäss § 854 Abs 2 BGB nicht erfolgt sei« Es ist der Auffassung, dass die Gestattung der Holzabfuhr durch den Forötmeioter ein jederzeit widerrufliches besonderes Entgegenkommen dar-steile, das für den Besitzübergang -nach § 854 Abs 2 BGB ohne rechtliche Bedeutung sei« * Bie Revision rügt in erster Linie, das Berufungs-* gericht habe den Begriffner Überweisung des Holzes und den Überweisungsvorgangfalsch ausgelegt und darin nicht die Übergabe des Holzes, die bedingte Eigentumsübertragung und damit die Bewirkung der Leistung im Sinne des § 18 Abs I Ziff 2 TJG erblickt« Es habe auch die Erteilung der 'Abfuhrerlaubnis falsch ausgelegt und der in den.,AB vorgesehenen Aushändigung des Ilölzabgabescheins, -den »die Häuf er überhaupt nicht erhalten habe, eine Unzutreffende Bedeutung für den vorliegenden Fall beigemessen» * j > 9 9 - Haoh 5 18 Aba f ziff 2 TJtastö Bind Verbindlich-keiten aus Kaufverträgen abweichend von der Hegel des § 16 Abs I TJmstG.im Verhältnis 1:1 auf XSl. umzustellen * "wenn und soweit die Gegenleistung, vor dem 21. Juni 1948 noch nicht bewirkt, war % Hs kommt daher darauf an. ob die Staatsforstve-waltung die ihr obliegende Sachleistung vor dem Iföhrungsstichtagsbewirkt hat. Das Berufungsgericht meint, dass hierfür die Übergabe der Khufsaohe im Sinne des § 433 Abs 1 BGB erforderlich sei» ' • * Hach dieser Vorschrift ist der Verkäufer. ver-pflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen« Daraus ist jedoch nicht zu folgern, dass der für § 18 Abs I Ziff 2 massgebende Vorgang darin bestehen müsse, dass dem Käufer auch das Eigentum an der Eöufcache verschafft werde« Es kommt vielmehr auf die Gestaltung des Vertragsver-hältnisaeo im Einzelfall an, ob bei einem Kaufvertrag die geschuldete Leistung des Verkäufers an den Käufer in Sinne des § 18 Abs I Ziff 2 als bewirkt anzusehen ist. , 0 i Hierzu gehört beim Verkauf, von Holz im .Y/alde eine Einigung über den Besitzübergang,. die diesen herbeiführt« * - * vn Der Revision'kann nicht darin beigepflichtet werden, dass im Regelfall schon in der blossen Überweisung des Holze eine übergäbe an den Käufer im Sinne des § 433 BGB .und Besitzübergahg nach § 854/Ati‘s 2'BGB liege. Diese rechtliche Beurteilung der f,über;/eicungn ist nicht schon deshalb geboten, weil es im § 3 der AB heisst, dass das Holz an den Käufer so übergeben wird, wie es in Ifelde liegt. Die Verwendung des Portes "übergeben” ln diesem Zusammenhang be- / v * , I j— 1Ö — sagt noch nichts darüber., in welchem, jrorfppg; $er Besitz- Übergang liegt. Hach § 854 Abs 2 BGB'genügt die Einigung (des bisherigen Besitzers und. des Erwerbers) znm Erwerbe % des Besitzes, wenn. der Erwerber.in der Bage-lsty. die Gewalt über die Sache auszuüben. Bas Berufungsgericht entnimmt den AB, dass auf'Seiten des Verkäufers bei der Überweisung der Wille gefehlt habe, in diesem Zeitpunkt die tatsächliche Sachherrschaft völlig aufzugeben;, da der Säufer erst nach Aushändigung des Holzabgabescheins berechtigt sei, das IIolz abzufahren. Dieser Auslegung ist insoweit zuzustimmen, als die fehlende Berechtigung zur Holzabfuhr der Annahme entgegensteht, dass der Waldbesitzer sich schon vorher der Herrschaftsgewalt über das nolz im Forst habe begeben wollen. Die Revision beanstandet deshalb vergeblich die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Bedeutungder Überweisung. Bb . es sich hierbei um eine Spezifizierung einer Gattungsschuld im Sinne des § 243 Abs 2 BGB handelt, mag dahin-. gestellt bleiben. Jedenfalls hat die Überweisung die Bedeutung, dem Käufer gegenüber festzustellen, dass das Ver-, kaufte Holz im Zeitpunkt des Gefahrüberganges an Ort und Stelle .vorhanden ist. An sie ist nach § 6 Abs III AB der Übergang — der Gefahr des Unterganges, des sonstigen Verlustes und der Wertminderung geknüpft. Sie ist auch von Bedeutung für. die. Zulässigkeit von Beanstandungen wegen Irrtums über Holzarten, Kaße.. und Uenge (§8 AB) sowie * % » • * für die. Erfüllung der Eieferungspflichten des Verkäufers im Sinne des § 5. Abs II. AB. Dagegen bedeutet sie nicht den Ausdruck des Willens der Forstverwaltung,' die H&E¥schaft über das Holz aufzugeben. x..4. . .v . Der Revision kann nicht zugegeben werden, dass der Beklagte ein prozessuales Geständnis dahin abgelegt habe, dass ' das Holz bei der Währungsreform Ubergeben gewesen sei« Es ist zwar richtig, dass der Prozessbevollmächiigte des Beklagten im Schriftsatz vom 23* Januar 1950 erklärt hats "Gemäss § 5 Abs II der Allgemeinen Bedingungen erfolgte die Besitzübertragung durch Überweisung"*' Br hat diese Ausführung in dem Schriftsatz vom 27» Februar 1950 berichtigt und erklärt, dass die Besitzübertragung zusammen mit der Bigentumsübertragung erst mit der Aushändigung des Holz-abgeabescheins erfolge, und sich hierfür auf die Entscheidung. des OLG Celle in DRZ 1950 Seite 40 berufen» Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der berichtigten Ausführung.nicht um eine Tatsachener-klürung, die den Beklagten gemäss §§ 85, 288 ZPO binden würde, sondern, wie die Bezugnahme auf die AB erkennen lässt, um eine rechtliche, der Berichtigung zugängliche Auslegung der angezogenen Bestimmung des § 5 &bs II dahin, dass die blosse. Überweisung die Besitzübertragung enthalte« ' * . Unbegründet ist auch die im:Rahmen des § 286 ZPO vorgetragene Rüge, das Berufungsgericht habe dem Beweisantrag vom 10* L&rz 1951 nicht entsprochen, mit dem Sach-yerständigenbeweis dafür Angeboten worden sei, dass in der bayerischen Holzwirtschaft'in der Überweisung des Holzes durch die Porstämter" immer die Verschaffung der tatsüch- * liehen Gewalt erblickt worden'sei mit der Einschränkung, dass - von Ausnahmen bei solventen Firmen abgesehen - erst nach der Zahlung,und Aushändigung des Holzabgabescheines mit der Abfuhr begonnen werden durfte» Auch bei der Auö- . legung .von .sogenannten typischen Vertragsbedingungen kann es zwar von besonderer Bedeutung, sein» welchen Sinn die Beteiligten» für die die AB bestimmt waren» 'einzelnen Y/orten oder Bestimmungen der Bedingungen beigelegt haben« Hier handelt es sich jedoch um die Beurteilung einer Hechts-frage» nämlich um die Bedeutung der an die Aushändigung des Ho1zabgabes che ins geknüpften Berechtigung zur Holzabfuhr für den Inhalt der Einigung über den Besitzttber-gang nach § 854 Abs 2. BGB« Biese rechtliche Beurteilung hängt nicht entscheidend davon ab» welche Vorstellungen die beteiligten Fachkreise mit dem Vorgang der 'Überweisung verknüpft haben« Bie Auffassung des Berufungsgerichts» dass ein BesitzUbergang nach § 854 Abs 2 BGB durch die blosse Überweisung des Holzes nicht erfolgt sei» beruht daher auch auf keinem Verfahrensverstoss und ist rechtlich einwandfrei« In den AB ist die Berechtigung zur Abfuhr an die Aushändigung des Kolzabgabescheins gebunden« lait dieser geht regelmässig auch das Eigentum an dem gekauften Holz Uber» nur dann nicht» wenn das Forstamt sich das Eigentumsrecht bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Vorbehalten hat* (§7 Abs IV AB).” In;diesem Ausnahmefall ist aber der Eigentumsvorbehalt kein Hinderungsgrund» den Besitzübergang mit der Aushändigung des Ilolzabgabescheins als eingetreten anzusehen und in diesem Vorgang die Voraussetzungen der Anwendung des § 18 Abs I Ziff 2 TJcbtG zu * finden« Bie Besonderheit des hier zu entscheidenden Falles i * t liegt also darin» dass nach der von dem Beklagten nicht bestrittenen Behauptung ein Holzabgabeschein überhaupt nicht und zwar auch nicht nach Entrichtung des .^üSbreises ausgehändigt worden ist» sondern dass der Forstmeister die Holzabfuhr 'ohne Ä^isMndigmife^ eiiitea Hoizabgaüescheins ge-stat^etvhat/V/ie 'au8geflirrt ’worden ist, führt die blosse öberweisiudg deshalb sum Besitzübergang, weil der Verkäufer sich vor Erlautnis der Abfuhr nicht der Herrschaftsgewalt über das Hölz entäussert hat. Die AB sehen eine Abfuhrerlaubnis ohne Aushändigung eines Holzabgabescheines zwar nicht vor, Daraus folgt jedoch nooh nicht; dass der Beklagte seine Lieferpflichten nicht auch dadurch erfüllen kann; dass er .die Abfuhr des Holzes in anderer Weise als durch Aushändigung eines Holzabgabe-soheins gestattet. Das Berufungsgericht wertet die der Käuferin erteilte Erlaubnis als jederzeit widerrufliches Entgegenkommen des Forstmeisters, der dieses mit Rücksicht auf die .zweifeisfreie Zahlungsfähigkeit der Käuferin für unbedenklich halten mochte. Es meint, der Forstmeister habe »., mangels so weit reichender behürdenorganisatorischer Vertretungsmacht den Beklagten auch nicht kraft Hechtscheins insoweit vertreten können, und bezieht sich hierfür auf BGrZ 162, 129 sowie OGHZ 1, 242. ;Die. Käuferin sei sich dessen auch bewusst gewesen, da sie die Sperre der Holzab- s fuhr befürchtet habe, die-nach ihren eigenen Vorbringen anderswo in ähnlich gelagerten Fällen verhängt worden sei« Die Staatsverwaltung habe, sich lediglich hinsiohtiich der vor dem Währungsstiohtag abgefahrenen 300 rm mit der . f s den Verkaufsbedingurigen“ entsprechenden Handhabung abgefunde^. •**»*.*• . . • * \v, ! • • *j. ' Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Ab- x*4 fuhrerläübnis widerruflich erteilt worden sei, findet in dem ‘ VÖrbi*i&geff**der'Parteieh *keine: Stütze und ist daher aktenwidrig« Der Beklagte hat in der Klagebeantportip^ vorgetragen, dass der Forstmeister die Abfuhr von .300 rm deshalb * # » I i« « gestattet habe, well bei den 300 rm eine.gewisse Dlebstahla- gefahr bestanden zu haben scheine« Auf den V7ideropruoh der , ' « Klägerin im Schriftsatz von 27« Februar 1930, dass die Abfuhrerlaubnis sich nicht auf die 300 rm beschränkt habe und keine Hede davon sein könne, dass die abgefahrene Holzmenge sich in Bezug .auf die Diebstahlsgefährdnng irgendwie von dem übrigen Holz unterschieden habe, hat der Beklagte die Behauptung einer nur mengenmässig beschränkten Erlaubnis ersieh tlich'nicht mehr aufrecht erhalten« Deshalb hat das Berufungsgericht eine.solche Einschränkung auch nicht festgestellt. In der Berufungsinstanz hat.der Beklagte im Schriftsatz vom 17« April 1931 zugegeben, dass in den Zeiten der allgemeinen Liquidität einzelne Amtsvorstände seriösen Firmen die Abfuhr des Holzes vor der Bezahlung gedattet haben« Dies sei aber gegen die Verkaufsbestimmungen und auf Risiko und Gefahr des betreffenden Amtsvorstandes geschehen, der in solchen Fällen für etwaige Verluste habe ein'stehen müssen und gemäss § 63 Abs I der Oeschüftsanweisung 1923 (FinllinBl S 79 ff und nach 5 37 des EayerBeamtenGes (DVB1 1946 S 349) zur Haftung herangezogezf worden sei. Keineswegs sei die Abfuhr- i genehnigung vor der Bezahlung die Hegel gewesen. Ob das letztere zutrifft, nachdem der Hunderlass des Reichsforstmeisters* vom 12.9*1944 betr. Änderung der Holzverkaufs- und Zahlungsbedingungen zur Förderung der Holzabfuhr (veröffentlicht im Reichsministerialblatt der Forstverv/altung 1944 S 154)1 für die Reichs- und preussischen Staatsforsten angeordnet hatte, dass die Abfuhr des Holzes bei Handelsholzverkäufen grundsätzlich sofort nach Abschluss-des Kaufvertrages und /f ohne Rücksicht auf die Bezahlung freigegeben werde, und nachde; v-i if ..*1 * - -is - der Reichsforstmeister in diesem Erlass die Übrigen landes-forstverwaltungen gebeten hatte, in gleicher Weise zu verfahren^ mag dahingestellt bleiben« De* Beklagte hat jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen, dass dem Porstmeister die Vertretungsmacht gefehlt habe, dife Abfuhrerlaubnis schon vor der Bezahlung zu erteilen« Diese Befugnis folgt aus § 7 der AB« Darin ist vorgesehen,/dasQ das Porstamt sich in besonderen Fällen das Eigentumsrecht bis zur Bezahlung des vollen Häufpreises vorbehält*« . Daraus ergibt sich, dass es' auch befugt sein muss, den Holzabgabeschein vor Bezahlung des vollen Eaufpreises auszuhändigen, sogar ohne sich das Eigentum ausdrücklich vorzub’ehalten. In einem solchen Palle stellt sich der Holzabgabeschein seinem Wesen nach nur als die Bestätigung einer vom Porstamt erteilten Befugnis dar, das Holz abzu-fahien« Daraus ergibt sich, dass das Entscheidende die Erteilung dieser Befugnis ist, der gegenüber die Bedeutung des Holzscheines sich auf diejenige.eines die Be-fugnis erkennbar-machenden Ausweises beschränkt. Bei Berücksichtigung dieses- TFmstahdes kann es deshalb* nicht zweifelhaft sein, dass das'Porstamt berechtigt war, statt;.** durch Aushändigung‘’des- Holzabgabescheins die Holzabfuhr */ in anderer Weise,'insbesondere auch mündlich, zu gestatter^ Inwieweit die Amtsvorstände durch innere Dienstanweisung gebunden waren, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Für dip. hier interessierende Vertretungsmacht zur Erteilung einer * * mündlichen Abfuhrerlaubnis ist die inhere Dienstanweisung deshalb rechtlich unerheblich, weil die.Gestattung der Holzabfuhr zu dem Aufgabenbereich gehört, der dem Porst-amt gegenüber dem Holzkäufer obliegt« Der vorliegende ist mit den in den oben angeführten Entscheidungen be- handelten anders gelagerten Fällen nicht vergleichbar« . Die danach als rechtswirksam anzusehende, nicht widerruflich erteilte Erlaubnis zur Abfuhr hatte zu Folge, dass die Käuferin mit Entgegennahme der Abfuhrerlaubnis den Besitz des im Ualde lagernden ihr verkauften Holzes gemäss § 854 Abs it.BGB erwarbp Damit hat der Beklagte aber auch die ihm obliegende Leistung i«S« des § 18 Abs I Ziff •2 UmstG vor dem UührungsStichtag bewirkt« Fttr den Übergang des Eigentums auf die Käuferin bedurfte es bei dieser Sachlage keiner besonderen Rechtshandlung des Beklagten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob das Eigentum schon mit der Abfuhrerlaubnis oder erst mit der Bezahlung des . Kaufpreises auf die Käuferin übergegangen ist« Unerheblich ist, dass der schriftliche Kaufvertrag, der das Datum vom 12. Juni 1948 trägt, der Käuferin erst nach dem KUhrungsStichtag übersandt worden ist« Der Kaufvertrag ist .unstreitig mündlich verbindlich zustande gekommen und nicht von der Ausfertigung des schriftlichen Vertrages abhängig« Hach § 18 Abs I Ziff 2 UmstGr kommt es entscheidend darauf an, dass die Verbindlichkeit bewirkt ist, für die als Gegenleistung der Kaufpreis geschuldet wird, also auf die Lieferung der gekauften Uare, die hier mit dem Besitzübergang und der Gestattung der Abfuhr als .bewirkt anzusehen ist« Unerheblich bleibt auch, dass der Beklagte der Käuferin einen Holzabgabeschein nicht vor dem UUhrungsstichtag ausgehendigt hat, da die Verpflichtung hierzu unwesentlich ist, nachdem die Holzabfuhr in anderer ., Weise erlaubt worden war« 1 Der Beklagte konnte somit die Umstellung des streitigen Kaufpreises nur in Verhältnis 10:1 fordern und ist zur Zurückzahlung auch des noch stieitigen Teilbetrages verpflichtet. Damit erweist sich die widerklage in vollem Umfange als unbegründet, so dass unter Aufhebung des Berufungsurteils in Abänderung des landgerichtlichen Urteils entsprechend erkannt werden musste» # « • « Die Xvostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO« Dr« Canter für den beurlaubten Bundesrichter Dr«Drost: Dr« Canter Dr« Kuhn i i ■ ;• ♦ >. * % Dr« Fischer Artl