* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 281/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 281/05

Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Die Anhörungsrüge der Revisionsklägerin vom 22. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet.

13CaliebeGoetteBUNDESGERICHTSHOFZR

Volltext der Entscheidung

Abschrift
II ZR 281/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Revisionsklägerin vom 22. Juni 2007 gegen das Urteil des Senats vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Dass der Beklagte sich nicht auf ein vierjähriges Wettbewerbsverbot beruft, folgt bereits aus seiner erstinstanzlichen Antragstellung, die der Senat berücksichtigt hat (Tz. 33).
Goette
 Kurzwelly
Kraemer
 Gehrlein
Caliebe
 Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 06.12.2004 -1 0 683/03 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.10.2005 - 16 U 3/05 -