Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Die Anhörungsrüge der Revisionsklägerin vom 22. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet.
Abschrift II ZR 281/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die Anhörungsrüge der Revisionsklägerin vom 22. Juni 2007 gegen das Urteil des Senats vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Dass der Beklagte sich nicht auf ein vierjähriges Wettbewerbsverbot beruft, folgt bereits aus seiner erstinstanzlichen Antragstellung, die der Senat berücksichtigt hat (Tz. 33). Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 06.12.2004 -1 0 683/03 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.10.2005 - 16 U 3/05 -