BGH · II ZR 281/04 vom 12.06.2006
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Oktober 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Klägers aus der Sozietät hinaus zusätzlich festgestellt wird, dass das Sozietätsverhältnis zwischen den Parteien "unverändert" fortbesteht. Das Berufungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Kläger durch das Schreiben der Beklagten vom 3. Das Berufungsgericht hat jedoch dadurch, dass es darüber hinaus den unveränderten Fortbestand des Sozietätsvertrages festgestellt hat, den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 544 Abs.7 ZPO). Das Berufungsgericht hat mit der Feststellung, das Sozietätsverhältnis der Parteien bestehe unverändert fort, entschieden, dass dem Kläger weiterhin die Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnis, wie sie in § 2 des Sozietätsvertrages geregelt ist, zusteht. Da sich in den Gründen seiner Entscheidung keine Ausführungen dazu finden, aus welchem Grund es zu der Annahme gelangt ist, die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 BGB seien nicht erfüllt, die Entziehung sei deshalb unwirksam, muss davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht diese Erklärung der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen hat.