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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin verpflichtete sich, die Wracks zu heben, zu verschrotten und den anfallenden Schrott zu beseitigen, Hach Ziff 5 des Vertrages bestand die Vergütung der Klägerin für diese Arbeiten darin, daß ihr ”der aus der Beseitigung der Wracks anfallende Schrott uneingeschränkt zur Verfügung stand” und ihr weiter das Recht eingeräumt wurde, ”über einzelne Wrackteile nach Hebung nach Gutdünken zu verfügen”« die sei als “Totalverlust” erklärt worden, demzufolge gehöre nach den ergangenen Richtlinien vom 27■> November 1947 der aus der Verwertung des Wracks anfallende Schrott der WSD. Auf Grund des Vertrages begann die Klägerin die Hebearbeiten, Als sie bereits die “AflHV gehoben hatte und für ihren Abtransport das Eintreten eines günstigen Wasserstandes sbwartete, erhielt sie am 1.» April 1949 von der WSD ein Schreiben. groß, da gerade dieses Schiff unter den zu hebenden Schiffswracks das wertvollste Objekt gewesen sei* Dieser Umstand sei für sie bei Abschluß des Vertrages von ausschlaggebenden Bedeutung gewesen, ohne die A^H0 und die Möglichkeit ihrer Verwertung würde sie den Vertrag nicht abgeschlossen haben. Dies habe sie auch bei den Vertragsverhandlungen zu dem Ausdruck gebracht* Die WSD: habe übrigens selbst gewußt, daß die AflBl das besterhaltenste Schiffswrack unter den zu hebenden Wracks gewesen sei. Nach dem Vertrage habe ihr die Beklagte das Eigentum, zu demindest aber das Aneignungsrecht hinsichtlich des Schrotts und der Wrackteile, verschaffen müssen,. Wenn auch der Ausfall der AflH^ nicht auf ein' Verschulden der Beklagten zur lickzuführen sei, so sei die Beklagte, da sie, die Klägerin, ihrerseits die von ihr geschuldete Gegenleistung bewirkt habe, bereichert. Sie hat die Forderung der Klägerin nach Grund und Betrag bestritten, Sie hat geltend gemacht, ihre vertragliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin habe darin bestanden, ihr die Schiffswracks zur Hebung zur Verfügung zu steilen, nicht aber ihr das Eigentum an dem Schrott und den Schiffsteilen zu verschaffen. Sie habe, soweit es sich um deutsche Schiffseigener gehandelt habe., nach Erklärung dieser Schiffe zu dem Totalverlust, von diesen Schiffseignern die Verzichtserklärung auf ihr Eigentum verlangt und erhalten. Somit sei auch dieses Wrack herrenlos geworden und sei der Klägerin zugefallen, die mit ihrer, der Beklagten, Genehmigung das Wrack gehoben habe., Sie sei auch nicht bereichert, sie habe der Klägerin die ihr durch die Hebung der entstandenen Hebungskosten mit II- Bas Berufungsgericht geht davon aus# daß die Beklagte der Klägerin auf Grund des abgeschlossenen Vertrages an den Schiffswracks das volle Eigentum zu verschaffen hatte# sei es auf dem Wage, daß sie der Klägerin ein uneingeschränktes Aneignungsrecht verschaffte oder das unmittelbare Eigentum an den Schiffswracks. Sie will damit dartun# daß die Klägerin sich hinsichtlich der Verwertungsmöglichkeit der A0| uninteressiert gezeigt und dies der WSB erklärt habe.. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte lediglich behauptet# daß die Klägerin vor Vertragsabschluß von Oberbaurat P^B^,,-daräü'£-hi^gewissen worden sei# daß die AflHHP ein Franzosenschiff sei, die französische Behörde einmal ja und einmal nein sage und PtBP deshalb Bedenken geäußert habe# dieses Schiff in die Liste der zu hebenden Schiffe aufZunahmen. trotz Aufnahme der Aflp in die Liste der zu hebenden Schiffe in dem schriftlich abgeschlossenen Vertrage die .Vergütungsabrede der Ziff 5 des Vertrages sich nicht auch auf sie beziehe, und so Vertragsinhalt geworden sei.. ' Die Klägerin hat einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der Beklagten geltend gemacht, nachdem sie ihrerseits die von ihr vertraglich übernommene Leistung, die Hebung der Wracks, bewirkt hat, die Leistung der Beklagten aber hinsichtlich der Erfüllung .der ihr obliegenden Verpflichtung, ihr auch den Schrott und die Wrackteile der AflH^, auf die sie einen vertraglichen Anspruch hatte, zur freien Verfügung zu stellen, unmöglich geworden war. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte ihr Unvermögen zur Leistung des aus der anfallenden Schrotts und ihre Wrackteile der Klägerin gegenüber zu vertreten hat oder ob dies nicht der Pall ist.. Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin als dem Grunde nach für.berechtigt erklärt. Dies ist der Pall, Das Berufungsgericht hat, indem es sich dem Gutachten des Schifffahrtssachverständigen Y/e^B angeschlossen hat, festgestellt, daß selbst bei Einsetzung günstigster Zahlen für die Beklagte die tatsächlich von der Beklagten erbrachten Leistungen unter dem objektiven Wert der Hebeleistung der Klägerin liegen. xhrer Arbeit von der Beklagten nicht befriedigt worden ist, so steht ihr ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu- Bas Berufungsgericht hat somit mit Recht das Grundurteil des Landgerichts bestätigt»

Zitierte Normen: § 445 BGB § 97 ZPO
schiffenvertragenWracksWSDHebungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Ix * 280/54-
U
\
V,
verkundet
 am 25. Juni 1956
Jodas« Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr (Abteilung Wasser-und Schiffahrtsverwaltung),
Beklagten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die Firma Bernhard B	y	Reederei
 in MBB? U^^str, B,
Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, BB~
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Ganter und der Bundesrichter Dr, Selowsky, Dr, Haidinger, Dr, Fischer und Dr> Kuhn
•für Recht erkannt s
Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 4> Juni 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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r
Tatbestands
 Die französische Militärregierung verlangte im Herbst 1948 von dem Lande Rheinland-Pfalz (Beklagte) in den Grenzen des Landes die Freimachung des Rheins von den dort seit dem Kriege liegenden Schiffswracks»
In Erfüllung dieser Verpflichtung schloß das Land« vertreten durch die Wasserstraßendirektion	(WSD),	am
4o Januar 1949 einen Vertrag mit der Klägerin* einer Reederei* zur Bergig und Beseitigung der im Vertrage aufgeführten Schiffswracks ab. Die Klägerin verpflichtete sich, die Wracks zu heben, zu verschrotten und den anfallenden Schrott zu beseitigen, Hach Ziff 5 des Vertrages bestand die Vergütung der Klägerin für diese Arbeiten darin, daß ihr ”der aus der Beseitigung der Wracks anfallende Schrott uneingeschränkt zur Verfügung stand” und ihr weiter das Recht eingeräumt wurde, ”über einzelne Wrackteile nach Hebung nach Gutdünken zu verfügen”«
* •.
Unter den Schiffen, deren Hebung vertraglich vorgesehen war, befand,sich der auf einer Sandbank im Rhein befindliche Schleppkahn	Dieser	Kahn	gehörte
 französischen Staatsangehörigen.
Auf dieses Schiff hatte die WSD die zuständige französische Dienststelle in einem Schreiben vom 2, November 1948 aufmerksam gemacht..Sie führte in diesem Schreiben aus, daß dieses Schiff verhältnismäßig leicht gehoben werden könne, und demzufolge die hierzu aufzuwendenden Kosten gering seien. Da ihr jedoch keine ausreichenden Mittel für die Hebung dieses Schiffs zur Verfügung ständen, so bat sie die französische Dienststelle, sich ihrerseits für dessen Hebung zu interessieren«
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Hierauf antwortete die französische Militärregierung durch ihre Dienststelle “Service des Travaux Publica et Transports” in	(TPT)	am 16. November 1948. die
 sei als “Totalverlust” erklärt worden, demzufolge gehöre nach den ergangenen Richtlinien vom 27■> November 1947 der aus der Verwertung des Wracks anfallende Schrott der WSD. Die WSD könne daher die Hebung des V/racks vornehmen. .
Auf Grund des Vertrages begann die Klägerin die Hebearbeiten, Als sie bereits die “AflHV gehoben hatte und für ihren Abtransport das Eintreten eines günstigen Wasserstandes sbwartete, erhielt sie am 1.» April 1949 von der WSD ein Schreiben. Die WSD teilte ihr mit, daß die französische Militärregierung sie benachrichtigt habe, daß die Organisation Navigation Nationale, welche die Rechte der französischen Eigentümer der Astarte vertreteauf die Wiederverwendung des Yfracks der AflHV nicht verzichte«. Das Wrack sei demzufolge durch die Militärregierung blockiert und sei sobald als möglich nach	ab-
zuschleppen. Die Klägerin solle ihre Hebungskosten für die	auf geben, damit die Rechnung der Organisation
 Navigation Nationale bei Gelegenheit präsentiert werden könne.
Die. Klägerin schleppte die AflBBp. .weisungsgemäß nach M^HI ab. Das Schiff wurde im französischen VerfU-gungsbereich verschrottet. Der Schrott verblieb den Fran 4-
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zosen. Die Klägerin reichte in Verfolg des Schreibens an die .WSD eine Rechnung Uber Hebungskosten für die AflIB) in Höhe von 8*135>40 DM ein,. Dieser Betrag wurde an die Klägerin gezahlt. Bereits am 27» April 1949 hatte die Klägerin die WSD darauf hingewiesen, daß der Wegfall der AflBBi als das für sie wertvollste Objekt eine Sondervergütung notwendig mache., An Beantwortung dieses Schreibens erinnerte sie die WSD mit Schreiben vom 20, Mai 1949, in welchem sie den gleichen Standpunkt vertrat,. Eine solche Sondervergütung erfolgte nicht. Die Klägerin erhob daher Klage in Höhe von 40.645>60 DM*
Zur. Begründung dieses Anspruchs hat sie ausgeführt, sie habe die ihr nach dem Vertrage obliegenden Hebearbeiten fast restlos ausgeführt, sie werde» soweit noch geringe Arbeiten übrig bleiben, diese Arbeiten noch vornehmen. Dagegen habe die Beklagte die vereinbarte Gegenleistung nicht erbracht, sondern sie um den Wert des Wracks der
 AflBV gekürzt. Dieser Ausfall sei für sie besonders
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groß, da gerade dieses Schiff unter den zu hebenden Schiffswracks das wertvollste Objekt gewesen sei* Dieser Umstand sei für sie bei Abschluß des Vertrages von ausschlaggebenden Bedeutung gewesen, ohne die A^H0 und die Möglichkeit ihrer Verwertung würde sie den Vertrag nicht abgeschlossen haben. Dies habe sie auch bei den Vertragsverhandlungen zu dem Ausdruck gebracht* Die WSD: habe übrigens selbst gewußt, daß die AflBl das besterhaltenste Schiffswrack unter den zu hebenden Wracks gewesen sei. Bei der AflHB sei es allein möglich gewesen, sie wieder bei entsprechenden Bauarbeiten in ein fahrtuchtiges Schiff umzuwandeln. Der Wert der .AflBI im gehobenen Zustand habe rund 30*000 DM betragen, während der Schrottwert der übrigen in der Vertragsliste aufgeführten Wracks bestenfalls einen Wert von 83.672,66 DM habe;
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Nach dem Vertrage habe ihr die Beklagte das Eigentum, zu demindest aber das Aneignungsrecht hinsichtlich des Schrotts und der Wrackteile, verschaffen müssen,. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen.» Wenn auch der Ausfall der AflH^ nicht auf ein' Verschulden der Beklagten zur lickzuführen sei, so sei die Beklagte, da sie, die Klägerin, ihrerseits die von ihr geschuldete Gegenleistung bewirkt habe, bereichert. Die Bereicherung der Beklagten bestehe in ihrer Ersparnis der Hebungskosten. Würde die Beklagte gezwungen gewesen sein,- die Hebung der Schiffe in eigener Regie vorzunehmen oder hätte sie damit ein anderes Unternehmen betraut, so wären ihr hierdurch., wie sie selbst veranschlagt habe, 100-000 bis 120 000 DM
S •
Kösten entstanden..
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat die Forderung der Klägerin nach Grund und Betrag bestritten, Sie hat geltend gemacht, ihre vertragliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin habe darin bestanden, ihr die Schiffswracks zur Hebung zur Verfügung zu steilen, nicht aber ihr das Eigentum an dem Schrott und den Schiffsteilen zu verschaffen. Sie sei selbst nicht Eigentümerin der Wracks gewesen. Sie habe, soweit es sich um deutsche Schiffseigener gehandelt habe., nach Erklärung dieser Schiffe zu dem Totalverlust, von diesen Schiffseignern die Verzichtserklärung auf ihr Eigentum verlangt und erhalten. Hierdurch habe sie die Möglichkeit erhalten, die nunmehr herrenlos gewordenen Schiffe sich anzueignen, mehr habe sie auch der Klägerin nicht gewähren können» Ebenso verhalte es sich bei der A^H^. Hier habe zwar kein ausdrücklicher Eigentumsverzieht der französischen Schiffseigner Vorgelegen. Diesen habe sie nicht erlangen können, weil sie ihr unbekannt geblieben seien. Die Verzichtserklärung habe aber in dem Schreiben der französischen Mi 6-
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litärregierung vom 16, November 1948 gelegen, nämlich in dem Hinweis, daß die AflHK zu dem Totalverlust erklärt worden sei und damit das Eigentumsrecht der französischen Schiffseigner erloschen sei. Somit sei auch dieses Wrack herrenlos geworden und sei der Klägerin zugefallen, die mit ihrer, der Beklagten, Genehmigung das Wrack gehoben habe.,
Wenn die Klägerin nunmehr darauf abhebe, welche Bedeutung gerade die	für	üen	Abschluß	des	Ver-
trages für sie gehabt habe, so widerspreche dies ihren Äußerungen bei den Verhandlungen, nach welchen sie an der	nicht	interessiert	gewesen	sei.	Sie	sei auch
 nicht bereichert, sie habe der Klägerin die ihr durch die Hebung der	entstandenen	Hebungskosten	mit
8.135,40 DM, wenn auch ohne Rechtsverbindlichkeit, gezahlt.
Die Klägerin habe das Schiff gehoben, damit von ihm Besitz ergriffen demgemäß die Aneignung vollzogene- Damit habe sie, die Beklagte, den Vertrag erfüllt.. Die Blockierung des Wracks der A^H^ durch die Militärbehörde stelle eine Beschlagnahme dar; welche sich gegen die Klägerin gerichtet habe. Die Klägerin müsse ihren Schaden als Besatzungsschaden geltend machen.
Das Randgericht hat den Klagantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe t
I. Gegen den Eintritt der Bundesrepublik Deutschland in den Rechtsstreit als Rechtsnachfolgerin des Randes
 Rheinland-Pfalz in den die Wasserstraßenverwaltung betreffenden Angelegenheiten bestehen keine rechtlichen Bedenken Sie sind auch von der Bundesrepublik nicht erhoben worden,
II- Bas Berufungsgericht geht davon aus# daß die Beklagte der Klägerin auf Grund des abgeschlossenen Vertrages an den Schiffswracks das volle Eigentum zu verschaffen hatte# sei es auf dem Wage, daß sie der Klägerin ein uneingeschränktes Aneignungsrecht verschaffte oder das unmittelbare Eigentum an den Schiffswracks. Diese Verpflichtung habe die Beklagte hinsichtlich der Astarte nicht erfüllt.
Gegen diese Auslegung der Ziff 5 des Vertrages vom . 4. Januar 1949 wendet sich die Revision. Sie macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, daß es die entgegenstehenden Ausführungen der Beklagten nicht berücksichtigt habeSie rügt insbesondere, daß das Berufungsgericht die Aussage des Baurats	nicht	gewürdigt	habe.	Sie	will	damit
 dartun# daß die Klägerin sich hinsichtlich der Verwertungsmöglichkeit der A0| uninteressiert gezeigt und dies der WSB erklärt habe..
.. Die Rüge der Revision ist unbegründet.
. .;
Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte lediglich behauptet# daß die Klägerin vor Vertragsabschluß von Oberbaurat P^B^,,-daräü'£-hi^gewissen worden sei# daß die AflHHP ein Franzosenschiff sei, die französische Behörde einmal ja und einmal nein sage und PtBP deshalb Bedenken geäußert habe# dieses Schiff in die Liste der zu hebenden Schiffe aufZunahmen. Die Beklagte hat nich behauptet# daß sie ihren Bedenken bezüglich der AflH^. beim Vertragsabschluß selbst Rechnung getragen und durch eine mündliche Nebenabrede zu dem schriftlichen Vertrage eine Vereinbarung mit der Klägerin getroffen hat, daß
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trotz Aufnahme der Aflp in die Liste der zu hebenden Schiffe in dem schriftlich abgeschlossenen Vertrage die .Vergütungsabrede der Ziff 5 des Vertrages sich nicht auch auf sie beziehe, und so Vertragsinhalt geworden sei..
III* Bezieht sich somit der zwischen der Beklagten und der Klägerin abgeschlossene Vertrag auch, auf die AflHft, so war die Beklagte gemäß dessen Ziff 5 verpflichtet, der Klägerin dafür einzustehen, daß sie hinsichtlich der in der Liste aufgeführten Schiffe einschließlich der über den aus den Wracks anfallenden Schrott und über deren Wrackteile uneingeschränkt verfügen konnte, gleichgültig, in wessen Eigentum sich die Wracks befanden.
Die Beklagte hat dieser von ihr vertraglich übernommenen Verpflichtung nicht im vollen Umfange nachkoinmen können. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist ihr hinsichtlich der AflIBI unmöglich geworden, nachdem die französischen Eigentümer dieses Schiffes auf ihr Eigentum am Schiff nicht verzichtet hatten.
' Die Klägerin hat einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der Beklagten geltend gemacht, nachdem sie ihrerseits die von ihr vertraglich übernommene Leistung, die Hebung der Wracks, bewirkt hat, die Leistung der Beklagten aber hinsichtlich der Erfüllung .der ihr obliegenden Verpflichtung, ihr auch den Schrott und die Wrackteile der AflH^, auf die sie einen vertraglichen Anspruch hatte, zur freien Verfügung zu stellen, unmöglich geworden war.
Der zwisehen den Parteien geschlossene Vertrag ist ein einem Kaufvertrag ähnlicher Vertrag im Sinne des § 445 BGB, auf welchen die §§ 434 - 444 BGB Anwendung finden. Demgemäß findet § 440 Abs 1 BGB Anwendung, nach wel-
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chem sich die Hechte der Klägerin nach §§ 320 - 327 BGB richten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte ihr Unvermögen zur Leistung des aus der	anfallenden
 Schrotts und ihre Wrackteile der Klägerin gegenüber zu vertreten hat oder ob dies nicht der Pall ist.. In beiden Pallen kann die Klägerin das von ihr Geleistete von der Beklagten nach den Vorschriften über die:Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern. Dies ergibt sich aus § 325 Abs 1 letzter Satz BGB oder aus § 323 BGB unmittelbar.
IV. Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin als dem Grunde nach für.berechtigt erklärt.
Der Anspruch der Klägerin ist dem Grunde nach gerechtfertigt ? sofern die von der Klägerin erbrachte Leistung, nämlich die Hebung der Schiffe, einen höheren geldlichen Viert darstellt als die von der Beklagten erbrachte Leistung, nämlich die Zurverfügungstellung des Schrotts und der Y»rrackteile, dieder Klägerin aus den anderen von ihr gehobenen Schiffen angefallen sind, zuzüglich der von ihr an die Klägerin gezahlten Hebungskosten für die Aflp-• im Betrage von 8.135,40 DM. Dies ist der Pall, Das Berufungsgericht hat, indem es sich dem Gutachten des Schifffahrtssachverständigen Y/e^B angeschlossen hat, festgestellt, daß selbst bei Einsetzung günstigster Zahlen für die Beklagte die tatsächlich von der Beklagten erbrachten Leistungen unter dem objektiven Wert der Hebeleistung der Klägerin liegen. Da somit die von der Beklagten erbrachten Leistungen in ihrer Gesamtheit den der Klägerin zustehenden Anspruch auf Erstattung der von ihr erbrachten Leistung in seiner Gesamtheit nicht decken, sondern der Klägerin noch ein Anspruch in der Höhe verbleibt, in der sie wegen
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xhrer Arbeit von der Beklagten nicht befriedigt worden ist, so steht ihr ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu- Bas Berufungsgericht hat somit mit Recht das Grundurteil des Landgerichts bestätigt»
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO surückzuweisen, ohne daß es geboten erschien; auf die weiteren Ausführungen der Revision einzugehen-
Dr* Canter	Dr.	Selowsky	Br-	Haidinger
 Br. Rischer	Br.	Kuhn