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BGH · Ix ZE 280/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ix ZE 280/51

§§ Für das Nachschlagewerk : mf- l/;-; Für die Amtliche Sammlung Rechtssatz 8 her Rücktritt aus f 20 UmstG hat zur Folge, dass jedenfalls Vorgänge, die sich 'bis zu dem Erlass des Umstelluhgsgesetzes ereignet haben, nach'Bereicherungsrecht und nicht nach den §§ 546 ff BGB zu be-urt eilen "sind,, Auch soweit der Bereicherungsanspruch auf Wertersatz (§ 818- Abs 2. BGB) gerichtet ist, ist er umsteliungsrechtlicli nicht nach dem Prinzip der Wertschuld zu behandeln/ sondern im Verhältnis von 10 t 1 umzustellen,. hat der II ö Zivilsenat des Bunde’sgerieiltshßfs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Juni 1952 unter Mitwirkung der jßundesrichter Dr^ Brost, Br, Selowsky, Dr* Kuhn, Artl und Dr0' Meyer für Recht erkannt? .Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 18, September 1951 .wird auf Kosten der Beklagten zu-rnckgewiesen. .rir i nac lie i na ndst "1 ! ! • , fit ckr- ill, i 1 '"■etcl Lung -ire ....Die Beklagte stützt' das vZurUekbehaltuhgsreeht und dis Widerklage auf die Rückhahme dreier Aufträge* Da die von der Beklagten gelieferten Schienen beim Bau der Hallen nicht verwendbar waren.; oblag es der Klage-rin, die benötigten Profile zu beschaffen« Hieraus Lat das Berufungsgericht in üb e re inst imraung mit dem Landgericht bedenkenfrei gefolgert, dass die von der Beklagten gelieferten Sachwerte in das Eigentum der Klägerin übergellen sollten und libergegangen .sind* Auch die Annahme des Berufungsgerichts, 'dass die 'Materiallieferungen-der Beklagten untrennbare Bestandteile der Aufträge gewesen seien, ist rechtlich nicht zu beanstandenö Wie das Berufungsgericht .ohne Rechtsverstcss weiter feststellt« sollte die Klägerin das Entgelt; für die Hallen nicht bloss nach der zu leistenden.Arbeit, sondern unter Einschluss der verwendeten Materialien berechnen und die von der Beklagten gelieferten Materialien 'als Gegenwert ansetzen«.Bio Beklagte war daher teils' Sach- teils Geldschuldnerin,, ■ Die Parteien und die Werinstanzen sind .ohne weiteres davon ausgegangen., dass der Rücktritt der Beklagten vollen Umfangs aus § 20 UmstG berechtigt sei« Diese Annahme ist nicht unzweifelhaft,, § 2Ö Abs 1 UmstG- berech- tigt nur den Geld Schuldner zu dem Rücktritt vcm V-er trage Es ist.darum die Frage, ob‘die Beklagte auch insoweit ein Rücktrittsrecht hatte, als sie nicht Geld Schuldnerin war, und ob § 20 Abs 3 Satz 2 UmstG 'etwas zur Lösung dieser Frage ergibt« Fraglich ist auch«, ob die Sachleistungen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Feilerfüllung erheblich sind« Das kann jedoch dahingestellt ble.i-ben, da die Revision keinesfalls darin Recht hat, dass die §§ 34? et zungen des § 20 UmstG, sc entscheidet« dass sich die. Klägerin mit der Aufhebung . der fraglichen Verträge einverstanden erklärt hat und demzufolge die Leistungen der Beklagten, soweit sie nicht auf die durchgefu.hrten Arbeiten zu rechnen waren, ihren rechtlichen Grund verloren 'haben,. Sind die Voraussetzungen des § 20 UmstG gegeben« so stand der Beklagten gleichfalls nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zü* § 20 TJmstG behandelt, soweit es sich nicht um, die Fälle, seiner Absätze 2 und 3 handelt,- die Rücktritts!eigen .nicht,,; Die §§ 346 ff 3GB legen sich nur für das vert ragsmässige Rücktrittsrecht Geltung bei.. Eine allgemeine Bestimniung, dass die Vorschriften über das vertragsmässige Rücktrittsrecht auf gesetzliche Rücktrittsrechte anzuwenden seien.- Immerhin erklärt § 327 Satz 1 BGB die §§ 346 ff BGB für die gesetzlichen .Rücktrittsrechte der §§ 325? 326 3GB für entsprechend anwendbar* Tritt jemand auf Grund dieser Bestimmungen aber wegen eines Umstandes zurück, den der andere Teil nicht zu vertreten hat., so haftet dieser nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (.§ 327 Satz 2 BGB) * ■ Messen Rechtsgedanken hat das Reichsgericht (Bd 116, 386-, . Rücktrittsrecht ausgeübt wurde„ Rieht anders verhält es sich hier* Anders als beim vertraglich vorgesehenen Rücktrittsrecht brauchte sich die Klägerin nicht von vornherein, sondern erst .nach Erlass des Umstellungsge-setzes darauf einzusteilen, dass es zu einem Rücktritt kommen würde* Als Eigentümerin der von der Beklagten gelieferten Sachwerte dürfte die Klägerin mit diesen Materialien zunächst schalten und walten, wie sie wollte* zudem der Absicht der ..Parteien«, ."Die Klägerin kann daher nicht mit der Haftung dafür belastet werden« dass sie das von der Beklagten erhaltene Material anderweit verwendet oder gegen anderes Material singe tauscht hat,.. Beim vertraglichen Rücktrittsrecht lässt § 347 Satz 1 BGB den Rückgewährschuldner bereits vom Zeitpunkt des Leistungsemp-fenges ab nach denjenigen Vorschriften haften,, welche für' das Verhältnis zwischen dem Eigentümer uncl dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Sigen-tumsanspruchs an gelten!"Biese strenge Haftung, ist gegenüber demjenigen gerechtfertigt, der mit der-Ausübung eines Rücktrittsrechts rechnen muss und sich demzufolge hierauf einrichten kann? sie kann dagegen nicht für Vorgänge Platz- greifen,, die sich zu einer Zeit abspielfeh« als mit einem. Eücktrittsrecht „ das dem Vertragsgegner gesetzlich erst verliehen wurde, noch nicht gerechnet werden konnte,-, ' Insoweit kommt nur die sich aus der Auflösung des Schuldverhältnisses ergebende Rechtsfolge? also ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung,, in Betrachtü Da die Beklagte zur Herausgabe des Erlangten ausser Stande ist, hat sie nach § 818 Abs 2 BGB'Wertersatz zu leisten* § 818 BGB sagt nicht,, welcher Zeitpunkt für die Errechnung des Werts .des Erlangten massgebend ist* Einerseits wird darauf abgestellt,, wann die Sache in den Besitz des ne.rausgabepflichtigen gelangt ist (RG 8.6347? i'hhh" v.f-r:"' ,1p; : Ire re in fe s t Zoll 1 . /Tin p'hp'f', • y„"U_: w jP-jgy dagegen Ton seiner Entstehung ab nach oben hin fest« gleichviel ab er sich nach dem Werte des Erlangten im Zeitpunkt des Be-§ sitzerv.erbes der Umwandlung des Herausgabeanspruchs in den Weriersatzanspruch oder im Augenblick vor dieser Umwandlung bemisstc Lässt man einen der beiden letzteren Zeitpunkte entscheiden^ so ist der Anspruch aus § 818 Abs 2 BGB zwar von einer zwischen der Besitzerlangung und Steigerung abhängig* Eine spätere Wertsteigerung bleibt aber einflusslos« da eine spätere Wertveränderung nur unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Bereicherung und auch nur, falls nicht die §§ 819« 820 3GB zutreffen* beachtlich ist« Der Wertersatzanspruch ist von seiner Entstehung ab keine Wertschuld da er nicht durch jede Wertänderung, sondern nur durch Wertminderung und auch von ihr nur beim Eingreifen des § 818 Abs 3 BGB beeinfluss wird* Der Wertersatzanspruch der Beklagten war daher im Verhältnis von 10 t 1 umzusteilen* Da ihn die Klägerin nach den van der Beklagten behaupteten Liefermengeh be- Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO .zurückzuv;ei.sei DrÄ Dros-

Zitierte Normen: § 20 UStellungsG § 327 BGB § 97 ZPO
BGB®RücktrittsrechtUmstGVerhältnisGB

Volltext der Entscheidung

Aktenzeichen* Ix ZE 280/51
Urteil, des BGH vom 14u Juni. 1952 - OLG Frankfurt/Main
§§ Für das Nachschlagewerk : mf-
l/;-; Für die Amtliche Sammlung
10) Gesetze § 20 UmstG .	.
Rechtssatz 8 her Rücktritt aus f 20 UmstG hat zur Folge, dass jedenfalls Vorgänge, die sich 'bis zu dem Erlass des Umstelluhgsgesetzes ereignet haben, nach'Bereicherungsrecht und nicht nach den §§ 546 ff BGB zu be-urt eilen "sind,,
20) Gesetzt	§	818	Abs 2 BGB
% $ * *’
Rechtssatz? Auch soweit der Bereicherungsanspruch
 auf Wertersatz (§ 818- Abs 2. BGB) gerichtet ist, ist er umsteliungsrechtlicli nicht nach dem Prinzip der Wertschuld zu behandeln/ sondern im Verhältnis von 10 t 1 umzustellen,.
II ZR-28Ö/51
Verkündet
 am 14o Ju.nl 1952
als Urkandsbearater der Geschäftsstelle
I m H a m e n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
,/\G ,
der Firma FflNf Rhei.nkäistr.c 2*
Beklagten? Widerklägerin? Berufungsheklagien' •Revisionsklägerin,
-Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr0 Mö
 gegen
die' Firma
 Ingenieur Konstantin Pj ® •’	••
Klägerin, Widerbeklagte? B e r uf ung s k1äger in und Revisions beklagte '
-Rrozessbevollmächtigters .Reckxsamvalt Justizrat
 Dt.. S
hat der II ö Zivilsenat des Bunde’sgerieiltshßfs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Juni 1952 unter Mitwirkung der jßundesrichter Dr^ Brost, Br, Selowsky, Dr* Kuhn, Artl und Dr0' Meyer für Recht erkannt?
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.Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 18, September 1951 .wird auf Kosten der Beklagten zu-rnckgewiesen.
Von Rechts wegen
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Die Beklagte stützt' das vZurUekbehaltuhgsreeht und dis Widerklage auf die Rückhahme dreier Aufträge*
Da die von der Beklagten gelieferten Schienen beim Bau der Hallen nicht verwendbar waren.; oblag es der Klage-rin, die benötigten Profile zu beschaffen« Hieraus Lat das Berufungsgericht in üb e re inst imraung mit dem Landgericht bedenkenfrei gefolgert, dass die von der Beklagten gelieferten Sachwerte in das Eigentum der Klägerin übergellen sollten und libergegangen .sind* Auch die Annahme des Berufungsgerichts, 'dass die 'Materiallieferungen-der Beklagten untrennbare Bestandteile der Aufträge gewesen seien, ist rechtlich nicht zu beanstandenö Wie das Berufungsgericht .ohne Rechtsverstcss weiter feststellt« sollte die Klägerin das Entgelt; für die Hallen nicht bloss nach der zu leistenden.Arbeit, sondern unter Einschluss der verwendeten Materialien berechnen und die von der Beklagten gelieferten Materialien 'als Gegenwert ansetzen«.Bio Beklagte war daher teils' Sach- teils Geldschuldnerin,, ■
Die Parteien und die Werinstanzen sind .ohne weiteres davon ausgegangen., dass der Rücktritt der Beklagten vollen Umfangs aus § 20 UmstG berechtigt sei« Diese Annahme ist nicht unzweifelhaft,, § 2Ö Abs 1 UmstG- berech-
...... •
tigt nur den Geld Schuldner zu dem Rücktritt vcm V-er trage Es ist.darum die Frage, ob‘die Beklagte auch insoweit ein Rücktrittsrecht hatte, als sie nicht Geld Schuldnerin war, und ob § 20 Abs 3 Satz 2 UmstG 'etwas zur Lösung dieser Frage ergibt« Fraglich ist auch«, ob die Sachleistungen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Feilerfüllung erheblich sind« Das kann jedoch dahingestellt ble.i-ben, da die Revision keinesfalls darin Recht hat, dass die §§ 34? ? 989 3GB den Widerklageanspruch rechtfertigen«
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Fehlt es an den Voraus.s et zungen des § 20 UmstG, sc entscheidet« dass sich die. Klägerin mit der Aufhebung . der fraglichen Verträge einverstanden erklärt hat und demzufolge die Leistungen der Beklagten, soweit sie nicht auf die durchgefu.hrten Arbeiten zu rechnen waren, ihren rechtlichen Grund verloren 'haben,.
Sind die Voraussetzungen des § 20 UmstG gegeben« so stand der Beklagten gleichfalls nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zü* § 20 TJmstG behandelt, soweit es sich nicht um, die Fälle, seiner Absätze 2 und 3 handelt,- die Rücktritts!eigen .nicht,,; Die §§ 346 ff 3GB legen sich nur für das vert ragsmässige Rücktrittsrecht Geltung bei.. Eine allgemeine Bestimniung, dass die Vorschriften über das vertragsmässige Rücktrittsrecht auf gesetzliche Rücktrittsrechte anzuwenden seien.- fehlt,. Immerhin erklärt § 327 Satz 1 BGB die §§ 346 ff BGB für die gesetzlichen .Rücktrittsrechte der §§ 325? 326 3GB für entsprechend anwendbar* Tritt jemand auf Grund dieser Bestimmungen aber wegen eines Umstandes zurück, den der andere Teil nicht zu vertreten hat., so haftet dieser nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (.§ 327 Satz 2 BGB) * ■ Messen Rechtsgedanken hat das Reichsgericht (Bd 116, 386-, . vgl auch Bd 130, 123) zutreffend in einem Falle verwendet« in dem ein erst nach Vertragsschluss gesetzlich.geschaffenes- Rücktrittsrecht ausgeübt wurde„ Rieht anders verhält es sich hier* Anders als beim vertraglich vorgesehenen Rücktrittsrecht brauchte sich die Klägerin nicht von vornherein, sondern erst .nach Erlass des Umstellungsge-setzes darauf einzusteilen, dass es zu einem Rücktritt kommen würde* Als Eigentümerin der von der Beklagten gelieferten Sachwerte dürfte die Klägerin mit diesen Materialien zunächst schalten und walten, wie sie wollte*
Bas entsprach, wie das Berufungsgericht irrtumsfrei fest-
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stellt ? zudem der Absicht der ..Parteien«, ."Die Klägerin kann daher nicht mit der Haftung dafür belastet werden« dass sie das von der Beklagten erhaltene Material anderweit verwendet oder gegen anderes Material singe tauscht hat,.. Beim vertraglichen Rücktrittsrecht lässt § 347 Satz 1 BGB den Rückgewährschuldner bereits vom Zeitpunkt des Leistungsemp-fenges ab nach denjenigen Vorschriften haften,, welche für' das Verhältnis zwischen dem Eigentümer uncl dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Sigen-tumsanspruchs an gelten!"Biese strenge Haftung, ist gegenüber demjenigen gerechtfertigt, der mit der-Ausübung eines Rücktrittsrechts rechnen muss und sich demzufolge hierauf einrichten kann? sie kann dagegen nicht für Vorgänge Platz- greifen,, die sich zu einer Zeit abspielfeh« als mit einem. Eücktrittsrecht „ das dem Vertragsgegner gesetzlich erst verliehen wurde, noch nicht gerechnet werden konnte,-, ' Insoweit kommt nur die sich aus der Auflösung des Schuldverhältnisses ergebende Rechtsfolge? also ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung,, in Betrachtü
 Da die Beklagte zur Herausgabe des Erlangten ausser Stande ist, hat sie nach § 818 Abs 2 BGB'Wertersatz zu leisten* § 818 BGB sagt nicht,, welcher Zeitpunkt für die Errechnung des Werts .des Erlangten massgebend ist* Einerseits wird darauf abgestellt,, wann die Sache in den Besitz des ne.rausgabepflichtigen gelangt ist (RG 8.6347? i01j> 391| 119r 336)} andererseits auf den Augenblick vor dem Unmöglichwerden der Naturalherausgabe (06rtmann Anm 2 e z § 818) oder auf den Zeitpunkt., in dem sich der Anspruch auf Herausgabe des Erlangtem in den Anspruch auf Wertersatz umwandelt (Lobe in RGRK 9-, Auf! Anm 6 z § 818), Da alle diese Zeitpunkte vor der WährungsUmstellung liegen ? bedarf auch diese Frage keiner Entscheidung* Zu entscheiden ist dagegen.- in.welchem Verhältnis der Anspruch aus § 818 Abs 2 3GB umzustellen ist* Der Oberste Gerichts-^
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Steigerung abhängig* Eine spätere Wertsteigerung bleibt
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 und auch nur, falls nicht die §§ 819« 820 3GB zutreffen*
beachtlich ist« Der Wertersatzanspruch ist von seiner
 Entstehung ab keine Wertschuld da er nicht durch jede
 Wertänderung, sondern nur durch Wertminderung und auch
 von ihr nur beim Eingreifen des § 818 Abs 3 BGB beeinfluss
 wird* Der Wertersatzanspruch der Beklagten war daher im
 Verhältnis von 10 t 1 umzusteilen* Da ihn die Klägerin
 nach den van der Beklagten behaupteten Liefermengeh be-
rechnet und den sich danach ergebenden Betrag im Verhältni
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Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97
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