Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette am 1. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 279/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette am 1. Juli 1991 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts zu Hamburg vom 19. Oktober 1990 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung . Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 56.059,51 DM Boujong Brandes Dr. Henze Stodolkowitz Dr. Goette