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BGH · II ZR 279/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 279/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette am 1. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Oberlandesge-richtsRechtsstreitBrandHamburgBESCHLUSSBoujongRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 279/90	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette
 am 1. Juli 1991
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts zu Hamburg vom 19. Oktober 1990 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung . Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 56.059,51 DM
Boujong	Brandes	Dr.	Henze
 Stodolkowitz	Dr.	Goette