- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Haidinger, Br« Kuhn, Br« Nörr, Br, Haager und Liesecke für Recht erkannt; Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rhein-schiffahrtsobergerichts - in Köln vom 22« Oktober 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Streithelferin hat an die Klägerin den tarifmäßigen Schlepplohn von 121,86 DM für das Schleppen von Trechting-hausen nach Bingen gezahlt» Die Klägerin hat behauptet, der Kapitän ihres Schiffes habe den Kahn aus einer Schiffahrtsgefahr im Sinne von § 93 BSchG gerettet» Als Hilfslohn verlangt sie von der Beklagten in deren dinglicher und gemäß §114 BSchG auch beschränkt persönlicher Haftung den Gegenwert von 5.800 hfl» in Deutscher Mark» Weder gründet sie ihren Anspruch gegen die Beklagte auf Schleppvertrag (Werkvertrag) oder Geschäftsführung ohne Auftrag noch verlangt sie von der Beklagten Zahlung in unbeschränkt persönlicher Haftung. § 93 An. 5d) und ob ein derartiger Anspruch durch die tarifmäßige Zahlung, die die Klägerin von der Streithelferin erhalten hat, abgefunden wäre. Das Abreißen und Abtreiben eines Kahnes im Gebirge begründe, so wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, für sich allein keine Vermutung für das Vorliegen einer Schiffahrtsgefahr; es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Wenn auch bei der.Erteilung des Auftrages durch den Kapitän des 3ootest'Rj^^P" der Kahn wahrscheinlich noch im Abtreiben gewesen sei, so habe dies - für dön klägerischen Kapitän erkennbar -noch keine Schiffahrtsgefahr bedeutet; daß beim Vorbeifahren des klägerischen Bootes an dem Kahn und bei der Aufnahme des Kahnes auch nur der Schein einer solchen Gefahr bestanden habe, sei nicht bewiesen. Die Revision ist der Meinung, im Gebirge sei das Abreißen und Abtreiben eines Kataes immer eine Schiffahrtsgefahr; das Berufungsgericht hätte wegen mangelnder SQch-kunde hierzu einen Sachverständigen hören müssen. 14; OLG Hamburg HansRZ 1919» 521)» Wenn das zur "Rettung" herbeigeeilte Schiff überhaupt nicht in Tätigkeit tritt, weil das zu "rettende" Schiff sich nicht oder nicht mehr in Schiffahrtsgefahr befindet, so liegt eine Hilfeleistung nicht vor (vgl« Schaps § 740 Anm« 38)« Tritt es, sei es auch mit Zusttonung des zu "rettenden" Schiffs, in Tätigkeit, ist aber eine Schiffahrtsgefahr nicht gegeben, so liegt zwar eine Hilfeleistung vor, nicht aber eine solche, die den Hilfslohnanspruch nach § 93 Abs« 2 auslöst« Die Revision hat daher nicht recht, wenn sie meint, die Kahnbesatzung hätte die Hilfeleistung ablehnen müssen, wollte sie nicht ihren Reeder dem Hilfslohnanspruch aus § 9^ Abs«2 übernommenen Auftrages trotzdem den Kahn dem "R^p },f-Schleppzug nachzubringen hatte, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls waren die Voraussetzungen für die Ent** stehung des gesetzlichen Anspruchs auf Hilfslohn gegen die Beklagte nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn man hierfür mit der Revision es als genügend ensieht, daß die subjektive Beurteilung der Lage durch den Rettenden und nicht das objektive Vorliegen einer Schiffahrtsgefahr für die Begründung des Hilfslohnanspruchs entscheidend ist (vgl. Damit erledigt sich auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht hätte dem Antrag der Klägerin entsprechend ein Gutachten der Schifferbörse darüber herbeiführen müssen, ob nach der in Rheinschi ffahrts kr ei sen herrschenden Verkehrsauf fassung die Maßnahmen des Kapitäns der Klägerin als Hilfeleistung im Sinne des § 93 Abs« 2 anzusehen seien« Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gefahr maßgebend ist, ist eine reine Rechtsfrage« Ob in dem maßgeblichen Zeitpunkt eine Schiffahrtsgefahr bestand, hatte das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellung selbst zu entscheiden; die Begutachtung durch die Schifferbörse oder eine Auskunft dieser Stelle ist hierfür ohne Bedeutung. Was die Revision im übrigen vorbringt, bewegt sich im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Beweis-würdigung« Die Frage des Zeitverlustes, den der Kapitän des klägerischen Bootes auf sich genommen hat, ferner der Umstand, daß er auf Auffordern hin mit seinem 24oo PS starken Boot den Kahn ins Schlepp nahm, obwohl diese Tätigkeit auch von einem Vorspannboot hätte geleistet werden können, mag für die Frage des vertragmäßigen Vergütungsanspruchs der Klägerin aus dem Schleppvertrag von Bedeutung sein, kann aber nicht zur Begründung eines Hilfslohnanspruchs herangezogen werden.
Nachschlagewerk: ja 91^S 082 Amtliche Sammlung: nein ° ' Binnenschiffahrt sG v. 15« Juni 1895» BGBl III 4103 - 1» § 93 Abs, 2 Für die Beurteilung der Frage, ob eine Schiffahrtsgefahr vorliegt, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die ’’Rettung11 beginnt. BGH UrtoV. 12p Oktober 196t « 279/59 ~ Rheinschiffahrts- gericht St® Goar Rheinschiffahrtsober gericht Köln IJ_ZR_279/59 Verkündet am 12o Oktober 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit de N Klägerin und klägerin, — Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Revisions- gegen die H Rotterdam* Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, Streithelferin der Beklagten: Firma Rf_ Reederei, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, V^^pveg vertreten durch die Geschäftsführung, daselbst, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Haidinger, Br« Kuhn, Br« Nörr, Br, Haager und Liesecke für Recht erkannt; Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rhein-schiffahrtsobergerichts - in Köln vom 22« Oktober 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Ara 18o Oktober 1956 fuhr das von der Streithelferin be-reederte Boot mit 3 Anhangkähnen, deren letzter der der Beklagten gehörende beladene Kahn "VPPHH1®” warj von Salzig aus bergwärts« Oberhalb Trechtinghausen9 beim Übergang vom linken zu dem rechten Ufer, riss der Kahn infolge Strangbruches ab« Zu Tal treibend wurde er von seinem Lotsen N^p nach linksrheinisch gesteuert, und es wurden nacheinander beide Anker geworfen» Der Kapitän des Bootes rief dem Kapitän des gerade enkel zu Tal kommenden, von der Klägerin bereederten, 2400 PS starken Schleppers "l£HHHlHBt" zu, er mögen den abgerissenen Kahn aufnehmen und nachbringen» Der Schlepper passierte drehte unterhalb des Kahnes auf, übergab ihm einen Strang und schleppte ihn zu Berg» Als er mit dem Kahn längsseits des mehr oberhalb verhaltenden Schleppzuges kam, rief ihm der Kapitän des Bootes zu, er möge ihm den Kahn bis Bingen bringen, da er ihn hier nicht auf nehmen könne» Das tat der Kapitän von "D^fm^"« Da er glaubte, daß es an diesem Tage zu spät sei, um - seinem Auftrag gemäß - nach Salzig zu fahren und dort 3 Kähne aufzunehmen, übernachtete er mit seinem Boot in Bingen» Die Streithelferin hat an die Klägerin den tarifmäßigen Schlepplohn von 121,86 DM für das Schleppen von Trechting-hausen nach Bingen gezahlt» Die Klägerin hat behauptet, der Kapitän ihres Schiffes habe den Kahn aus einer Schiffahrtsgefahr im Sinne von § 93 BSchG gerettet» Als Hilfslohn verlangt sie von der Beklagten in deren dinglicher und gemäß §114 BSchG auch beschränkt persönlicher Haftung den Gegenwert von 5.800 hfl» in Deutscher Mark» Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte und ihre Streithelferin bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Die Klägerin macht klageweise lediglich den dinglichen (vgl. § 100 Abs. 1 BSchG) Anspruch auf Hilfslohn gemäß § 93 Abs. 2 BSchG geltend und nimmt die Beklagte nur in beschränkt persönlicher Haftung gemäß § 114 in Anspruch. Weder gründet sie ihren Anspruch gegen die Beklagte auf Schleppvertrag (Werkvertrag) oder Geschäftsführung ohne Auftrag noch verlangt sie von der Beklagten Zahlung in unbeschränkt persönlicher Haftung. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine solche Klagegrundlage stützen könnte (vgl. Vortisch-Zschucke, BSehG 2. Aufl. § 93 Anm. 5d) und ob ein derartiger Anspruch durch die tarifmäßige Zahlung, die die Klägerin von der Streithelferin erhalten hat, abgefunden wäre. II. 1) Hach § 93 Abs. 2 hat Anspruch auf Hilfslohn, wer ein Schiff (oder dessen Ladung) aus einer Schiffahrtsgefahr rettet. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, die Klägerin sei für das Vorliegen einer Schiffahrtsgefahr beweispflichtig. Das Abreißen und Abtreiben eines Kahnes im Gebirge begründe, so wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, für sich allein keine Vermutung für das Vorliegen einer Schiffahrtsgefahr; es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. An der Stelle, an der das Boot der Klägerin den Kahn aufgenommen habe, werde oft geankert, so daß die Behauptung der Klägerin, der Grund sei hier hart und felsig, nicht für einen Beweis ihrer weiteren Behauptung ausreiche, der Kahn sei noch im Treiben gewesen, da seine Anker nicht gehalten hätten, Die widersprechenden Zeugenaussagen erlaubten keinesfalls die Feststellung, die beiden Anker hätten nicht gehalten, Auch aus der Bage des Kahnes habe sich keine Schiffahrtsgefahr ergeben, da der Kahn außerhalb oder doch höchstens ganz am Rande des Fahrwassers gelegen habe; jedenfalls sei das Gegenteil nicht bewiesen. Der Kapitän des klägerischen Bootes habe bei vernünftiger Überlegung auch keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, daß der Kahn sich in einer Schifffahrtsgefahr befunden habe. Wenn auch bei der.Erteilung des Auftrages durch den Kapitän des 3ootest'Rj^^P" der Kahn wahrscheinlich noch im Abtreiben gewesen sei, so habe dies - für dön klägerischen Kapitän erkennbar -noch keine Schiffahrtsgefahr bedeutet; daß beim Vorbeifahren des klägerischen Bootes an dem Kahn und bei der Aufnahme des Kahnes auch nur der Schein einer solchen Gefahr bestanden habe, sei nicht bewiesen. Es könne des» halb dahingestellt bleiben, ob eine nur scheinbare Hilfsbedürftigkeit überhaupt von Bedeutung wäre« 2) Die von der Revision gegen diese Ausführungen erhobenen Rügen sind unbegründet. Die Revision ist der Meinung, im Gebirge sei das Abreißen und Abtreiben eines Kataes immer eine Schiffahrtsgefahr; das Berufungsgericht hätte wegen mangelnder SQch-kunde hierzu einen Sachverständigen hören müssen. Dem kann nicht zugestimmt werden, da die Verhältnisse auf der Ge-birgsstrecke so verschieden sind, daß im angefochtenen Urteil ohne Rechtsfehler auf die Umstände des einzelnen Falles abgestellt worden ist. Im übrigen ist aber diese Frage unerheblich« Denn für die Beurteilung der Gefahrenlage ist nicht der Zeitraum maßgebend, in dem der Kahn abtrieb, sondern der Zeitpunkt des der Rettungshandlung, das ist hier der Zeitpunkt der StrangUbergabe von an &en Kapitän des klägerischen Bootes, das sich ohnehin auf Talfahrt befand, konnte sich die Präge, ob er dem Kahn Hilfe zur Rettung aus einer Schiffahrtsgefahr leisten (und ob damit der gesetzliche Anspruch gegen die Beklagte auf Hilfslohn entstehen konnte), erst stellen, als er an dem Kahn vorbeifuhr und nach dem Aufdrehen den Kahn ins Schlepp nahm« In diesem Zeitpunkt war aber der Kahn nicht in hilfloser Lage; er lag, wie zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen ist, bereits ruhig vor seinen Ankern an der Grenze des Fahrwassers und an einer Stelle, wo auch sonst geankert wird, so daß, für den Kapitän des klägerischen Bootes erkennbar, jedenfalls in diesem Zeitpunkt keine Schiffahrtsgefahr mehr bestand und auch keine neue Gefahr mehr zu befürchten war« Daß nur dieser’ Zeitpunkt entscheidend sein kann, ergibt sich aus der Erwägung, daß Voraussetzung für die Entstehung des Hilfslohnanspruehs die Rettung aus Schiffahrtsgefahr ist, daß also die Hilfe zu dieser Rettung geleistet sein muß« Für die Beurteilung der Gefahr ist demnach der Zeitpunkt maßgebend« in dem die Rettung beginnt (vgl« Schaps, das' deutsche Seerecht, 2« Aufl« HGB § 740 Anm« 14; OLG Hamburg HansRZ 1919» 521)» Wenn das zur "Rettung" herbeigeeilte Schiff überhaupt nicht in Tätigkeit tritt, weil das zu "rettende" Schiff sich nicht oder nicht mehr in Schiffahrtsgefahr befindet, so liegt eine Hilfeleistung nicht vor (vgl« Schaps § 740 Anm« 38)« Tritt es, sei es auch mit Zusttonung des zu "rettenden" Schiffs, in Tätigkeit, ist aber eine Schiffahrtsgefahr nicht gegeben, so liegt zwar eine Hilfeleistung vor, nicht aber eine solche, die den Hilfslohnanspruch nach § 93 Abs« 2 auslöst« Die Revision hat daher nicht recht, wenn sie meint, die Kahnbesatzung hätte die Hilfeleistung ablehnen müssen, wollte sie nicht ihren Reeder dem Hilfslohnanspruch aus § 9^ Abs«2 6 - aussetzeno Ob der Kapitän der Klägerin wegen des von ■*: übernommenen Auftrages trotzdem den Kahn dem "R^p },f-Schleppzug nachzubringen hatte, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls waren die Voraussetzungen für die Ent** stehung des gesetzlichen Anspruchs auf Hilfslohn gegen die Beklagte nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn man hierfür mit der Revision es als genügend ensieht, daß die subjektive Beurteilung der Lage durch den Rettenden und nicht das objektive Vorliegen einer Schiffahrtsgefahr für die Begründung des Hilfslohnanspruchs entscheidend ist (vgl. Vortisch-Zschucke BSchG § 93 Anm. 3)o Damit erledigt sich auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht hätte dem Antrag der Klägerin entsprechend ein Gutachten der Schifferbörse darüber herbeiführen müssen, ob nach der in Rheinschi ffahrts kr ei sen herrschenden Verkehrsauf fassung die Maßnahmen des Kapitäns der Klägerin als Hilfeleistung im Sinne des § 93 Abs« 2 anzusehen seien« Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gefahr maßgebend ist, ist eine reine Rechtsfrage« Ob in dem maßgeblichen Zeitpunkt eine Schiffahrtsgefahr bestand, hatte das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellung selbst zu entscheiden; die Begutachtung durch die Schifferbörse oder eine Auskunft dieser Stelle ist hierfür ohne Bedeutung. Was die Revision im übrigen vorbringt, bewegt sich im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Beweis-würdigung« Die Frage des Zeitverlustes, den der Kapitän des klägerischen Bootes auf sich genommen hat, ferner der Umstand, daß er auf Auffordern hin mit seinem 24oo PS starken Boot den Kahn ins Schlepp nahm, obwohl diese Tätigkeit auch von einem Vorspannboot hätte geleistet werden können, mag für die Frage des vertragmäßigen Vergütungsanspruchs der Klägerin aus dem Schleppvertrag von Bedeutung sein, kann aber nicht zur Begründung eines Hilfslohnanspruchs herangezogen werden. Auch hat das Berufungsgericht nicht die Vor- Schriften des § 90 RhSchPolVO und des § 530c StGB verletzt; die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Bestimmungen sind nicht gegeben» Es kommt» wie bereits erwähnt» schließlich nicht darauf an, wie der Kapitän der Klägerin (und der Lotse auf dem Boot der Klägerin) die Gefahrenlage im Zeitpunkt der Wahrschau des Kapitäns des HB^UPn-Bootes beurteilt hat, sondern wie sich ihnen die Lage im Augenblick der Strangübergabe vernünftigerweise darstellen mußte» Hiernach war die Bevision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Br» Haidinger Br. Kuhn Br» Nörr Br» Haager Liesecke