den 400.000 RM wegen rückständiger Gehalt sa-hsprüche-aus 1945, Tantieme aus 1944, Hefegelds .und■Auslagen sowie zur .Sicherung seiner Ansprüche auf Ruhegehalt gegen(die BBB einen Teilbetrag von 290=000 EM für sich. Ferner hat sie vorgebracht ,/die' BBB habe durch ihren im Westen bestellten Hotvörstand ihre sämtlichen Forderungen gegen den Kläger an sie, Beklagte,abgetreten» Der Kläger sei als Treuhänder der BBB verpflichtet-, alle in dieser Stellung für ihn begründeten Rechte an die BBB zurückzugewähren-, Der Abrechnungsanspruch des Klägers und seine ent sprechende Pflicht gegenüber der BBB hätten sich in Ferner hat die Beklagte es als gegen Treu und Glauben verstoßend bezeichnet, daß der Kläger Abrechnung über einen Gegenstand .verlange * auf den er im Ergebnis keinen Anspruch habe, Pie Beklagte hatin diesem Zusammenhang ein Recht des Klägers auf Zahlung von Ruhegehalt geleugnet,, Hierzu hat sie vergetragen? Der■Kläger hat die Unwirksamkeit des zweiten Vertrages vom 1-6* September 1945 und eine rechtsgültige Abtre tung der Ansprüche der BBB gegen ihn an die Beklagte in Abrede gestellt* Er ist der Auffassung, die Verträge mit Dr. habe er nicht für die BBB oder als deren Treu- 'U Baß dieser Vertrag rechtsunwirksam sei, weil er die in den Militärregierungsgesetzen 1fr 52 und 53 enthaltenen Beschränkungen nicht beachte, hat das Berufungsgericht mit Recht verneint« I 1 f MEG 52 unterworfen gewesen sei, weil sich ihre Aktien in der Hand des amerikanischen Staat sangehörigen Richard Eisenbeiß, also eines Angehörigen der Vereinten hationen, befanden, ist von keiner Partei vorgetragen worden, Bas Berufungsgericht hat im übrigen mit'Recht ausge-lüürt, der die Finanzierung des Gersteneinkaufs bezweckende Vertrag wäre auch bei .einer Anwendung des. Den von der Beklagten gegen die Wirksamkeit des zweiten Vertrages vom 16, September 194-5 erhobenen Ein-wand, die Vereinbarung enthalte gesetzlich nicht zulässige Wertsiclierungskläuseln, hat die Revision in der mündlichen Verhandlung wiederaufgenommen. daß die dem Kläger nach dem Vertrage zustehenden Ansprüche ihrer Höhe nach fest ständen, so daß es einer vorherigen Klärung des Betrages dieser Forderungen durch eine Abrechnung der Beklagten nicht bedürfte,» 59 f) keine auf Beichsmark lautende Verbindlich-heit;, ke ine'- Geldsummen-, sondern eine Geldwert schuld» An dieser Beurteilung wird auch dadurch nichts geändert« daß der von der Beklagten jährlich', aus zuhehr ende: Gewinnanteil auf mindestens 10«000 EM bemessen ist« Die Festlegung dieses Betrages soll dem Kläger ein Mindesteinkommen sichern« Sie macht aber die dem Kläger ursprünglich geschuldete Verbindlichkeit nicht zu einer bestimmten« durch ihre Verknüpfung mit dem Gerstenpreis veränderlichen Geldsummenschuld ^ Vielmehr bemißt sich das dem Kläger in erster . Linie geschuldete Entgelt nicht nach einem zahlenmäßig festliegenden' Beichsmarkbetragesondern es bleibt unbestimmt wie der Preis für die zugunsten des Klägers angekaufte Gerste« Die der Beklagten nach dem Vertrage obliegende Verbindlichkeit wird erfüllt durch die Entrichtung eines Betrages, der den Gegenwert einer am Zahlungstage vorhandenen Ger st eiimehge darstellt = Bas Berufungsgericht-., das die Rechtsnatur dieser Vereinbarung offen läßt5 folgert die Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung aus der Bestimmung, daß dem Kläger aus jeder Kampagne ein Entgelt von 6,6 <fo der in Betracht kommenden Deckungsmenge an eingekaufter Gerste zustehe» Seiner Auffassung^ die Grundlage für die dem Kläger hiernach schuldeten Beträge könn nu: Hiernach ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zuzustimmen, daß der Kläger nach dem Verträge vom 16» September 1945 für den im Klageantrag genannten Zeitraum einen Anspruch auf Rechnungslegung gegen die Beklagte hat« II» Die gegen den Rechnungslegungsanspruch des Klägers erhobenen Einwände der Beklagten hält das Berufungsgericht nicht für begründet. b) her Übergang der ursprünglich der BBB gegen den Kläger zustehenden Forcierungen auf die Beklagte hat den Rechnungslegungsanspruch des Klägers nicht zu Fall gebracht, Allerdings erlischt ein Rechtsverhältnis durch die -- _ einer!.Person' vereinigenden Verbindlichkeiten und Ansprüche aus demselben Schuldverhältnis her-vergehen und daß sie ihrem-Leistungsinhalt nach übereinstimmend .-Pas ist hier nicht der Hallt Der Rechnungslegungsanspruch des Klägers beruht auf dem Vertrage über die Hingabe von 150,000 EM zwecks Ankaufsund Verwertung von Gerste, Die auf die Beklagte übertragenen Forderungen der BBB dagegen ergeben sich aus dem mit dem Kläger getroffenen Abkommen über die Verlagerung von 'Vermögensteilen der EBB-, die dadurch dem Zugriff, der auf Berlin anrückenden sowjetischen Streitkräft.e; tretenen Schadens, Schon hier&uspergibt sich, daß der Anspruch des Klägers auf^Rechnungslegung gegen die Beklagte und die auf diese iibergegangene Forderung der BBB auf Abrechnung über die dem Kläger zuhreuen Händen überlassenen 'Vermögensgegenstände sowohl auf verschiedenen Rechtsverhältnissen. beruhen als auch inhaltlich „voneinander abweichen ü Dadurch, daß die Ansprüche der BBB aus dem'Treuhand-Verhältnis mit dem Kläger auf die Beklagte übergegangen sind, ist somit eine Vereinigung von Schuld und Forderung in ihrer Person hinsichtlich des Vertrages vom 16, September 194-5 nicht eingetreten, der Rechnungslegungsanspruch des Klägers also' nicht' hinfällig geworden, Sie meint, der Kläger handele arglistig, wenn''-er eine Abrechnung verlange , obwohl .fest st ehe, daß er auf aas, was sich aus der Rechnungslegung ergehe/ keinen Anspruch habe, und daß er auf Grund des Treuhandverhältnisses alles aus der Geschäftsführung Erlangte ah die BBB und nach Abtretung der dieser gegen Ihn zustehenden Ansprüche an sie, Beklagte, herauszugeben habe= Bas Berufungsgericht hat ebenso wie" das Landgericht über die Behauptungen der Beklagten, daß der Kläger durch eine Keine von Terfehlungen den Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts verloren habe, in dem auf Rechnungslegung gerichteten ieil des Rechtsstreits keinen Beweis - erhoben. Es hat die Richtigkeit dieses Vorbringens, unterstellt und ist zugunsten der Beklagten davon ausgegangen, daß dem Kläger Pensionsansprüche gegen die BBB nicht zuständen, Gleichwohl hält es den Einwand der Arglist aus zwei Gründen nicht für gerechtfertigt,. Es führt aus, dem Kläger stehe einmal ein ■ schützwürdiges- Interesse an der Rechnungslegung über die Ergebnisse des zweiten Vertrages vom 16, September 1945 zu* Die Beklagte habe nicht dargetan, daß äss Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und der BBB beendet sei. Aber auch wenn man das annähme, bestehe ein Interesse des Klägers an der Abrechnung; denn der Kläger könne aus dem Rechtsverhältnis Gegenrecbnungen haben oder gezwungen sein, sich gegen 'Vorwürfe der BBB mit dem Rechnungsergebnis des von ihm abgeschlossenen Vertrages zu verteidigenc Sodann widerspreche die Beklagte mit dem Ein-wand der Arglist treuwidrig ihren eigenen Vertragserklärungen o Der Einwand ziele darauf ab, die Erfüllung der im Vertrage vom 16, September 1945 übernommenen Verpflichtungen zu vereiteln. Es stelle ein von der Rechtsordnung mißbilligtes venire contra factum proprium dar, wenn sie entgegen dieser Verpflichtung durch die - wirtschaftlich nicht gerecht fertigte - Abtretung der Forderungen der BBB den Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung zu Fall zu bringen suche, Biesen Ausführungen tritt die Revision entgegen. Sie ist vielmehr.der-.Auffassung/ dem Kläger ständen Ansprüche auf Sicherstellung gegen die BBB und damit gegen die Beklagte nicht zu. Soweit die BBB keinen unmittelbaren Anspruch aus dem Vertrage vom 1ö,, September 1945 habe, sei der Kläger gemäß § 667 BGB verpflichtet, dieser den Anspruch auf Rechnungslegung abzutreten, Wenn er den Anspruch dennoch geltend mache, handle er arglistig a) Dem Berufungsgericht kann insoweit nicht gefolgt werden, als es das Recht des Klägers auf Rechnungslegung auch dann für weiterbestehend erachtet, wenn dem Kläger Ruhegehaltsansprüche gegen die BBB nicht zusteiien. Der Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung läßt sich auch nicht deshalb aufrecht-erhalten, weil der von der Beklagten gegenüber dem Klagebegehren erhobene Binwand der Arglist ihrer vertraglich übernommenen Rechenschaftspflicht zuwiderlaufen würde.. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte sich die Ansprüche der BBB gegen den Kläger nur zu dem Zwecke habe abtreten lassen, um ihren Verpflichtungen aus dem Vertrage vorn 16.., Sep tember 1945 zu entgehen, sind aus den Akten nicht ersieht-lieh« Auch sonst stellt es regelmäßig keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der zu einer Leistung Verpflich tete durch den Erwerb von Ansprüchen gegen den Berechtigten seiner Verbindlichkeit ledig zu werden sucht. anerkannt habe, wie in dem angefochtenen Urteil angenommen wird,,bedarf keiner näheren Erörterung5 denn wenn dem Kläger Ansprüche auf Ruhegehalt nicht zustehen, so könnte er auch keine Siche-rung wegen dieser nicht bestehenden .Forderungen verlangen-und hätte ebensowenig durch eine Anerkennung solcher Ansprüche durch einen Dritten eine zur Erhebung des Rechnungslegungsanspruchs geeignete. Hiernach läßt sich das Weiterbestehen des He nungslegungsanspruchs nicht für den Fall begründen, dal dem Kläger eine Euhegeldforderung gegen die BBB nicht $ :gei solcher Ansprüche geltend machen, die mit der/Geschäfts~ Besorgung außer Zusammenhang ständen« Die Verpflichtung, das auftragsgemäß erworbene Gut jederzeit zur Verfügung des Auftraggebers zu halten, und darüber nur nach seinen Weisungen zu verfügen, waderspreche der Auseinandersetzung mit Ansprüchen, die keine inneren Beziehungen zu dem Treuhandverhältnis aufwiesen. 29o September 1954 (BGHZ 14, 346 f) für den Fall der Aufrechnung des Treunehmers gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung Erlangten vertre- Der Kläger war; als er den Auftrag auf Verlagerung von Vermögenswerten nach dem Westen erhielt, Vorsitzender des Vorstands der BBB, Das durch den Auftrag begründe reuhandverh'Al ■ Im Rahmen dieser Befugnis würde es keine schuldhafte Verletzung des Treuhandverhältnisses dargestellt haben, wenn der Kläger' aus dem Treugut unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel Verbindlichkeiten der BBB berichtigt, z,J, -die Schuld aus' einer unstreitigen Warenlieferung bezahlt oder Gehaltsansprüche eines PAngesteilten erfüllt hätte. Pur ’welche Zeit und in welcher Höhe dies geschehen durfte, bedarf in diesem Zusammenhänge keiner näheren Erörterung, Kann aber dem Kläger für 'den"Fall, daß sein ihm vertraglich sugesichert er Anspruch''auf Zahlung eines Ruhegehalts nicht erloschen ist! Die Beklagte als; Reciitsnachfcl-gerin der BBB könnte dem Kläger, soweit er wegen seiner .Ruhegehaltforderungen Ansprüche auf das Treugut zu erheben hat, das Recht auf Rechnungslegung nicht mit dem Hinweis darauf verweigern, daß er der BBB und nach der Abtretung ihr nach dem Inhalt des Treuhandverhältnisses das gesamte Treugut herauszugeben habe. Vielmehr hätte der Kläger, wenn ihm '.Pensionsäfilprüche gegen die BBB Zuständen, ungeachtet der Abtretung der Ansprüche der BBB an die Beklagte das Recht, über die der Beklagten auf Grund des Vertrages vom 16, September 1945-hingegebenen 30r 000 BM für die im Anträge auf Rechnungslegung vorgesehene Zeit Rechenschaft zu verlangen, Der Umstand, daß es über den Eechnungslegimgsanspruch entschieden hat, ohne Beweis über die von dem Kläger bestrittene Behauptung der Beklagten zu erheben, daß der Kläger durch sein Verhalten den Anspruch auf Ruhegehalt verwirkt habe, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, Auf Grund erneuter Verhandlung wird das Bern-
am 9 c. Jul i '■ 9 5 6 jodasJustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im N a m e n d e s /Volkes In dem Rechtsstreit . I der T®BHfc--¥erlce Aktiengesellschaft in vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Erwin V Br. Hans Georg Had und Waldemar , sämtlich in H< Beklagten und Revisionsklägerin, - Pro zeßbevo 1 Imächt Igt er s Rechtanwalt Pro g e g e n den Brauereidirektor i.E. Erich R< harz, Haus Nr dH in Hai P/Ober- Kläger und Revisionsbeklagten, :rozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt* hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5= Juli 1.956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br/ Ganter und der Bundesrichter Br, Se-lowsky, Dri Delbrück, Bm Fischer und Br, Winkelmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28, Januar 1954 aufgehoben, Sur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision/ wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 2 O' Tatbestandr Per Klüger war bis zu dem Jahre 1945 Vorsitzender des Vorstands der Im Berliner Ostsektor gelegenen, jetzt voll: eigenen Bljpppppfc Aktiengesellschaft (im folgen den; BBB). Anfang 'März 1945 verließ, er B<PPBp und begab sich nach Am lv März 1945 ließ er 400.000 RK in bar und noim 1=000.000 HM Reichsschatzanweisungen und Industrieobligationen aus den Mitteln der BBB auf ein von ihm errichtetes Bankkonto bei der Commerz-Bank, Bilia roslar, mit dem Zusatz "Anderkonto Bu: überweiseno rer Bank gegenüber war er allein verfügungs- berechtigt ? Am 16o September 1945 verhandelte der Kläger mit I)r Pauls, einem ehemaligen Vorstandsmitglied der BBB, der hierbei als Vertreter seines Schwiegervaters Richard Ei>iHppP^ des früheren Hauptaktionärs der BBB und allei- nigen Aktionärs der Beklagten, auftrat. Bei den Verhandlungen beanspruchte der Kläger von. den 400.000 RM wegen rückständiger Gehalt sa-hsprüche-aus 1945, Tantieme aus 1944, Hefegelds .und■Auslagen sowie zur .Sicherung seiner Ansprüche auf Ruhegehalt gegen(die BBB einen Teilbetrag von 290=000 EM für sich. Es kamAzu dem Abschluß zweier Ver- träge. In dem ersten Vertrag den( Dr den frü- heren Hauptaktionär .der BBB, Richard Ei^HPHPb schloß, teilten EidBBPPp-und der'Kläger den Rest von 110=000 EM sowie die Effekten im Verhältnis ihres Aktienbesitzes an der BBB mit der Maßgabe unter sich auf, daß die etwaigen Ansprüche der-Kleinaktionäre gewahrt sein sollten. In dem zweiten Vertrag überließ deh;Kläger.»der durch Br- PPPP vertretenen Beklagten von den zur Sicherung seiner Pensionsansprüche einbehaltenen 225.000 RM einen Betrag von 150.000 RM. Biese Summe sollte zu dem.Ankauf von Gerste verwendet werden,, und zwar unter Zugrundelegung- des damaligen Preises zu dem Einkauf einer Menge von,etwa 600 Tonnen-; Nach Ah lauf des Vertrages war .an den Kläger der' Gegenwert der für ihn bezogenen 'Gerste oder? wenn eine solche Deckung bei ■Vertragsbeendigung nicht bestand,, sein Guthaben; mindestens/aber ein,Betrag von 150,000 RM. zu-rückzugewähren»/Als Gewinnbeteiligung sollte der Kläger 6,6h der jeweils in der einzelnen Kampagne in Betracht kommenden Ger st eirmenge in har, mindestens aber 10,000 RM im Jahr erhalten, Für die Zeit' von 1945' bis zur Währungs-Umstellung wurde dem Kläger der ihm zugesagte Mindest betrag von jährlich 10,000 RM gezahlt. In der folgenden Zeit sind weder Zahlungen geleistet noch ist ihm Abrechnung erteilt worden,, Der Kläger verlangt von der Beklagten auf Grund des zweiten Vertrages vom 16, September 1945 Rechnungslegung für die Zeit vom 2h, Juni 1948 bis zu dem Ende der Kampagne 1950/l951s ferner die Zahlung der auf Grund der Rechnungslegung geschuldeten Beträge, nebst 5 i» Zinsen seit ihrer Fälligkeit»■ h Me Beklagte hat :.um;w\bweisung der Klage gebeten» Sie hat geltend -gemacht--, der Vertrag,vom 16» September 1945 über die Hergabe der 150.,000 SH sei wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr;53 der Militärregierung sowie deshalb unwii'ksam,' weilver eine Wert Sicherungsklausel enthalte. Ferner hat sie vorgebracht ,/die' BBB habe durch ihren im Westen bestellten Hotvörstand ihre sämtlichen Forderungen gegen den Kläger an sie, Beklagte,abgetreten» Der Kläger sei als Treuhänder der BBB verpflichtet-, alle in dieser Stellung für ihn begründeten Rechte an die BBB zurückzugewähren-, Der Abrechnungsanspruch des Klägers und seine ent sprechende Pflicht gegenüber der BBB hätten sich in 4 ir e r Beklagten, person vereinigt. Dadurch sei der •ill— spruch des Klägers : auf Rechnungslegung .erloschen*. Ferner hat die Beklagte es als gegen Treu und Glauben verstoßend bezeichnet, daß der Kläger Abrechnung über einen Gegenstand .verlange * auf den er im Ergebnis keinen Anspruch habe, Pie Beklagte hatin diesem Zusammenhang ein Recht des Klägers auf Zahlung von Ruhegehalt geleugnet,, Hierzu hat sie vergetragen? der Kläger habe dieses Recht -verwirkt ? weil er den seinerzeitigen Hauptaktionär der BBB, Richard 'Ei1942 bei der Kanzlei des Rührers de- nunziert , stell durc weil er versucht habe, die UK-Stellung des seitens der BBB rückgängig zu machen, weil er h heimliche Errichtung eines Dispositionsfonds zu rasten der BBB ein zusätzliches Jahreseinkommen von 25.'000 EM verschafft, Sich geeignet und Vermögenswerte untreut habe* ein betriebseigenes Patent an-einer Organgesellschaft ver- Der■Kläger hat die Unwirksamkeit des zweiten Vertrages vom 1-6* September 1945 und eine rechtsgültige Abtre tung der Ansprüche der BBB gegen ihn an die Beklagte in Abrede gestellt* Er ist der Auffassung, die Verträge mit Dr. habe er nicht für die BBB oder als deren Treu- händer, sondern im eigenen Namen geschlossen. Durch eine etwa rechtswirksame Abtretung der Ansprüche der BBB gegen ihn an die Beklagf-e sei sein Abrechnungsanspruch nicht hinfällig geworden. Die Behauptungen der Beklagten bezüglich der Verwirkung seiner Pensionsansprüche hat der Kläger bestritten* Wegen der rückständigen Ruhegehaltsforderung für die Zeit vom 1* Oktober 1945 bis zu dem 51* Oktober 1952 in Höhe von 88*950 DM hat er gegenüber den von der Beklagten erhobenen Ansprüchen der BB3 ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht:* Sas Landgericht bat udem Anträge des Klägers auf Keebnungslegubg. durcb Teilurteil entsprochen, bas Oberlands sgeri eilt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen,, uit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während der Kläger uni Zurückweisung der Revision bittet,. Ent s c h e i dung s g r ün de g I-, Der Kläger stützt den Anspruch auf Rechnungslegung auf den zweiten Vertrag vom 16, September 1945, 'U Baß dieser Vertrag rechtsunwirksam sei, weil er die in den Militärregierungsgesetzen 1fr 52 und 53 enthaltenen Beschränkungen nicht beachte, hat das Berufungsgericht mit Recht verneint« a) Weder die Verlagerung von Vermögenswerten der BBB vom Ostsektor Berlins in die spätere Britische Besatzungs-zone Deutschlands noch die Überweisung der 150.000 R-M von dem Konto der Coinmerz-Bank, Filiale Goslar, an die Beklagte enthielt einen Verstoß gegen Devisenbestimmungen. Zur Zeit der Verlagerung (März 1945) galt das MRG 53 in dexa hier in Betracht kommenden Teil Deutschlands auch ln sei- ner ursprünglichen Fassung nicht. Bei der Überlassung des Geldes an die Beklagte (September 1945) wurde das Gesetz im Verhältnis zu Rechtsinhabern im : sowjetisöhen Machtbe-, reich noch nicht angewendet„"Die Neufassung des Art X g MRG 53, die eine Abgrenzung der verschiedenen Währunggebiete innerhalb Deutschlands vorgenommen hat, ist erst am 19, Sent ember 1949 in Kraft getreten. Auch die im LIEG 52 (Art I 1 f) für die Britische Besatzungszone angeordnete Sperre über Vermögen von Eigentümern außerhalb des Kontrol geniets des Obersten Befehlshabers hinderte die Geldüber-Weisung an die Beklagte nicht, da diese Maßnahme, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, in der Bri- :isehen Zone erst im Jahre Wirksamt ceir eriang-c na c, ) Baß die Beklagte einer Vermögensbeschränkung gemäß I 1 f MEG 52 unterworfen gewesen sei, weil sich ihre Aktien in der Hand des amerikanischen Staat sangehörigen Richard Eisenbeiß, also eines Angehörigen der Vereinten hationen, befanden, ist von keiner Partei vorgetragen worden, Bas Berufungsgericht hat im übrigen mit'Recht ausge-lüürt, der die Finanzierung des Gersteneinkaufs bezweckende Vertrag wäre auch bei .einer Anwendung des. MEG 52 nicht unwirksam gewesen, weil der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Beklagten innerhalb' des besetzten Gebiets ein solches Geschäft normalerweise mit sich gebracht und dieses das Unternehmen der Beklagten wirtschaftlich nicht beeinträchtigt haben würde (Art IV 6 a MEG 52)? diese allgemeine Genehmigung habe damals auch für Unternehmen gegolten, die dem MEG 53 (Art I 1 b alter Fassung) deshalb unterstanden hätten, weil einer ihrer Gesellschafter Devisenausländer war (vgl auch Palandt 7= Aufl Anm 2 zu 2rt I MRG 53), Die Revision hat diese Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht beanstandet. 2.. Den von der Beklagten gegen die Wirksamkeit des zweiten Vertrages vom 16, September 194-5 erhobenen Ein-wand, die Vereinbarung enthalte gesetzlich nicht zulässige Wertsiclierungskläuseln, hat die Revision in der mündlichen Verhandlung wiederaufgenommen. Der Einwand ist nicht gerechtfertigt. Allerdings geht es nicht an, mit dem Berufungsgericht die Frage, ob die in Art II MilHegVO Er 51, für die Britische Besatzungszone neu gefaßt durch Vö Ir 92 - V0B1 BritZ 1947, 1 1 1 und im § 3 Abs 2 'dös. Währungsgesetzes enthaltenen-Verbote der Vereinbarung ge- 7 wise er- Wertbeständigkeit sklausein auf den 7ex 1:6=. September 194:5 Anwendung finden, aus dem trag vom Grunde un- geprüft zu lass n, wein sowohl---für die Hauptschuld als i für das an den Klägern laufend zu zahlende Entgelt als Gegenstand von Mindestverbindlichkeiten bestimmte Reichsmarkpeträge'ausgeworfen’.sind. Denn wenn der Kläger nur die im. Vertrage vorgesehenen festen Beichsmarkbeträge verlangen könnte, weil die Berechnung des ihm vertraglich äügesicherten'''Enfgelts nach einem Prozentsatz der in der einzelnen Kampagne jeweils in Betracht kommenden Gerstenmenge wegen /Verstoßes gegep., die VO Hr 92. der BritMilReg als unwirksam zufv&elten hätte,., würde der Rechnungslegungsanspruch des Klägers schon im Hinblick darauf entfallen«. daß die dem Kläger nach dem Vertrage zustehenden Ansprüche ihrer Höhe nach fest ständen, so daß es einer vorherigen Klärung des Betrages dieser Forderungen durch eine Abrechnung der Beklagten nicht bedürfte,» 'Tatsächlich enthält die Zusage, dem Kläger vierteljährliche :Teilzahlungen von 1,65 fo der jeweils für ihn bezogenen Gerstenmenge zu den dann geltenden Tagespreisen, mindestens jedoch jährlich ICH000 EM zu leisten,’ keine durch die genannte Verordnung verbotene und deshalb unwirksame Wert SicherungDurch den. Vertrag vom 16.,- September 1945 sollte in erster Linie' keine auf Reichsmark lautende Verbindlichkeit begründet werden, deren Kennwert unter Benutzung einer gleitenden Skala oder in anderer Weise durch Bezugnahme auf den Preis einer Ware, bestimmt, d»h<. unmittelbar zu Gütern oder Leistungen, in Beziehung gesetzt wurde» Vielmehr sind die an den Kläger laufend zu zahlenden Entgelte zwar in Geld zu'erbringen^ die Höhe der an ihn abzufuhrenden Beträge blieb aber zunächst unbestimmt» Sie war bestimmbar nach dem Preise, der für einen gewissen Prozentsatz der für den Kläger jeweils bezogenen Gerste im Zeitpunkte- ü'er Zahlung erzielt wurde« Eine solche in ih-r'm Umfange nicht durch den Wertmesser "Eeiclismark'-’, sondern nach einem anderen Maß st ah bestimmte V erb indli ohke i t nach herrschender• -Meinung (Palandt 1 5 - "ufl Ahm; 5 a zu § 245 BGB; Erman Anm 5 b zu § 244 BGB; Banniger DNotZ 1951 395 u 401;' BGH HJW 1951, 709 vi 841; noch weiter gehend BGn.2 Q... 59 f) keine auf Beichsmark lautende Verbindlich-heit;, ke ine'- Geldsummen-, sondern eine Geldwert schuld» An dieser Beurteilung wird auch dadurch nichts geändert« daß der von der Beklagten jährlich', aus zuhehr ende: Gewinnanteil auf mindestens 10«000 EM bemessen ist« Die Festlegung dieses Betrages soll dem Kläger ein Mindesteinkommen sichern« Sie macht aber die dem Kläger ursprünglich geschuldete Verbindlichkeit nicht zu einer bestimmten« durch ihre Verknüpfung mit dem Gerstenpreis veränderlichen Geldsummenschuld ^ Vielmehr bemißt sich das dem Kläger in erster . Linie geschuldete Entgelt nicht nach einem zahlenmäßig festliegenden' Beichsmarkbetragesondern es bleibt unbestimmt wie der Preis für die zugunsten des Klägers angekaufte Gerste« Die der Beklagten nach dem Vertrage obliegende Verbindlichkeit wird erfüllt durch die Entrichtung eines Betrages, der den Gegenwert einer am Zahlungstage vorhandenen Ger st eiimehge darstellt = Sind hiernach die dem Kläger nach dem Vertrage vom 16.. September■1945 geschuldeten Verbindlichkeiten Geldwert schulden; so kann in.der Bezugnahme.auf den Preis der für den Kläger.: angekauften Gerste keine/.nach der VO Nr 92 oder § 3 Abs 2. des Währungsgesetzes unzulässige Wertbeständigkeit sVereinbarung erblickt werden» Vielmehr ist der Vertrag in allen seinen Teilen alsprechtswirksam anzusehen» 3. Die Beklagte ist dem Kläger im Eahmen des zweiten Vertrages vom 16.«, September 1945 rechenschaftspflichtig. 9 Bas Berufungsgericht-., das die Rechtsnatur dieser Vereinbarung offen läßt5 folgert die Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung aus der Bestimmung, daß dem Kläger aus jeder Kampagne ein Entgelt von 6,6 <fo der in Betracht kommenden Deckungsmenge an eingekaufter Gerste zustehe» Seiner Auffassung^ die Grundlage für die dem Kläger hiernach schuldeten Beträge könn nu: durch eine von der B? ten aufgestellte Jahresabrechnung ermittelt werden, ist beizutreten» Denn gleichgültig, ob man in der Beteiligung des Klägers an den Gersteneinkäufen und in der Zusage eines nach dem jeweiligen preis der für den Kläger bezogenen Gerste zu bemessenden Entgelts einen Vertrag mit gesellschaftsrechtlichen Elementen oder - mit Bezug auf die Hingabe der 150.000 EM - mehr ein Geschäft mit partiarischem Charakter erblickt, ist in jedem Palle die Beklagte unter dem Gesichtspunkt zur Rechnungslegung verpflichtet, daß sie mit dem Einkauf und der Verarbeitung der Gerste, soweit der Kläger daran beteiligt ist, gemeinschaftliche Geschäfte führt und zugleich eigene und fremde Interessen wahrnimmt» hach dem Grundgedanken der §§ 713 , 666 BGB ist sie dem Kläger daher wegen dieser Geschäfte rechenschaftspflichtig» Hiernach ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zuzustimmen, daß der Kläger nach dem Verträge vom 16» September 1945 für den im Klageantrag genannten Zeitraum einen Anspruch auf Rechnungslegung gegen die Beklagte hat« II» Die gegen den Rechnungslegungsanspruch des Klägers erhobenen Einwände der Beklagten hält das Berufungsgericht nicht für begründet. 1 = Das gilt einmal für den Hinweis der Beklagten dar- auf, daß der Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung in- folge der Abtretung aller Forderungen der BBB gegen den Kläger durch Vereinigung von Schuld und Forderung in ihrer Person erloschen seih a) Pie Annahme des Berufungsgerichts, daß die Forde- ' - - ' . ö ;:h ■i-en' ■ " - rungs Übertragung seitens des Nokvorstands der BBB rechtswirksam .sei» läßt sich nich%:beanstandenc Sach ständiger Hechtsprechung des Obersten■Gerichtshofes für die Britische Zone, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, erfaßt die Enteignung des Vermögens von Handelsgesellschaften im sowjetischen Machtbereich nicht deren in der Bundesrepublik und in Westberlin gelegene Vermögensteile (OG-HZ U 390 ff? 4. 9; BGHZ 2,222;-7» 304? .13,'. 108; 17, 213), Bas hinsichtlich meines im Ostsektor von Berlin ge- V. : h . V legenen Betriebsvermögens entschädigungslos enteignete und in Volkseigentum überführte Unternehmen gilt mit Bezug auf ■ ■ hi h- ■ - . - : . ,h;h seine in der Bundesrepublik;und in Westberlin befindlichen V ermö gen st eile auch ohne Sitzverlegung und Heueintra-gung im Handelsregister in der bisherigen Rechtsform als fortbestehendo Der für das Westvermögen der BBB - als solches sind auch die .nach Goslar verlagerten ^.Gelder und Effekten anzusehen - bestellte RotVorstand -konnte daher die Ansprüche der BBB auf dieses' Vermögen an .die Beklagte abtreteiio Faß der HotVorstand nach seiner Ergänzung durch ein zweites Mitglied zu der Übertragung der Forderung rechtlich oder tatsächlich .nicht befugt gewesen wäre, ist nicht ersichtllchh ljie Wirksamkeit der .Abtretung läßt sich daher nicht; in Zweifel ziehen, b) her Übergang der ursprünglich der BBB gegen den Kläger zustehenden Forcierungen auf die Beklagte hat den Rechnungslegungsanspruch des Klägers nicht zu Fall gebracht, Allerdings erlischt ein Rechtsverhältnis durch die -- _ Bereinigung von Forderung und Schuld in einer Person? denn jedes Schuldverhältnis erfordert begrifflich zwei Subjek- te, und niemand kann sein eigener Gläubiger oder Schuldner sein, Voraussetzung für eine solche Konfusion ist aber, daß die sich in. einer!.Person' vereinigenden Verbindlichkeiten und Ansprüche aus demselben Schuldverhältnis her-vergehen und daß sie ihrem-Leistungsinhalt nach übereinstimmend .-Pas ist hier nicht der Hallt Der Rechnungslegungsanspruch des Klägers beruht auf dem Vertrage über die Hingabe von 150,000 EM zwecks Ankaufsund Verwertung von Gerste, Die auf die Beklagte übertragenen Forderungen der BBB dagegen ergeben sich aus dem mit dem Kläger getroffenen Abkommen über die Verlagerung von 'Vermögensteilen der EBB-, die dadurch dem Zugriff, der auf Berlin anrückenden sowjetischen Streitkräft.e; entzogen werden sollten. Sie verpflichten den Kläger als: Treuhänder des ihm anvertrauten Teils des Gesellschaftsvermogehs zur Rechenschaftslegung über Bestand, Veränderungehiund Verbleib des Treuguts, nach Beendigung des Treuhandverhältnisses zur Herausgabe des wan-rend der Vermögensverwaltung Erlangten, unter Umständen auch zu dem Ersatz eines durch seinvVerschulden etwa eihge- . - ü •— ; • ' • ; .. ■. ' - ' : ' • ''' - ' ' tretenen Schadens, Schon hier&uspergibt sich, daß der Anspruch des Klägers auf^Rechnungslegung gegen die Beklagte und die auf diese iibergegangene Forderung der BBB auf Abrechnung über die dem Kläger zuhreuen Händen überlassenen 'Vermögensgegenstände sowohl auf verschiedenen Rechtsverhältnissen. beruhen als auch inhaltlich „voneinander abweichen ü Dadurch, daß die Ansprüche der BBB aus dem'Treuhand-Verhältnis mit dem Kläger auf die Beklagte übergegangen sind, ist somit eine Vereinigung von Schuld und Forderung in ihrer Person hinsichtlich des Vertrages vom 16, September 194-5 nicht eingetreten, der Rechnungslegungsanspruch des Klägers also' nicht' hinfällig geworden, 2, Die Beklagte bezeichnet das Verlangen' des Klägers auf Rechnungslegung angesichts des Übergangs der Porderun- gen der BBB auf sie als rechtsmißbräuchli eh. Sie meint, der Kläger handele arglistig, wenn''-er eine Abrechnung verlange , obwohl .fest st ehe, daß er auf aas, was sich aus der Rechnungslegung ergehe/ keinen Anspruch habe, und daß er auf Grund des Treuhandverhältnisses alles aus der Geschäftsführung Erlangte ah die BBB und nach Abtretung der dieser gegen Ihn zustehenden Ansprüche an sie, Beklagte, herauszugeben habe= Bas Berufungsgericht hat ebenso wie" das Landgericht über die Behauptungen der Beklagten, daß der Kläger durch eine Keine von Terfehlungen den Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts verloren habe, in dem auf Rechnungslegung gerichteten ieil des Rechtsstreits keinen Beweis - erhoben. Es hat die Richtigkeit dieses Vorbringens, unterstellt und ist zugunsten der Beklagten davon ausgegangen, daß dem Kläger Pensionsansprüche gegen die BBB nicht zuständen, Gleichwohl hält es den Einwand der Arglist aus zwei Gründen nicht für gerechtfertigt,. Es führt aus, dem Kläger stehe einmal ein ■ schützwürdiges- Interesse an der Rechnungslegung über die Ergebnisse des zweiten Vertrages vom 16, September 1945 zu* Die Beklagte habe nicht dargetan, daß äss Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und der BBB beendet sei. Aber auch wenn man das annähme, bestehe ein Interesse des Klägers an der Abrechnung; denn der Kläger könne aus dem Rechtsverhältnis Gegenrecbnungen haben oder gezwungen sein, sich gegen 'Vorwürfe der BBB mit dem Rechnungsergebnis des von ihm abgeschlossenen Vertrages zu verteidigenc Sodann widerspreche die Beklagte mit dem Ein-wand der Arglist treuwidrig ihren eigenen Vertragserklärungen o Der Einwand ziele darauf ab, die Erfüllung der im Vertrage vom 16, September 1945 übernommenen Verpflichtungen zu vereiteln. Die Beklagte habe das 'Sicherungsbegeh- 1 3 ren des Klägers Einsichtlieh des von ihm beanspruchten Ruhegehalts sum Gegenstand der vereinbarten Regelung erhoben, Durch ihr vertragliches Bekenntnis zu der Pensionssicherung des Klägers sei sie nach Treu und Glauben gehalten, im Rahmen des Vertragsverhältnisses alles zu unterlassen, was den Klager um seine Sicherungslage bringen hon ne. Es stelle ein von der Rechtsordnung mißbilligtes venire contra factum proprium dar, wenn sie entgegen dieser Verpflichtung durch die - wirtschaftlich nicht gerecht fertigte - Abtretung der Forderungen der BBB den Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung zu Fall zu bringen suche, Biesen Ausführungen tritt die Revision entgegen. Sie hält es für widerspruchsvoll, von einer faktischen Sicherungslage hinsichtlich der Pensionsansprüche des Klägers zu sprechen, wenn gleichzeitig unterstellt werde, der Kläger habe das Recht auf Ruhegehalt verwirkt. Die Rev.isio bemängelt weiterhin die „Ausführungen des Berufungsgerichts daß die Verträge vom 16, September 1945 oder- das Schreiben des Br, Pauls vom gleichen Tage eine Zusage der Beklagten Uber die Sicherung der Ruhegehaltsansprtiehe des Klägers erkennen ließen. Sie ist vielmehr.der-.Auffassung/ dem Kläger ständen Ansprüche auf Sicherstellung gegen die BBB und damit gegen die Beklagte nicht zu. Soweit die BBB keinen unmittelbaren Anspruch aus dem Vertrage vom 1ö,, September 1945 habe, sei der Kläger gemäß § 667 BGB verpflichtet, dieser den Anspruch auf Rechnungslegung abzutreten, Wenn er den Anspruch dennoch geltend mache, handle er arglistig a) Dem Berufungsgericht kann insoweit nicht gefolgt werden, als es das Recht des Klägers auf Rechnungslegung auch dann für weiterbestehend erachtet, wenn dem Kläger Ruhegehaltsansprüche gegen die BBB nicht zusteiien. Der Rechnungslegungsanspruch wird in aller Regel nicht für sich allein gegeben. Er dient vielmehr der Klärung und Vorbereitung eines Zahlungs- oder Herausgabeanspruchs und nann im allgemeinen nur mit Rücksicht auf diesen geltend gemacht werdeno Rer Anspruch auf Rechnungslegung wird zwar regelmäßig auch dann nicht versagt - werden können>. wenn der Rechenschaftsberechtigte das, was auf Grund der Abrechnung au leisten ist, an einen Dritten weiterzuleiten verpflichtet 1st i;: Renn diese Verpflichtung berührt den Bestand des Rechts .in der Person des Rechenschafisbs--rechtigten an sich nicht„ Ras Bestehen einer Verpflichtung zur Übertragung des auf Grund der Rechnungslegung Erlangten bringt das Recht s schütz int er e'sse an der begehrten Abrechnung jedenfalls dann nicht zu dem Erlöschen, v/enn der Berechtigte an der Kenntnis des Umfangs seiner Berechtigung gegenüber dem. zur Rechnungslegung Verpflichteten und seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Britten ein rechtlich erhebliches Interesse hat. Anders liegt es aber, wenn der Anspruch auf Herausgabe des auf Grund der Rechnungslegung Erlangten durch Abtretung-des Dritten auf den Rechenschaftspflichtigen übergegangen ist. In diesem Falle ergibt sich die Rechtslage, daß der Reehenscha.ftsberechtigte, sofern man seinen Anspruch als fortbestehend ansähe, verpflichtet v/üre, das, was er auf Grund der. Abrechnung zu erhalten hat, alsbald an den zur Rechnungslegung Verpflichteten zurückzuübertragen o Die Zuerkerinüng des Rechnungslegungsanspruchs unter selchen Umständen widerspricht dem Rechtsgedanken, daß derjenige rechtsmißbräuchllch handelt, der begehrt, was er an den Verpflichteten alsbald --zurückzugewähren hat, Ras Verlangen des Klägers auf Rechnungslegung ist im vorliegenden Falle - immer unterstellt, daß er -einen Ruhegehalt sahspruch nicht hat. ■ - -um so weniger gerechtfertigt , als der Kläger diesen Anspruch nach Abtretung aller Rechte aus dem mit der BBB. eingegangenen freuhandverhältnis gemäß § 667 BGB an die Beklagte herauszugeben verpflichtet ist,, Im übrigen steht der Zahlungsanspruch, den der Kläger mis der Forderung,auf Abrechnung zu klären trachtet, auf Grund der Abtretung wirtschaftlich bereits der Beklagten zu» Es wäre daher- rechtsmißbräuchlich? den wirtschaftlich zu dem Treugut gehörigen Anspruch auf Rechnungslegung ungeachtet des Übergangs der Ansprüche auf Herausgabe des Treuguts auf die Beklagte dieser gegenüber weiterhin erheben zu lassen. Baß dem Kläger arms dem freuhandverhält nis Forderungen gegen die BBB zustehen5 und dal gen sein könnte, sich mit dem Ergebnis der Rec liPT1 R dclagten gegen Vorwürfe der BBB zu verteidigen. wie das Berufungsgericht meint, kann aus dem Vorbringen der Parteien nicht entnommen werden. Der Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung läßt sich auch nicht deshalb aufrecht-erhalten, weil der von der Beklagten gegenüber dem Klagebegehren erhobene Binwand der Arglist ihrer vertraglich übernommenen Rechenschaftspflicht zuwiderlaufen würde.. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte sich die Ansprüche der BBB gegen den Kläger nur zu dem Zwecke habe abtreten lassen, um ihren Verpflichtungen aus dem Vertrage vorn 16.., Sep tember 1945 zu entgehen, sind aus den Akten nicht ersieht-lieh« Auch sonst stellt es regelmäßig keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der zu einer Leistung Verpflich tete durch den Erwerb von Ansprüchen gegen den Berechtigten seiner Verbindlichkeit ledig zu werden sucht. Ob die Beklagte - was sie in Abrede stellt - eine durch den Besitz des Treuguts gekennzeichnete Sicherungslage des Klägers in den Verträgen vom 16» September 1945 und dem Sehre ben des Dt, ?BB vom gleichen Tage . anerkannt habe, wie in dem angefochtenen Urteil angenommen wird,,bedarf keiner näheren Erörterung5 denn wenn dem Kläger Ansprüche auf Ruhegehalt nicht zustehen, so könnte er auch keine Siche-rung wegen dieser nicht bestehenden .Forderungen verlangen-und hätte ebensowenig durch eine Anerkennung solcher Ansprüche durch einen Dritten eine zur Erhebung des Rechnungslegungsanspruchs geeignete. Rechtsstellung erworben. Hiernach läßt sich das Weiterbestehen des He nungslegungsanspruchs nicht für den Fall begründen, dal dem Kläger eine Euhegeldforderung gegen die BBB nicht $ S C 8il Li & b) Es bleibt zu prüfen, ob das Klagebegehren gerecht- fertigt wäre, wenn der Kläger'die Forderung auf Rechnungslegung auf das Bestehen von Ansprüchen gegen die BBB stüt-3, die ihm das Recht gäben, die von der Beklagten zen kon: Os -p Gru: gut s zu Uber de: erweigern. Tatsächlich hat sich der Kläger gegen-von der Beklagten erhobenen Ansprüchen der BBB auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihm bis einschließ lieh Oktober 1952 zustehenden Pensionsansprüche berufen« Das Reichsgericht hat die Ansicht vertreten, gegenüber einem Anspruch auf Herausgabe des durch eine Geschäft Besorgung Erlangten (§ 667 BGB) könne der Beauftragte glei gültig,, ob das durch den Auftrag begründete Rechtsverhältnis als ein TreuhandVerhältnis im eigentlichen Sinne aufzufassen sei-oder nicht« kein Zurückbehaltungsrecht :gei solcher Ansprüche geltend machen, die mit der/Geschäfts~ Besorgung außer Zusammenhang ständen« Die Verpflichtung, das auftragsgemäß erworbene Gut jederzeit zur Verfügung des Auftraggebers zu halten, und darüber nur nach seinen Weisungen zu verfügen, waderspreche der Auseinandersetzung mit Ansprüchen, die keine inneren Beziehungen zu dem Treuhandverhältnis aufwiesen. Es liege derHin § 273 Abs 1 BGB vorgesehene Ausnahme fall vor, daß sieh aus dein Schuldverhältnie .ein anderes, nämlich der -Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts, ergebe (EGZ 160,59). Ähnliche Gedanke ngänge hat der erkennende Senat in dem Urteil vom. 29o September 1954 (BGHZ 14, 346 f) für den Fall der Aufrechnung des Treunehmers gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung Erlangten vertre- ten, Die genannten Entscheidungen schließen aber die G-el-tendmachung des Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf Eückgabe des Treuguts nicht schlechthin aus. Sie lassen sie nur dann nicht zu; wenn die Erörterung des Bestehens von Gegenforderungen mit dem Inhalt des 'Treuhandverhältnisses nicht vereinbar ist. So liegt der hall hier jedoch nicht. Der Kläger war; als er den Auftrag auf Verlagerung von Vermögenswerten nach dem Westen erhielt, Vorsitzender des Vorstands der BBB, Das durch den Auftrag begründe reuhandverh'Al ■ nis an de an vertage. Ste llung al s Vorst i st ohne da s durch itai uaJiuoii o uaxiu uu. u ouanoa. ismitglied in engem Zusammenhang, eine langjährige Tätigkeit in den kiensten der- BBB begründete Vertrauensverhältnis wohl '0 P urot nicht denkbar. Die Übergabe eines großen Teils des beweglichen Vermögens der BBB an den Kläger in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied begründete nicht nur die Verpflichtung des Klägers, das anvertraute Gut si eher zu verwahren, zu verwalten und es zur gegebenen Zeit an den Berechtigten herauszugeben; sie gab dem Kläger als Vorstandsmitglied auch das Recht, das Treugut nach Maßgabe der ihm verbliebenen Verfügungsbefugnis und der durch den Kriegsausgang und die sowjetische Besetzung ein getretenen Beschränkung des Tätigkeitskreises der BBB für deren Zwecke und Aufgaben zu verwenden. Im Rahmen dieser Befugnis würde es keine schuldhafte Verletzung des Treuhandverhältnisses dargestellt haben, wenn der Kläger' aus dem Treugut unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel Verbindlichkeiten der BBB berichtigt, z,J, -die Schuld aus' einer unstreitigen Warenlieferung bezahlt oder Gehaltsansprüche eines PAngesteilten erfüllt hätte. In gleicher Weise muß er aber auch für berechtigt angesehen werden, sich aus dem Treugut wegen eigener Ansprüche auf Gehalt oder Pension zu befriedigen. Pur ’welche Zeit und in welcher Höhe dies geschehen durfte, bedarf in diesem Zusammenhänge keiner näheren Erörterung, Kann aber dem Kläger für 'den"Fall, daß sein ihm vertraglich sugesichert er Anspruch''auf Zahlung eines Ruhegehalts nicht erloschen ist! das Recht, sich nach Rage der Ver-hältnisse an das Treugut: zu halten, gegebenenfalls auch sich aus ihm zu befriedigen,g;ni:elit abgesprochen Werdern so muß ihm gegenüber dem 'Hera;usgäbeverlängeh des Treugebers afeeh ein Zurückbehaltungsreöhti;an^en hui’seiner Sicherung rechtmäßig in Anspruch genommenen- Teilen des Treuguts zugebilligt werden-. Die Beklagte als; Reciitsnachfcl-gerin der BBB könnte dem Kläger, soweit er wegen seiner .Ruhegehaltforderungen Ansprüche auf das Treugut zu erheben hat, das Recht auf Rechnungslegung nicht mit dem Hinweis darauf verweigern, daß er der BBB und nach der Abtretung ihr nach dem Inhalt des Treuhandverhältnisses das gesamte Treugut herauszugeben habe. Vielmehr hätte der Kläger, wenn ihm '.Pensionsäfilprüche gegen die BBB Zuständen, ungeachtet der Abtretung der Ansprüche der BBB an die Beklagte das Recht, über die der Beklagten auf Grund des Vertrages vom 16, September 1945-hingegebenen 30r 000 BM für die im Anträge auf Rechnungslegung vorgesehene Zeit Rechenschaft zu verlangen, III, Bür die krage, ob der Rechnungslegungsan-spruch des Klägers begründet Ist, kommt es hiernach entscheidend darauf an, ob dem Kläger gegen die BBB die Forderung auf Zahlung eines Ruhegehalts zusteht. Das Berufungsgericht durfte diese Frage nicht ungeprüft lassen. Der Umstand, daß es über den Eechnungslegimgsanspruch entschieden hat, ohne Beweis über die von dem Kläger bestrittene Behauptung der Beklagten zu erheben, daß der Kläger durch sein Verhalten den Anspruch auf Ruhegehalt verwirkt habe, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, Auf Grund erneuter Verhandlung wird das Bern- 19 fimgsgericht,.. falls :'es;inhdeni nicht-: in die Revisionsin-stanz gelangten Teil;': deslEechtsstreits noch nicht geschehen ist, die von der-Beklagten angetretenen Beweise zu erheben und ent sprechend dem Beweisergebnis erneut über den den haben chnungsl« jsanspruch des Klägers zu Da der Ausgang des Rechtsstreits hiernach noch un-st, war dem Berufungsgericht auch die Entschei- dung über die Kosten der Revision vorzubehalten« Can cer Br« Selowsfey Für den beurlaub- ten, ortsabwesen--den BR» Br« Belbr Canter Bin Fischer Br»: WinkeImann