* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Freizeichnung von der Haftung aus hankmäßigen Auskünften in Allgemeinen Geschäfisbedingungeny Rechtssätzs legt eine Bank einem Bankkunden durch Auskunft:üöäeih‘',pe3^ sondere Empfehlung nahe, einem anderen Bankkünd derungen zu stunden, um sich/ diese Vorteile für 'HieAR'eAJ friedigung eigener Forderungen zunutze zu.machen, ist ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhaft uniibiSJ: tiger Auskunft nicht schlechthin deshalb aüsgeschlösl|® weil die Bank in ihren Allgemeinen Geschäftshedlngüh|effl die Haftung, für bankmäßige ÄulSürtfte und Rätert'eilühr'611 gen in dem gesetzlich zulässigen: Umfang ausgeschlossen : hato Der Bank ist vielmehr die .Berufung auf die:,FrelW7f| ■Zeichnungsklausel wegen mißbräuchlicher "Recht sausübuhf'S insoweit-zu versagen, als sie die Torteile des sohuldlil haften Verhaltens ihres die Auskunft erteilenden Ange||| stellten zu lasten desjenigen ausgenutzt hat, dem die Auskunft erteilt worden .ist Aktenzeichens II ZR 279/53 7 ■': ferner geltend gemacht,: hab Wissen und Billigung des Filialdlrektors gehandel der auch die Stückelung der Wechsel, veranlaßt habe„ Die B; te habe dabei eigensüchtige Interessen verfolgt« Denn sie" die Klägerin veranlaßteinen ungesicherten Kredit zu geh obwohl die Beklagte kurz zuvor abgelehnt hatte, der Firman einen durch Forderungszessionen gesicherten Kredit zu vet gern» Hierdurch habe die Beklagte bewirkt , daß das Debet <J Firma H=, das am 27» März 1952 bei der Filiale der Beklag’ noch 78»300 DM betragen habe, aus den am 128, März 1952 ver ten Eingängen in Höhe• von 18„900 DM auf 62,700 DM verminet* werden konnte, während aus diesen‘Eingängen Zahlungen für im Jahre 1951 einen durch Porderungszessionen gesicherten Kredit von DM 50,000 eingeräumt,■der äann mehrmals.verlängert worden ist, zuletzt mit Schreiben vom 9, .Februar 195?- bis zu dem 30, April 1952, Außer diesem sogenannten Barkredit hat die Beklagte der Firma H. der ursprünglich als einmalige Vorlage bis zu dem 31 <• Januar 1952 bewilligt worden war, dann aber auf ffrund Antrags der Firma H, vom 26» Januar 1952 nur bis zu dem 15, März 1952 verlängert wurde, obwohl die Firma H„ die Verlängerung des Kredits bis zu dem 31, März 1952 erbeten hatte, Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, sie habe ihr bei. den Telefongesprächen am 28o und 29, März verschwiegen, dal dieser Zusatzkredit trotz Fälligkeit nicht abgedeckt gewesen 1 sei um daß die Firma EL mit ihrem Krefitverlängerungsantrag '" vom 260 Januar 1952:einen Status vorgelegt habe, den die Beklagte selbst nicht als ausreichende Grundlage für eine weit re Kreditgewährung angesehen habe.: Sie habe 'gg; ferner verschwiegen,; daß die Firma Hülder Auf ford ernng im- "Igj Schreiben vom 28= Februar 1952, einen 'neuen Status'vorzulegenf nicht nachgekommen, sei,: sondern nur die ' ebenfalls verlangte : c Aufstellung über laufende Aufträge der Filiale eingereicht habeyJg: '1 aus denen sich ergeben soll, daß:Meier seine Auskunft unter Verschweigen wesentlicher Umstände' abgegeben und die Klage' rin vorsätzlich geschädigt habe. werde von der Bank laufend überwacht, in den Glauben versetzt, daß sich die Beklagte in banküblicher Weise einen Überblick über die Silanzen der Mrma HVi'te mindestens halbj lieh, verschafft und den-Statusder Firma gewissenhaft -g prüft Sabe,. e;;h G'Üt; richtig, daiS Filialdirektor G» die :_.Si;nek;^lung der Akzepte veranlaßt habefiHiervon habe er vi mehr erst nachträglich erfahrens, Für eine Auskunft .Ua^ Firma 'Hl halellie auch deshalb einzustehenweil die Auskunft nichtrsöhriftlich erteilt den sei (Ziffer 10 AGB) und weil ihre Haftung für Verschm bei unrichtigen Auskünften durch die AGB im gesetzlich z; lässigen Umfange ausgeschlossen sei,, iSkkf-k H'i-e Klägerin hat der Beklagten weiter vorgeworfen* sie es unterlassen habe, die Klägerin Mitte April 1952 * die Zahlungsunfähigkeit der Firma Ho offenbar geworden se; darüber za; unterrichten» und daß die Beklagte statt desse am 17■ und 19. April 1952 noch Zessionen über 151000 DM X Firma Ho geben ließo Gerade dieses Verhalten der Beklagte auch für ihr früheres Verhalten besonders aufschlußreich« 't'' Das Berufungsurteil stellt fest, daß die Klägerin voi’^ der Filiale der beklagten-Bankleineunrichtige - Auskunft; über die Kreditwürdigkeit der Firma H, erhalten hat„ Es ist der' weichend von der Regel des § 676 BGB, eine veftr^^ dann in Betracht kommen, wenn sich die Auskunft'; bis;.; Ahfbagehd'e'w7^; mit der Bank abschließt oder abgeschlossen Häf!f bder wenn, abgesehen von'einem solchen Einzelvertrage, bei einer bestehenden Geschäftsverbindung sich ein Vertrauensverhältnis heräusgebii-®" det hat, in dem die Wahrung von Treu und Glauben in erhöhtem Maße und im weiteren Umfange als zwischen einander fremd gegenüb erstehencer Personen zur Übung wird (vgl, u»afRG JW 193ö-s>''l:!? Der Revision , kann , jedoch insoweit ’Möhf"gefoigf wr ..als sie annimmt■,= daß die Beklagte sich unter keinen Umsf auf' die Freizeidhnungsklausel berufen' könne, weil die unr tige Auskunft invfe der sich aus dem Inkassoauftr gebenden Fflichteh"der Beklagten erteilt worden sei. Me Klägerin konnte sich die ihre Entscheidung benötigten Informationen in beliebiger beschaffen,"sei es durch Rücksprache mit ihrer Schuldner durch andere Auskünfte0; Zu einer einseitigen1 Wahrnehmung ■Interessen der Klägerin war die Beklagte aus dem Inkassc hältnis hier deshalb nicht verpflichtet, weil dieses Yer' Verhältnis, wie das Berufungsti.rteil feststeilt, gerade i blick darauf begründet worden war, daß die Firma H„ Kund' Beklagten war und die Beklagte daher in einem'der Kläger! kennbaren Mittlerverhältnis zwischen ihr und der Firma Eb Die Beklagte durfte aber eine Erklärung dahin, daß sie di Klägerin ähgesonnene Kreditgewährung für unbedenklich halte« nur ab g e b e n,' ne.qhdee 'sorgfä 11 i g gepruft '“hatte , ob sie diese Empfehlung mitf äbgeben könne.. tung für Auskünfte und Raterteilungen nach § 10 AGB würde daher nicht schon deshalb..unheaGlhtiiöhhfioin, weil die Auskunft über die Kreditwürdigkeit im Zusammenhang mit dem Inkassoauftrag der Klägerin stand, Dieses Vertragsverhältnis bildet ge-i rade eine Voraussetzungudaiti^ abweichO^ BGB statt auf bei-'^zahPE^gvfäiiir'h ger Forderungen zu bestehen, um damit; die kdÄeile dir ihr^l|| Bankkunden eingeräumten Wergünshiguhgen sich selbst für die Befriedigung eigener Forderungen zunutze;zü macheh, so: isf esu mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn sich die Bank gegenuteh; einem.:Anspruch des hierdurch geschädigten Bankkunden darauf beruft< sie habe nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Auskünfte und Raterteilungen nicht zu. haften« Dieser Ein-wand ist der Bank insoweit zu versagen, als die Bank die Vorteile ihres schuldhaften Verhaltens zu lasten des jehigen genutzt hat, dem die Auskunft erteilt worden ist., eigener Forderungen zu verwenden,': die 'bei einer Weigerung^ Klägerin,' der Firma Bi .Stundung'■■zu gewähren,: zur Tilgung dl fälligen Forderungen der Klägerin zifgj Verfügung gestanden» :ten oder von der Beklagten hierfür ffeigegeben worden wäi|| yriderspricht es dem Anstands ge fühl im kaufmännischen Verkel wenn die .Beklagte sich insoweit auf die Freizeichnungsklaül beruft. Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, welche teile'der Beklagten dadurch erwachsen sind, daß sie die 3d rin durch.eine Unrichtige Auskunft zu der Stühdung eines träges von 12.ilO DM veranlaßt hat. Im Umfange des zu dem Kac le der Klägerin durch die Auskunfterteilung gezögenen Nuti wird die Beklagte nach § 278.BGB haften müssen, wenn dem stellten auch nur Fahrlässigkeit zur last fällt. Sollten die Feststellungen ergeben, daß M^jjj[^ zwars schuldhaft gehandelt, die Beklagte jedoch; keine oder jede}: falls unter der Klagesumme liegenden Vorteile aus der erl Auskunft gezogen hat,.so würde es darauf ahkommen, ob M< Einverständnis und mit Billigung des :Filialleiters gehanäl hat. und ob dem Filialleiter eine vorsätzliche, wenn auch bedingt vorsätzliche Schädigung der Klägerin zur East fäll Denn die Freizeichnung der Bank von einer Haftung wegen rit richtiger Auskunftserteilung greift nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dann nicht durch, wenn! 3':;'’'71 Filialleiter , sich der Möglichkeit kleiner, S;fhäl|gungtder KlafllfÖlf rin bewullfliiit diesen möglichen Erf©lg InlheÄ ;genöpmiöi®^^®7Än tf Die Beklagte hat gegenüber dem s ehr eindringlichen Vortrag der Klägerin, der Filialleiter G^m^ sei über alles unterrichtet gewesen, insbesondere auch über die von erteilte Auskunft, nur ausdrücklich bestritten,, daß die Stückelung der-Akzepte veranlaßt habe« Die, Beklagte war zwar nicht schon wegen des Inkassoverhältnisses verpflichtet, der Klägerin Angaben über die mit der Firma H« eingegangenen -KreditVerhältnisse und die von dieser Firma gegebenen Sicherheiten zu machen,. habe das Bankgeheimnis wählen :müss|||i^;\?Ill|J nächst ist offen, ob M^jj^ die zu dem feil streitig gebliliVjiil:® Erklärungen auf Veranlassung der, Firma H« abgegebeh;hat IMfifi die Beklagte in diesem Fall möglicherweise schon deshalb das ^EiOTerWtändnis deb Ihrma/B« :zur Öfferib:ärung der ihr cekan Kredite und VeriiiÖgehBverhält^ der Firma/; H« vor aus set/ ä'bö^- e:^ne Bahk,';''die/ über die Kreditwürdigkei ’ eihls''Kunäfe^ wötferitl&Sz- eine Irreführung des. Giäu|'||frs' 'darunter die Bekla Zu täuschen« Die Bekundung des Könkursverwalters machte e doch nicht überflüssig, zu ermitteln^ wie/.sich die hiredi def Firma EU im Zeitpunkt der Auskunfäserteilüng für die: klagte dargestellt/ hat,/ Bas Berufungsgericht hätte den r Klägerin vongetragenen Einzelheiten nachgehen müssen. 300 .000 DM betragen hätten, nicht allein rechtfertigen, daß': die Klägerin über die von der Firma E.. in Anspruch genommenen Kredite und die von ihr der Beklagten gestellten Sicherheiten : im Unklaren gelassen wurde« Die Klägerin hatte vorgetragen, und dies ist zwischen den Parteien uhstreitig,; daß die Beklagte sich am 17 unc. Hätte sich der Filialleiter der Beklagten in Kenntnis der von erteilten Auskunft hierüber keinerlei Vorstelluhgen)gemacht^ könnte dieser Umstand dafür sprechen, daß; er;elhe(r#^ der Klägerin in Kauf genommen hat „ Er wäre verpKich^ dafür zu sorgen, daß die Klägerin über Ümsüähä^ wurde, die für ihre Entschließung von Bedeutung sein konnten« Für die am 28« März 1952 auch für den Filialleiter erkennbare Lage könnte von Bedeutung sein, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 28« Februar 1952 zwar anerkannt hatte,daß die Umsätze der Firma H« beträchtlich seien, aber dabei doch zürn Ausdruck brachte, daß hiermit auch ein. Es wird auch zu prüfen sein, ob die Firma H» den Eue kredit von 15-000 BlvI, der am 15„ März; unstreitig fällig geworden war, im Zeitpunkt der Erteilung!er Auskunft am 28« 1952 noch nicht abgedeckt hattei Eies "wäre nicht schon desbi unbeachtlich, weil,, wie das Behüfuiögsgeficht ausgeführt hall die Nichtverlängerung eines niclf; saisonbedingten Zusatzkref % es“ nithf j'Äf-^er ^IpleShung e ines Kredites gleichzustellen denn hier kommt hinzu, daiB die Beklagte die Verlängerung del Susäf|kfetiillf:;hicht allein deshalb abgelehnt hatte, weil $ Ere!lfls;!;lf1f^faxfInkieliftjfegeb^ lassen,'“ ob die Beklagte’ die Höhe des von ihr gewährten Krec und: die“Art der Sicherungen verschweigen durfte, “als sie 43 Klägerin“einen ungesicherten: Kredit zu demutete, während sie ;|| .einen düfeh'..'stille Zessionen zu sichernden Eusatzkredit 141 Hohe’ von ■15«,OOP I)M nicht mehr weiter gewähren wollte» ■ ’Es“ kann auch von Bedeutung sein, ob M0//^ seine ErEdl rungen mit einem Hinweis darauf verband, daß die Firma H» der'Beklagten überwacht werde» Das Berufungsgericht hätte Stellung nehmen müssen, ob diese Behauptung als erwiesen an-zusehen ist, und batte bejahendenfalls prüfen müsse®, welche Vorstellungen durch eine solche Erklärung bei der Klägerin erweckt werden sind und erweckt werden konnten, ob die Klägerin ihlälgedessen, ■ wie sie geltend gemacht hatte, -zu; der\'Ännahmetl“ berfch|igf: warlldne'''Beklagte habe sich in .banküblicher Weise ... i|ä|te ile!l;ilähz: ;für':rl|fÖ"erkalten Sät und ob die Wider-spräche, die sich für die Beklagte aus der Vorlage dieser Bilanz gegenüber den Angaben der Firma H, vom 26, Januar 1952 ergeben haben, tatsächlich einwandfrei geklärt worden sind, lich vbrkänhtlhat, daß die Beklagte sich nach Treu und Glauben auf die Freizeichnungsklausel nicht berufen kann',IwiÄ5 ihr ''ttl EandIungsbevo 11 mächtigter die . zwar insoweit nichtals sie mii der Schädigung .de^^lage^1C"|i Zusammenhang stehende Vorteile erlangt hat, Da Ber|5ingsür^ war auch aus den unter Abschnitt III dangelegten Gründen aufzuheben, weil es eiher Weiteren Aufklärüng"''l:fh' ' Sachyer|L|ltsruhä'eitler Feststellung darüber bedarf, ob dem Filialleiter eine vorsätzliche Schädigung der Klägerin zur Las fällt, falls nicht schon unter dem zu II, dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt die Klageforderung in voller Höhe begründet seih sollte»1 .

Zitierte Normen: § 676 BGB
FirmaMärz®KreditKlägerinAuskunftBank

Volltext der Entscheidung

Für das FachaGÜlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung !
Gesetz; BGB §§ 676, 276, 278, 31
Freizeichnung von der Haftung aus hankmäßigen Auskünften in Allgemeinen Geschäfisbedingungeny
 Rechtssätzs
legt eine Bank einem Bankkunden durch Auskunft:üöäeih‘',pe3^ sondere Empfehlung nahe, einem anderen Bankkünd derungen zu stunden, um sich/ diese Vorteile für 'HieAR'eAJ friedigung eigener Forderungen zunutze zu.machen, ist ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhaft uniibiSJ: tiger Auskunft nicht schlechthin deshalb aüsgeschlösl|® weil die Bank in ihren Allgemeinen Geschäftshedlngüh|effl die Haftung, für bankmäßige ÄulSürtfte und Rätert'eilühr'611 gen in dem gesetzlich zulässigen: Umfang ausgeschlossen : hato Der Bank ist vielmehr die .Berufung auf die:,FrelW7f| ■Zeichnungsklausel wegen mißbräuchlicher "Recht sausübuhf'S insoweit-zu versagen, als sie die Torteile des sohuldlil haften Verhaltens ihres die Auskunft erteilenden Ange||| stellten zu lasten desjenigen ausgenutzt hat, dem die Auskunft erteilt worden .ist
 Aktenzeichens II ZR 279/53 7	■':
Urteil des BGH vom 281 April 1954 - OLG Hamburg	’	■
Verkündet
■am 28, April. 1954; .111'
Jodas, Justizangestellter?
als Urkundsbeauiter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Firma Ernst W»	in
>str<
Klägerin und Revisionskläglfin
-Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Er.
gegen
 die H
___Kreditbank AG in	Jj[___	_
vertreten durch die Vorstandsmitglieder•Emil und Hans R|^A in Hl
 Beklagte und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof,Er.
hat der :II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1954 unter Mitwirkung des Sena t s p r ä s i d e nten Er. Ganter und der/lundesfieht'er Er. Häidinger Er. Rischer, Er. Kuhn und Artl für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wirdldaaRrteil des
2 *. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4 ■ Juni 1953 aufgehoben und die Sache: zur anderweiten Verhandlung' und Entsehe idling!'auch über die Kosten der Revision, 'an das Berufungsgerrcht
 zu rü ckv erwiese n»
Von Rechts wegen
 wmv:n:	Tatbestand:	■
—— —,-t—.
; ;. b:b ■	;	;k; -	»	■.'.: bkh ;
Die Klägerin übertrug der Filiale Harburg der beklagten Bank seit Oktober 1951 die Einziehung ihrer Forderungen aus ihrem laufenden Gesehäftsverhältnis mit der Altonaer Melassefutterfabrik Otto	in Hamburg-Harburg, die seit länge
 rer Zeit Kundin der Beklagten war» Die Beklagte erhielt von de Klägerin jeweils ein Duplikat der an die; Firma Hk gesandten Rechnungen mit einem Inkassoauftrag» Die Beklagte führte dieso Aufträge mehrere Monate lang zu Lasten des bei ihr geführten Kontos der 3 c huId ne rin aus, indem sie die Zahlungen der Klägerin gutschrieb oder auf deren Konto bei der Landeszentralbanin überwies» Sie hatte der Klägerin Nachricht zu geben, falls die Begleichung der Rechnungen nicht jeweils binnen 24 Stunden er-erfolgte» Demgemäß stimmte der Sachbearbeiter der Beklagten, Handlungsbevollmächtigter	tfäsf'"täglich fernmündlich mit
 der Klägerin ab und rief am 28, März i|52 die Klägerin vereih-barungsgemäß wieder an» Hach Behäuptuhglder Klägerin veranlaß te	bei diesem Telefongespräch, das zunächst mit einen
 Angestellten der Klägerin und sodann mit ihrem Mitgesellschaf--ter H« geführt worden sei, die Klägeriftl der Fima H„ Vifechsei abzunehmen und nicht auf der sofortigenkBezahiung fälliger Rechnungen zu bestehen» Die KlägerinTffliärte sich nach einer Unterredung mit	und	einem "weiteren Telef ongespi'äch
 mit M^^, das am 29» März 1952 stattfand, bereit, über den Betrag von 12»110 DM Wechselakzepte der Firma H. hereinzunehmen, die mit je 4»GQ0 DM am 2« Mai und 5» Juni 19$2 und mif de! Restbetrag am ?•> Juli 1952 zahlbar sein sollten'» Die Firma H. hat diese Wechsel nicht mehr eingelöst, sondern ist am 3= Mai 1952 in Konkurs gegangen.,	bt:
Die Klägerin hat die Wechsel selbst einlösen müssen«
Sie verlangt von der Beklagten Schadensersatz und hat mit derb im August 1952 erhobenen Klage zunächst einen feilbetrag der Wechselsumrae in Höhe von 4»000 DM geltend gemacht»
“3-
; Die ''Xläg:eria';'l|a^ . e 'H öü'^>: er,,.". ■ M	la a b e ihr gerate.nl
s ie v on7 si öh ails vepün|aß§|';r	reinzunehmen,	di
 unr i;eht;i|;e'':;';|nga| e nT |emahi.t;': ani';:;'wi:|e nt liehe Umstand e ’vers c| gen»'1 Sil:.;seT'’l^|erdur^	. der Firma H.
tere Waren zu liefern, und habe durch die Fortsetzung der schäl’tsVerbindung Verluste erlitten, so daß sie mit insges 32,.000 DH Konkursgläubigerin geworälft_a^	ill-
Hinsichtlich der Vorgänge am 28. die... fart eib efiauptung e^T
und 29 c : März 1952
7 hii;: Beklagte*\J|ft	daß s ie 'den
 stoß ,.'ge|;elen ';:l:abe,u|'ih:..Akhhpt:^	jedoch	ein5
räumt...e	ei_-^hi. am 728>. März 1
sei
B ed enke n :'y|i nsloht1 ich: f-d e rBor.i tat;e s t :!|hd en| geantwortet;. habh:!'hei	keinerlei	;ledehken bestünden; er hä
h inzug efü|:t11■■ däfi: die Firma H. nur; einen .für ihr Kapital z großen :;IJinsatzghabe-o';Amhabe der Mitgeselischi der -Klägerihr dann. her7BehIagieü*t^	erklärt, H. ha
 sehr freimütig seine wirtschaitlicheh ferhältnisse klargei und die Klägerin habe sich bereit erklärt, Akzepte statt Zahlung hereinzunehmen*
Die Klägerin hat. ferner geltend gemacht,:	hab
 Wissen und Billigung des Filialdlrektors	gehandel
 der auch die Stückelung der Wechsel, veranlaßt habe„ Die B; te habe dabei eigensüchtige Interessen verfolgt« Denn sie" die Klägerin veranlaßteinen ungesicherten Kredit zu geh obwohl die Beklagte kurz zuvor abgelehnt hatte, der Firman einen durch Forderungszessionen gesicherten Kredit zu vet gern» Hierdurch habe die Beklagte bewirkt , daß das Debet <J Firma H=, das am 27» März 1952 bei der Filiale der Beklag’ noch 78»300 DM betragen habe, aus den am 128, März 1952 ver ten Eingängen in Höhe• von 18„900 DM auf 62,700 DM verminet* werden konnte, während aus diesen‘Eingängen Zahlungen für
iS&M ail ■ Vf ;■■■
dere Verpflichtungen der Firma IL nur in Höhe von 2,200 .fl■■'hfl erfolgt seien.. Das Verhalten der Beklagten sei deshalb auch besonders treuwiürig, :	c.gigf;
Unstreitig hatte die Beklagte der Firma H. im Jahre 1951 einen durch Porderungszessionen gesicherten Kredit von DM 50,000 eingeräumt,■der äann mehrmals.verlängert worden ist, zuletzt mit Schreiben vom 9, .Februar 195?- bis zu dem 30, April 1952, Außer diesem sogenannten Barkredit hat die Beklagte der Firma H. mit Schreiben vom 17. November 1951 einen Zusatzbarkredit von DM 'J 5 =000 eingeräumt., der ursprünglich als einmalige Vorlage bis zu dem 31 <• Januar 1952 bewilligt worden war, dann aber auf ffrund Antrags der Firma H, vom 26» Januar 1952 nur bis zu dem 15, März 1952 verlängert wurde, obwohl die Firma H„ die Verlängerung des Kredits bis zu dem 31, März 1952 erbeten hatte, Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, sie habe ihr bei. den Telefongesprächen am 28o und 29, März verschwiegen, dal dieser Zusatzkredit trotz Fälligkeit nicht abgedeckt gewesen 1 sei um daß die Firma EL mit ihrem Krefitverlängerungsantrag '" vom 260 Januar 1952:einen Status vorgelegt habe, den die Beklagte selbst nicht als ausreichende Grundlage für eine weit
 re Kreditgewährung angesehen habe.: Die Beklagte habe auch"'.II- f
dere .Konkursgläubiger vertröstet;; und 'hingehalten. Sie habe 'gg; ferner verschwiegen,; daß die Firma Hülder Auf ford ernng im- "Igj Schreiben vom 28= Februar 1952, einen 'neuen Status'vorzulegenf nicht nachgekommen, sei,: sondern nur die ' ebenfalls verlangte : c Aufstellung über laufende Aufträge der Filiale eingereicht habeyJg:	'1
Die Klägerin hat ferner 'weitere Einzelheiten vorgetragen.. aus denen sich ergeben soll, daß:Meier seine Auskunft unter Verschweigen wesentlicher Umstände' abgegeben und die Klage' rin vorsätzlich geschädigt habe. Sie hat inabesonde/iläarauf "• hingewiesen,	habe	sie durch die Erklärung, die "".Firmly "■H.'.V
werde von der Bank laufend überwacht, in den Glauben versetzt, daß sich die Beklagte in banküblicher Weise einen Überblick
 über die Silanzen der Mrma HVi'te	mindestens	halbj
 lieh, verschafft und den-Statusder Firma gewissenhaft -g prüft Sabe,. bies bei aber tatsächlich nicht der Sali gewl
^	. :Dia ÜBeklagtaihaül■;nicht'ehr, daß die von M
erteilte Auskunft dbieStiv unrichtig war. Sie hat jedoch wand t s,	Aprlidlil-I'	rlüncS;	d	ie	Firma	H»
täusohtJw.öräf||lßeiy;:.;::::5.i|;",,zu diesem Tage seien weder Wechsel noch Sp|i§ek^	Erst zuläiesem Zeitpunk
 ihr hahi|^	der	Status	hielt	gulVseio	Es	hat
 dann 'aü|l'"lefaus^höteiilf;)!. daß die Firma Ho mit Eorderunge die. iii Wege; stiller Zessionen an die Beklagte abgetreten .-s,e|i,;:.\seiehh in Höhe vönfihagesamt 4Ö. Ö0Ö IMliwilksam aufger e.;ihre Statusziffern stets prer Als-fest-gestellt wordenif eii daß die Bilanz fJ 195©	dem;; Schreiben vom 26„ ■ Januar 1952 übermi
;	sei	Ho:;?yon	der	Kreditabteilung vorgela
^ordehlüf Jüh^	Erklärung	abgeg
T)a:: dieWmsäize::^	und	zwar	in	Ifi5’
mppltl4^§'''^;pv0öÖi^||? habe sie zu Bedenken keinen Anlaß
e;;h G'Üt; richtig, daiS Filialdirektor G» die :_.Si;nek;^lung der Akzepte veranlaßt habefiHiervon habe er vi mehr erst nachträglich erfahrens, Für eine Auskunft .Ua^	Firma	'Hl	halellie auch deshalb
 einzustehenweil die Auskunft nichtrsöhriftlich erteilt den sei (Ziffer 10 AGB) und weil ihre Haftung für Verschm bei unrichtigen Auskünften durch die AGB im gesetzlich z; lässigen Umfange ausgeschlossen sei,,
iSkkf-k H'i-e Klägerin hat der Beklagten weiter vorgeworfen* sie es unterlassen habe, die Klägerin Mitte April 1952 * die Zahlungsunfähigkeit der Firma Ho offenbar geworden se; darüber za; unterrichten» und daß die Beklagte statt desse am 17■ und 19. April 1952 noch Zessionen über 151000 DM X Firma Ho geben ließo Gerade dieses Verhalten der Beklagte auch für ihr früheres Verhalten besonders aufschlußreich«
Sessionen hätten praktisch das ganze -Vermögen der Firma H, dargestellt» Der Konkursverwalter hat sich unstreitig mit der Beklagten wegen dieser Zessionen verglichen«
Bas	diel"Klage nach Beweiserhebung ab-
gewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klage-Forderung auf 6,100 BM und Zinsen hiervon erweitert, Ihre Berufung blieb jedoch ohne Erfolg..
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte 'bittet, verfolgt die Klägerin ihre'Klageforderung weiter,
• ■ ■■'	Ent sc held angsgr ü nd e; flMÖT
I« ’ . 't'' Das Berufungsurteil stellt fest, daß die Klägerin voi’^ der Filiale der beklagten-Bankleineunrichtige - Auskunft; über die Kreditwürdigkeit der Firma H, erhalten hat„ Es ist der'
Auf fas sung, daß der Angestellt # ; ^	Überschuldung	und	w
Kreditunwürdigkeit der vorgenannten Firma bei der Auskunft^ erteiiung nicht gekannt habe, und läßt; o^
' Vorwurf derf&a^^	zu	machen sei, da die - Beklagte" vÖlPf
 einer Haftung;-.hierfür durch die Freizeichnün|skläusel in "fiffff lö der Allgemeinen■ Geschäft sb e d i ngungeuv.frdigesteilt
II.,;;; .Hach den in der Rechtsprechung anerkannten Ö'yundsätze^”4 kann bei der Erteilung «einer Auskunft, ’seitens einer 'Bank.,. weichend von der Regel des § 676 BGB, eine veftr^^ dann in Betracht kommen, wenn sich die Auskunft'; bis;.; Hebehlel-"'::-’‘? stung eines anderen Vertrages darstellt, be;n:;;.de.r' Ahfbagehd'e'w7^; mit der Bank abschließt oder abgeschlossen Häf!f bder wenn, abgesehen von'einem solchen Einzelvertrage, bei einer bestehenden Geschäftsverbindung sich ein Vertrauensverhältnis heräusgebii-®" det hat, in dem die Wahrung von Treu und Glauben in erhöhtem Maße und im weiteren Umfange als zwischen einander fremd gegenüb erstehencer Personen zur Übung wird (vgl, u»afRG JW 193ö-s>''l:!? 2927 /"29287') o Die Filiale der Beklagten hat der Klägerin unstreitig auf der Grundlage bestehender Vertragsbeziehungen Aus-
kunft erteilt. Handelte der die Auskunft Erteilende schal d..h, auch nur fahrlässig.,, so hätfefäie beklagtelAG Sierfii gleichem Umfange ein2us.feh.en wie "für eige:he:slVerschulden für den hierdurch der "Klägerin; veidfsachfeh. Schäden zu hafc es sei denn, daß sie durch die Freizeichnungsklausei in 10 AGB von einer Haftung freigesteiif§|®!ek
1 cBi e; Re v i s iö hSÄnd e, tfsi ch zunächst ge ge n di e Anwe n ” der,.:.Rrel2eichnungskiai|;eelv Meint," dä||:'f flä e deshalb i . haupf■'■flieht' eingreife pieil die 'R:äSclagte:;l|krfI;	und
; kilialleiter. die sich :'äUB':'deis:;; Inltässoauftfäg:^ ten verletzt und didÄägerin iM;'■ elgeneu 'Inferesse veranl‘ habe, diilleöfisefakkepte der Firma H>. unter g 1 ei©h2eitiger i;StU;h|uhg|ier : :tffiiiS;;:fälligIgeWesenen Forderungen hereir meng"Für" einen jspSchen Fäll sei die Freizeichnungsklause”
. . Der Revision , kann , jedoch insoweit ’Möhf"gefoigf wr ..als sie annimmt■,= daß die Beklagte sich unter keinen Umsf auf' die Freizeidhnungsklausel berufen' könne, weil die unr tige Auskunft invfe	der	sich aus dem Inkassoauftr
 gebenden Fflichteh"der Beklagten erteilt worden sei. Seit wenfbä^	Klägerin	nahe gelegt hätte, fällige
 gei,^l's%u^eh, so blieb es doch der Entschließung:: der Kl
 Grund welcher Überlegungen sie einem sole .Wunsche entsprechen wollte. Me Klägerin konnte sich die ihre Entscheidung benötigten Informationen in beliebiger beschaffen,"sei es durch Rücksprache mit ihrer Schuldner durch andere Auskünfte0; Zu einer einseitigen1 Wahrnehmung ■Interessen der Klägerin war die Beklagte aus dem Inkassc hältnis hier deshalb nicht verpflichtet, weil dieses Yer' Verhältnis, wie das Berufungsti.rteil feststeilt, gerade i blick darauf begründet worden war, daß die Firma H„ Kund' Beklagten war und die Beklagte daher in einem'der Kläger! kennbaren Mittlerverhältnis zwischen ihr und der Firma Eb Die Beklagte durfte aber eine Erklärung dahin, daß sie di
 Klägerin ähgesonnene Kreditgewährung für unbedenklich halte« nur ab g e b e n,' ne.qhdee 'sorgfä 11 i g gepruft '“hatte , ob sie diese Empfehlung mitf	äbgeben	könne.. Unterließ5 “der :
'die ; Auskunft Erteilehi^	solche Prüfungso könnte:‘'schon
 hierin ein;'sGbuidhaf-^	Die Preizeichnungs-	:
klausel .	|.	'iiaiicli	dann	ein«	wenn	sich	die	Aus-	f
kunfiserfe'ift^	einer ’ vertraglichen
 hebenpflichfc darsteM§£vEsi:kahn.daher dahingesteili'b 1 eibeh"■ gi ob die der Beklagten zu.r last gelegte Pflichtverletzung gleichseitig als Verletzung einer solchen Nebenpflicht aus dem.; 1 n-1? kassovertrage anzusehen .wäreit'Die PreiZeichnung von einShlÄft?; tung für Auskünfte und Raterteilungen nach § 10 AGB würde daher nicht schon deshalb..unheaGlhtiiöhhfioin, weil die Auskunft über die Kreditwürdigkeit im Zusammenhang mit dem Inkassoauftrag der Klägerin stand, Dieses Vertragsverhältnis bildet ge-i rade eine Voraussetzungudaiti^	abweichO^ BGB
an sich schon bei fahrlässijgefflillandein eine HaftuhliegiunSefhi^ wäre -	:	:: iSillBllillllB
Auch der Umstand, daß eine Bank bei der Erteilung^ einlr Auskunft zugleich eigene wirtschaftliche Interesshh .verfoSgflli steht der Anwendung der Freizeichnuugsklauselhhich^ lieh entgegen« Wenn aber eine Bank;'einem Bankkuhdeh^“eine Auskunft oder sonstige Empf eh lung ;nahe: legt
 Bankkunden Kredit zu gewähren., statt auf bei-'^zahPE^gvfäiiir'h ger Forderungen zu bestehen, um damit; die kdÄeile dir ihr^l|| Bankkunden eingeräumten Wergünshiguhgen sich selbst für die Befriedigung eigener Forderungen zunutze;zü macheh, so: isf esu mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn sich die Bank gegenuteh; einem.:Anspruch des hierdurch geschädigten Bankkunden darauf beruft< sie habe nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Auskünfte und Raterteilungen nicht zu. haften« Dieser Ein-wand ist der Bank insoweit zu versagen, als die Bank die Vorteile ihres schuldhaften Verhaltens zu lasten des jehigen genutzt hat, dem die Auskunft erteilt worden ist., Das Berufungs gerieht hätte diesen rechtlichen Gesichtspunkt beachten und dij
 hierfür'e	■Feststellungen	treffen	müssen. Wenig
.Behauptungen der Klägerink'ütreff en,; daß die Beklagte gel'll durch glas Entgegenkommen def : Klägerin in die läge versetzt! den sei,,Eingänge auf äem'koht© der Firma H. zur Abdeckung! eigener Forderungen zu verwenden,': die 'bei einer Weigerung^ Klägerin,' der Firma Bi .Stundung'■■zu gewähren,: zur Tilgung dl fälligen Forderungen der Klägerin zifgj Verfügung gestanden» :ten oder von der Beklagten hierfür ffeigegeben worden wäi|| yriderspricht es dem Anstands ge fühl im kaufmännischen Verkel wenn die .Beklagte sich insoweit auf die Freizeichnungsklaül beruft. Bas muß auch insoweit. 'gelten,,,;.als es sich um Eingäj handeln sollte, die- auf Forderungen 'eiiigegangen sind, welcl der Beklagten:zur Sicherung ihrer der. Firma' H, gewährten K| dite abgetreten worden waren. Da daegBarufungsgericht offej igelassen hat, ob Meier fahrlässiges;iiandein bei der Auskuq erteilung zur last gelegt' werden kann,- mußte das Berufungs| teil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, welche teile'der Beklagten dadurch erwachsen sind, daß sie die 3d rin durch.eine Unrichtige Auskunft zu der Stühdung eines träges von 12.ilO DM veranlaßt hat. Im Umfange des zu dem Kac le der Klägerin durch die Auskunfterteilung gezögenen Nuti wird die Beklagte nach § 278.BGB haften müssen, wenn dem stellten	auch	nur	Fahrlässigkeit	zur	last	fällt.
III. Sollten die Feststellungen ergeben, daß M^jjj[^ zwars schuldhaft gehandelt, die Beklagte jedoch; keine oder jede}: falls unter der Klagesumme liegenden Vorteile aus der erl Auskunft gezogen hat,.so würde es darauf ahkommen, ob M< Einverständnis und mit Billigung des :Filialleiters gehanäl hat. und ob dem Filialleiter eine vorsätzliche, wenn auch bedingt vorsätzliche Schädigung der Klägerin zur East fäll Denn die Freizeichnung der Bank von einer Haftung wegen rit richtiger Auskunftserteilung greift nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dann nicht durch, wenn!
Leiter einer'Zweigniederlassung	berufe-
ner Vertreter in Sinne von § 30 BGB ist, oder ein diesem gleich* zustellender leitender: Angestellten;vorsätzlich unrichtige Auskunft, erteilt (RG UffJvom 2;ö>8al®7 VII 5/37 in Bank-A 37 ? , 8|: ;MGtfrt ,'®m },|»7;Ä'1934''''::'in Warh|bpf, 1934'? 15d = rank-A 34 ? '
189	ferner	RGZ 12i;h;,#i:	■■ß'&iok^A	32	,/	228;..
EC-2 157? 228 <^3J/7) * .Die: Beklagte wurde infolgedessen für eine ? dem Filialleiter zur last fallende vorsätzliche Schädigung der Kljägeflnrnach; Vertraglichen Grundsäi^^v|iaitent|?|-|:- 31 oder ■ 27| BGB) „ Hierfür bedarf es lediglich ^lirlFfmtsfellmngj^ol .§dr:;: d® Klägerin entstähdene Schaden; auf mitwirflndes Hanteln öleffi ünter 1 assen.dep®i%lalleiters ;zurü©k zufd.hrenlis't'und',;ph";def 3':;'’'71 Filialleiter , sich der Möglichkeit kleiner, S;fhäl|gungtder KlafllfÖlf rin bewullfliiit diesen möglichen Erf©lg InlheÄ ;genöpmiöi®^^®7Än	tf
 Die Beklagte hat gegenüber dem s ehr eindringlichen Vortrag der Klägerin, der Filialleiter G^m^ sei über alles unterrichtet gewesen, insbesondere auch über die von	erteilte Auskunft, nur ausdrücklich bestritten,, daß	die
 Stückelung der-Akzepte veranlaßt habe«
Die, Beklagte war zwar nicht schon wegen des Inkassoverhältnisses verpflichtet, der Klägerin Angaben über die mit der Firma H« eingegangenen -KreditVerhältnisse und die von dieser Firma gegebenen Sicherheiten zu machen,. Sie!,,d.njXte,'.de;doqh. die :: Siche'rheite;n;..äann' nicht verschweigen, wenn
 über die .Rred if Würdigkeit der 'Firma' Hl e'i'nel -Äii|fe^t!^ä|%nd^ .d;ie Klägerin durch die IIchterwähnung von Siek®he®.f n g:® iff taus cht .: werden konnte (RG Ürt«v« 9«7 <■ 34 in: Bank®; if3;| .:t;;||-Q®Pflp:: In einem solchen Falle kann sich die Bank nicht'.mit üeiirBiiS® wand entlasten,, sie. habe das Bankgeheimnis wählen :müss|||i^;\?Ill|J nächst ist offen, ob M^jj^ die zu dem feil streitig gebliliVjiil:® Erklärungen auf Veranlassung der, Firma H« abgegebeh;hat IMfifi die Beklagte in diesem Fall möglicherweise schon deshalb das
-II-
^EiOTerWtändnis deb Ihrma/B« :zur Öfferib:ärung der ihr cekan Kredite und VeriiiÖgehBverhält^ der Firma/; H« vor aus set/ ä'bö^- e:^ne Bahk,';''die/ über die Kreditwürdigkei ’ eihls''Kunäfe^	wötferitl&Sz- eine Irreführung des. Anf
 den nui?:%elb:^^führühg sö|cher Bestände ’ verhüten kann* zu'/
1
Mittefluhg fdfe Bank angesichts dieser Verschwiegenheitspf« gegenüber dein Kunden nicht befugt ist, so muß die Bank d'
: kunftserteilung ablehnfen/ und zwar auch dann^ wenn zu heften ist« daß hieraus für ihren Kündenungünstige Schluss zogen werden können (RGZ 139? 103 /10£7)
■	hat den Sachverhalt unter die
 Geslchts|ühkken1 nicht ausreichend geklärt und erschöpfend handelt., 2s sieht durch die Aussage ;€es Kon©rsVerwalters ling als erwiesen an, daß M^jJpdie/TCerschuidüng und Kre "wuäfe^eilüter' Firma H« bei der Auskunftserteilung nicht/ -kälih^'iiiah'e1,/ well der Konkursverwalter nach eingehender P "'keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden habe , daß der Bell das Vorhandensein zweier verschiedener Bilanzen für 1950’ für’die/'/'Steuer ünd eine als"/Kredijunterläge für die Bekl#
sei ;.'/hs selv:H, gelängen, trotz seiner sei :€eh:/finanziellen Lage seine. Giäu|'||frs' 'darunter die Bekla Zu täuschen« Die Bekundung des Könkursverwalters machte e doch nicht überflüssig, zu ermitteln^ wie/.sich die hiredi def Firma EU im Zeitpunkt der Auskunfäserteilüng für die: klagte dargestellt/ hat,/ Bas Berufungsgericht hätte den r Klägerin vongetragenen Einzelheiten nachgehen müssen.
:;iN:h/;;-ir/'/:-ie’’■ /KiLEge.ab:i.n.;lxsi:, wie dasBerufuhgs:urteir.’auf Sei f estStellt,/. zwar/gewüöt, daß die Firma j|YjKredi^|e in Ans nahm, und mußte auch damit rechnen, daß diese Kredite ni ungesichert gegeben/wurden« Die Art der Sicherstellung d. stille Zessionen und die Höhe des gewährten Kredites sow{ Höhe der abgetretenen Beträge mußten sich aber dann als ve für die: Kreditwürdigkeit der Firma H„ wesentlicher Umstäü| stellen, wenn der Kredit für die Verhältnisse der Firma
 hoch war Kommt hinzu, daß sieh :<die BeKlagte fast sämtliche Außenstände dieser Firma hatte :abti*eten lassen, so könnte der Hinweis der Beklagten, daß die monatlichen Umsätze der Firma H-. 300 .000 DM betragen hätten, nicht allein rechtfertigen, daß': die Klägerin über die von der Firma E.. in Anspruch genommenen Kredite und die von ihr der Beklagten gestellten Sicherheiten : im Unklaren gelassen wurde« Die Klägerin hatte vorgetragen, und dies ist zwischen den Parteien uhstreitig,; daß die Beklagte sich am 17 unc. 19« April 1952 noch Forderungen der Firma H„ in Höhe von 15-000 DM habe abtreten lassen,. Da die Klägerin hierzu geltend gemacht hatte, die Beklagte habe damit das gesamte Vermögen der Firma Eh erworben, so lag die Schlußfolgerung nahe, daß die der Klägerin bereits Ende März 1952 gegebenen Sicherheiten (stille Zessionen) die gesamten Außenstände de Firma H« erfaßt haben« has Berufungsgericht hätte dies aufkläre r: und feats teilen müssen,welche Zugriffsmöglichkeii^ diesem Zeitpunkt der Klägerin nach den Vorstellungen derKiekhif ten noch zur Verfügung gestanden hätten, um die Empfehlung eines ungesicherten Kredits zu .recht-fertigen-. Hätte sich der Filialleiter der Beklagten in Kenntnis der von	erteilten
 Auskunft hierüber keinerlei Vorstelluhgen)gemacht^	könnte
 dieser Umstand dafür sprechen, daß; er;elhe(r#^	der	Klägerin in Kauf genommen hat „ Er wäre verpKich^	dafür
 zu sorgen, daß die Klägerin über Ümsüähä^	wurde,	die
 für ihre Entschließung von Bedeutung sein konnten«
Für die am 28« März 1952 auch für den Filialleiter erkennbare Lage könnte von Bedeutung sein, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 28« Februar 1952 zwar anerkannt hatte,daß die Umsätze der Firma H« beträchtlich seien, aber dabei doch zürn Ausdruck brachte, daß hiermit auch ein. größeres Risiko verbunden sei« .Hinzu kommt ferner, daß die Firma H., die ihr in den Schreiben vom 28« Februar.1950 gegebene Empfehlung, ausreichende Unterlagen beizubringen, um schließlich doch noch die vorbei sehr dringend erbetene aber abgelehnte Verlängerung des Zusatz-
kredites über den 15« März 1952 hinaus zu erreichen, bis Eaä Mär a 1952 nicht befolgt hatte.,
Es wird auch zu prüfen sein, ob die Firma H» den Eue kredit von 15-000 BlvI, der am 15„ März; unstreitig fällig geworden war, im Zeitpunkt der Erteilung!er Auskunft am 28« 1952 noch nicht abgedeckt hattei Eies "wäre nicht schon desbi unbeachtlich, weil,, wie das Behüfuiögsgeficht ausgeführt hall die Nichtverlängerung eines niclf; saisonbedingten Zusatzkref % es“ nithf j'Äf-^er ^IpleShung e ines Kredites gleichzustellen denn hier kommt hinzu, daiB die Beklagte die Verlängerung del Susäf|kfetiillf:;hicht allein deshalb abgelehnt hatte, weil $ Ere!lfls;!;lf1f^faxfInkieliftjfegeb^	weil ihr die
 de^	i® SÄlus vom Januar 19§
Sich!"	die Verlängerung des Kre|§
ffftfBl'gegebehTreiben' der Filiale der Bekll
1 eff’Sma-'fffff off 28, Februar 1952 entnommen wer!en
■Der ;,:Bevis^	dar in '"zu zu st immeh,' daß das Berufungs
g e ff § lt;: ■ sf|'hf	’ mil	d en	u nt e fB e w e i s gestellten Beh auptur
 auseinandersefzen müss'en* die Beklagte "||ielf.jKenSürsgläubiger vertröstet uhd “ hih|eha 11en» ErweisS sifhtaf^	richtig,	so konnte auch aus sole
 Vorgänge^	werden,	daß	der	Filialleiter die Mög]|
■'Steil; einer “ S chadigfng'. der Klägerin erkannt und sie gebilli|j ■hiSlSif ■ ttlllf	'ff"■ .01: fff f
o't/';ff|::“Erff^nach - näherer Feststellung der am 28- März 1952| stehenien "XreditverHälf niss-etWird sich abschließend“ beurteil
 rotV-'	■	- y<f
lassen,'“ ob die Beklagte’ die Höhe des von ihr gewährten Krec und: die“Art der Sicherungen verschweigen durfte, “als sie 43 Klägerin“einen ungesicherten: Kredit zu demutete, während sie ;|| .einen düfeh'..'stille Zessionen zu sichernden Eusatzkredit 141 Hohe’ von ■15«,OOP I)M nicht mehr weiter gewähren wollte»
■ ’Es“ kann auch von Bedeutung sein, ob M0//^ seine ErEdl rungen mit einem Hinweis darauf verband, daß die Firma H» der'Beklagten überwacht werde» Das Berufungsgericht hätte
 Stellung nehmen müssen, ob diese Behauptung als erwiesen an-zusehen ist, und batte bejahendenfalls prüfen müsse®, welche Vorstellungen durch eine solche Erklärung bei der Klägerin erweckt werden sind und erweckt werden konnten, ob die Klägerin ihlälgedessen, ■ wie sie geltend gemacht hatte, -zu; der\'Ännahmetl“ berfch|igf: warlldne'''Beklagte habe sich in .banküblicher Weise ...
f er Firma Hl Bilänzeh oder Zwischenbilanzen' vorlegen las-.i enflE'l ■. wird '	auf zuklären 'Sein, '''wann'''die BeHX
i|ä|te ile!l;ilähz: ;für':rl|fÖ"erkalten Sät und ob die Wider-spräche, die sich für die Beklagte aus der Vorlage dieser Bilanz gegenüber den Angaben der Firma H, vom 26, Januar 1952 ergeben haben, tatsächlich einwandfrei geklärt worden sind,
■	ergilt	sich	somit, daß das Behufungs-V 1
ürtex^	werden	muß,	weil	das	Beruiungsgeripht	recht-
lich vbrkänhtlhat, daß die Beklagte sich nach Treu und Glauben auf die Freizeichnungsklausel nicht berufen kann',IwiÄ5 ihr ''ttl EandIungsbevo 11 mächtigter	die . unstreitig unrichtige lüs---
kunft über die Kreditwürdigkeit der Firma II, fahrlässig er-
;hat?:;'und' zwar insoweit nichtals sie mii der Schädigung .de^^lage^1C"|i Zusammenhang stehende Vorteile erlangt hat, Da Ber|5ingsür^ war auch aus den unter Abschnitt III dangelegten Gründen aufzuheben, weil es eiher Weiteren Aufklärüng"''l:fh' ' Sachyer|L|ltsruhä'eitler Feststellung darüber bedarf, ob dem Filialleiter eine vorsätzliche Schädigung der Klägerin zur Las fällt, falls nicht schon unter dem zu II, dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt die Klageforderung in voller Höhe begründet seih sollte»1	.
Die Sache war deshalb an die Berufungsinstanz zurückzuverweisen:. Bie Entscheidung über die Kosten der Revision häng! von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem Be-
ufungsgericht zu ti|erlass’en
 Dr«
S a liter'
Dt o Haidinger
 Dr« Di scher
 Dr t luEa
 Ärtl