Porstamt an die Firma Unverkauft hat- Einen kleinen Teil des beim Weiterverkauf des Holzes erzielten Erlöses überwies das.Forstamt an die Klägerin* Diese forderte dann mit Schreiben vom 20« Januar 1948 die Auszahlung des Resterlöses*, den das Forstamt auf Ansprüche aus den weiter mit der Klägerin geschlossenen Holzkaufverträgen Nr 28 und 30 verrechnet hat. Die Klägerin stützte ihre Klage in erster Linie auf unerlaubte Handlung und ferner auf Vertrag* Das Landgericht wies nach Beweisaufnahme durch Teilurteil die Klage bezüglich des Buchenstammholzes ab« Es nahm an, daß das Foratarnt auf Grund einer zu dem Vertragsbestandteil gewordenen Weiterverkaufsklausel berechtigt gewesen sei, das Buchenholz anderweitig zu verwerten, weil die Klägerin in Abnahmeverzug gekommen sei. Die Klägerin hat in §3 des auf einem vorgedruckten Formular abgeschlossenen Kaufvertrages die allgemeinen Verkaufs und Zahlungsbedingungen für Eolzverkäufe der bayerischen Forstverwaltung in der damals gültigen Fassung anerkannt« Nach § 4 war das Holz vom-Säufer bis zu dem 1. Staatsforsten in Abänderung der Holzverkaufsbedingungen bestimmt, daß Holz, das binnen 3 Monaten nach Ablauf der Abfuhrfrist nicht abgefahren ist, auf Gefahr und Kosten des Käufers für dessen Rechnung anderweit verkauft werden kann. gen seien damit Vertragsinhalt geworden* Das Forstamt sei danach berechtigt gewesen, bei einer Überschreitung der Abfuhrfrist um 3 Monate das Holz auf Gefahr und Kosten des Käufers auf dessen Rechnung anderweit zu verkaufen. Der Beklagte hat die Lieferpflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag durch Überweisung des Holzes und Erteilung des Holzabgabe sehe ins erfüllt, wodurch Besitz und Eigentum auf die Klägerin übergegangen sind (§ 5 Abs II, § 7 Abs IV der Allg. Für den durch die Weiterveräußerung entstandenen Schaden würde daun der Beklagte sowohl aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach §§ 823, Abs 1 BGB, 31, 89 BGB haften, wobei der Amtsvorstand des Porstamtes als gesetzlicher Vertreter des Beklagten im Sinne des § 31 BGB gehandelt hätte, als auch wegen positiver Vertragsverletzung. Gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich im § 3 des Vertrages den allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe in der durch den Runderlaß des Reichsforstmeisters vom 12. Per Revision ist darin beizutreten, daß die allgemeinen Bedingungen für Holzverkäufe der bayerischen LandesforstVerwaltung durch den Runderlaß unmittelbar eine Änderung nicht erfahren haben. Verkaufsbedingungen für Holzverkäufe der bayerischen Landesforstverwaltung durch diese ausdrücklich aufgenommen mir de, oder daß in dem einzelnen Holzverkaufsvertrag eine entsprechende Zusatzvereinbarung getroffen wurde« Als ein solcher Zusatz ist die in § 5 des Formulafvertrages mit Maschinenschrift aufgenommene besondere Bedingung anzusehen, wonach sich der Beklagte den Weiterverkauf bei säumiger Abfuhr und Überschreitung der Abfuhrfrist vorbehielt. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß für die Klägerin dieser Zusatz nur in Verbindung mit den Bestimmungen des § 18 der Allgemein-nen Bedingungen vom 13. Hach § 18 Abs 1 ist die Möglichkeit einer Verlängerung der Ab-* fuhrfrist gegeben, nach § 18 Abs 2 können im Falle, daß Holz noch nach Ablauf der festgesetzten oder verlängerten Abfuhrfrist im Walde lagert, Lagergebühren erhoben werden, auch kann das Holz auf Kosten und Gefahr des Käufers aus dem Wald an Lagerplätze oder sonstige geeignete Orte geschafft werden. Gemäß Abs 3 kann Holz, das 2 Jahre nach Ablauf der Abfuhrfrist noch im Wälde lagert, von der Forstverwaltung auf ihre Rechnung verwertet werden, wo- * Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem § 5 des Vertrages die Vereinbarung einer Befugnis entnimmt, die.über die allgemeinen Lieferungsbedingungen von 1927 hinausgeht. Der Revision ist aber darin beizutreten, daß die Zusatzbedingung den Zweifel offen läßt, ob die Käuferin mit dem Weiterverkauf bei säumiger Abfuhr ohne weiteres oder nur als letztes Mittel rechnen mußte, Bas Berufungsgericht entnimmt den Worten ,!bei säumiger'' Abfuhr" zutreffend, daß der Weiterverkauf nur bei Abnahmeverzug des Käufers zulässig sein sollte und kommt unter Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß die Abnahme des Holzes infolge eines Umstandes unterblieben sei, den die Klägerin zu vertreten habe, Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Berufungsge*-richts die Peststellung rechtfertigen, daß die Klägeriti bereits am 1. Benn es kann dem Berufungsgericht jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als es den Eintritt der Verkauf sb er echtigung ohne jede vorherige Verständigung der Klägerin von dem beabsichtigten Weiterverkauf annimmt. Es genügt daher nicht die Feststellung, daß die Klägerin die Abfuhrfrist und die ihr nach Auffassung des Berufungsgerichtes zustehende weitere Breimonatsfrist schuldhaft versäumt habe. Ber Beklagte war nach Treu und erlauben verpflichtet, eine so eingreifende vertragliche Befugnis, die ihn ermächtigte, der Klägerin das von ihr bezahlte und zu Eigentum erworbene. Bas Berufungsgericht stellt hierzu fest, das Sägewerk der Klägerin-sei infolge eines im April 1945 aufgetretenen Kessel Schadens im Jahre 1945 nicht betriebsfähig gewesen, andererseits auch) daß die . 1945 ausgeübt hät, ließ nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Holz im Walde liegen, weil er es dort vor Y/itterungseinflüs-sen besser geschützt hielt als auf dem Lagerplatz der Säge. digen Porstamts das Holz verwertet hat, entnimmt das Berufungsgericht, daß eine Verständigung der Klägerin deshalb unterblieben sei, weil das Sägewerk stillgestanden und der Amtsvorstand des Porstamtes von der Einsetzung eines Treuhänders nichts gewußt habe. Das zuständige Porstamt hat, wie dem Vorbringen des Beklagten und dem Sachverhalt im übrigen zu entnehmen ist, überhaupt keinen Versuch unternommen, die Klägerin von . Es kann hiernach unerörtert bleiben, ob dem Berufungs gericht darin beizutreten ist, daß die Entschließung des Regierungsforstamtes Niederbayern vom 18.6.1945 > die verlangt, daß im Walde lagerndes Holz nur mit Zustimmung des Erstkäufers als Brennholz verwertet werden dürfe, sich nicht auf den Pall beziehe, daß die Weiterverwertung auf Grund der Weiterverkaufsklausel zulässig war» Vermag die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung die Abweisung der Klage hinsichtlich des entschiedenen Teilanspruchs nicht zu rechtfertigen, so bleibt zu prüfen, ob die Abweisung aus anderen Gründen sich als richtig darstellt. Diesem rechtlichen Gesichtspunkt braucht für die Entscheidung über die Revision deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil der Klägerin, auch wenn die behauptete Anordnung nicht festgestellt werden kann, der erhobene Anspruch auf Lieferung von Buchenholz nicht zuerkannt werden könnte. Zwar hat die Schadensersatzleistung nach BGB grundsätzlich durch Herstellung in Natur, erst in zweiter Linie in Geld zu geschehen und der Gläubiger braucht sich außer im Palle von § 251 BGB, dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, auf eine Entschädigung in Geld nicht verweisen zu lassen. Die von der Klägerin mit dieser Gesamtsumme bezahlten Hölzer mirden durch das Porstamt für 11.733,68 BM weiter verkauft. Der Beklagte hat zwar das Restguthaben der Klägerin nicht ausbezahlt, sondern auf Ansprüche für gekauftes aber nicht bezahltes Holz verrechnet« Dadurch blieb jedoch die Einigung darüber unberührt, daß der auf Grund der Weiterveräußerung des von der Klägerin bezahlten Holzes erhobene Anspruch in Geld ausgeglichen werden sollte. In jedem Pall war die Klägerin an die Wahl des Geldanspruches gebunden, nachdem sich der Beklagte hiermit einverstanden erklärt, einen Teil zurückbezahlt und den Rest zur Aufrechnung gestellt hatte.
^68 ub. II ZR 279/31 Verkündet am 12. Juli 1952 Hirt h.Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle KAMEN DES VODKES In dem Rechtsstreit * EBB, Dampfsägewerk und Holzhand- der Firma lung in • Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Nürnberg, Zweigstelle Regensburg, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr« Fischer, Artl und Dr« Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München, an Verkündigungs Statt zugestellt je am 11. Juli 1951, wird zurüclcgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen« Von Rechts wegen ff. 7 Tatbestands Die Klägerin kaufte gemäß schriftlichem Kaufvertrag Nr 24/45 vom 20« Februar 1945 vom Forstamt 193,37 fm Buchenstammholz 2um Preise von 6*048,52 HM» Das Holz wurde ihr überwiesen« Sie entrichtete den Kaufpreis und erhielt den Holzabgabe sehe in, womit das Eigentum an dem Holz auf die Klägerin übergegangen ist« Da sie das Holz nicht abfahren ließ, veräußerte das Porstamt, ohne die Klägerin zu verständigen,* das Buchenholz durch Kaufvertrag vom 20- September 1945 als Brennholz an die Stadt Regen* Entsprechend verfuhr das Porstamt der Klägerin gegenüber hinsichtlich des von ihr durch Kaufverträge Nr 66/44 vom 24-8-1944 und Nr. 2/45 vom 4«9-1944 gekauften Nadelstammholzes, welches das. Porstamt an die Firma Unverkauft hat- Einen kleinen Teil des beim Weiterverkauf des Holzes erzielten Erlöses überwies das.Forstamt an die Klägerin* Diese forderte dann mit Schreiben vom 20« Januar 1948 die Auszahlung des Resterlöses*, den das Forstamt auf Ansprüche aus den weiter mit der Klägerin geschlossenen Holzkaufverträgen Nr 28 und 30 verrechnet hat. Mit ihrer im März 1949 erhobenen Klage forderte die Klägerin die Lieferung von 397,29 fia Nadel Stammholz (nämlich 84,20 fm aus dem Vertrag Nr 66/44 und 313,o9 fm, die Gegenstand.des Vertrages Nr 2/45 sind) sowie von 193,37 fin Buchenstammholz. Die Klägerin stützte ihre Klage in erster Linie auf unerlaubte Handlung und ferner auf Vertrag* Das Landgericht wies nach Beweisaufnahme durch Teilurteil die Klage bezüglich des Buchenstammholzes ab« Es nahm an, daß das Foratarnt auf Grund einer zu dem Vertragsbestandteil gewordenen Weiterverkaufsklausel berechtigt gewesen sei, das Buchenholz anderweitig zu verwerten, weil die Klägerin in Abnahmeverzug gekommen sei. * . ig & iv' W •jf. £s Tr x - ifc Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg« Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte bean tragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. EntscheidupgsgrUnde: Die Klägerin hat in §3 des auf einem vorgedruckten Formular abgeschlossenen Kaufvertrages die allgemeinen Verkaufs und Zahlungsbedingungen für Eolzverkäufe der bayerischen Forstverwaltung in der damals gültigen Fassung anerkannt« Nach § 4 war das Holz vom-Säufer bis zu dem 1. Mai 1945 abzufahren. In § 5 wurde festgelegt: "Weiterverkauf bei säumiger Abfuhr und Überschreitung der Abfuhrfrist Vorbehalten". Diese Weiterverkaufsklausel wurde nach Behauptung des Beklagten seit Mitte 1944 eingeführt. Durch Runderlaß des Reichsforstmeisters vom 12.9.1944 B 363.32-6 betr. Änderung der Holzverkaufs- und Zahlungsbedingungen zur Förderung der Holzabfuhr (Veröffentlicht im Reichsministerialblatt der Forstverwaltung 1944 S 154) wurde für die Reichsund preuss. Staatsforsten in Abänderung der Holzverkaufsbedingungen bestimmt, daß Holz, das binnen 3 Monaten nach Ablauf der Abfuhrfrist nicht abgefahren ist, auf Gefahr und Kosten des Käufers für dessen Rechnung anderweit verkauft werden kann. In diesem Erlaß werden die übrigen Bandes-forstverwaltungen gebeten, in gleicher leise zu verfahren. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe . sich in § 3 des Vertrages den allgemeinen Bedingungen für Holzverkäufe in der durch den Rundbrlaß des Reichsforstmeisters abgeänderten Fassung unterworfen. Diese Bedingun- ? gen seien damit Vertragsinhalt geworden* Das Forstamt sei danach berechtigt gewesen, bei einer Überschreitung der Abfuhrfrist um 3 Monate das Holz auf Gefahr und Kosten des Käufers auf dessen Rechnung anderweit zu verkaufen. Da die Klägerin den Abfuhrtermin vom 1. Mai 1945 nicht eingehalfen habe, sei sie in Abnähmeverzug gekommen« Die Abnahme stelle nach dem Vertrag eine Hauptverpflichtung dar, die Klägerin sei deshalb auch in Schuldnerverzug ge- ; kommen (§§ 433 Abs 2, 284 Abs 2 Satz 1, 285 BGB). Die We^- . terverkaufsklausel sei dahin auszulegen, daß mit Ablauf der ^ weiteren Lagerfrist von 3 Monaten nach dem Ende der Abfuhr- . frist die Vertragswirkungen endigen und das-Eigentum des . Käufers an den Staat wieder zurückfallen sollte. Es hande- * le sich demnach um eine auflösende Bedingung, die auch das Erfüllungsgeschäft erfasse (§ 158 Abs 2 BGB). Eine vor-;. :.v herige Verständigung des Erstkäufers vor der Weiterveräus- % v'\ serung sei nicht vorgeschrieben und ergebe sich weder $us dem Kaufvertrag noch aus den zu dem Vertragsbestandteil gewor^ n denen Verkaufsbedingungen. Eine Entschließung des Regierungs- * forstamts Niederbayern vom 18'. Juni 1945 enthalte zwar den Satz, daß im Waide lagerndes Nutzholz.nur mit Zustimmung dea Erstkäufers als Brennholz verwertet werden dürfe. Diese Y/di- wertung auf Grund der Weiterverkaufsklausel zulässig gewe- lässig gewesen,-sodaß es nicht darauf ankomme, ob eine besondere Anweisung der HilReg ergangen ist, das Buchenholz der Klägerin als Brennholz zu verwerten. Es sei deshalb vom 20. Januar 1948 an das Regierungsforstamt auf ihren sung ziehe sich jedoch nicht auf den Fall, daß .-die Weiterver sen sei. Die Rechtsausübung des Beklagten sei hiernach zu- auch ohne Bedeutung, ob die Klägerin in ihrem Schreiben Nachlieferungsanspruch verzichtet habe Die Revision tritt dieser Begründung entgegen und rügt Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere der §§ 133, 157 , 242 , 823 BGB und des § 286 ZPO. I. Der Beklagte hat die Lieferpflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag durch Überweisung des Holzes und Erteilung des Holzabgabe sehe ins erfüllt, wodurch Besitz und Eigentum auf die Klägerin übergegangen sind (§ 5 Abs II, § 7 Abs IV der Allg. Bedingungen). War der Beklagte, wie die Klägerin behauptet, ohne vorherige Verständigung der Klägerin nicht berechtigt, über das der Klägerin gehörende Holz zu verfügen, so hätte der Beklagte der Klägerin den Besitz des Holzes rechtwidrig entzogen. Für den durch die Weiterveräußerung entstandenen Schaden würde daun der Beklagte sowohl aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach §§ 823, Abs 1 BGB, 31, 89 BGB haften, wobei der Amtsvorstand des Porstamtes als gesetzlicher Vertreter des Beklagten im Sinne des § 31 BGB gehandelt hätte, als auch wegen positiver Vertragsverletzung. Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts in seiner Entscheidung vom 28. Mai 1952 - II ZR 253/51 - ausgeführt, daß sich auch bei einem durch die beiderseitigen Leistungen erfüllten Wa-renumsatzgeschäft ifachwirkungen ergeben können, insbesondere die Verpflichtung einer Partei, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck, gefährden oder vereiteln könnte. Auch nach der Erfüllung der Lieferungspflicht war der Beklagte auf Grund des Vertrages zu einem Treu und Glauben gemessen Verhalten verpflichtet. Veräußerte er unbefugt das noch im Walde liegende aber der Klägerin gehörende Holz, so beging der Beklagte damit eine posi- ? tive Vertragsverletzung, für äie er dem Käufer vollen Schadensersatz nach §§ 276, 249 BGB zu leisten hätte. Es kommt daher darauf an. ob der Beklagte zur Weiterveräußerung auf Grund einer vertraglich eingeräumten Befugnis berechtigt war. Gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich im § 3 des Vertrages den allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe in der durch den Runderlaß des Reichsforstmeisters vom 12. September 1944 abgeänderten Fassung ausdrücklich unterworfen, stellt die Revision in Abrede, daß der Runderlaß die allgemeinen Bedingungen geändert habe, und meint, der Erlaß enthalte nur Richtlinien,.nach denen die Forstämter zu verfahren hätten. Bestandteil von Kauf-Verträgen seien diese Richtlinien nur geworden, soweit eine entsprechende Vereinbarung in dem Kaufverträge getroffen worden sei. Per Revision ist darin beizutreten, daß die allgemeinen Bedingungen für Holzverkäufe der bayerischen LandesforstVerwaltung durch den Runderlaß unmittelbar eine Änderung nicht erfahren haben. Bas stimmt * *■ auch mit der Erklärung des Beklagten im Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 16. November 1949 überein, daß die allgemeinen Holzverkaufsb'edingungen vom 13. Oktober 1927wbis zu dem Zeitpunkt des Kaufabschlusses*(10.4-1945). keine Änderung er fahren” haben. In dem Runder^ aß werden die übrigen Landesforstverwaltungen nur gebeten, hinsichtlich der Änderung der Verkaufsbedingungen entsprechend zu verfahren. Es war deshalb erforderlich, daß entweder die besondere Weiterverkaufsklausel in die allgemeinen Verkaufsbedingungen für Holzverkäufe der bayerischen Landesforstverwaltung durch diese ausdrücklich aufgenommen mir de, oder daß in dem einzelnen Holzverkaufsvertrag eine entsprechende Zusatzvereinbarung getroffen wurde« Als ein solcher Zusatz ist die in § 5 des Formulafvertrages mit Maschinenschrift aufgenommene besondere Bedingung anzusehen, wonach sich der Beklagte den Weiterverkauf bei säumiger Abfuhr und Überschreitung der Abfuhrfrist vorbehielt. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß für die Klägerin dieser Zusatz nur in Verbindung mit den Bestimmungen des § 18 der Allgemein-nen Bedingungen vom 13. Oktober 1927 zu werten sei. Hach § 18 Abs 1 ist die Möglichkeit einer Verlängerung der Ab-* fuhrfrist gegeben, nach § 18 Abs 2 können im Falle, daß Holz noch nach Ablauf der festgesetzten oder verlängerten Abfuhrfrist im Walde lagert, Lagergebühren erhoben werden, auch kann das Holz auf Kosten und Gefahr des Käufers aus dem Wald an Lagerplätze oder sonstige geeignete Orte geschafft werden. Gemäß Abs 3 kann Holz, das 2 Jahre nach Ablauf der Abfuhrfrist noch im Wälde lagert, von der Forstverwaltung auf ihre Rechnung verwertet werden, wo- * bei auch diese Frist* auf rechtzeitiges Ansuchen bis zu einem weiteren Jahre verlängert werden kann. Die Auffassung, daß die in den Kaufvertrag als.besondere Be- * dingung aufgenommene Weiterverkaufsklausel gegenüber der im § 18 Abs 3 bestimmten Verwertungsbefugnis der Forstverwaltung keine selbständige Bedeutung habe, ist unrichtig. Gerade weil es sich um eine besondere Bedingung handelt, kann ihre Bedeutung sich nicht darin e erschöpfen, die in § 18 Abs 3 enthaltene Weiterverkaufs- i ► r h k X i berechtigung hervorzuheben. Hierzu hätte schon deshalb kein Anlaß bestanden, weil die allgemeinen Bedingungen der Klägerin seit vielen Jahren bekannt waren. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem § 5 des Vertrages die Vereinbarung einer Befugnis entnimmt, die.über die allgemeinen Lieferungsbedingungen von 1927 hinausgeht. Der Revision ist aber darin beizutreten, daß die Zusatzbedingung den Zweifel offen läßt, ob die Käuferin mit dem Weiterverkauf bei säumiger Abfuhr ohne weiteres oder nur als letztes Mittel rechnen mußte, Bas Berufungsgericht entnimmt den Worten ,!bei säumiger'' Abfuhr" zutreffend, daß der Weiterverkauf nur bei Abnahmeverzug des Käufers zulässig sein sollte und kommt unter Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß die Abnahme des Holzes infolge eines Umstandes unterblieben sei, den die Klägerin zu vertreten habe, Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Berufungsge*-richts die Peststellung rechtfertigen, daß die Klägeriti bereits am 1. Mai 1945 mit der Abfuhr in Verzug gekommen sei. Benn es kann dem Berufungsgericht jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als es den Eintritt der Verkauf sb er echtigung ohne jede vorherige Verständigung der Klägerin von dem beabsichtigten Weiterverkauf annimmt. Setzt der Eintritt der Weiterverkaufsberechtigung voraus, daß eine Abfuhrfrist schuldhaft überschritten wird, so spricht schon dies dagegen, daß die Porstverwaltung bei blossem Ablauf einer Abfuhrfrist berechtigt sein soll, den Weiterverkauf vorzunehmen, ohne der Käuferin Gelegenheit zu geben, Gründe darzulegen, die die Über- schreitung der Abfuhrfrist rechtfertigen könnten. Es genügt daher nicht die Feststellung, daß die Klägerin die Abfuhrfrist und die ihr nach Auffassung des Berufungsgerichtes zustehende weitere Breimonatsfrist schuldhaft versäumt habe. Ber Beklagte war nach Treu und erlauben verpflichtet, eine so eingreifende vertragliche Befugnis, die ihn ermächtigte, der Klägerin das von ihr bezahlte und zu Eigentum erworbene. Holz durch Weiterverkauf zu entziehen, unter Berücksichtigung der Belange der Klägerin auszuüben. Er durfte sich hierüber nicht schon deshalb hinwegsetzen, weil die Klägerin es unterlassen hat, die Verlängerung der Abfuhrfrist nachzusuchen. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß die Klägerin für den Beklagten erkennbar durch die Nachkriegsverhältnisse besonders betroffen war. Bas Berufungsgericht stellt hierzu fest, das Sägewerk der Klägerin-sei infolge eines im April 1945 aufgetretenen Kessel Schadens im Jahre 1945 nicht betriebsfähig gewesen, andererseits auch) daß die . Stillegung des Sägewerks die Holzabfuhr nicht verhindert , habe, da der Klägerin noch nach Kriegsende 5 Pferdegespanne zur Verfügung gestanden hätten. Ber Zeuge Me^Hfe ein langjähriger Angestellter der Klägerin, der nach dem Einmarsch der Amerikaner von der MilReg zu dem Betriebsleiter des Unternehmens der Klägerin eingesetzt worden war und seine Funktionen bis Oktober. 1945 ausgeübt hät, ließ nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Holz im Walde liegen, weil er es dort vor Y/itterungseinflüs-sen besser geschützt hielt als auf dem Lagerplatz der Säge. Es wäre der Klägerin auch noch nach Kriegsende möglich gewesen, das in einer Höhe von etwa 500-600 m lagern- -10- de Buchenholz binnen 6-7 Tagen abzufahren« Der Aussage des Oberforstverwalters der als Beiter des zustän- digen Porstamts das Holz verwertet hat, entnimmt das Berufungsgericht, daß eine Verständigung der Klägerin deshalb unterblieben sei, weil das Sägewerk stillgestanden und der Amtsvorstand des Porstamtes von der Einsetzung eines Treuhänders nichts gewußt habe. Das machte jedoch eine Benachrichtigung der Klägerin nicht unmöglich. Das zuständige Porstamt hat, wie dem Vorbringen des Beklagten und dem Sachverhalt im übrigen zu entnehmen ist, überhaupt keinen Versuch unternommen, die Klägerin von . dem beabsichtigten Weiterverkauf zu benachrichtigen. Der Zeuge bekundet, daß er im Palle einer Benachrichtigung für die Abfuhr des Holzes gesorgt hätte. Es beruht auf einem Hechtsfehler, daß das Berufungsgericht die Weiterverkaufsklausel dahin ausgelegt hat, daß das Porstamt bei der Anwendung dieser Klausel ganz nach eigenem Ermessen handeln durfte. Das Berufungsgericht hält auch für unerheblich, ob die Klausel in dieser Weise wie der Klägerin gegenüber überhaupt in einem anderen Palle unter gleichen Voraussetzungen angewendet worden ist. Auch hiergegen wendet sich die Revision. Hier-, zu braucht deshalb nicht Stellung genommen zu werden, weil sich die Benachrichtigungspflicht des Beklagten schon ohnedies ergibt. Sie folgt, aus dem allgemeinen, die Abwicklung von Schuldverhältnissen beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben, wonach die Pflichten und Rechte einer Vertragspartei danach zu bestimmen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.. Hierfür ist aufschlußreich, daß der Beklagte in der Neufassung der Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für die Holzverkäufe vom 12.9.1949 die Zulässigkeit des Weiterverkaufs davon abhängig gemacht hat, daß der Erstkäüfer zwei Wochen vorher von der Absicht des Weiterverkaufs benachrichtigt wird c Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß nach § 373 HGB jeder Selbsthilfeverkauf im Palle des Annahmeverzuges des Käufers grundsätzlich eine vorherige Androhung verlangt. Damit soll dem Käufer Gelegenheit gegeben werden, seine Interessen zu wahren. Pür das zuständige Porstamt war aus dem Sachverhalt, zu demal sich die Niederlassung der Klägerin im Bereich oder jedenfalls in der Nähe des Porstamtes befindet und'die Klägerin durch Meg^l^im Sommer 1945 nur die Entbindung aus den Kaufverträgen Nr 28 und 30 erbeten hatte, erkennbar, daß die Klägerin nicht das Risiko tragen wollte, ihr Eigentum durch Ausübung der Weiterverkaufsklausel zu verlieren. Dem Porstamt war ferner bekannt, daß die Interessen der Klägerin auch in Abwesenheit ihres. Inhabers wahrger nofflmen wurden. Alle diese Umstände legten dem Porstamt in erhöhtem Maße die Verpflichtung auf, auch die Interessen der Klägerin bei Ausübung des vorbehaltenen Weiterverkauf srechts zu wahren, was“ in erster Linie eine“ Benachrichtigung der Klägerin von der Absicht des Weiterverkaufs mit wenn auch nur kurzer Fristsetzung erforderte . Es kann hiernach unerörtert bleiben, ob dem Berufungs gericht darin beizutreten ist, daß die Entschließung des Regierungsforstamtes Niederbayern vom 18.6.1945 > die verlangt, daß im Walde lagerndes Holz nur mit Zustimmung des Erstkäufers als Brennholz verwertet werden dürfe, sich nicht auf den Pall beziehe, daß die Weiterverwertung auf Grund der Weiterverkaufsklausel zulässig war» II. Vermag die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung die Abweisung der Klage hinsichtlich des entschiedenen Teilanspruchs nicht zu rechtfertigen, so bleibt zu prüfen, ob die Abweisung aus anderen Gründen sich als richtig darstellt. las Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Beklagte die Verwertung des Holzes auf eine Anordnung der Militärregierung stützen kann. Diesem rechtlichen Gesichtspunkt braucht für die Entscheidung über die Revision deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil der Klägerin, auch wenn die behauptete Anordnung nicht festgestellt werden kann, der erhobene Anspruch auf Lieferung von Buchenholz nicht zuerkannt werden könnte. Zwar hat die Schadensersatzleistung nach BGB grundsätzlich durch Herstellung in Natur, erst in zweiter Linie in Geld zu geschehen und der Gläubiger braucht sich außer im Palle von § 251 BGB, dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, auf eine Entschädigung in Geld nicht verweisen zu lassen. Die Klägerin hat jedoch, wie aus dem Schreiben ihres Bevollmächtigten an das Regierungsforstamt vom 20. Januar 1948 und dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Parteien zu entnehmen ist, damals . nicht Schadensersatz in Natur verlangt, sondern Anspruch auf Zahlung des Betrages von 13.594,05 RU erhoben, den* * sie auf Grund der Kaufverträge Nr 66/44, Nr 2/45 und Nr - 13 ~ 24/45 als Kaufpreis entrichtet hatte. Die von der Klägerin mit dieser Gesamtsumme bezahlten Hölzer mirden durch das Porstamt für 11.733,68 BM weiter verkauft. Das zuständige Hegierungsforstamt anerkannte mit der in dem Schreiben vom 20. Januar 1948 in Bezug genommenen Verfügung, daß der Differenzbetrag zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Mindererlös von 1.860,37 HM an die Klägerin zurückbezahlt wurde. Ferner erhielt die Klägerin mit Abrechnung vom 10. Januar 1947 aus dem Verkaufserlös einen Teilbetrag von 1.571,55 HIT, so daß der von der Klägerin gezahlte Kaufpreis von 13.594,05 EM in Hohe von 3.431,92 RM an sie zurückbe-zahlt wurde. Mit dem Schreiben vom 20. Januar 1948 verlangt die Klägerin ihr Restguthaben von 10.162,13 RM. Hieraus folgt, daß sich die Parteien darüber geeinigt hatten, daß die Ersatzleistung in Gfeld erfolgen solle. Der Beklagte hat zwar das Restguthaben der Klägerin nicht ausbezahlt, sondern auf Ansprüche für gekauftes aber nicht bezahltes Holz verrechnet« Dadurch blieb jedoch die Einigung darüber unberührt, daß der auf Grund der Weiterveräußerung des von der Klägerin bezahlten Holzes erhobene Anspruch in Geld ausgeglichen werden sollte. Ob die Klägerin mit ihrem Anspruch auf die Rückzahlung des gesamten gezahlten Kaufpreises einen vertraglichen Anspruch oder einen auf unerlaubte Handlung gestützten Schadensersatzanspruch oder den Anspruch aus § 281 BGB geltend macht, kann dahingestellt bleiben. In jedem Pall war die Klägerin an die Wahl des Geldanspruches gebunden, nachdem sich der Beklagte hiermit einverstanden erklärt, einen Teil zurückbezahlt und den Rest zur Aufrechnung gestellt hatte. Ob die Aufrechnung durchgreift, bleibt für die Bindung der Klägerin an die Einigung darü- ber, daß Ersatz statt in Natur durch Geldzahlung zu leisten ist, unerheblich. Nach Treu und Glauben kann bei diesem Sachverhalt die Klägerin ihre TTahl nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt widerrufen. Geht ein der Klägerin zuzubilligender Schadensersatzanspruch hiernach nur auf eine Geldleistung, so erweist sich die Abweisung des nur auf Naturallieferung gerichteten Anspruchs als gerechtfertigt . Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Dr. Haidinger Br. piseher Br. Canter Artl Br. K.E. Meyer