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BGH · II ZR 278/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 278/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Boujong und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Röhricht und Dr. Henze am 26. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, der Inhalt des Rundschreibens vom 25. Nach den weiterhin getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat das Oberlandesgericht Düsseldorf das Verhalten des Klägers als WettbewerbsVerletzung angesehen und ihm durch rechtskräftiges Urteil vom 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: Art. 5 GG § 97 ZPO
11RundschreibensWeiseKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

beal. Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 278/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Journalisten Manfred
 rstraße
Klägers und Revisionsklägers;
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Deutsche	AG,	Straße
B—l vertreten durch ihren Auf sicht s rat, die Herren liolko HoHM (Vorsitzender)/ Ulrich Le^BMi und Joachim M« ebenda,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
ÖL^ KxTlm; A\. ö(oblo 2L M
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Boujong und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Röhricht und Dr. Henze am 26. Juni 1989
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11..Oktober 1988 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, der Inhalt des Rundschreibens vom 25. September 1984 nebst Anlagen werde durch das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlieh beanstandungsfreier Weise festgestellt, die Versendung des Rundschreibens sei vorwiegend von der.Absicht getragen worden, das Vertrauen der angeschriebenen Kunden in die.Geschäftstätigkeit der Beklagten zu untergraben, diesen Umstand zur Anbahnung von Vertragsverhandlungen auszunutzen und der Beklagten auf diese Weise Konkurrenz zu machen. Nach den weiterhin getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat das Oberlandesgericht Düsseldorf das Verhalten des Klägers als WettbewerbsVerletzung angesehen und ihm durch rechtskräftiges Urteil vom 11. Dezember 1986 (2 U 45/86) die Leistung von Schadenersatz auferlegt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	455.000	DM
Boujong
 Dr. Bauer
 Brandes
Röhricht
 Dr. Henze
J ustizhauptwicretÄi
 Beglaubigt