Rechtssatzt 1^ Oh der durch das Konnossement legitimierte Empfänger durch die Annahme der Güter zur Frachtzahlung verpflichtet ist, bestimmt sich allein nach dem Inhalt des Konnossements. Ist nach dem Konnossement die Fracht am Bestimmungsort zahlbar, so ist der Empfänger zur Frachtzahlung verpflichtet, auch wenn im Konnossement die Hohe der Fracht nicht angegeben und ein wirksamer Frachtvertrag nicht zustande gekommen ist» Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br= Haidinger, Dr* Kuhn, Dr.- Nörr, Pr, Haager und Pr« Reinicke für Recht erkannts Unter Zurückweisung der Revision des Beklagten wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des keine Ladung, Auf ihre Anregung erklärte sich die Klägerin am 24« Uävz 1953 damit einverstanden, daß nur für eine Reise von Hpp^nach H^p|pan die Stelle der Firma epp ein anderer Charterer, nämlich die Firma M» W. Die für die Aufnahme des Frachtbetrages vorgesehene Spalte ist nicht ausgefüllte Auf der Rückseite befindet sich das Blankoindossament der Firma Das Schiff lief am 5« April in aus, Mit dem Schiff vynrde das Konnossement an den Beklagten versendet, der von der Firma bereits mit Schreiben vom 51. Sie hat sich darauf gestützt, daß sie Verfrachterin dieser Reise und der Beklagte Empfänger gewesen sei, weil er im eigenen Namen die Güter angenommen habe. Dabei handelt es sich um einen durch die Annahme des Gutes entstehenden gesetzlichen Anspruch, der vom Frachtvertrag und seinem Inhalt völlig unabhängig ist, es sei denn, daß das Konnossement selbst auf den Frachtvertrag verweist (vgl. Gramm, Das neue deutsche Seefrachtrecht § 656 Anmds Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht 2oAufl„ S,316, 346 s- Oapelle, Die jpracbt-charter So442 f\ Die Verpflichtung des auf Grund des Konnossements Empfangenden zur Frachtzahlung besteht daher, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, selbständig und unabhängig davon, ob ein Frachtvertrag wirksam zustande gekommen ist. Pappenheim, Seerecht III 266 f), so bildet das für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger maßgebende Konnossement (§ 656 AbSol) die alleinige, aber auch ausreichende Rechtsgrundlage für die Prachtzahlungspflicht des auf Grund des Konnossements Empfangenden» Es bedarf daher keiner Entscheidung y ob die auch von der Klägerin vertretene Ansicht des Berufungsgerichts, zwischen der Klägerin und sei kein Frachtvertrag geschlossen worden, rechtlich bedenkenfrei ist» Der Frachtvertrag wäre nur dann erheblich, wenn die Firma Befrachterin wäre und der Beklagte im Namen der Firma B^/g^das Gut in Empfang genommen hätte, da für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter die Bestimmungen des Frachtvertrages auch dann maßgebend bleiben, wenn ein Konnossement ausgestellt ist {§ 656 Abs*3; Schaps § 614 Anm«.16)* Der Inhalt des Konnossements ist entscheidend dafür, ob überhaupt vom Empfänger eine Fracht zu Zahlen ist» Enthält das Konnossement gar keine Bestimmung über die Fracht (§ 643 Nr*9) und nimmt es auch nicht wegen der Fracht auf* den Frachtvertrag Bezug (vgl* § 657 Abs*2), so schuldet der Empfänger keine Fracht (Schaps § 614 Anm« 17; Capelle S*443). Ergibt sich aus dem Konnossement (oder dem Frachtvertrag, soweit auf ihn verwiesen ist), daß der Empfänger nicht zur FrachtZahlung verpflichtet sein soll (zsB„ weil die Fracht vorausbezahlt sei), so ist der auf Grund des Konnossements Empfangende nicht zur Frachtzahlung verpflichtet (z*B. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Verpflichtung des Empfängers zur Prachtzahlung nicht dadurch in Präge gestellt wird, daß das Konnossement keine Angaben über die Höhe der Pracht oder ihre Berechnungsweise ergibt.« tfach dem Inhalt des Konnossements ist die Klägerin auch forderungsberechtigt« Die nach § 614 vom Empfänger geschuldete Pracht steht als Anspruch aus dem Konnossement dem Verfrachter zu (§ 656 Abs«l)« Während früher nach herrschender Ansicht Träger der Rechte und Pflichten aus dem Konnossement nur der Reeder(oder Ausrüster, § '510) sein konnte (§ 642 Ahs«4 HGB a.P«.), ist an seine Stelle nunmehr der Verfrachter, auch wenn er nicht Reeder oder Ausrüster ist, getreten (§ 642 Abs«l n,P«)j sein Name ist daher in das Konnossement aufzunehmen (§ 643 Nr«l/, Der Verfrachter kann das Konnossement entweder selbst ausstellen oder einen anderen, insbesondere seine Agenten, dazu bevollmächtigen (arg § 642 Abs-3)» Eine Art gesetzliche Vertretungsmacht für den Verfrachter haben der Schiffer und jeder andere "dazu1*, d«h« zur Zeichnung von Konnossementen ermächtigte Vertreter des Reederss sie sind nach Denn unter den Parteien ist unstreitig, daß diese Firma jedenfalls nicht der wirkliche Verfrachter ist« Die Angabe einer Person als Verfrachter, die in Wahrheit nicht Verfrachter ist* hat aber, wie ausgeführt, zur Folge, daß der Reeder? Aus dem Konnossement ergibt sich auch nicht, daß die Firma als Vertreter für eine andere Firma, etwa die Firma l^f^oder tätig geworden wäre, so daß dahin- gestellt bleiben kann, ob die eine oder andere dieser Firmen der wahre Verfrachter ist, wie der Beklagte behauptet» Es bleibt daher dabei, daß die Klägerin die Rechtsstellung des Verfrachters einnimmt, Mag auch die Vorschrift des § 644 "zur Sicherung der Ladungsbeteiligten” (amtl» Begr, II 3 c, Reichs- und Preuß« Staatsanzeiger 1937 Nr»186) erlassen sein, so kann sie doch nicht dahin ausgelegt werden, daß sie nur die Haftung des Reeders aus dem Konnossement begründen wollte» Eine solche Auslegung würde nicht nur dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, sondern auch dem Erfordernis der Rechtssicherheit und -klarheit, die für das Konnossement besonders bedeutsam sind, widersprechen» Der als Verfrachter geltende Reeder hat daher nicht nur die Pflichten, sondern auch die Rechte des Verfrachters gegenüber dem Empfänger und kann daher von diesem die Zahlung der Fracht verlangen (ebenso Gramm § 644 II 2)» Unterstellt, im Konnossement wäre die Firma A^|^^ als Verfrachter angegeben, so hat sich der Beklagte dooh nicht darauf berufen, daß ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist, auch in tatsächlicher Richtung hierfür nichts vorgetragen. * Der Beklagte will den Xlageanspruch dadurch zu Fall bringen, daß er behauptet, die Klägerin habe sich selbst als Vercharterer de« Schiffes bezeichnet und ihn nicht unterrichtet? April 1953 > in dem diese dem Beklagten mitteilts "For this shipment we are bound to charterers agents"- Hätte die Klägerin hierdurch in dem Beklagten schuldhafterweise die Vorstellung erweckt, sie wolle gegen ihn als den konnos-sementsmäßigen Empfänger keinen Frachtzahlungsanspruch geltend machen, so wäre zu prüfen, ob die Klägerin, wenn sie später trotzdem von dem Beklagten die Fracht verlangte, sich mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setzte ■'.§ 242 BGB), Es kann aber keine Rede davon sein, daß die Klägerin durch diese Mitteilung den Beklagten in den Glauben versetzt habe, sie werde von ihm als dem Empfänger keine Fracht verlangen0 Charterverträge enthalten manchmal die sog» agency- oder address-Klausel«, Hierdurch verpflichtet sich der Verfrachter, sich zur Besorgung der Schiffsge-schäfte im Dade- oder Löschhafen eines vom Charterer zu benennenden Maklers zu bedienen, woraus sich, wie der vorliegende Fall zeigt, 'Schwierigkeiten ergeben können, da der Agent in erster Linie die Interessen des Charterers vertritt, gleichzeitig aber auch reine Schiffsangelegenheiten wahrzunehmen hat und insbesondere, wenn seine Tätigkeit nicht auf einzelne Geschäfte beschränkt ist, den Verfrachter gerade gegenüber den Ladungsbeteiligten, z.B* bei der Einziehung der Fracht, zu vertreten hat 'Bess, Chartering and Shipping Terms, deutsche Ausgabe S-146$ Capelle So23 f). die Bestimmung8 "The steamer is to bee addressed for the Custom House business to Charterers or their agents at Ports of Loading and Discharging on usual terms" (mit Vertragsstrafe;« Damit , daß die Klägerin den Beklagten auf ihre Bindung an "charterers agents" hinwies und wegen der von ihr angenommenen Bindung - die sich nach der c. int hat sie jedoch in keiner Weise zu dem Ausdruck gebracht, daß der Charterer Unterverfrachter sei und der Anspruch auf Pracht diesem, nicht aber ihr zustehe<> Dies ergibt sich schon daraus, daß die Klausel auch in den gewöhnlichen Haumfrachtverträgen (§ 557), die dem Charterer kein Recht zur Vereharterung einräumten, aufgenommen wird (vgl- hier die von der Klägerin der Agentur der Firma Ü0/0 vorgeschia-gene c/p;. PACAR EN DESTINO" in dem von dem Beklagten dem Kapitän vorgelegten Konnossement durchaus in Einklang steht und die Vereinbarung der C^pp-Klausel (unter Nr-21} rechtfertigt- Dabei kommt es selbstverständlich nicht darauf an, ob der Beklagte die eine oder andere c/p gekannt hat, was das Berufungsgericht offenläßt. Ausschlaggebend ist allein, daß die Klägerin durch ihre Mitteilung, sie sei an "charterers agents" gebunden, den eindeutigen Sinn der Konnossementsklausel (PrachtZahlung am Bestimmungsort) nicht in Präge gestellt hat. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß die Tatsache, daß von einer Vereharterung des Schiffes die Rede gewesen sei, angesichts der schil?.ernden Bedeutung des Ausdrucks "charterer" (vgl, Capelle S<6) keinen genügend sicheren Anhalt dafür gab, daß der Reeder als Verfrachter ausschied. Die von dem Beklagten auf § 64 ADSp gestützte Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht mit' Recht abgelehnt, da der auf Gesetz beruhende Anspruch der Klägerin auf Pracht Zahlung keinen Anspruch gegen den Spediteur, sondern gegen den Empfänger des beförderten Gutes ist, der mit einer Spedition nicht zusammenhängt» Ba über die Höhe der Pracht kein Streit besteht, ist -der Klageanspruch begründet, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob zwischen den Parteien ein Schiffsmaklervertrag be-stand, der von dem Beklagten verletzt wurde, wie das Berufungsgericht annimmt, (vgl« hierzu RGZ 58, 150, 151'. Es meint, daraus, daß der Beklagte nicht nur als Empfänger aufgetreten, sondern gleichzeitig zur Klägerin in dem besonderen Rechtsverhältnis des Schiffsmaklers gestanden sei, ergebe sich eine Abänderung der grundsätzlichen Haftung des Empfängers aus § 614« Die Klägerin habe aus den Äußerungen des Beklagten ersehen müssen. Stellung der Fracht bemühte* sie hätte daher mit dem Beklagten vor der Auslieferung des Gutes die Frage der Frachtzah-lung erörtern müssen,, Der Beklagte könne geltend machen, daß die Klägerin die Entstehung dieser Haftung in Höhe von einem .Drittel durch Verletzung der ihr aus dem Schiffsmaklervertrag dem Beklagten gegenüber obliegenden Verpflichtung zur. Mit Recht wenden sich hiergegen die Revisionsangriffe der Klägerin« Jeder Kläger kann darüber entscheiden, auf welche Grundlage er seinen Anspruch stützen will» Gründet er ihn auf einen Sachverhalt, aus dem heraus ihm kein Einwand entgegengesetzt werden kann, so kann ihm nicht entgegengehalten werden, daß, wenn er die Klage auf einen anderen Sachverhalt gestützt hätte, ein bestimmter Einwand zulässig wäre (RGZ 148, 137, 144 J« § 254 gilt bei Schadenersatzansprüchen und in gesetzlich nicht geregelten Fällen beiderseitigen Verschuldens, das gegeneinander abzuwägen ist (BGHZ 14, 7, 10f RGZ 71, 187, 191? 97, 336, 339)o Der Beklagte ist zur Zahlung der Fracht an die Klägerin nicht deshalb verpflichtet, weil ihm ein Verschulden zur last läge (dies käme nur in Frage, wenn die Klage nur oder in erster Linie auf die Verletzung des Schiffsmakiexvertrages gestützt worden wäre), sondern deshalb, weil er als legitimierter Konnossementsinhaber das Gut angenommen hat, wodurch kraft Gesetzes seine Schuld auf Zahlung der Fracht begründet ist* Die Möglichkeit einer Verschuldensabwägung ist insoweit nicht gegeben.
ac/f/
Für das Nachschlagewerk* Für die amtliche Sammlung!
Gesetze HGB §§ 614» 642, 64d Nr.l, 9> 644, 656.
Rechtssatzt 1^ Oh der durch das Konnossement legitimierte
Empfänger durch die Annahme der Güter zur Frachtzahlung verpflichtet ist, bestimmt sich allein nach dem Inhalt des Konnossements. Ist nach dem Konnossement die Fracht am Bestimmungsort zahlbar, so ist der Empfänger zur Frachtzahlung verpflichtet, auch wenn im Konnossement die Hohe der Fracht nicht angegeben und ein wirksamer Frachtvertrag nicht zustande gekommen ist»
2o Ist das Konnossement vom Schiffer gezeichnet- so ist Gläubiger der Frachtforderung der Reeder (Ausrüster;, wenn das Konnossement zwar den Namen eines Verfrachters angibt, dieser aber in Wirklichkeit nicht der Verfrachter ist®
""e 'Oer Spediteur, der als Inhaber eines blanko-indossierten Indossaments die Güter im eigenen Namen, aber für Rechnung seines Auftraggebers annimmt, ist FrachtSchuldner*
4o Die Mitteilung des Reeders an den künftigen; Empfänger, er - der Reeder - sei an "charterers agents11 gebunden, berechtigt den Empfänger nicht zu der Annahmev daß der Reeder nicht Verfrachter der Güter sei*
Aktenzeichens II IR 278, 56 BGH, Urteil vom 10. Oktober 1957
±1G Hamburg OLG Hamburg
II ZR 278/56
«65
Verkündet laut Protokoll am 10, Oktober 1957
Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Reederei (Schweden),
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt
gegen
den Kaufmann Willi Andreas B
Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger.,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt
Nebenintervenientinnen des Beklagteng 1p die Birma D(
___ i
2 c. die Birma M.W, __
Street,
bat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br= Haidinger, Dr* Kuhn, Dr.- Nörr, Pr, Haager und Pr« Reinicke
für Recht erkannts
Unter Zurückweisung der Revision des Beklagten wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des
- la -
2, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6, Dezember 1955 dahin geändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin denjenigen Betrag in Deutscher Mark zu zahlen, der am Zah~ lungstag dem Gegenwert von 6212 englischen Pfund nebst 5 Zinsen hieraus seit dem 28» Mai 1953 ent“ spricht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten, die der Hebenintervention den Nebenintervenientin-nen auferlegt.
Die Leistung oder Zwangsvollstreckung darf erst erfolgen, wenn die dazu erforderliche devisenrechtliche Genehmigung erteilt ist.
Von Rechts wegen
r
- 2
Tatbestand^
Die Klägerin ist Reeder des Motorschiffes ”,
‘2596 NRT)n Der Beklagte ist alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der Firma F, Ha B^Pp, Kommanditgesellschaft* RppB» Diese Firma (im nachstehenden kurz ebenfalls als Beklagter bezeichnet) ist als Schiffsmakler und Spediteur tätig.
Mit Ippp^- °3 (°re) 7 ~ Charter Party (c/p) vom 11o Dezember 1952 hatte die Klägerin das Schiff für eine Abladung von 40 000 t Eisenerz, Schwefelkies usw0 in der Zeit vom 1, Februar bis zu dem 30, Juni 1953 an die Firma Cp|p in C^pp (Spanien; verchartert. Die Fracht sollte auf Ratenbasis von den Empfängern jeder Ladung an Aktiebolaget Gp^PPP H^Pbezahlt werden» Tie Agenten im Löschungshafen sollte der Charterer bestimmen» Der Vertrag enthielt die Cesser-Klausel»
Die Firma die Abladung Ende März 1953
keine Ladung, Auf ihre Anregung erklärte sich die Klägerin am 24« Uävz 1953 damit einverstanden, daß nur für eine Reise von Hpp^nach H^p|pan die Stelle der Firma epp ein anderer Charterer, nämlich die Firma M» W. ä Co» in Lp|P? Nebenintervenientin zu 2, treten sollte Diese hatte nämlich von der Firma MpppP de Ci Schwefelkies gekauft und an die Firma B
fl^^PPPPPP^. (DIA) in Berlin (Ostsektor), die Nebenintervenientin zu 1, weiterverkauft» Als Agentin der Kläge-die Firma (PPPPPP ApPB V cpppppP?
S.A» (TAO), Bpppp deren Agentin in H^P^ die Firma ^pppBBPB war, am 24, März 1953 eine C» (Ore)
7 c/p aus, die die gleichen oben erwähnten Bestimmungen der Cp^-c/p enthielt» Die Unterschrift unter diesen Frachtvertrag wurde jedoch von der Agentin der Firma H
c/p vorschlug, was
verweigert, die ihrerseits eine von TAO abgelehnt wurde.
Die Firma M hatte inzwischen mit der Abladung
in H begonnen« Unter dem 4» April 1953 wurde auf einem
Vordruck der Firma ein an Order gestelltes Bord-
lconnossement über 6215 t Schwefelkies in vier Ausfertigun-
zeichnet und von dem Kapitän der f,A^[|unterschrieben istc Als Bestimmungshafen ist Hamburg angegeben. Das Konnossement trägt den roten Stempelaufdruck "FLETE A PAGAR EN DESTINO" (Fracht zu zahlen am Bestimmungsort). Die für die Aufnahme des Frachtbetrages vorgesehene Spalte ist nicht ausgefüllte Auf der Rückseite befindet sich das Blankoindossament der Firma
Das Schiff lief am 5« April in aus, Mit dem
Schiff vynrde das Konnossement an den Beklagten versendet, der von der Firma bereits mit Schreiben vom 51. März
ersucht worden war, das Konnossement ihr zwecks Austausch mit einem neuen Dokument für die Weiterverschiffung nach Berlin zu übersenden.
Mit Schreiben vom 30. März hatte der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, er sei Vertrauensspediteur der für den DIA eiutreffenden Ladungen, und der Klägerin seine Dienste als Klarierungsmakler angeboten. Die Klägerin erwiderte am 2o April, sie könne seine Dienste nicht annehmen, da sie für diese Verschiffung an "charterers agents" gebunden sei. Am 4- April antwortete der Beklagte, er sei als "charterers agents" bestimmt worden, und bat, ihn auf dem laufenden zu halten. Zwischen den Parteien wurden dann vom 7. bis zu dem 9. April weitere Schreiben gewechselt wegen der Ankunft des Dampfers in H^ppppund einer Weiterreise nach R , sowie wegen Löschung der Ladung,
gen ausgestellt, das die Firma
als Ablader be-
Nachdem das Schiff am 12 . April in eingetrof-
fen war, legte der Beklagte dem Kapitän das Konnossement vor. Die Löschung erfolgte nach den Weisungen des Beklagten, der am 15« April der Klägerin die vollständige Entladung meldete und wegen Zahlung eines dispatch money (Eilgeld) anfragte, -da die c/p darüber nichts enthalte. Als Spediteur des" DIA ließ der Beklagte die Ware auf Binnenschiffe weiterverladeno
Die Klägerin erhielt keine Pracht. Am 10. August 1953 gab der Beklagte der Klägerin das Konnossement mit dem Vermerks Received on behalf of DIA zurück. Die Klägerin hat vom Beklagten die Zahlung der für die Reise BjfHl - HflHi entstandenen Pracht verlangt. Sie hat sich darauf gestützt, daß sie Verfrachterin dieser Reise und der Beklagte Empfänger gewesen sei, weil er im eigenen Namen die Güter angenommen habe. Ferner habe er seine Pflicht als Schiffsmakler verletzt, weil er die Pracht nicht eingezogen und nicht für die Geltendmachung des Pfandrechtes gesorgt habe.
Der Beklagte und die dem Rechtsstreit beigetretenen Nebenintervenientinnen sind dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die zunächst im Teilbetrag von 5000 Pf do St. erhobene Klage abgewiesen« In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die ganze Pracht in Höhe von 6212 Pfdo St. geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat der Klage zu 2/3 '4141 Pfd. St.) stattgegeben und sie im übrigen abgewie sen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des vollen Prachtbeträges, während der Beklagte mit seiner Revision den Antrag auf volle Klageabweisung weiterverfolgt. Beide Parteien beantragen Zurückweisung der gegnerischen Revision.
5 ~
Entscheidu ngsgrünae t
mrwi+wmmmwm «p» «r —»»» <M m» iM» jr<» »uw ite iwiiw
Die Revision der Klägerin ist begründet, die des Beklagten unbegründeto
Das Berufungsgericht hat zutreffend deutsches Recht ' als das Recht des Bestimmungshafens und/ soweit es sich um Erfüllung der Schiffsmakler^lichten des Beklagten handelt, als Recht des Erfüllungsortes (RGZ 58, 150) angewendet o Hiergegen erheben auch die Revisionen keine Bedenken,
Der Schwefelkies wurde, wie das Berufungsgericht feststellt, im Bestimmungshafen Hamburg auf Grund des Konnossements, nicht des Frachtvertrages, in Empfang genommen*
Nach § 614 HGB wird der Empfänger durch die Annahme des Gutes verpflichtet, nach Maßgabe des Konnossements die Fracht zu bezahlen* Für die Frage, ob Fracht zu zahlen ist und wer zur Geltendmachung der Frachtforderung berechtigt ist, ist hiernach der Inhalt des Konnossements entscheidend.
Dabei handelt es sich um einen durch die Annahme des Gutes entstehenden gesetzlichen Anspruch, der vom Frachtvertrag und seinem Inhalt völlig unabhängig ist, es sei denn, daß das Konnossement selbst auf den Frachtvertrag verweist (vgl. § 651 Abs,2 alte Fassung? Gramm, Das neue deutsche Seefrachtrecht § 656 Anmds Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht 2oAufl„ S,316, 346 s- Oapelle, Die jpracbt-charter So442 f\ Die Verpflichtung des auf Grund des Konnossements Empfangenden zur Frachtzahlung besteht daher, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, selbständig und unabhängig davon, ob ein Frachtvertrag wirksam zustande gekommen ist. Ebenso wie der Verfrachter auf Grund des Kon- [ nossements zur Auslieferung des Gutes an den Empfänger (nicht an den Befrachter) verpflichtet ist, gleichgültig ob ein Frachtvertrag abgeschlossen ist oder nicht, [ZoB* der Reeder befördere seine eigenen Güter) oder ob er etwa
, J
o
nichtig ist (Gramm Vorbem* 3 vor § 642? Schaps, Das deutsche Seerecht § 642 Anm.3; Pappenheim, Seerecht III 266 f), so bildet das für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger maßgebende Konnossement (§ 656 AbSol) die alleinige, aber auch ausreichende Rechtsgrundlage für die Prachtzahlungspflicht des auf Grund des Konnossements Empfangenden» Es bedarf daher keiner Entscheidung y ob die auch von der Klägerin vertretene Ansicht des Berufungsgerichts, zwischen der Klägerin und sei kein
Frachtvertrag geschlossen worden, rechtlich bedenkenfrei ist» Der Frachtvertrag wäre nur dann erheblich, wenn die Firma Befrachterin wäre und der Beklagte im Namen
der Firma B^/g^das Gut in Empfang genommen hätte, da für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter die Bestimmungen des Frachtvertrages auch dann maßgebend bleiben, wenn ein Konnossement ausgestellt ist {§ 656 Abs*3; Schaps § 614 Anm«.16)* Die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür liegen aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor»
Der Inhalt des Konnossements ist entscheidend dafür, ob überhaupt vom Empfänger eine Fracht zu Zahlen ist» Enthält das Konnossement gar keine Bestimmung über die Fracht (§ 643 Nr*9) und nimmt es auch nicht wegen der Fracht auf* den Frachtvertrag Bezug (vgl* § 657 Abs*2), so schuldet der Empfänger keine Fracht (Schaps § 614 Anm« 17; Capelle S*443). Ergibt sich aus dem Konnossement (oder dem Frachtvertrag, soweit auf ihn verwiesen ist), daß der Empfänger nicht zur FrachtZahlung verpflichtet sein soll (zsB„ weil die Fracht vorausbezahlt sei), so ist der auf Grund des Konnossements Empfangende nicht zur Frachtzahlung verpflichtet (z*B. auch dann nicht, wenn der Vora’uszahlungsvermerk irrtümlich aufgenommen wurde)* Im vorliegenden Fall ist das Konnossement mit dem roten Aufdruck "FLETE A PAGAR EN DESTINO” versehen* Da das Gut am Bestimmungsort dem zur Empfangnahme Legitimierten, beim blankoindossierten Orderkonnossement also dem
Konnossementsinhaber, abzuliefem ist (§ 648), so besagt die Konnossementsklausel, daß der Empfänger die Eracht zu zahlen hat« Diese Konnossementskiausel ist maßgebend im Sinne des § 614 und läßt die Prachtzahlungspflicht des Empfängers im Augenblick der Annahme des Gutes entstehen«
Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Verpflichtung des Empfängers zur Prachtzahlung nicht dadurch in Präge gestellt wird, daß das Konnossement keine Angaben über die Höhe der Pracht oder ihre Berechnungsweise ergibt.« Ob die Höhe der Pracht bestimmt ist, ist nicht wesentlich für das Entstehen der Zahlungsverpflichtung | das ergibt sich schon aus § 619, wonach die (am Abladungsort zur Abladungszeit) übliche Pracht zu zahlen ist> wenn Güter ohne Abrede über die Höhe der Pracht zur Beförderung übernommen sind« Die Nichtausfüllung der im Konnossement für Angaben des Prachtbetrages vorgesehenen Spalte hindert daher nicht das Entstehen der Zahlungsverpflichtung des Empfängers«
tfach dem Inhalt des Konnossements ist die Klägerin auch forderungsberechtigt« Die nach § 614 vom Empfänger geschuldete Pracht steht als Anspruch aus dem Konnossement dem Verfrachter zu (§ 656 Abs«l)« Während früher nach herrschender Ansicht Träger der Rechte und Pflichten aus dem Konnossement nur der Reeder(oder Ausrüster, § '510) sein konnte (§ 642 Ahs«4 HGB a.P«.), ist an seine Stelle nunmehr der Verfrachter, auch wenn er nicht Reeder oder Ausrüster ist, getreten (§ 642 Abs«l n,P«)j sein Name ist daher in das Konnossement aufzunehmen (§ 643 Nr«l/, Der Verfrachter kann das Konnossement entweder selbst ausstellen oder einen anderen, insbesondere seine Agenten, dazu bevollmächtigen (arg § 642 Abs-3)» Eine Art gesetzliche Vertretungsmacht für den Verfrachter haben der Schiffer und jeder andere "dazu1*, d«h« zur Zeichnung von Konnossementen ermächtigte Vertreter des Reederss sie sind nach
§ 642 AbSo4 befugt, das Konnossement im Namen des Verfrachters auch ohne seine besondere Ermächtigung auszustellen0 Voraussetzung dafür, daß der Verfrachter in letzterem Palle Träger der Rechte und Pflichten aus dem Konnossement wird, ist, daß sein Name im Konnossement angegeben ist, doh»', daß sich aus dem Konnossement ergibt, daß der Schiffer oder sonstige Vertreter des Reeders das Konnossement für den wirklichen Verfrachter gezeichnet hat* Läßt das Konnossement den wahren Verfrachter nicht erkennen, sei es, weil darin überhaupt kein Verfrachter angegeben oder eine Person als , Verfrachter bezeichnet ist, die in Wahrheit nicht der Ver-frachter ist, so “gilt" der Reeder (Ausrüster) als Verfrachter (§ 644 Satz 1), doho der Reeder, erhält ohne Rücksicht darauf, ob er .in Wirklichkeit der Verfrachter ist, die Rechtsstellung des Verfrachters. Es handelt sich hier um eine besondere Ausgestaltung der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Schiffers für den Reeder (§ 533) im Palle der Konnossementsausstellung.
Las Konnossement ist im vorliegenden Pall vom Kapitän unterschrieben. Las Berufungsgericht hat hieraus ohne nähere Begründung geschlossen (Urteil S. 12 f), daß der Kapitän für die Klägerin als den Reeder gezeichnet habe. Der neben der Unterschrift des Kapitäns befindliche nicht unterschriebene Stempel der Pirma V^Hl de mit dem
sich das Berufungsgericht nicht befaßt, schließt die vorgedruckten Worte "Admitase a bordo sin garantir la cabidas el consignatario" ein. Ob hieraus im Zusammenhang damit, daß das Konnossement auf einem Vordruck der Pirma A^HH^ ausgefüllt ist, der am Kopf in auffallender Weise ihren Firmennamen und auf der Rückseite die Transportbedingungen enthält, geschlossen werden könnte, daß die Pirma als Verfrachter (pörteador) aufgetreten sei, der Kapitän also das Konnossement für diese Pirma als Verfrachterin gezeichnet habe, kann dahingestellt bleiben,. Lenn selbst wenn im Konnossement die Pirma als Verfrachterin
k
bezeichnet wäre, wäre die Ansicht des Berufungsgerichts im Ergebnis zutreffend. Denn unter den Parteien ist unstreitig, daß diese Firma jedenfalls nicht der wirkliche Verfrachter ist« Die Angabe einer Person als Verfrachter, die in Wahrheit nicht Verfrachter ist* hat aber, wie ausgeführt, zur Folge, daß der Reeder? also die Klägerin, als Verfrachter gilt. Aus dem Konnossement ergibt sich auch nicht, daß die Firma als Vertreter für eine andere Firma, etwa die
Firma l^f^oder tätig geworden wäre, so daß dahin-
gestellt bleiben kann, ob die eine oder andere dieser Firmen der wahre Verfrachter ist, wie der Beklagte behauptet» Es bleibt daher dabei, daß die Klägerin die Rechtsstellung des Verfrachters einnimmt, Mag auch die Vorschrift des § 644 "zur Sicherung der Ladungsbeteiligten” (amtl» Begr,
II 3 c, Reichs- und Preuß« Staatsanzeiger 1937 Nr»186) erlassen sein, so kann sie doch nicht dahin ausgelegt werden, daß sie nur die Haftung des Reeders aus dem Konnossement begründen wollte» Eine solche Auslegung würde nicht nur dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, sondern auch dem Erfordernis der Rechtssicherheit und -klarheit, die für das Konnossement besonders bedeutsam sind, widersprechen» Der als Verfrachter geltende Reeder hat daher nicht nur die Pflichten, sondern auch die Rechte des Verfrachters gegenüber dem Empfänger und kann daher von diesem die Zahlung der Fracht verlangen (ebenso Gramm § 644 II 2)»
Nach § 644 Satz 2 haftet, wenn der Warne de^, Verfrachters im Konnossement unrichtig angegeben ist, der Reeder dem Empfänger für den Schaden, der aus der Unrichtigkeit der Angabe entsteht. Unterstellt, im Konnossement wäre die Firma A^|^^ als Verfrachter angegeben, so hat sich der Beklagte dooh nicht darauf berufen, daß ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist, auch in tatsächlicher Richtung hierfür nichts vorgetragen.
Bei dieser Sachund Rechtslage kommt es nicht darauf
an? ob die Heise Hj(^^ - von der als Charterer durchgeführt wurde und ob die mit Hj0^| einen
Unterfrachtvertrag abgeschlossen hat, was beides vom Berufungsgericht (zutreffend) verneint wurde. Maßgebend ist allein der Inhalt des Konnossements, das die Sachlegitimation der Klägerin begründet. Der Firma kommt nach der zwi-
schen ihr und der Klägerin geschlossenen c/p vom 11. Dezember 1952 keinesfalls die Stellung eines Ausrüsters zu, der im Verhältnis zu Dritten als Reeder anzusehen wäre (§ 510) und dem daher im Falle des § 644 Satz 1 der Anspruch auf FrachtZahlung zusteht. Der Senat hat bereits in seinem Urteil BGHZ 22? 197 entschieden, daß eine Zeitcharter in der Form des Deuzeit kein Ausrüsterverhältnis begründet. Erst recht gilt dies für eine Frachtcharter, wie sie hier zwischen der Klägerin und Oonesa geschlossen wurde, in der selbst die Employment-Klausel fehlt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht den Beklagten als Empfänger der Ladung angesehen. Es hat festgestellt, daß der Beklagte als Inhaber des blankoindossierten Konnossements in seiner Eigenschaft als Spediteur des DIA für dessen Rechnung, aber im eigenen JSfamen das Out angenommen hat (§ 407). Damit ist der Beklagte Empfänger im Sinne der §§ 592, 614 geworden und als solcher zur Frachtzahlung verpflichtet (RGZ 41> 1X6, 118 f; Schaps § 614 Anm.5).
Der von dem Beklagten lange nach der Ablieferung des Gutes auf dem Konnossement angebrachte Vermerk "Received on.
Berlin
,o,n ist, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, diesem Zusammenhang bedeutungslose *
m
* Der Beklagte will den Xlageanspruch dadurch zu Fall bringen, daß er behauptet, die Klägerin habe sich selbst als Vercharterer de« Schiffes bezeichnet und ihn nicht unterrichtet? daß sie als Verfrachter der Ladung auftreten wolle - so daß er habe ar.reh;r.e;i können, die Fracht stehe
dem Charterer, nämlich der Firma zu, deren Agent er
sei. Der Beklagte stützt sich auf das Schreiben der Klägerin vom 2.. April 1953 > in dem diese dem Beklagten mitteilts "For this shipment we are bound to charterers agents"- Hätte die Klägerin hierdurch in dem Beklagten schuldhafterweise die Vorstellung erweckt, sie wolle gegen ihn als den konnos-sementsmäßigen Empfänger keinen Frachtzahlungsanspruch geltend machen, so wäre zu prüfen, ob die Klägerin, wenn sie später trotzdem von dem Beklagten die Fracht verlangte, sich mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setzte ■'.§ 242 BGB), Es kann aber keine Rede davon sein, daß die Klägerin durch diese Mitteilung den Beklagten in den Glauben versetzt habe, sie werde von ihm als dem Empfänger keine Fracht verlangen0 Charterverträge enthalten manchmal die sog» agency- oder address-Klausel«, Hierdurch verpflichtet sich der Verfrachter, sich zur Besorgung der Schiffsge-schäfte im Dade- oder Löschhafen eines vom Charterer zu benennenden Maklers zu bedienen, woraus sich, wie der vorliegende Fall zeigt, 'Schwierigkeiten ergeben können, da der Agent in erster Linie die Interessen des Charterers vertritt, gleichzeitig aber auch reine Schiffsangelegenheiten wahrzunehmen hat und insbesondere, wenn seine Tätigkeit nicht auf einzelne Geschäfte beschränkt ist, den Verfrachter gerade gegenüber den Ladungsbeteiligten, z.B* bei der Einziehung der Fracht, zu vertreten hat 'Bess, Chartering and Shipping Terms, deutsche Ausgabe S-146$ Capelle So23 f). So enthält auch die von der Klägerin mit der abge-
schlossene c/p unter Nr«.12 die Bestimmung8 "The steamer is to bee addressed for the Custom House business to Charterers or their agents at Ports of Loading and Discharging on usual terms" (mit Vertragsstrafe;« Damit , daß die Klägerin den Beklagten auf ihre Bindung an "charterers agents" hinwies und wegen der von ihr angenommenen Bindung - die sich nach der c. p in Wirklichkeit allerdings nur auf die Klarierung bezog 'Kasselmann, Der Schiffsmakler in Hamburg, S,25, 54) -es unterlassen hat» einen eigenen Makler zu beauftragen,
J
int
hat sie jedoch in keiner Weise zu dem Ausdruck gebracht, daß der Charterer Unterverfrachter sei und der Anspruch auf Pracht diesem, nicht aber ihr zustehe<> Dies ergibt sich schon daraus, daß die Klausel auch in den gewöhnlichen Haumfrachtverträgen (§ 557), die dem Charterer kein Recht zur Vereharterung einräumten, aufgenommen wird (vgl- hier die von der Klägerin der Agentur der Firma Ü0/0 vorgeschia-gene c/p;. Die Klausel enthält überhaupt keinen Hinweis auf den Pracht Zahlungsverpflichteten oder -berechtigten- So ist in der c/p der 00/0? der das Recht zur Unterverfrachtung eingex-äumt war, wie sich aus Kr-11 ergibt, sogar unter Nr.5 ausdrücklich bestimmtg "Freight payable just by the receivers of the cargo1', und zwar (Nr.32) "to be paid to Aktiebolaget 00000 Bank Sweden", was mit
der Klausel "FLETE A. PACAR EN DESTINO" in dem von dem Beklagten dem Kapitän vorgelegten Konnossement durchaus in Einklang steht und die Vereinbarung der C^pp-Klausel (unter Nr-21} rechtfertigt- Dabei kommt es selbstverständlich nicht darauf an, ob der Beklagte die eine oder andere c/p gekannt hat, was das Berufungsgericht offenläßt. Ausschlaggebend ist allein, daß die Klägerin durch ihre Mitteilung, sie sei an "charterers agents" gebunden, den eindeutigen Sinn der Konnossementsklausel (PrachtZahlung am Bestimmungsort) nicht in Präge gestellt hat. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß die Tatsache, daß von einer Vereharterung des Schiffes die Rede gewesen sei, angesichts der schil?.ernden Bedeutung des Ausdrucks "charterer" (vgl, Capelle S<6) keinen genügend sicheren Anhalt dafür gab, daß der Reeder als Verfrachter ausschied. Die Revision des Beklagten führt selbst aus, der Beklagte habe nicht gewußt, welche Art von Chartervertrag der Bindung an "Charterers agents" zugrunde lag. Dann kann er aber keine Rechtsfolgen aus der Mitteilung herleiten, die - was nicht entschieden zu werden braucht - bei Vorliegen besonderer Umstände vielleicht eintreten könnten, wenn aus der Mitteilung ersichtlich wäre, daß 300 und Q^|P^ einen Unterfrachtvertrag geschlossen hätten* Wenn der Beklagte sich der Klägerin
L
gegenüber selbst als charterers agent bezeichnete, so schloß dies keineswegs aus, daß er als Empfänger der Ware in Präge kam (Hasselmann 8,26 Anm.26)*
Daß die Klägerin ihren Anspruch, auf Pracht weder vor noch unmittelbar nach Auslieferung des Gutes gegen den Beklagten geltend machte, enthält keinen Verzicht auf diesen Anspruch. Sein Wissen, es sei c & f verkauft wor-
den, hatte der Beklagte von den Firmen SMHB und BIA; diese Tatsache kann schon aus diesem Grund nicht zu Basten der Klägerin verwertet werden« Aus § 242 BGB kann daher der Beklagte keinen Einwand gegen den Klageanspruch hei'leiten»
Die von dem Beklagten auf § 64 ADSp gestützte Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht mit' Recht abgelehnt, da der auf Gesetz beruhende Anspruch der Klägerin auf Pracht Zahlung keinen Anspruch gegen den Spediteur, sondern gegen den Empfänger des beförderten Gutes ist, der mit einer Spedition nicht zusammenhängt»
Ba über die Höhe der Pracht kein Streit besteht, ist -der Klageanspruch begründet, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob zwischen den Parteien ein Schiffsmaklervertrag be-stand, der von dem Beklagten verletzt wurde, wie das Berufungsgericht annimmt, (vgl« hierzu RGZ 58, 150, 151'. Auf die--gegen fiie.se Annahme gerichteten Revisionsangriffe des Beklagten braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Gleichwohl kommt das Berufungsgericht zu einer Minderung des Klageanspruchs. Es meint, daraus, daß der Beklagte nicht nur als Empfänger aufgetreten, sondern gleichzeitig zur Klägerin in dem besonderen Rechtsverhältnis des Schiffsmaklers gestanden sei, ergebe sich eine Abänderung der grundsätzlichen Haftung des Empfängers aus § 614« Die Klägerin habe aus den Äußerungen des Beklagten ersehen müssen. daß dieser sich nicht um die Einziehung oder Sicher-
- 14
q6 \f
Stellung der Fracht bemühte* sie hätte daher mit dem Beklagten vor der Auslieferung des Gutes die Frage der Frachtzah-lung erörtern müssen,, Der Beklagte könne geltend machen, daß die Klägerin die Entstehung dieser Haftung in Höhe von einem .Drittel durch Verletzung der ihr aus dem Schiffsmaklervertrag dem Beklagten gegenüber obliegenden Verpflichtung zur. Klarstellung des Umfangs ihres Auftrages und zur Unterstützung des Beauftragten bei der Ausführung verschuldet habe ($ 254 BGB)«
Mit Recht wenden sich hiergegen die Revisionsangriffe der Klägerin« Jeder Kläger kann darüber entscheiden, auf welche Grundlage er seinen Anspruch stützen will» Gründet er ihn auf einen Sachverhalt, aus dem heraus ihm kein Einwand entgegengesetzt werden kann, so kann ihm nicht entgegengehalten werden, daß, wenn er die Klage auf einen anderen Sachverhalt gestützt hätte, ein bestimmter Einwand zulässig wäre (RGZ 148, 137, 144 J« § 254 gilt bei Schadenersatzansprüchen und in gesetzlich nicht geregelten Fällen beiderseitigen Verschuldens, das gegeneinander abzuwägen ist (BGHZ 14, 7, 10f RGZ 71, 187, 191? 97, 336, 339)o Der Beklagte ist zur Zahlung der Fracht an die Klägerin nicht deshalb verpflichtet, weil ihm ein Verschulden zur last läge (dies käme nur in Frage, wenn die Klage nur oder in erster Linie auf die Verletzung des Schiffsmakiexvertrages gestützt worden wäre), sondern deshalb, weil er als legitimierter Konnossementsinhaber das Gut angenommen hat, wodurch kraft Gesetzes seine Schuld auf Zahlung der Fracht begründet ist* Die Möglichkeit einer Verschuldensabwägung ist insoweit nicht gegeben. Dieser Anspruch der Klägerin besteht ohne Rücksicht darauf, ob zwischen den Parteien ein Schiffsmaklervertrag zustande gekommen ist und ob ein solcher Vertrag von einem der beiden Vertragsteile oder von beiden verletzt wurde. Durch das Hinzutreten eines Schiffsmaklerver-ti’ages wird die Verpflichtung (nicht die Haftung, wie es das Berufungsgericht ausdrückt) aus § 614 in keiner Yfeise
-15-
berührt» insbesondere nicht geschmälert * Nur könnten dem Beklagten, wenn die Klägerin den etwa mit dem Beklagten abgeschlossenen Schiffsmaklervertrag schuldhaft verle tzt hätte» ein Schadensersatzanspruch zustehen, den der Beklagte im Wege der Aufrechnung geltend machen könnte* In dieser Richtung bedarf es jedoch keiner näheren Prüfung, da der Beklagte» der selbst das Bestehen eines solchen Vertrages in Abrede stellt» mit etwaigen Schadenersatzansprüchen nicht aufgerechnet hat»
Nach alledem war auf die Revision der Klägerin der Klage in vollem Umfange zu entsprechen» während die Revision des Beklagten zurückzuweisen war»
Bis Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 9?, 101 ZPO»
Br,Haidinger Br.Kuhn Dr.NÖrr Br«Haager Br.Reinicke
4*