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BGH · II ZE 278/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZE 278/54

Daneben habe sich die Beklagte - zu dem Teil ohne ihr Wissen und Wollen von ihren Angestellten - Beträge von nahezu 10»000 DM für Spesen, Auslagen und Kosten ohne Angabe des Verwendungszwecks geben lassen» Die hierfür in Aussicht gestellte Endabrechnung sei nicht erteilt worden» Die Klägerin hat von der Beklagten die Rückzahlung eines Teilbetrages von 5*000 DM der insgesamt gezahlten 24c870,34 DM verlangt und hat beantragt , lo) Die Klägerin hat die der Beklagten bewilligte Vergütung als ein Erfolgshonorar bezeichnet* Sie hat aber einen Beweis dafür, daß die Beklagte nach den getroffenen Abreden eine Vergütung nur beanspruchen könne, wenn die von ihrem Geschäftsführer bei Übernahme des Auftrags zugesicherten Erfolge eingetreten wären, nicht angetreten«, Daß die Vergütung der Beklagten nicht auf bestimmte Erfolge abgestellt gewesen ist, ergibt sich aus dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten, daß die ersten HonorarZahlungen von je 5-000 Dm ohne Rücksicht auf bis dahin etwa erzielte Erfolge der Beklagten geleistet worden sindDas Berufungsgericht hat die Präge, ob die Beklagte die Vergütung nur für den Pall beanspruchen könne, daß sich ihre für die Klägerin entfaltete Tätigkeit erfolgreich gestaltete, nicht weiter behandelt« Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz auf sie nicht zurückgekommen« Die Beklagte konnte daher das ihr zugesagte Honorar unabhängig von einem etwa eingetretenen Erfolg ihrer Tätigkeit beanspruchen« en am 27» Juli 1949 für die gesamte Tätigkeit der Beklagten ein Pauschalhonorar vereinbart haben,, Bas Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint* die voneinander abweichenden Behauptungen der Parteien über den Inhalt der Honorarvereinbarung auf sich beruhen lassen» Wenn die Revision dagegen ausführt, das Schreiben vom 29» Juni 1950 sei kein hinreichender Beweis gegen das Bestehen einer Honorarabrede nach Maßgabe des Tarifs des Treuhandverbandes, weil es lediglich zur Abwehr des im vorangegangenen Schreiben der Klägerin erhobenen Abrechnungsanspruchs habe dienen sollen, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht seine Auffassung, für die gesamte Tätigkeit der Beklagten sei ein Pauschalhonorar vereinbart worden, nicht nur auf das Schreiben des Rechtsanwalts N®-vom 29» Juni 1950, sondern auch auf die Eintragungen in den von der Beklagten eingereichten Kontokarten, in denen von einem Sonderhonorar keine Rede ist, und auf die Tatsache gestützt hat, daß die Beklagte von der Beendigung ihrer Tätigkeit bis zur Klageerhebung keine Honorarforderungen beansprucht hat. 7/ährend die Klägerin der Beklagten ein Honorar von 10®000 DM und daneben einen ünkosten-pauschalbetrag von 5*000 DM zugesagt haben will, behauptet die Beklagte, ihr sei ein Sonderhonorar von 15*000 DM und daneben unbeschränkt der Ersatz ihrer Aufwendungen zugestanden worden« Das Berufungsgericht ist in eine Untersuchung, welche dieser Darstellungen zutrifft, nicht eingetreten, Es hält die Beklagte zur Rückzahlung des von der Klägerin verlangten Teilbetrages schon deshalb für verpflichtet, weil die Beklagte über die ihr zugebilligten Beträge hinaus 9,870,34 DM für Spesen und Auslagen erhalten und ihrer Verpflichtung zur Abrechnung jedenfalls insoweit nicht genügt habe, als ihre Auslagen das ihr etwa gewährte Spesenpauschale von 5*000 DM überschritten hätten,- Diese Ausführungen sind., wie der Revision zuzu-geben ist, nicht frei von Rechtsirrtum, Das Berufungsgericht durfte von einer Prüfung der Höhe des der Beklagten zugesagten Honorars nur abse-hen. Gleichwohl ist der Entscheidung des Berufungsgerichts im wesentlichen beizutreten* Auch wenn die Darstellung der Beklagten zuträfe, daß ein Honorar von 15o000 DM vereinbart und die Klägerin weiterhin zur Erstattung der Spesen und Auslegen verpflichtet war, so bestand diese Verpflichtung, wie sich aus § 675 in Verbindung mit § 670 BGB ergibt, nur insoweit, als es sich um Aufwendungen zwecks Ausführung des Auftrags handelte, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich. halten durftet Der Klägerin war, auch wenn sich die Beklagte vertraglich nicht zu einer spezifizierten Abrechnung verpflichtet hätte, nicht zuzu demuten, jedem Verlangen der Beklagten auf Erstattung von Spesen oder Auslagen ohne weitere Prüfung nachzukommen? die zwecks Ausführung des Auftrags gemacht waren, mit diesem also im Zusammenhang standen und nicht bloße allgemeine Geschäftsunkosten darstellten oder für auftragsfremde Zwecke verausgabt waren und daß sie die Auslagen bei Anwendung der ihr obliegenden Sorgfalt den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl RGRK z BGB 10o Aufl Anm 1% Staüdinger-Nipperdey aaO Anm 16* Erman Anm 2? 34 ELI für Spesen und Auslagen erhalten und über den Mehrbetrag nicht abgerechnet habe* Biese Entscheidung wäre vertretbar, wenn feststände, daß die Parteien ein Pauschalhonorar von 10*000 Eli und einen Spesenpauschbetrag von 5*000 EM vereinbart hätten, wie es die Klägerin behauptet* Bas Berufungsgericht ist jedoch nicht in Ermittelungen darüber eingetreten? denn die Behauptung der Klägerin^ sie verschulde der Beklagten keinesfalls mehr als insgesamt 15*000 Bll, v/ovon 5*000 IM auf die Unkosten der Beklagten entfielen, hat sich das Oberlandesgericht nicht zu eigen gemacht* Bas Berufungsgericht konnte daher, wenn es die streitigen Behauptungen der Parteien ungeprüft ließ, der Klägerin nur einen Anspruch auf Rückgewähr der über 15*000 + 5*000 - 20*000 EM hinaus gezahlten Beträge zusprechen, mithin nicht mehr als 4*870,34 DM nehst Sinsen» liegen der weiterhin zuerkannten 129*66 DU nebst Zinsen mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Dieses wird, ehe es über den geltend gemachten Eestklageanspruch entscheidet, festzustellen haben, ob die von den Parteien vereinbarte Pauschalvergütung. 4o) Die Y/iderklage hat die Beklagte darauf gestützt, daß'der Sachverständige Otto in seinem Gutachten vom 16* März 1951 unter Zugrundelegung der Gebührenordnung des Treuhandverbandes vom 1* Juni 1936 für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen in Höhe von 53*935*40 IM für angemessen erklärt, die Klägerin aber nur 249070*34 DM an sie- gezahlt habe* Hierbei ist zwischen dem der Beklagten angeblich zustehenden Honorar und den ihr zu ersetzenden Spesen und Auslagen zu unterscheiden* a) Hinsichtlich der Vergütung folgert das Berufungsgericht aus dem Schreiben des Rechtsanwalts vom 29* Juni 1950, aus den Eintragungen in den von der Beklagten eingereichten Kontokarten und aus der unterlassenen Geltendmachung von Honoraransprüchen in der Zeit von der Zahlung der letzten 5*000 DM im September 1949 bis zur Erhebung der vorliegenden Klage, daß die Parteien eine feste Vereinbarung über die Vergütung der Beklagten getroffen hätten* Da die Beklagte in dem Schreiben vom 29* Juni 1950 anerkannt habe, die PauschalVergütung für ihre gesamte Tätigkeit von der Klägerin erhalten zu haben, meint das Berufungsgericht, der Beklagten ständen Honoraransprüche gegen die Klägerin nicht mehr zu» . Juni 1950 über die Höhe des Rauschalhonorars nichts enthalte a Für die Frage, ob die Beklagte nach Zahlung der ihr vertraglich zugesicherten Vergütung noch weitere Honorar-ansprüche erheben kann, ist es jedoch gleichgültig, wie hoch diese Ansprüche gewesen sind« Maßgebend hierfür ist lediglich, ob die Beklagte neben dem ihr zugesagten Honorar auf Grund der Allgemeinen Bedingungen für Prüfungsaufträge eine Vergütung für ihre Einzelleistungen verlangen kann- wie sie von dem Sachverständigen berechnet worden ist, Pas hat das Berufungsgericht jedoch auf Grund tatsächlicher Feststellungen ohne Rechts-irrtum verneinte Ist aber davon auszugetien, daß die Beklagte für ihre gesamte Tätigkeit ein Pauschalhonorar erhalten sollte und daß ihr dieses Honorar gezahlt v/orden ist, so kann sie ihre Widerklage auch dann nicht auf eine ihr zusätzlich zustehende Vergütung stützen, wenn über die Höhe des ihr zugebilligten Honorars keine Einigkeit besteht« b) Ähnliches gilt von dem Anspruch der Beklagten auf Ersatz ihrer Spesen und Auslagen, Hier hat das Berufungsgericht den RUckforderungsanspruch der Klägerin in Höhe eines Teilbetrages von 5,000 BM für begründet erklärt, weil die Beklagte die Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen nicht nachgewiesen habe« In der Begründung der Abweisung der Widerklage erwähnt das Berufungsgericht den zusätzlichen Auslagenerstattungsanspruch der Beklagten zwar nicht ausdrücklich« Aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen läßt sich aber entnehmen, daß die Erklärungen des Vertreters der Beklagten im Schreiben vom 29, Juni 1950 die Zuerkennung weiterer Beträge für Spesen und Auslagen nicht zulassen, weil die Beklagte sich wegen ihrer gesamten Tätigkeit zu einer Zeit für abgefunden erklärt hat, in der die Geschäftsbesorgung ihr Ende gefunden hatteB Biese Auslegung ist möglich«* Bas Berufungsgericht hat somit ohne Recht sver st o'ß den im Wege der Widerklage erhobenen Teilanspruch auch insoweit verneint, als die Beklagte ihn auf die Erstattung zusätzlicher Aufwendungen glaubt stützen zu können0 5c) Hach alledem war das Berufungsurteil insoweit aufzuhebens als der Klägerin auf die Klage mehr als 4o870,54 BM nebst Zinsen zugesprochen v/orden sind« Im übrigen war die Revision als imbegründet zurückzuweisen« Soweit nach dem Klageanträge erkannt ist, bedurfte es einer Änderung der Hrteilsformel des Landgerichts nach Maßgabe des von der Klägerin in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrages nicht, weil es sich um eine erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz hervorgetretene.

Zitierte Normen: § 670 BGB § 561 ZPO
VergütungHöheBerufungsgerichtBrKlägerinAuslageRevision

Volltext der Entscheidung

II ZE 278/54
2534 044
i/
Verkündet
 am 12» Januar 1956
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 und Bet
 der Birma Wi!_______________________
Schaft Walter Eugen	&	Co«	mit be-
schränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer Waiter Eugen	in	Kl
 Straße
Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof0Br
 gegen
die Kauffrau Rosa i straße 'fl,
 in PI
Klägerin; Widerbeklagte und Revisionsbeklagte;
-Prozeßbevollraächtigter;
Rechtsanwalt Justizrat Br«
hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Selowsky, Br» Fischer, Artl, Br«> Winkelmann und Br«. Haager für Recht erkannt s
Ic Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25- Oktober 1954 insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 2«, November 1953 wegen eines der Klägerin zugesprochenen Betra-
ges von mehr als 4*870,34 UM nebst 4 vom Hundert Zinsen seit dem 9* Dezember 1950 zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfange v/ird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen C
IIe. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen„
III« Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
-3-

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/
Tatbestand»,
Die Klägerin» die einen Eier- und Geflügelgroß-handel betrieb, war im Jahre 1949 infolge Maßnahmen der Einanzbehörden gegen sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Im Juli 1949 beauftragte sie die Beklagte mit der Wahrung ihrer gesamten wirtschaftlichen und steuerlichen Belange0 In der Zeit vom 25» Juli bis 11c November 1949 zahlte sie der Beklagten an Honorar und Spesen insgesamt 24*870,34 DM» über die Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Honox'ars herrscht Streite'
Die Klägerin hat behauptet? sie habe als Entgelt für die gesamte Tätigkeit der Beklagten ein Pau-schal-Erfolgshonorar von lOoOOO DM und einen Spesenpauschalbetrag von 5»000 DM vereinbarte 5»000 DM des Honorars seien der Beklagten alsbald, weitere 5»000 DM seien im August 1949 gezahlt worden* Der Rest von 5»000 DM sei erst nach Erledigung aller Aufträge an die Beklagte abzuführen gewesen* Am 14» September 1949 habe sie die restlichen 5*000 DM entrichtet, weil die Beklagte ihr der Wahrheit zuwider.erklärt habe, die Aufträge seien durchgeführt, die vom Finanzamt beschlagnahmten Beträge seien freigegeben und von den angemeldeten Wiedergutmachungsansprüchen würde ein Teilbetrag von 100*000 DM an die Klägerin ausgezahlt werden. Daneben habe sich die Beklagte - zu dem Teil ohne ihr Wissen und Wollen von ihren Angestellten - Beträge von nahezu 10»000 DM für Spesen, Auslagen und Kosten ohne Angabe des Verwendungszwecks geben lassen» Die hierfür in Aussicht gestellte Endabrechnung sei nicht erteilt worden» Die Klägerin hat von der Beklagten die Rückzahlung eines Teilbetrages von 5*000 DM der insgesamt gezahlten 24c870,34 DM verlangt und hat beantragt ,
~4~
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5eOOO DM nebst 4 fo Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen*
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* Sie hat ferner T/iderklage auf Zahlung von 5*000 DM erhoben und geltend gemacht, es sei ein Sqnderhonorar von 15*000 DM und daneben der uneingeschränkte Ersatz ihrer Auslagen vereinbart worden. Da sich ihre Tätigkeit für die Klägerin immer umfangreicher gestaltet habe, habe sie die Klägerin unter Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen für Prüfungsaufträge davon benachrichtigt, daß Honorar und Unkosten nach dem Tarif des 'Treuhandverbandes berechnet würden. Der Sachverständige RflBBHHfc, der die Tätigkeit der Beklagten auch im Interesse einer gegen den Geschäftsführer der Beklagten geführten gerichtlichen Voruntersuchung* überprüft habe, halte die Ansprüche der Beklagten an Honorar und Unkostenerstattung in Höhe von 55*935940 DM für gerechtfertigt. Abzüglich der Zahlungen der Klägerin ständen ihr noch 29*065,06 DM zu,. Von dieser Summe hat die Beklagte die Zahlung eines Teilbetrages von 5.000 DM im Wege der Widerklage gefordert.
Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt* Sie hat bestritten, die Gebührenordnung des Treuhandverbandes erhalten und als für sich verbindlich anerkannt zu haben. Das Gutachten von R^m^P sei für den Rechtsstreit unmaßgeblich, weil es sich um ein Privatgutachten handele und ein Pauschalhonorar vereinbart ?/Orden sei.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.» Mit der Revision hält die Beklagte ihre An-
träge auf Abweisung der Klage und auf Zuerkennung weiterer HonoraransprUche von 5-000 DM im Wege der Widerklage aufrechte Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Hilfsweise beantragt sie mit-Rücksicht auf eine Pfändungs-Verfügung des HauptZollamts in Heinsberg, die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen,.daß die Beklagte zur Zahlung des Klagebetrages an das Haupt Zollamt in Heinsberg verurteilt wird«
Ent scheidungsgründe %
i
lo) Die Klägerin hat die der Beklagten bewilligte Vergütung als ein Erfolgshonorar bezeichnet* Sie hat aber einen Beweis dafür, daß die Beklagte nach den getroffenen Abreden eine Vergütung nur beanspruchen könne, wenn die von ihrem Geschäftsführer bei Übernahme des Auftrags zugesicherten Erfolge eingetreten wären, nicht angetreten«, Daß die Vergütung der Beklagten nicht auf bestimmte Erfolge abgestellt gewesen ist, ergibt sich aus dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten, daß die ersten HonorarZahlungen von je 5-000 Dm ohne Rücksicht auf bis dahin etwa erzielte Erfolge der Beklagten geleistet worden sindDas Berufungsgericht hat die Präge, ob die Beklagte die Vergütung nur für den Pall beanspruchen könne, daß sich ihre für die Klägerin entfaltete Tätigkeit erfolgreich gestaltete, nicht weiter behandelt« Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz auf sie nicht zurückgekommen« Die Beklagte konnte daher das ihr zugesagte Honorar unabhängig von einem etwa eingetretenen Erfolg ihrer Tätigkeit beanspruchen«
20‘) Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die formularmäßige Auftragsbestätigung der Beklagten vom 22o Juli 1949 mit den auf der Rückseite abgedruckten
 Allgemeinen Bedingungen für Prüfungsaufträge im Buchprüferberuf in die Hände der Klägerin gelangt und zunächst Gegenstand der Vereinbarungen gewesen ist* Es kommt auf Grund einer Würdigung des Schreibens des Bevollmächtigten der Beklagten,*. Rechtsanwalts	in	vom	29»
Juni 1950 an den Vertreter der Klägerin* Rechtsanwalt Br»	in	zu. dem Ergebnis, daß die Partei-
en am 27» Juli 1949 für die gesamte Tätigkeit der Beklagten ein Pauschalhonorar vereinbart haben,, Bas Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint* die voneinander abweichenden Behauptungen der Parteien über den Inhalt der Honorarvereinbarung auf sich beruhen lassen»
Es hat vielmehr klar zu ihnen Stellung genommen, und zwar in der Weise, daß es die Barstellung der Beklagten, neben dem vereinbarten Soriderhonorar seien ihre Einzelleistungen auf Grurid der Gebührenordnung abzugelten gev/esen, durch die Abrede vom 27» Juli 1949 für überholt erklärt hat*
Wenn die Revision dagegen ausführt, das Schreiben vom 29» Juni 1950 sei kein hinreichender Beweis gegen das Bestehen einer Honorarabrede nach Maßgabe des Tarifs des Treuhandverbandes, weil es lediglich zur Abwehr des im vorangegangenen Schreiben der Klägerin erhobenen Abrechnungsanspruchs habe dienen sollen, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht seine Auffassung, für die gesamte Tätigkeit der Beklagten sei ein Pauschalhonorar vereinbart worden, nicht nur auf das Schreiben des Rechtsanwalts N®-vom 29» Juni 1950, sondern auch auf die Eintragungen in den von der Beklagten eingereichten Kontokarten, in denen von einem Sonderhonorar keine Rede ist, und auf die Tatsache gestützt hat, daß die Beklagte von der Beendigung ihrer Tätigkeit bis zur Klageerhebung keine Honorarforderungen beansprucht hat. Biese Feststellungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichtso Gegen sie sind Bedenken rechtlicher Art nicht zu erheben» Sie sind daher für
 das Revisionsgericht bindend. Danach ist für diese Instanz davon auszugehen, daß die gesamte Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin durch Zahlung eines Pauschalhonorars abgegolten sein sollte und daß daneben eine Entschädigung der Beklagten nach Maßgabe der Gebührenordnung nicht in Betracht kam*
3o) über die Höhe der der Beklagten bewilligten Vergütung herrscht Streit. 7/ährend die Klägerin der Beklagten ein Honorar von 10®000 DM und daneben einen ünkosten-pauschalbetrag von 5*000 DM zugesagt haben will, behauptet die Beklagte, ihr sei ein Sonderhonorar von 15*000 DM und daneben unbeschränkt der Ersatz ihrer Aufwendungen zugestanden worden« Das Berufungsgericht ist in eine Untersuchung, welche dieser Darstellungen zutrifft, nicht eingetreten, Es hält die Beklagte zur Rückzahlung des von der Klägerin verlangten Teilbetrages schon deshalb für verpflichtet, weil die Beklagte über die ihr zugebilligten Beträge hinaus 9,870,34 DM für Spesen und Auslagen erhalten und ihrer Verpflichtung zur Abrechnung jedenfalls insoweit nicht genügt habe, als ihre Auslagen das ihr etwa gewährte Spesenpauschale von 5*000 DM überschritten hätten,- Diese Ausführungen sind., wie der Revision zuzu-geben ist, nicht frei von Rechtsirrtum,
 Das Berufungsgericht durfte von einer Prüfung der Höhe des der Beklagten zugesagten Honorars nur abse-hen. sofern es die Klageforderung ohne Rücksicht darauf für begründet hielt, welche der beiden Darstellungen über die Höhe der Vergütung zutraf* Da es zu einem der Beklagten nachteiligen Ergebnis gelangt ist, mußte es bei seiner Beurteilung von dem Sachverhalt ausgehen, der den Behauptungen der Beklagten entsprach© Es hatte also zu unterstellen, daß die Parteien eine. Vergütung von
15o000 DM und daneben den Ersatz der Spesen und Auslagen der Beklagten vereinbart hatten und durfte die Behauptung . . der Klägerin, sie habe der Beklagten einen Spesenpauschalbetrag von 5oOOO DM bewilligt, bei seiner Entscheidung nicht in einem der Beklagten nachteiligen Sinne verwerten»
Gleichwohl ist der Entscheidung des Berufungsgerichts im wesentlichen beizutreten* Auch wenn die Darstellung der Beklagten zuträfe, daß ein Honorar von 15o000 DM vereinbart und die Klägerin weiterhin zur Erstattung der Spesen und Auslegen verpflichtet war, so bestand diese Verpflichtung, wie sich aus § 675 in Verbindung mit § 670 BGB ergibt, nur insoweit, als es sich um Aufwendungen zwecks Ausführung des Auftrags handelte, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich. halten durftet Der Klägerin war, auch wenn sich die Beklagte vertraglich nicht zu einer spezifizierten Abrechnung verpflichtet hätte, nicht zuzu demuten, jedem Verlangen der Beklagten auf Erstattung von Spesen oder Auslagen ohne weitere Prüfung nachzukommen? vielmehr hatte die Beklagte in jedem einzelnen Palle darzulegen und. wenn die Klägerin es bestritt, nachzuv/eisen (RG JW 1929? 655 f Nr 14* Staüdinger-Nipperdey 10* Aufl Anm 14 zu § 670 BGB), daß die von ihr in Rechnung gestellten Aufwendungen tatsächlich entstanden waren, daß es sich um Aufwendungen handelte. die zwecks Ausführung des Auftrags gemacht waren, mit diesem also im Zusammenhang standen und nicht bloße allgemeine Geschäftsunkosten darstellten oder für auftragsfremde Zwecke verausgabt waren und daß sie die Auslagen bei Anwendung der ihr obliegenden Sorgfalt den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl RGRK z BGB 10o Aufl Anm 1% Staüdinger-Nipperdey aaO Anm 16* Erman Anm 2? Palandt 14» Aufl Anm 2 z § 670 BGB? RGZ 149? 207 f)» Dieser Verpflichtung genügte die Beklagte nicht etwa dadurch,
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daß sie der Klägerin» was diese übrigens bestreitet * über den Empfang der Beträge quittierte und daß diese Quittungen kurze Hinweise über den Verwendungszweck enthielten» Vielmehr war es schon im Hinblick auf die Höhe der in Empfang genommenen Gelder und die ungünstige wirtschaftliche Lage» in der sich die Klägerin infolge der Maßnahmen der Steuerbehörde befände geboten«, daß die Beklagte ihre Auslagen möglichst niedrig hielt und nur solche Aufwendungen machte» die durch die Ausführung der ihr erteilten Aufträge unerläßlich waren*.
Auch wenn man das Bestehen einer vertraglichen Abrechnungspflicht verneintr lag es der Beklagten im Rahmen des § 670 BGB ob, der Klägerin über die Entstehung, die Höhe» den Verwendungszweck und die Erforderlichkeit auf Verlangen Angaben zu machen und gegebenenfalls die Berechtigung ihres Erstattungsanspruchs nachzuweisen (RG JW 1929? 655 f)o Tat sie das nicht» so waren ihre Forderungen insoweit nicht gerechtfertigt und die Klägerin war befugte die ohne die genannten Angaben und Nachweise gezahlten Beträge gemäß § 667 (Staudinger-Nipperdey Anm 2 % Erman Anm 1 z § 667 BGB)* jedenfalls aber auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) von der Beklagten zurückzuverlangen *
Die Beklagte ist der Forderung der Klägerin» die Entstehung der Spesen und Auslagen und die Notwendigkeit ihrer Verausgabung nachzuweisen, bis zur Beendigung des Rechtsstreits im ersten Rechtszuge unstreitig nicht nachgekommen« Pie im zweiten Rechtszuge nachgeholten Barlegungen und Beweisantritte der Beklagten hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß und ohne daß dies in der Revisionsinstanz beanstandet worden ist, gemäß § 529 Abs 2 ZPO nicht zugelassen» Muß sich hiernach die Beklag-

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te so behandeln lassen.- als hätte sie ihre Verpflichtung«, die Entstehung der zur Ausführung des Auftrags gemachten Aufwendungen darzutun. nicht erfüllt* so ist sie der Klägerin zur Rückerstattung der zuviel erhaltenen Beträge verpflichtete Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aber der Klageanspruch nicht in vollem Umfange gerechtfertigt» Bas Berufungsgericht, spricht der Klägerin die mit der Klage erhobene Teilforderung von 5*000 EM zuf weil die Beklagte über die angebliche Spe-senpauschsumme von 5*000 Eli hinaus weitere 9"* 870. 34 ELI für Spesen und Auslagen erhalten und über den Mehrbetrag nicht abgerechnet habe* Biese Entscheidung wäre vertretbar, wenn feststände, daß die Parteien ein Pauschalhonorar von 10*000 Eli und einen Spesenpauschbetrag von 5*000 EM vereinbart hätten, wie es die Klägerin behauptet* Bas Berufungsgericht ist jedoch nicht in Ermittelungen darüber eingetreten? ob die Parteien für die Tätigkeit der Beklagten eine Vergütung von 10*000 oder von 15*000 BM vereinbart und welche Spesenabreden sie daneben getroffen haben. Ließ es diese Prägen aber unerörtert. so -mußte es die Behauptung der Beklagten als richtig unterstellen. es sei eine Vergütung von 15*000 BM und daneben der Ersatz der Unkosten vereinbart* Weiterhin durfte es von seinem Standpunkt aus nicht außer Betracht lassen, daß die Klägerin der Beklagten eine'Spesenpauschale von 5*000 EM bewilligt hatte? denn die Behauptung der Klägerin^ sie verschulde der Beklagten keinesfalls mehr als insgesamt 15*000 Bll, v/ovon 5*000 IM auf die Unkosten der Beklagten entfielen, hat sich das Oberlandesgericht nicht zu eigen gemacht* Bas Berufungsgericht konnte daher, wenn es die streitigen Behauptungen der Parteien ungeprüft ließ, der Klägerin nur einen Anspruch auf Rückgewähr der über 15*000 + 5*000 - 20*000 EM hinaus gezahlten Beträge
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zusprechen, mithin nicht mehr als 4*870,34 DM nehst Sinsen» liegen der weiterhin zuerkannten 129*66 DU nebst Zinsen mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Dieses wird, ehe es über den geltend gemachten Eestklageanspruch entscheidet, festzustellen haben, ob die von den Parteien vereinbarte Pauschalvergütung. wie die Klägerin behauptet, 10*000 DM oder wie die Beklagte angibt, 15*000 DM betragen hat*
4o) Die Y/iderklage hat die Beklagte darauf gestützt, daß'der Sachverständige Otto	in	seinem
 Gutachten vom 16* März 1951 unter Zugrundelegung der Gebührenordnung des Treuhandverbandes vom 1* Juni 1936 für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen in Höhe von 53*935*40 IM für angemessen erklärt, die Klägerin aber nur 249070*34 DM an sie- gezahlt habe* Hierbei ist zwischen dem der Beklagten angeblich zustehenden Honorar und den ihr zu ersetzenden Spesen und Auslagen zu unterscheiden*
a) Hinsichtlich der Vergütung folgert das Berufungsgericht aus dem Schreiben des Rechtsanwalts vom 29* Juni 1950, aus den Eintragungen in den von der Beklagten eingereichten Kontokarten und aus der unterlassenen Geltendmachung von Honoraransprüchen in der Zeit von der Zahlung der letzten 5*000 DM im September 1949 bis zur Erhebung der vorliegenden Klage, daß die Parteien eine feste Vereinbarung über die Vergütung der Beklagten getroffen hätten* Da die Beklagte in dem Schreiben vom 29* Juni 1950 anerkannt habe, die PauschalVergütung für ihre gesamte Tätigkeit von der Klägerin erhalten zu haben, meint das Berufungsgericht, der Beklagten ständen Honoraransprüche gegen die Klägerin nicht mehr zu» .
Pie Revision hält diese Feststellungen für widerspruchsvoll, weil das Berufungsgericht es an anderer Stelle offen gelassen habe, welche Vergütung der Beklagten zugesagt worden sei und weil das Schreiben vom 29,
Juni 1950 über die Höhe des Rauschalhonorars nichts enthalte a Für die Frage, ob die Beklagte nach Zahlung der ihr vertraglich zugesicherten Vergütung noch weitere Honorar-ansprüche erheben kann, ist es jedoch gleichgültig, wie hoch diese Ansprüche gewesen sind« Maßgebend hierfür ist lediglich, ob die Beklagte neben dem ihr zugesagten Honorar auf Grund der Allgemeinen Bedingungen für Prüfungsaufträge eine Vergütung für ihre Einzelleistungen verlangen kann- wie sie von dem Sachverständigen
 berechnet worden ist, Pas hat das Berufungsgericht jedoch auf Grund tatsächlicher Feststellungen ohne Rechts-irrtum verneinte Ist aber davon auszugetien, daß die Beklagte für ihre gesamte Tätigkeit ein Pauschalhonorar erhalten sollte und daß ihr dieses Honorar gezahlt v/orden ist, so kann sie ihre Widerklage auch dann nicht auf eine ihr zusätzlich zustehende Vergütung stützen, wenn über die Höhe des ihr zugebilligten Honorars keine Einigkeit besteht«
b) Ähnliches gilt von dem Anspruch der Beklagten auf Ersatz ihrer Spesen und Auslagen, Hier hat das Berufungsgericht den RUckforderungsanspruch der Klägerin in Höhe eines Teilbetrages von 5,000 BM für begründet erklärt, weil die Beklagte die Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen nicht nachgewiesen habe« In der Begründung der Abweisung der Widerklage erwähnt das Berufungsgericht den zusätzlichen Auslagenerstattungsanspruch der Beklagten zwar nicht ausdrücklich« Aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen läßt sich aber entnehmen, daß die Erklärungen des Vertreters der Beklagten im Schreiben vom 29, Juni
1950 die Zuerkennung weiterer Beträge für Spesen und Auslagen nicht zulassen, weil die Beklagte sich wegen ihrer gesamten Tätigkeit zu einer Zeit für abgefunden erklärt hat, in der die Geschäftsbesorgung ihr Ende gefunden hatteB Biese Auslegung ist möglich«* Bas Berufungsgericht hat somit ohne Recht sver st o'ß den im Wege der Widerklage erhobenen Teilanspruch auch insoweit verneint, als die Beklagte ihn auf die Erstattung zusätzlicher Aufwendungen glaubt stützen zu können0
Hiernach erweist sich die angefochtene Entscheidung«, soweit sie die Abweisung der Widerklage durch das Bandgericht bestätigt hat, im Ergebnis als zutreffend«
5c) Hach alledem war das Berufungsurteil insoweit aufzuhebens als der Klägerin auf die Klage mehr als 4o870,54 BM nebst Zinsen zugesprochen v/orden sind« Im übrigen war die Revision als imbegründet zurückzuweisen« Soweit nach dem Klageanträge erkannt ist, bedurfte es einer Änderung der Hrteilsformel des Landgerichts nach Maßgabe des von der Klägerin in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrages nicht, weil es sich um eine erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz hervorgetretene. Tatsache handelt, die nach § 561 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl auch Stein-Jonas-Schönke 18«, Aufl Anm II 5? Baumbach-Bauterbach 22« Aufl Anm 2 C zu § 561 ZPO)«.
Bie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97* 91?
92 Abs 2 ZPO« Obwohl die Beklagte in der Revisionsinstanz zu einem geringfügigen Betrage obgesiegt hat, sind ihr die gesamten Kosten der Revision auferlegt woi*denr weil die Zuvielforderung der Klägerin gemessen an den gesamten in Streit befindlichen Beträgen geringfügig ist und keine ins Gewicht fallenden Mehrkosten veranlaßt hat« Aus den

gleichen Gründen bestand zu einer Änderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen kein Anlaß* Jedoch wird das Berufungsgericht über die durch die Zurückverweisung entstehenden Verfahrenskosten gesondert zu entscheiden haben*
Br« Selowsky	Artl Br c Winke lmann Br«Haager
 zugleich für den zur Zeit beurlaubten Bundesrichter Br* Bischer
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