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BGH · II ZR 278/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 278/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. November 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 97 ZPO
RechtsstreitMärzZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 278/04
vom 3. März 2006 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
 Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die auf Art. 103 Nr. 1 GG gestützten Rügen geprüft, aber als nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 750.000,00 €
Goette
 Kurzwelly
Gehrlein
 Strohn
Caliebe
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.07.2003 -3/10 0 227/02 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2004 - 21 U 81/03 -