>ank, Am f^HHi der gesetzlich vertreten durch Helmut Gl Karl FMHHHRP, Roland Bpp——j, Dr. Armin Dr. Alfons Humpert, Dr. Siegfried I^MPP Dr. Johann RBMHB' Dr. Wfli von SJBPHPHHH^ Günter S| ebenda, Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, Auf die Gegenvorstellungen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwert für die Revisionsinstanz in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 13. Der Senat hat den Streitwert für die Revisionsinstanz mit Beschluß vom 13. Mit der von ihm eingelegten Revision hat der Kläger den Zinsanspruch aus dieser Hauptforderung - u.a. unter dem Gesichtspunkt der selbständigen zu dem Schadenersatz verpflichtenden Handlung -weiterverfolgt, den er für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Klage verlangt hatte. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat geltend gemacht, dieser mit 22.809.001,— DM zu 1. Allerdings kann dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht gefolgt werden, soweit er ausführt, gemäß § 22 Abs. 2 GKG sei für den Gebührenstreitwert die Zinsforderung maßgebend, weil die Revision des Klägers auf diese Forderung beschränkt sei und als Handlung im Sinne des § 22 GKG nicht den Hauptanspruch betreffe, der vielmehr nur Gegenstand der Revision der Beklagten sei. Es ist zwar richtig, daß als Handlungen im Sinne des § 22 GKG nicht nur Gebühren auslösende prozessuale Maßnahmen des Gerichts, sondern auch der Parteien anzusehen sind (Markl, GKG, 2. Auch wenn eine Partei das Rechtsmittel der Revision jedoch nur wegen der Zinsen und die andere im Hinblick auf den Hauptanspruch eingelegt hat, bleibt der Zinsanspruch auch in der Revisionsinstanz Nebenforderung, weil beide Ansprüche Gegenstand einund desselben Rechtsmittelverfahrens sind (BGH, Urt. v. Mai 1984 - X ZR 82/83, LM ZPO § 4 Nr. 21, soweit nicht zu BGHZ 26, 174, 176 f. Das gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - der geforderte Zins den gesetzlichen Zinsfuß übersteigt und als Schadenersatz (§ 63 Abs. 2 Satz 2 AktG) geltend gemacht wird (BGH, Beschl. 2. Zutreffend weist der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten aber darauf hin, daß der Kläger den Zinsanspruch als Schadenersatzanspruch auch darauf gestützt hat, daß die Beklagte den Eintritt der die Zinspflicht auslösenden Fälligstellung (§ 63 Abs. 1 AktG) und Inverzugsetzung (§ 63 Abs. 2 Satz 2 AktG; § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) verhindert und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht habe. Das ist eine selbständige Schadenersatzverpflichtung, die nicht als Nebenforderung im Sinne des § 22 Abs. 2 GKG und des § 4 Abs. 1 Halbs. ZPO § 4 Nr. 30; Stein/Jonas/Schumann aaO § 4 Rdn. 19; Zöller/Schneider,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 277/90 vom 28. September 1992 in dem Rechtsstreit >ank, Am f^HHi der gesetzlich vertreten durch Helmut Gl Karl FMHHHRP, Roland Bpp——j, Dr. Armin Dr. Alfons Humpert, Dr. Siegfried I^MPP Dr. Johann RBMHB' Dr. Wfli von SJBPHPHHH^ Günter S| ebenda, Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. v. und Streithelferin der Beklagten: Limpbank Girozentrale, F—P^traße ^p DflPM, vertreten durch Friedei NB1, Dr. Ludwig TflHHP' Wolfgang A. BpBi, Dr. AxelHflM, Dr. Wolf Albrecht P—PM^ Hans-Peter Jürgen S< Hans-Peter PflRj^P, Dr. Johannes ebenda. - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Partner, gegen Rechtsanwalt Dipl.-Kaufmann Friedrich Wilhelm cH^Pfctraße ^P, PPBB^, als Konkursverwalter über das Vermögen der BflHP und mMHHHP AG, Kläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Gerber am 28. September 1992 beschlossen: Auf die Gegenvorstellungen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwert für die Revisionsinstanz in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 13. April 1992 auf 55.100.551,— DM festgesetzt. Gründe: Der Senat hat den Streitwert für die Revisionsinstanz mit Beschluß vom 13. April 1992 auf 32.291.550,— DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht der Hauptforderung, die Gegenstand der Revision der Beklagten war. Mit der von ihm eingelegten Revision hat der Kläger den Zinsanspruch aus dieser Hauptforderung - u.a. unter dem Gesichtspunkt der selbständigen zu dem Schadenersatz verpflichtenden Handlung -weiterverfolgt, den er für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Klage verlangt hatte. Insoweit hat das Berufungsgericht seine Klage abgewiesen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat geltend gemacht, dieser mit 22.809.001,— DM zu 3 beziffernde Zinsanspruch sei keine Nebenforderung im Sinne des § 22 Abs. 1 sowie des § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern als selbständige Hauptforderung bei der Bemessung der Streitwertsumme zu berücksichtigen. Den Gegenvorstellungen war stattzugeben. 1. Allerdings kann dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht gefolgt werden, soweit er ausführt, gemäß § 22 Abs. 2 GKG sei für den Gebührenstreitwert die Zinsforderung maßgebend, weil die Revision des Klägers auf diese Forderung beschränkt sei und als Handlung im Sinne des § 22 GKG nicht den Hauptanspruch betreffe, der vielmehr nur Gegenstand der Revision der Beklagten sei. Es ist zwar richtig, daß als Handlungen im Sinne des § 22 GKG nicht nur Gebühren auslösende prozessuale Maßnahmen des Gerichts, sondern auch der Parteien anzusehen sind (Markl, GKG, 2. Aufl. § 21 Rdn. 1). Auch wenn eine Partei das Rechtsmittel der Revision jedoch nur wegen der Zinsen und die andere im Hinblick auf den Hauptanspruch eingelegt hat, bleibt der Zinsanspruch auch in der Revisionsinstanz Nebenforderung, weil beide Ansprüche Gegenstand einund desselben Rechtsmittelverfahrens sind (BGH, Urt. v. 6. Februar 1953 - VI ZR 9/52, LM ZPO § 4 Nr. 1 lit. a, insoweit nicht überholt durch BGHZ 26, 174, 178; ferner Urt. v. 17. Mai 1984 - X ZR 82/83, LM ZPO § 4 Nr. 21, soweit nicht zu BGHZ 26, 174, 176 f. in Widerspruch stehend; Markl aaO § 22 Rdn. 3 b; Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., Anh. I § 12 GKG § 4 ZPO Anm. 3 a, b). Das gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - der geforderte Zins den gesetzlichen Zinsfuß übersteigt und als Schadenersatz (§ 63 Abs. 2 Satz 2 AktG) geltend gemacht wird (BGH, Beschl. v. 19. März 1956 9 - II ZR 63/56, WM 1956, 609; Urt. v. 25. Januar 1957 - VI ZR 275/55, VersR 1957, 244, 245; Beschl. v. 10. Mai 1962 - VII ZR 104/61, KostRspr. ZPO § 4 Nr. 2; RGZ 158, 350; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl. § 4 Rdn. 19; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., S 4 Anm. 3 C, c). 2. Zutreffend weist der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten aber darauf hin, daß der Kläger den Zinsanspruch als Schadenersatzanspruch auch darauf gestützt hat, daß die Beklagte den Eintritt der die Zinspflicht auslösenden Fälligstellung (§ 63 Abs. 1 AktG) und Inverzugsetzung (§ 63 Abs. 2 Satz 2 AktG; § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) verhindert und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht habe. Das ist eine selbständige Schadenersatzverpflichtung, die nicht als Nebenforderung im Sinne des § 22 Abs. 2 GKG und des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO angesehen werden kann (BGH, Beschl. v. 29. April 1971 -III ZR 142/70, KostRspr. ZPO § 4 Nr. 30; Stein/Jonas/Schumann aaO § 4 Rdn. 19; Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 4 Rdn. 8; MüKo/Lappe, ZPO, 1992, § 4 Rdn. 38). Dieser Betrag ist bereits vom Berufungsgericht mit 22.809.001,— DM beziffert worden. Um diesen Betrag war daher der Streitwert zu erhöhen. Boujong Dr. Hesselberger Röhricht Dr. Henze Gerber