a) Beim Einzugsermächtigungsverfahren ist der Widerspruch des Zahlungspflichtigen gegen eine Belastungsbuchung für dessen Bank ("Zahlstelle”) auch dann verbindlich, wenn er den Lastschriftbetrag seinem Gläubiger schuldet; die Bank muß wiedergutschreiben, selbst wenn sie damit rechnet, daß ihr Kunde gegenüber dem Gläubiger mißbräuchlich handelt, Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 2. Es wird festgestellt, daß die Bürgschaftssumme (ohne Nebenleistungen) aus den Bürgschaften der Beklagten über je 50.000 DM insgesamt nicht mehr als 117.779,93 DM beträgt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 2 je 5/14, der Beklagte zu 3 3/14 und die Klägerin 1/14. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 2/6, die Beklagten zu 1 und 2 je 3/12 und der Beklagte zu 3 2/12. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 8/20, die Beklagten zu 1 und 2 je 9/40 und der Beklagte zu 3 6/40. Die drei Beklagten und der Prokurist Kn^i der Firma ScUHMfc übernahmen gegenüber der Klägerin für die Verbindlichkeiten dieses Unternehmens in getrennten Urkunden je eine Bürgschaft über 50.000 DM (Bürgschaftssumme) zuzüglich Nebenleistungen "aus dem Kontokorrentkonto Nr. Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten Widerklage mit dem Antrag erhoben festzustellen, daß sie aus den Bürgschaften über 3 x 50.000 DM insgesamt als Hauptbetrag der Klägerin nicht mehr als 117.779,93 DM schulden. Die Beklagten verfolgen mit der Widerklage das Ziel, festzustellen, daß die Bürgschaftssumme, für die sie zusammen aus den Bürgschaften über je 50.000 DM haften, 117.779,93 DM nicht übersteigt. Der Grund für diese negative Feststellungswiderklage liegt darin, daß die Klägerin gegen jeden Beklagten einen rechtskräftigen Titel über eine Burgschaftssumme von 50.000 DM zuzüglich Nebenleistungen in Händen hat und daraus gegen die Beklagten zusammen in Höhe von 150.000 DM vollstrecken könnte, selbst wenn die Hauptverbindlichkeit geringer wäre. Die Hauptverbindlichkeit der Firma Scflmp gegenüber der Klägerin hat sich von 727.840,43 DM auf 517.779,93 DM verringert, wenn - was unstreitig ist - der von Kn^| bezahlte Betrag von 50*000 DM davon abgezogen wird und der Widerspruch gegen die Lastschriften im Betrage von 160.066,50 DM wirksam war. Da die Beklagten sich nur für den 400.000 DM übersteigenden Betrag der Hauptverbindlichkeit verbürgt haben, müssen sie zusammen der Klägerin als Bürgschaftssumme (ohne Nebenleistungen) nur 117.789,93 DM bezahlen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Widerspruch der'Firma Sc^BHfr wirksam, auch wenn die Klägerin - wovon das Berufungsgericht auszugehen scheint - damit gerechnet hat, daß die Firma ScflIBli dazu im Verhältnis zu den Lastschriftgläubigern nicht berechtigt war. Hat der Zahlungspflichtige seiner Bank, der Zahlstelle, einen Abbuchungsauftrag gegeben, belastet sie das Konto mit Zustimmung des Kontoinhabers. Ihr steht daher der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB, den sie mit der Belastungsbuchung auf dem Konto des Zahlungspflichtigen geltend macht, (noch) nicht zu. Da der Zahlungspflichtige über sein Konto frei verfügen kann, unterliegt er seinem Kreditinstitut gegenüber auch keiner Beschränkung, ob und aus welchem Grunde er einer Belastung wegen Lastschriften, die auf einer Einzugsermächtigung beruhen, widerspricht. Daraus folgt, daß es für die Wirksamkeit oder Zulässigkeit des Widerspruchs gegenüber der Zahlstelle nicht auf das Verhältnis zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger ankommt. In diesem Zusammenhang geht es nicht um die Frage, ob der Zahlungspflichtige gegenüber der Zahlstelle Belastungsbuchungen widersprechen kann, weil sie ohne seine Weisung vorgenommen wurden, sondern darum, ob er sich durch einen gegenüber der Zahlstelle berechtigten Widerspruch der ersten Inkassostelle schadensersatzpflichtig gemacht hat. Da für die Zahlstelle der Widerspruch des Zahlungspflichtigen verbindlich ist, ist sie - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht der Gefahr ausgesetzt, als Mittäterin gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Es kann auch nicht der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden, die Firma ScW^KKKIb habe die Belastungsbuchungen im Zeitpunkt des Widerspruchs bereits genehmigt gehabt, weil sie ihnen nicht unverzüglich widersprochen habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wird durch diese Bestimmung die Genehmigung von Belastungsbuchungen aufgrund von Einzugs-ermächtigungslastschriften fingiert, wenn der Zahlungspflichtige nicht unverzüglich widerspricht. Das Berufungsgericht geht zwar ziatreffend davon aus, daß die Widerspruchsmöglichkeit nicht mehr besteht, wenn der Zahlungspflichtige die Belastungsbuchung genehmigt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Klägerin die Belastungsbuchungen nicht storniert hat, da diese wegen ihres deklaratorischen Charakters das Vermögen der Firma ScflHiV nicht beeinträchtigen konnten (BGHZ 69, 186, 190). Die Klägerin kann daher von den Beklagten zusammen nur diesen Betrag als Bürgschaftssumme verlangen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
BGB §§ 662, 665, 6755 Allg. Geschäftsbedingungen der Sparkassen (Fassung April 1977) Nr, 12
a) Beim Einzugsermächtigungsverfahren ist der Widerspruch des Zahlungspflichtigen gegen eine Belastungsbuchung für dessen Bank ("Zahlstelle”) auch dann verbindlich, wenn er den Lastschriftbetrag seinem Gläubiger schuldet; die Bank muß wiedergutschreiben, selbst wenn sie damit rechnet, daß ihr Kunde gegenüber dem Gläubiger mißbräuchlich handelt,
b) Aus der Geschäftsbedingung eines Kreditinstituts, wonach Einwendungen gegen "sonstige Mitteilungen, z.B, Abrechnungen und Kontoauszüge" unverzüglich zu erheben sind, kann im Einzugsermächtigungsverfahren nicht hergeleitet werden, daß der Kunde, der nicht unverzüglich widerspricht, eine Belastung seines Kontos genehmigt.
BGH, Urt. v. 24. Juni 1985 - II ZR 277/84 - OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 277/84
URTEIL
Verkündet am
24. Juni 1985
Spengler,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1. des Kaufmanns H. Ba|
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2. des Kaufmanns Norbert Go^flfe Sp
vmmmmmm,
3. des Kaufmanns Heinz St]
Ei
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionskläger,
und
Rechtsanwälte Dr. Dr.
gegen
die So^®, vertreten durch den Vorstand, dieser
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden direktor Otto He® und die Vorstandsmitglieder Horst Tyl und Ernst SchtM®. PHMlstraße W* So®),
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1935 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel. und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewiesen, worden ist.
Es wird festgestellt, daß die Bürgschaftssumme (ohne Nebenleistungen) aus den Bürgschaften der Beklagten über je 50.000 DM insgesamt nicht mehr als 117.779,93 DM beträgt.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 2 je 5/14, der Beklagte zu 3 3/14 und die Klägerin 1/14.
Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 2/6, die Beklagten zu 1 und 2 je 3/12 und der Beklagte zu 3 2/12.
Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 8/20, die Beklagten zu 1 und 2 je 9/40 und der Beklagte zu 3 6/40.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt die Beklagten als Bürgen der Firma ScflHHV in So®| in Anspruch, der die Klägerin einen Kontokorrentkredit von 600.000 DM gewährt hatte.
Die drei Beklagten und der Prokurist Kn^i der Firma ScUHMfc übernahmen gegenüber der Klägerin für die Verbindlichkeiten dieses Unternehmens in getrennten Urkunden je eine Bürgschaft über 50.000 DM (Bürgschaftssumme) zuzüglich Nebenleistungen "aus dem Kontokorrentkonto Nr. . .., soweit 400.000 DM überschritten werden".
Am 22. Juli 1982 forderte die Klägerin die Firma auf, den Schuldsaldo von 626.619»31 DM auf die Kreditgrenze von 600.000 DM zurückzuführen. Am 6, August 1982 erschien der Prokurist Kn^^ in den Geschäftsräumen der Klägerin. Sr unterrichtete deren Angestellten Gö^fc Uber den bevorstehenden Konkursantrag eines Gläubigers der Firma ScflMB und widersprach gleichzeitig den auf Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren beruhenden Kontobelastungen der vorausgegangenen 6 Wochen im Betrage von 160.066,50 DM. Die Klägerin lehnte es ab, den Widerspruch zu beachten und das Girokonto entsprechend zu berichtigen. Noch am 6. August wurde der Konkursantrag gestellt und am 26. August 1982 das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma SclHBM eröffnet.
Die Kontokorrentforderung der Klägerin betrug am 10. September 1982 unter Berücksichtigung der Belastungsbuchungen, denen die Firma ScflHIK widersprochen hatte, 727.840,4-3 DM. Mit der Klage hat die Klägerin von jedem
Beklagten unter anderem 50.000 DM zuzüglich Nebenleistungen verlangt. Die Beklagten haben dagegen eingewandt, sie hafteten für die Bürgschaftsforderung von 50.000 DM lediglich als Gesamtschuldner. Da Kn^) - unstreitig - diesen Betrag als Bürge bezahlt habe, sei ihre Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin erloschen.
Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten Widerklage mit dem Antrag erhoben festzustellen, daß sie aus den Bürgschaften über 3 x 50.000 DM insgesamt als Hauptbetrag der Klägerin nicht mehr als 117.779,93 DM schulden. Sie haben dazu vorgetragen, die Hauptschuld in Höhe von 727.840,45 DM müsse um den von Kng^ bezahlten Betrag von 50.000 DM und die Lastschriften in Höhe von 160.066,50 DM ermäßigt werden. Deshalb könne die Klägerin von ihnen insgesamt nicht mehr als 117.779,93 DM fordern.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb bis auf einen Teil der Zinsforderung erfolglos. Die Widerklage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten nur noch die Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I. Die Beklagten verfolgen mit der Widerklage das Ziel, festzustellen, daß die Bürgschaftssumme, für
die sie zusammen aus den Bürgschaften über je 50.000 DM haften, 117.779,93 DM nicht übersteigt. Der Grund für diese negative Feststellungswiderklage liegt darin, daß die Klägerin gegen jeden Beklagten einen rechtskräftigen Titel über eine Burgschaftssumme von 50.000 DM zuzüglich Nebenleistungen in Händen hat und daraus gegen die Beklagten zusammen in Höhe von 150.000 DM vollstrecken könnte, selbst wenn die Hauptverbindlichkeit geringer wäre. Im Verfahren über die Klage, das zur Verurteilung der Beklagten als Bürgen führte, kam es auf die genaue Höhe der Hauptverbindlichkeit nicht an. Da die Beklagten nicht als Mitbürgen gemäß § 769 BGB, sondern nebeneinander (kumulativ) haften, reichte es aus festzustellen, daß die Hauptverbindlichkeit noch mindestens 50.000 DM beträgt. Dies aber war unstreitig.
II. .Die zulässige Widerklage ist begründet.
Gemäß § 767 Abs. 1 BGB ist für die Verpflichtung der Beklagten als Bürgen der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Die Hauptverbindlichkeit der Firma Scflmp gegenüber der Klägerin hat sich von 727.840,43 DM auf 517.779,93 DM verringert, wenn - was unstreitig ist - der von Kn^| bezahlte Betrag von
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50*000 DM davon abgezogen wird und der Widerspruch gegen die Lastschriften im Betrage von 160.066,50 DM wirksam war. Da die Beklagten sich nur für den 400.000 DM übersteigenden Betrag der Hauptverbindlichkeit verbürgt haben, müssen sie zusammen der Klägerin als Bürgschaftssumme (ohne Nebenleistungen) nur 117.789,93 DM bezahlen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Widerspruch der'Firma Sc^BHfr wirksam, auch wenn die Klägerin - wovon das Berufungsgericht auszugehen scheint - damit gerechnet hat, daß die Firma ScflIBli dazu im Verhältnis zu den Lastschriftgläubigern nicht berechtigt war.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt beim Lastschriftverfahren die Zahlstelle (Schuldner-bank), die die Lastschrift zur Einlösung erhält, nur aufgrund einer Weisung, welche die erste Inkassostelle (oder eine etwa weiter eingeschaltete Zwischenbank) als Gläubigerbank im Rahmen des zwischen den Jeweiligen Banken bestehenden Giroverhältnisses im eigenen Namen erteilt. Hat der Zahlungspflichtige seiner Bank, der Zahlstelle, einen Abbuchungsauftrag gegeben, belastet sie das Konto mit Zustimmung des Kontoinhabers. Deshalb kann dieser nach Einlösung der Lastschrift der Kontobelastung nicht widersprechen. Anders ist dies im Einzugsermächtigungsverfahren, um das es hier geht. Bei diesem Verfahren erteilt der Zahlungspflichtige nur dem Zahlung emplänger (Gläubiger) eine Einzugsermächtigung, während er der Zahlstelle gegenüber keine Erklärung über den Ein zug von Forderungen gegen' ihn im Lastschriftverfahren ab gibt. Diese handelt daher nur aufgrund der Weisung der
ersten Inkassostelle und belastet ohne entsprechenden Auftrag des Zahlungspflichtigen dessen Konto (vgl.
BGH, Urt. v. 10.4.1978 - II ZR 203/76, WM 1978, 819;
BGHZ 343, 346; 74, 300, 304; 309, 312). Ihr steht daher der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB, den sie mit der Belastungsbuchung auf dem Konto des Zahlungspflichtigen geltend macht, (noch) nicht zu.
Nach dem Inhalt des zu seiner Bank bestehenden Girovertrages kann der Zahlungspflichtige deshalb der Kontobelastung - wie einer unberechtigten Belastung -widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages verlangen. Da der Zahlungspflichtige über sein Konto frei verfügen kann, unterliegt er seinem Kreditinstitut gegenüber auch keiner Beschränkung, ob und aus welchem Grunde er einer Belastung wegen Lastschriften, die auf einer Einzugsermächtigung beruhen, widerspricht. Der Widerspruch ist infolgedessen für seine Bank grundsätzlich immer verbindlich; es ist - abgesehen davon, daß sie dazu in der Regel rein tatsächlich nicht in der Lage ist - nicht ihre Sache zu prüfen, ob der Zahlungspflichtige durch den Widerspruch im Verhältnis zu dem Zahlungsempfänger berechtigt handelt oder nicht. Daraus folgt, daß es für die Wirksamkeit oder Zulässigkeit des Widerspruchs gegenüber der Zahlstelle nicht auf das Verhältnis zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger ankommt. Es spielt also keine Rolle, ob sich der Widerspruch in diesem Verhältnis mißbräuchlich auswirkt. Die Zahlstelle ist selbst dann verpflichtet, auf den Widerspruch hin die Belastungs- , buchungen rückgängig 2u machen, wenn ihr bekannt ist, daß der Zahlungspflichtige die abgebuchten Beträge dem Zahlungsempfänger schuldet (vgl. Sen.Urt. BGHZ 74, 309, 312).
8
Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die Grundsätze, die der Senat zur Frage der sittenwidrigen Ausnutzung der Widerspruchsmöglichkeit im Einzugsermächtigungsverfahren im Verhältnis zwischen Zahlungspflichtigem und erster Inkassostelle entwickelt hat (vgl. insbesondere BGHZ 300), auf das Verhältnis zwischen Zahlstelle und Zahlungspflichtigem grundsätzlich nicht anwendbar sind. In diesem Zusammenhang geht es nicht um die Frage, ob der Zahlungspflichtige gegenüber der Zahlstelle Belastungsbuchungen widersprechen kann, weil sie ohne seine Weisung vorgenommen wurden, sondern darum, ob er sich durch einen gegenüber der Zahlstelle berechtigten Widerspruch der ersten Inkassostelle schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Da für die Zahlstelle der Widerspruch des Zahlungspflichtigen verbindlich ist, ist sie - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht der Gefahr ausgesetzt, als Mittäterin gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Eine Schadensersatzpflicht der Zahlstelle kommt nur dann in Betracht, wenn sie den Zahlungspflichtigen zu dem Widerspruch auffordert, um sich selbst Vorteile daraus zu verschaffen.
2. Es kann auch nicht der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden, die Firma ScW^KKKIb habe die Belastungsbuchungen im Zeitpunkt des Widerspruchs bereits genehmigt gehabt, weil sie ihnen nicht unverzüglich widersprochen habe.
Nach der Feststgllung. des Berufungsgerichts waren am 6. August 1982, als die Firma ScWKKKt Widerspruch erhob,
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für das Geschäftsverhältnis mit der Firma ScWKKKb maßgebend, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen und Landesbanken/Girozentralen in der Fassung vom April 1977 entsprachen (ahgedr. bei Baumbach/Hefermehl, WechselG und ScheckG, 13- Aufl. S. 608 f.). Nach Nr* 12 Absatz 1 AGB der Sparkassen müssen Einwendungen gegen "sonstige Mitteilungen, z.B. Abrechnungen und Kontoauszüge" unverzüglich erhoben werden. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wird durch diese Bestimmung die Genehmigung von Belastungsbuchungen aufgrund von Einzugs-ermächtigungslastschriften fingiert, wenn der Zahlungspflichtige nicht unverzüglich widerspricht.
Das Berufungsgericht geht zwar ziatreffend davon aus, daß die Widerspruchsmöglichkeit nicht mehr besteht, wenn der Zahlungspflichtige die Belastungsbuchung genehmigt hat. Die Genehmigung kann auch stillschweigend erteilt werden. Darin, daß der Zahlungspflichtige trotz Kenntnis einer Kontobelastung nicht widerspricht, kann aber in der Regel keine stillschweigende Genehmigung gesehen werden. Der Zahlungspflichtige wird üblicherweise durch Zusendung eines Kontoauszuges von der Belastung seines Kontos mit einer Lastschrift unterrichtet. Sein Schweigen darauf kann grundsätzlich nicht als Genehmigung der ohne Auftrag durchgeführten Belastungsbuchung angesehen werden. Nach der Entscheidung des Senats vom 29. Januar 1979 (BGHZ 73$ 207), die zu der gleichlautenden Bestimmung Nr. 10 einer früheren Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen ergangen ist, hat die in dieser Vorschrift fingierte Genehmigung lediglich die Bedeutung einer rein
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tatsächlichen Erklärung des Kunden, daß er gegen die aus dem Tageskontoauszug ersichtliche Belastungsbuchung nichts einzuwenden hat. Eine rechtsgeschäftliche Genehmigung kann darin aus den in der angeführten Entscheidung dargelegten Gründen nicht gesehen werden.
Die Frage, ob eine Verpflichtung des Zahlungspflichtigen zu unverzüglichem Widerspruch gegenüber der Zahlstelle besteht, spielt in einem anderen Zusammenhang eine Rolle. Vom Kunden wird aufgrund des Girovertrages ein gewisses Maß an Kontrolle der ihm in den Tagesauszügen mitgeteilten Kontobewegungen und Kontostände verlangt, um auch sein Kreditinstitut vor Schaden zu bewahren.
Verletzt er diese ihm gegenüber seiner Sparkasse obliegende Schutzpflicht schuldhaft, muß er wegen positiver Vertragsverletzung für den daraus entstehenden Schaden der Sparkasse einstehen (vgl. Sen.Urt. BGHZ 72, 9» 14 und 73» 207). In der Regel wird der Zahlungspflichtige daher einer Belastungsbuchung aufgrund einer Einzugsermächti-gungslastschrift unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern widersprechen müssen, um einer Haftung für den eintretenden Schaden seiner Sparkasse zu entgehen. Mit der Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs hat dies aber nichts zu tun.
Ob sich aus Nr. 15 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr, die in der Sparkassenorganisation seit 1. Juli 1982 Verwendung finden (abgedr. bei Reyher/Terpitz, Der Lastschriftverkehr, Anh. l), wonach der Widerspruch unverzüglich gegenüber der Zahlstelle zu erheben ist, etwas anderes ergeben würde, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin diese Bedingungen im hier maßgeblichen Zeitpunkt
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noch nicht eingeführt hatte.
3. Nach alldem beträgt die Hauptverbindiichkeit, die durch die Bürgschaften der Beklagten gesichert ist, nur noch 117.773,93 DM. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Klägerin die Belastungsbuchungen nicht storniert hat, da diese wegen ihres deklaratorischen Charakters das Vermögen der Firma ScflHiV nicht beeinträchtigen konnten (BGHZ 69, 186, 190). Die Klägerin kann daher von den Beklagten zusammen nur diesen Betrag als Bürgschaftssumme verlangen. Der negativen Feststellungswiderklage war daher stattzugeben.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer
Bundschuh Brandes