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BGH · II ZR 277/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 277/59

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Die Verhandlungen, bei denen auf seiten der Beklagten der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Dr. E^p, auf trat, führten jedoch nicht zu einer Yfiederbeschäftigung des Ehemannes der Klägerin, es wurde ihm lediglich die Vertretung der Beklagten für ein bestimmtes Sachgebiet übertragen. die Auffassung vertritt, sie habe aus der bei diesen Verhandlungen zugesagten monatlichen Zahlung an ihren Ehemann eine Witwenpension in Höhe von 60 zu beanspruchen, während sich nach Auffassung der Beklagten die Zusage nur auf die Zahlung eines monatlichen Unterstützungsbetrages von 300 DM lediglich für den Ehemann der Klägerin bezog. Der Aufsichtsrat der Beklagten genehmigte in seiner Sitzung vom 1, Februar 1957 "die Zahlung einer Unterstützung von monatlich 300 DM an das frühere Vorstandsmitglied”, den Ehemann der Klägerin. Februar 1957 teilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin mit, sie habe die ihm "zugesagte Pension" für die Zeit bis 31. Die Beklagte zahlt nach den Richtlinien des sogenannten “Essener Verbandes" üblicherweise ein Witwengeld in Höhe von 60 $ des mit einem Vorstandsmitglied vereinbarten Ruhegeldes, wenn das Vorstandsmitglied bei Eingehung der Ehe nicht älter als 60 Jahre war. Die Anfrage des Ehemannes der Klägerin über die Zahlung eines Witwengeldes beantworteten weder Dr. noch die Beklagte. Nach dem Tode des Ehemanns der Klägerin bezahlte die Beklagte 300 DM monatlich bis Ende Juni; dann stellte sie die Zahlungen ein. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr verstorbener Ehemann und Dr. E^^, der von der Beklagten zur Regelung der Ruhegeldfrage bevollmächtigt gewesen sei, hätten als Ausgleich dafür, daß ihr Ehemann auf seine Ansprüche nach dem Heimkehrergesetz auf Weiterbeschäftigung als Vorstandsmitglied verzichtet habe, die Zahlung einer Pension von 300 DM und eines Witwengeldes von 180 DM vereinbart. Die Richtlinien des Essener Verbandes ständen der Gewährung des Witwengeldes nicht entgegen, denn ihre Ehe wäre bereits im Jahre 1946 geschlossen worden, wenn ihr Ehemann nicht wegen seiner früheren Tätigkeit gerade für die Beklagte verhaftet worden wäre. Sie macht geltend, sie habe dem Ehemann der Klägerin keine Pension, sondern lediglich schenkungsweise eine Unterstützung zugesagt, um ihm nach seiner Entlassung den Wiederaufbau einer Existenz zu ermöglichen. Selbst wenn dem Ehemann der Klägerin wie einem Vorstandsmitglied eine Pension zugesagt worden wäre, könne die Klägerin keine Witwenrente verlangen, da ihr Ehemann bei Eingehung der Ehe 63 Jahre gewesen sei. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Ehemann der Klägerin und die Beklagte hätten eine rechtswirksame Vereinbarung über die Zahlung von 300 DM als zusätzliche Leistung zu einer Altersversorgung getroffen. Es könne dahingestellt bleiben, ob Dr. E^P von der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei oder ob die Beklagte nach den Grundsätzen über die BuidungsVollmacht die Vereinbarung gegen sich gelten lassen müsse; denn selbst wenn Dr. E^p als vollmachtloser Vertreter gehandelt hätte, so hätte die Beklagte den Vertrag mit ihren Schreiben vom 14. Was den weiteren Inhalt der PensionsZusage anlangt, so lehnt es das Berufungsgericht ab, daß der Klägerin aus dieser Vereinbarung nach § 328 BGB selbst ein Anspruch auf Witwengeld zustehe. Es habe sich hierbei nicht um eine Pensionszusage gehandelt, wie sie sonst Vorstandsmitgliedern für den Pall ihres Ausscheidens erteilt würden, sondern nur um eine zusätzliche Leistung zu der dem Ehemann der Klägerin von der V^p gewährten Pension. Die Revision greift diese Auslegung des Berufungsgerichts an und meint, der Klägerin stehe schon aus dem mit Dr. Ende getroffenen Übereinkommen selbst ein Witwengeld zu. on an den Ehemann der Klägerin die Zubilligung auch eines Witwengeldes nicht erwähnt wurde. Februar 1957 noch die weiteren Schreiben, die die Beklagte wegen der Pensionszahlung an den Ehemann der Klägerin gerichtet hat, enthielten einen Hinweis auf ein Witwengeld. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wurde die auf Zahlung an den Ehemann beschränkte Pensionsvereinbarung auch nicht dadurch geändert und ergänzt, daß die Beklagte das Schreiben des Ehemanns vom 5. Es kann im vorliegenden Fall keinen Unterschied machen, ob es sich bei dem Schreiben des Ehemannes der Klägerin nicht um ein Bestätigungsschreiben im technischen Sinn gehandelt hat, sondern nur um eine Empfangsbestätigung und, was den zweiten Teil des Schreibens anlangt, um die Kundgabe der Auslegung der geschlossenen Vereinbarung. jedermann sein Verhalten so gegen sich gelten lassen muß, wie es nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aufgefaßt wird (BGH BB 1955, 941)* Die in dem Schreiben enthaltene Auslegung des Ergebnisses der Verhandlungen unterscheidet sich nicht so wesentlich von der Widergabe des Abschlusses und des Inhalts eines Vertrages, daß deshalb eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre* Auslegung und Inhalt eines Vertrages lassen sich nicht trennen. Es kann auch nicht wesentlich sein, daß der Ehemann der Klägerin seinem Schreiben eine verbindliche Form gegeben hat und nicht, was die Frage des Witwengeldes betrifft, ausdrücklich von einer Bestätigung der Vereinbarung auch eines Witwengeldes gesprochen hat* Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Ehemann der Klägerin die Beklagte mit diesen Schreiben überrumpelt und damit selbst gegen Treu und Glauben verstoßen hätte (RGZ 95, 48, 50; BGHZ * 7, 187, 190; BB 1955, 941). Wenn der Ehemann der Klägerin auch bereits im Jahre 1944 bei der Beklagten ausgeschieden war, so mußte die Beklagte nach Lage der Dinge doch ihre abweichende Auffassung mitteilen, wenn sie diese so naheliegende Auslegung des Inhalts der Pensionsvereinbarung nicht gelten lassen wollte. Er hatte nach der Entlassung über seine Verwendung erneut mit der Beklagten verhandelt• und offensichtlich von weiteren Bemühungen, eine seiner früheren Tätigkeit entsprechende Stellung v/iederzuerlangen, abgesehen, als er die erstrebte Versorgung für sich und die Klägerin als sichergestellt betrachtete. Juli 1959 - Bl. 1 GA 84)» nicht um eine generelle, nach den Grundsätzen des Essener Verbandes gegebene Zusage, sondern um ein Individualabkommen, das unabhängig von dieser Satzung und somit von ihren Beschränkungen gilt.

Zitierte Normen: § 328 BGB
WitwengeldEhemannVereinbarungSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

2135 053
II ZR 277/59 Verkündet
 am 30. November 1961 Heil, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der verwitweten Johanna
 Klägerin und Revisionsklägerin.. -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
-Werke Aktiengesellschaft,
 vertreten durch ihren Vorstand:
a)	Kaufmann‘Fritz Otto Ni
b)	Dipl. Ing. Walter
 Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Möhring-
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr, Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Haager für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Oktober 1959 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 17. Februar 1959 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts wie folgt geändert:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.540 DM und ab 1. August 1959 eine lebenslängliche Rente von monatlich 180 DM zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 5. Januar 1958 verstorbenen Direktors Wilhelm	Die-
ser war in den Jahren 1923 bis 1933 Prokurist und anschlie-ßend bis zu dem Jahre 1944 Vorstandsmitglied der Beklagten*
Die Beklagte gehört zu dem V^^-Konzern
 der Klägerin bei der Beklagten aus und übernahm einen Vorstandsposten in der damals ebenfalls zu dem V^[^~Konzern ge-
Im Mai 1945 übte er im Auftrag des damaligen Bürgermeisters von Spandau, der von der sowjetischen Besatzungsmacht mit den Maßnahmen zur Ingangsetzung der Wirtschaft betraut war, wiederum eine leitende Stellung bei der Beklagten aus. Er wurde bereits im Juni 1945 wegen seiner früheren Tätigkeit als Wehrwirtschaftsführer von der sowjetischen Besatzungsmacht verhaftet und zu 25 Jahren Zuchthaus verurteilt. Nachdem er am 28. April 1956 aus der Haft aus dem Zuchthaus . Waldheim entlassen worden war, kehrte er nach Berlin zurück und heiratete am 11. Mai 1956 im Alter von 63 Jahren die damals 47-jährige Klägerin, die ihm als Vorstandssekretärin der Beklagten seit vielen Jahren bekannt war. Während der Inhaftierung in Waldheim bestand ein Heiratsverbot o
Am 8. Juni 1956 bot er der Beklagten seine Dienste an. Die Verhandlungen, bei denen auf seiten der Beklagten der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Dr. E^p, auf trat, führten jedoch nicht zu einer Yfiederbeschäftigung des Ehemannes der Klägerin, es wurde ihm lediglich die Vertretung der Beklagten für ein bestimmtes Sachgebiet übertragen. Gleichzeitig kam es zu einer Vereinbarung über die Gewährung einer Pensions- oder Unterhaltszahlung an ihn in Höhe von 300 DM monatlich. Über Inhalt und Ergebnis dieser Vei’handlungen geht der Rechtsstreit, da die Klägerin
i). Im Juli 1944 schied der Ehemann
 hörenden
Stickstoffwerke AG in Königshütte.
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die Auffassung vertritt, sie habe aus der bei diesen Verhandlungen zugesagten monatlichen Zahlung an ihren Ehemann eine Witwenpension in Höhe von 60 zu beanspruchen, während sich nach Auffassung der Beklagten die Zusage nur auf die Zahlung eines monatlichen Unterstützungsbetrages von 300 DM lediglich für den Ehemann der Klägerin bezog.
Der Aufsichtsrat der Beklagten genehmigte in seiner Sitzung vom 1, Februar 1957 "die Zahlung einer Unterstützung von monatlich 300 DM an das frühere Vorstandsmitglied”, den Ehemann der Klägerin. In den von der Beklagten geführten Personalakten des Ehemanns der Klägerin findet sich folgender Vermerk:
"Mit Dr.	wurde	vereinbart,	daß	an	Herrn G^^
mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 eine monatliche Pension von 300 DM zu zahlen ist."
Am 14. Februar 1957 teilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin mit, sie habe die ihm "zugesagte Pension" für die Zeit bis 31. Januar 1957 überwiesen. In zwei weiteren Schreiben der Beklagten vom 21. Februar 1957 und vom 26. Februar 1957 war ebenfalls von einer Pensionszahlung die Hede.
Am 15. Februar 1957 schrieb Br. der Klägerin:
an den Ehemann
1... Ich kann Ihnen heute mitteilen, daß der Auf-sichtsrat ... seine Zustimmung zu der Ihnen in Aussicht gestellten Pension von monatlich 300.- DM gegeben hat. Der Vorstand der D<
AG hat von diesem Beschluß^ Kenntnis und wird die Zahlungen nunmehr rückwirkend ab 1. Oktober 1956 vornehmen..."
Am 5. März 1957 richtete der Ehemann der Klägerin folgendes Schreiben an Dr. E^^:
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"Ich bestätige Ihnen den Empfang Ihres Schreibens vom 15.2.1957 und danke Ihnen für die Erledigung meiner Pensionsangelegenheit in dem abgesprochenen Sinne. In der Annahme, daß bei meinem Ableben die üblichen 60 i zur Auszahlung an meine Ehefrau Johanna kommen werden, gehe ich wohl nicht fehl."
Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Beteiligten die Frage eines Witwengeldes nicht angeschnitten. Die Beklagte zahlt nach den Richtlinien des sogenannten “Essener Verbandes" üblicherweise ein Witwengeld in Höhe von 60 $ des mit einem Vorstandsmitglied vereinbarten Ruhegeldes, wenn das Vorstandsmitglied bei Eingehung der Ehe nicht älter als 60 Jahre war. Die Anfrage des Ehemannes der Klägerin über die Zahlung eines Witwengeldes beantworteten weder Dr. noch die Beklagte. Nach dem Tode des Ehemanns der Klägerin bezahlte die Beklagte 300 DM monatlich bis Ende Juni; dann stellte sie die Zahlungen ein. Der Ehemann der Klägerin erhielt auf Grund einer Vereinbarung vom 7. Juni 1956 von der Viag neben einer Abfindung für seine Ansprüche bis April 1956 eine monatliche Pension von 760 DM ab 1. Mai 1956. Später hat die V^^auch Witwengeld zugebilligt.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr verstorbener Ehemann und Dr. E^^, der von der Beklagten zur Regelung der Ruhegeldfrage bevollmächtigt gewesen sei, hätten als Ausgleich dafür, daß ihr Ehemann auf seine Ansprüche nach dem Heimkehrergesetz auf Weiterbeschäftigung als Vorstandsmitglied verzichtet habe, die Zahlung einer Pension von 300 DM und eines Witwengeldes von 180 DM vereinbart. Die Richtlinien des Essener Verbandes ständen der Gewährung des Witwengeldes nicht entgegen, denn ihre Ehe wäre bereits im Jahre 1946 geschlossen worden, wenn ihr Ehemann nicht wegen seiner früheren Tätigkeit gerade für die Beklagte verhaftet worden wäre.
Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das ihr ab 1. Juli 1958 zustehende Witwengeld mit insge-
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samt 2.320 DM und, wie sie mit der Ansehlußberufung geltend macht, weitere 20 DM zu bezahlen, ferner ab 1. August 1959 eine lebenslängliche Rente von 180 DM monatlich zu entrichten.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie macht geltend, sie habe dem Ehemann der Klägerin keine Pension, sondern lediglich schenkungsweise eine Unterstützung zugesagt, um ihm nach seiner Entlassung den Wiederaufbau einer Existenz zu ermöglichen. Selbst wenn dem Ehemann der Klägerin wie einem Vorstandsmitglied eine Pension zugesagt worden wäre, könne die Klägerin keine Witwenrente verlangen, da ihr Ehemann bei Eingehung der Ehe 63 Jahre gewesen sei. In diesen Pallen liege die Gewährung von Witwengeld im Ermessen des Arbeitgebers. Die Klägerin habe eigenes Vermögen und Einkünfte aus anderweitigen Rentenzahlungen in Höhe von 750 DM, so daß kein Anlaß bestanden hätte, ihr außerdem noch ein Witwengeld zu bewilligen. Zudem sehe § 14 Abs. 8 der Satzung des Essener Verbandes, die für Pensionszahlungen maßgeblich sei, eine Anrechnung anderweit bezogener Tiuhegelder vor, so daß schon aus diesem Grunde ein Anspruch der Klägerin entfalle.
Das Landgericht hat nach dem erstinstanzlichen Antrag verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgev/iesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Ehemann der Klägerin und die Beklagte hätten eine rechtswirksame Vereinbarung über die Zahlung von 300 DM als zusätzliche Leistung zu einer Altersversorgung getroffen. Zwar sei Dr. E^fc als Vorsitzender des Aufsichtsrats zu dem Abschluß dieser Vereinbarung an sich nicht berechtigt gewesen, da
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der Aufsichtsrat keine Vertretungsbefugnis gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern habe (Schmidt in Großkommentar AktG § 97 Anm. 5). Es könne dahingestellt bleiben, ob Dr. E^P von der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei oder ob die Beklagte nach den Grundsätzen über die BuidungsVollmacht die Vereinbarung gegen sich gelten lassen müsse; denn selbst wenn Dr. E^p als vollmachtloser Vertreter gehandelt hätte, so hätte die Beklagte den Vertrag mit ihren Schreiben vom 14. und 26. Pebruar 1957 und durch die Zahlungen genehmigt, die sie in Kenntnis des Ergebnisses der Verhandlungen geleistet habe. Was den weiteren Inhalt der PensionsZusage anlangt, so lehnt es das Berufungsgericht ab, daß der Klägerin aus dieser Vereinbarung nach § 328 BGB selbst ein Anspruch auf Witwengeld zustehe. Die Pensionsvereinbarung habe keine stillschweigende Zusage eines Witwengeldes an die Klägerin umfaßt. Es habe sich hierbei nicht um eine Pensionszusage gehandelt, wie sie sonst Vorstandsmitgliedern für den Pall ihres Ausscheidens erteilt würden, sondern nur um eine zusätzliche Leistung zu der dem Ehemann der Klägerin von der V^p gewährten Pension. Wenn schon Pensionsvereinbarungen mit amtierenden Vorstandsmitgliedern stillschweigend keine Vereinbarung über ein Witwengeld enthielten, so treffe das noch weniger für das mit dem Ehemann der Klägerin geschlossene Abkommen zu.
Die Revision greift diese Auslegung des Berufungsgerichts an und meint, der Klägerin stehe schon aus dem mit Dr. Ende getroffenen Übereinkommen selbst ein Witwengeld zu. Ob die hierzu vorgebrachten verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision berechtigt sind, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin unabhängig hiervon ihre Porderung aus den Vorgängen nach der Verhandlung mit Dr. E^P herleiten kann.
2. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß anläßlich der Verhandlungen über die Gewährung einer Pensi 8-
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on an den Ehemann der Klägerin die Zubilligung auch eines Witwengeldes nicht erwähnt wurde. Weder das entscheidende Schreiben vom 15. Februar 1957 noch die weiteren Schreiben, die die Beklagte wegen der Pensionszahlung an den Ehemann der Klägerin gerichtet hat, enthielten einen Hinweis auf ein Witwengeld. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wurde die auf Zahlung an den Ehemann beschränkte Pensionsvereinbarung auch nicht dadurch geändert und ergänzt, daß die Beklagte das Schreiben des Ehemanns vom 5. März 1957 nicht beantwortet hat. Bas Schreiben enthalte lediglich in seinem ersten Satz eine Bestätigung der getroffenen Vereinbarung. Im übrigen stelle es die Kundgabe einer einseitigen Auslegung seitens des Ehemannes der Klägerin dar, die Br«, E^P nicht habe zu beantworten brauchen.
Mangels einer Antwort sei eine Einigung auf der Grundlage der in diesem Schreiben geäußerten Rechtsansicht nicht zustande gekommen^
Bie Revision bekämpft diese Auffassung mit Recht,
 Es ist allerdings davon auszugehen, daß Stillschweigen in der Regel nicht als Zustimmung zu werten ist. Es muß aber dann als Zustimmung angesehen werden, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Empfängers einer Mitteilung erforderlich gewesen wäre (BGHZ 1, 553; 18, 216). So hat die Rechtsprechung z. B. für den Sonderfall des kaufmännischen Bestätigungsschreibens über vorausgegangene mündliche Verhandlungen angenommen, bei widerspruchsloser Ent-gegennahme werde in der Regel der Inhalt dieses Schreibens zu dem Vertragsinhalt (RGZ 95, 50; BGHZ 7, 187; 11, 3). Es kann im vorliegenden Fall keinen Unterschied machen, ob es sich bei dem Schreiben des Ehemannes der Klägerin nicht um ein Bestätigungsschreiben im technischen Sinn gehandelt hat, sondern nur um eine Empfangsbestätigung und, was den zweiten Teil des Schreibens anlangt, um die Kundgabe der Auslegung der geschlossenen Vereinbarung. Bie Auffassung, daß mangele Widerspruchs der Inhalt eines Bestätigungsschreibens gilt, ist letztlich ein Ausfluß des Grundsatzes, daß
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jedermann sein Verhalten so gegen sich gelten lassen muß, wie es nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aufgefaßt wird (BGH BB 1955, 941)* Die in dem Schreiben enthaltene Auslegung des Ergebnisses der Verhandlungen unterscheidet sich nicht so wesentlich von der Widergabe des Abschlusses und des Inhalts eines Vertrages, daß deshalb eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre* Auslegung und Inhalt eines Vertrages lassen sich nicht trennen. Es kann auch nicht wesentlich sein, daß der Ehemann der Klägerin seinem Schreiben eine verbindliche Form gegeben hat und nicht, was die Frage des Witwengeldes betrifft, ausdrücklich von einer Bestätigung der Vereinbarung auch eines Witwengeldes gesprochen hat* Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Ehemann der Klägerin die Beklagte mit diesen Schreiben überrumpelt und damit selbst gegen Treu und Glauben verstoßen hätte (RGZ 95, 48, 50; BGHZ * 7, 187, 190; BB 1955, 941). Es lag nahe, daß mit einer
 Pensionszahlung ein Witwengeld verbunden war. Wenn der Ehemann der Klägerin auch bereits im Jahre 1944 bei der Beklagten ausgeschieden war, so mußte die Beklagte nach Lage der Dinge doch ihre abweichende Auffassung mitteilen, wenn sie diese so naheliegende Auslegung des Inhalts der Pensionsvereinbarung nicht gelten lassen wollte. Der Ehemann der Klägerin war immerhin seit dem Jahre 1923 in leitender Stellung bei ihr beschäftigt gewesen. Wegen seiner Tätigkeit als Wehrwirtschaftsführer, die er im Zusammenhang mit seiner Anstellung bei der Beklagten ausgeübt hatte, war er durch die Zonengewalthaber verhaftet worden. Er hatte nach der Entlassung über seine Verwendung erneut mit der Beklagten verhandelt• und offensichtlich von weiteren Bemühungen, eine seiner früheren Tätigkeit entsprechende Stellung v/iederzuerlangen, abgesehen, als er die erstrebte Versorgung für sich und die Klägerin als sichergestellt betrachtete. Wenn unter diesen Umständen die Beklagte das Schreiben vom 5. März 1957 nicht beantwortet hat, so muß sie nach Treu und Glauben dessen Inhalt gegen sich gelten lassen. Damit muß es so angesehen werden, als habe die Pensions-
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zusage auch die Zahlung eines Witwengeldes in der von der Klägerin begehrten Höhe von 60 erfaßt. Aus diesem Grunde mußte das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben werden.
Nach dem festgestellten Sachverhalt konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden. Es ist unerheblich, ob die Richtlinien des Essener Verbandes grundsätzlich die Gewährung einer Pension an die Witwe eines Vorstandsmitgliedes ausschließen, wenn dieses erst nach Vollendung seines 60. Lebensjahres geheiratet hat. Ebensowenig kommt es in dem zu entscheidenden Pall darauf an, ob und in welchem Umfang nach diesen Richtlinien anderweitige Einnahmen auf das Witwengeld angerechnet werden. Bei der hier streitigen Pensionsvereinbarung handelte es sich, wie die Beklagte selbst vorgetragen hat (Schriftsatz vom 14. Juli 1959 - Bl. 1 GA 84)» nicht um eine generelle, nach den Grundsätzen des Essener Verbandes gegebene Zusage, sondern um ein Individualabkommen, das unabhängig von dieser Satzung und somit von ihren Beschränkungen gilt. Daher kann die Klägerin unabhängig von sonstigen Einnahmen die Zahlung eines monatlichen Witwengeldes von 180 DM beanspruchen. Aus diesem Grunde war auf die Revision der Klägerin das landgerichtliche Urteil mit den sich aus der Antragstellung in der zweiten Instanz ergebenden Änderungen wieder herzustellen.
Dr.Nastelski Dr.Fischer Dr.Kuhn Dr.Nörr	Dr.Haager
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