Seite 8: Der Satz "Der Beklagte konnte unter diesen Umständen nicht als "eigenverantwortlicher Herr" des Unternehmens der Gemeinschuldnerin angesehen werden" muß lauten: "Der Kläger konnte unter diesen Umständen nicht als "eigenverantwortlicher Herr" des Unternehmens der Gemeinschuldnerin angesehen werden".
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer am 10. März 1999 beschlossen: Das Senatsurteil vom 1. Februar 1999 wird auf den Seiten 7 und 8 wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß §319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: Seite 7: Der Satz "Denn eine solche Stellung kam dem Beklagten nicht zu" muß heißen: "Denn eine solche Stellung kam dem Kläger nicht zu". Seite 8: Der Satz "Der Beklagte konnte unter diesen Umständen nicht als "eigenverantwortlicher Herr" des Unternehmens der Gemeinschuldnerin angesehen werden" muß lauten: "Der Kläger konnte unter diesen Umständen nicht -3 - als "eigenverantwortlicher Herr" des Unternehmens der Gemeinschuldnerin angesehen werden". Röhricht Hesselberger Kurzwelly Kraemer Henze