Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision im übrigen das Urteil des 1. Oktober 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag des Klägers, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 104.084,85 DM nebst Zinsen zu verurteilen, abgewiesen worden ist. In bezug auf die Errechnung und Fälligkeit des Auseinandersetzungsguthabens des Klägers sollte dieselbe Regelung gelten, wie sie im Gesellschaftsvertrag für den Fall der Kündigung vorgesehen war, "insbesondere dort § 7, einschl. Für den Fall der Kündigung ist im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2 vorgesehen, daß die Höhe des Abfindungsanspruchs des durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafters durch einen vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer in Koblenz zu benennenden vereidigten Sachverständigen endgültig und bindend festgestellt werden solle. Der Kläger hat von den Beklagten die Zahlung des gutachtlich festgestellten Abfindungsguthabens (Klageantrag zu 1) sowie des von ihm freigegebenen Betrages in Höhe von DM 83•149,52 nebst Zinsen (Klageantrag zu 3) begehrt. August 1978 Bezug genommen haben, als Vereinbarung eines Schiedsgutachtens angesehen, das entsprechend § 319 BGB die Parteien bei offenbarer Unrichtigkeit nicht bindet. Eine Abbedingung des § 319 BGB ist deshalb nur anzunehmen, wenn die Parteien zweifelsfrei auch offenbar unrichtige Feststellungen ohne die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung als bindend hinnehmen wollten (vgl. Die Verwendung dieser Worte reicht jedoch zur Annahme eines bewußten Verzichts auf die Geltendmachung auch offenbarer Unrichtigkeiten nicht aus, da dem Gesellschaftsvertrag im übrigen nicht zu entnehmen ist, daß die Parteien die gerichtliche Nachprüfung des Gutachtens auf seine offenbare inhaltliche Unrichtigkeit ausschließen wollten. Der Schiedsgutachter hat dazu ausgeführt, eine Prüfung der Angaben des Klägers sei nicht möglich gewesen, trotzdem aber "griffweise" geschätzt, daß 50 % der Beträge (= DM 165.000) Dieses Vorgehen des Schiedsgutachters haben beide Vorinstanzen als offenbar unrichtig angesehen und deshalb angenommen, der Kläger habe der Beklagten zu 2 die gesamten DM 330.000 zu erstatten. Das Berufungsgericht hat dazu in erster Linie ausgeführt, Schmiergeldzahlungen seien keine von der Rechtsordnung gebilligten Aufwendungen, deshalb könnte der Kläger keinen Aufwendungsersatz verlangen, wenn er die Schmiergelder aus eigenem Vermögen vorgeschossen hätte und müsse sie, wenn er sie - wie im vorliegenden Fall - aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen habe, der Gesellschaft auf Verlangen erstatten. Es sei folglich Sache des Klägers gewesen zu beweisen, daß er Schmiergeldzahlungen in der von ihm behaupteten Höhe geleistet habe, wobei sich die Beweislast des Klägers daraus ergebe, daß er einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft geltend mache. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Schadensersatzforderung der Beklagten zu 2 sei bei der Auseinandersetzung mit dem Kläger entgegen dem in diesem Punkt offenbar unrichtigen Schiedsgutachten in ihrer vollen Höhe von DM 330.000 zu berücksichtigen. Der von der Beklagten zu 2 gegen den Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des vollen Betrages von DM 330.000 rechtfertigt sich bereits aus der Erwägung, daß der Kläger diese Summe unstreitig während seiner Geschäftsführung aus dem Gesellschaftsvermögen abgezweigt hat. Da der Beklagten zu 2 und ihren Gesellschaftern der Einblick in den Verbleib dieser Gelder weitgehend verwehrt war, wäre es Sache des Klägers gewesen, sich zu entlasten, und im einzelnen Rechenschaft darüber zu legen, daß er die der be-zeichneten Summe zugrundeliegenden Einzelbeträge in nicht vorwerfbarer Weise im Interesse der Gesellschaft verwendet hat. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, der Schiedsgutachter habe festgestellt und anerkannt, daß der Kläger Gesellschaftsmittel in Höhe von DM 165.000 für "verkaufsfördernde Maßnahmen", also für Schmiergeldzahlungen im Interesse der Gesellschaft, verwendet hat, entspricht nicht den Tatsachen. Bei dieser Sachlage begründet es eine offenbare Unrichtigkeit des Gutachtens, wenn der Gutachter die Schadensersatzforderung der Beklagten zu 2 nicht in voller Höhe berücksichtigt, sondern zugunsten des Klägers ohne den geschuldeten Nachweis über die Verwendung der von dem Kläger abgezweigten Gesellschaftsmittel um die Hälfte gekürzt hat, Angesichts dieser Sachund Rechtslage bedarf es keiner Stellungnahme des Senats zu den Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach ein geschäftsführender Gesellschafter, der im Gesellschaftsinteresse Schmiergeldzahlungen an Dritte leistet, für diese Zahlungen von der Gesellschaft keinen Ersatz verlangen kann. Zwar läßt sich die Auferlegung der Beweislast für den Verbleib der Gelder auf den Kläger in der aus der offenbaren Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens folgenden gerichtlichen Auseinandersetzung nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, mit der Erwägung begründen, der Kläger mache einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 geltend. Dies muß auch dann gelten, wenn der Streit über die Berechtigung eines solchen Anspruchs im Rahmen einer Klage des Gesellschafters auf Auszahlung des ihm zustehenden Abfindungsguthabens ausgetragen wird. Da die Entnahme der DM 330.000 durch den Kläger als solche unstreitig ist, war es - wie bereits oben ausgeführt - Sache des Klägers, Rechenschaft über den Verbleib und die pflichtgemäße Verwendung der Summe zu legen. b) Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es einerseits die von dem Schiedsgutachter als gezahlte Schmiergelder anerkannten DM 165.000 dem Verrechnungskonto des Klägers als Belastung zuschlägt, weil es davon ausgeht, daß auch dieser Betrag in das Gesellschaftsvermögen zurückzuzahlen ist, andererseits aber Da der Kläger an dem Vermögen der Gesellschaft mit 30 % beteiligt war, müssen im Ergebnis 30 % dieses Betrages, d.h, DM 49.500, an den Kläger zurückfließen, so daß sich der Saldo seines Abfindungsguthabens nicht um DM 165,000 verringert, sondern nur um DM 115.500. 3. a) Keinen Erfolg hat die Revision dagegen, soweit sie sich schon dem Grunde nach gegen die Berücksichtigung der Anwaltskosten zu Lasten des Klägers wendet. Der Schiedsgutachter hatte angenommen, zur Belastung des Klägers mit diesen Kosten bedürfe es einer besonderen Vereinbarung, die nicht getroffen worden sei. Berufungsgericht eine offenbare Unrichtigkeit des Schieds-gutachtens gesehen, weil der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet sei. Die Rechtsanwälte sind allein wegen der Unregelmäßigkeiten des Klägers bei seiner Geschäftsführung eingeschaltet worden (Abzweigung der bereits mehrfach erwähnten DM 330.000 sowie der Umleitung eines der Gesellschaft zustehenden Verkaufserlöses, Vorgang "Betten", von über DM 500.000 auf sein eigenes Konto). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zu 2 die Honoraransprüche der Rechtsanwälte aus Gesellschaftsmitteln bezahlt und anschließend als Teil ihres Schadensersatzanspruchs gegen den Kläger geltend gemacht hat. Wenn das Schiedsgutachten trotzdem die Rechtsberatungskosten zwar einerseits als Aufwendungen und Schulden der Gesellschaft bezeichnet, andererseits aber angenommen hat, der Kläger brauche sie der Gesellschaft in Ermangelung einer dahingehenden Vereinbarung der Parteien ohne eine entsprechende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages nicht zu ersetzen, so ist das Schiedsgutachten in diesem Punkte offenbar unrichtig. Kosten an die Gesellschaft verzichtet, weil sie sich mit dem Kläger auf ein einverständliches Ausscheiden aus der Gesellschaft geeinigt haben. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, daß sich die Parteien ausdrücklich auf einen Anspruchsverzicht geeinigt hätten. Aus der Tatsache, daß das durch die Aufdeckung seiner Verfehlungen veranlaßte Ausscheiden des Klägers "einvernehmlich" erfolgte, läßt sich ein Verzicht auf bereits entstandene Forderungen der Beklagten zu 2 gegen den Kläger nicht herleiten. Dies hätte nur dann der Fall sein können, wenn der Beschluß über das einvernehmliche Ausscheiden des Klägers von finanziellen Regelungen begleitet gewesen wäre, die die Annahme eines Verzichtswillens der Gesellschafter nahelegten oder wenigstens als möglich erscheinen ließen. Das Protokoll enthält in bezug auf die finanzielle Abwicklung der Gesellschafterstellung des Klägers lediglich die Bestimmung, daß der Kläger sein Auseinandersetzungsguthaben wie im Gesellschaftsvertrag für den Fall der Kündigung vorgesehen erhalten solle. b) Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der vom Kläger zu erstattenden Gebühren, die von der Revision ebenfalls zur Nachprüfung gestellt werden, revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Darauf hatte die Beklagte lediglich mit dem allgemeinen, unsubstantiierten Hinweis reagiert, die Gebühren seien angemessen, es sei nicht lediglich um die Verfolgung der beiseitegeschafften DM 330.000 gegangen, sondern um die Aufklärung sämtlicher verdeckter Geschäfte und Veruntreuungen des Klägers sowie darüber hinaus um eine Beratung auf gesellschaftsrechtlichem Gebiet, welche Maßnahmen gegen den Kläger durchzuführen seien. Zwar bedurfte der von dem Berufungsgericht zugrundegelegte Gegenstandswert von bis zu DM 910.000 im Gegensatz zur Ansicht der Revision keiner näheren Begründung, da er sich ohne weiteres aus einer Addition der von dem Berufungsgericht angenommenen Schadensersatzforderungen der Beklagten für den Komplex Betten in Höhe von rd. Ebensowenig ist es zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht es ablehnt, ein Mitverschulden der Beklagten darin zu sehen, daß sie in dieser schwierigen Angelegenheit zwei Rechtsanwälte zu Rate gezogen haben. Schon rein rechnerisch ist hier kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe einer vollen Gebühr und dem von den herangezogenen Rechtsanwälten jeweils angeblich berechneten Gesamthonorar erkennbar, ganz davon abgesehen, daß nicht ersichtlich wird, worin es die Berechtigung zur Berechnung mehrerer Gebühren sehen will. Das Berufungsgericht hat dies als offenkundig unrichtig bezeichnet, weil die Forderung der TWE gegen die Beklagte zu 5 rechtskräftig ausgeurteilt sei und der Gutachter keine konkreten Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 getroffen habe. Der Schiedsgutachter hat nicht übersehen, daß eine rechtskräftig ausgeurteilte Verbindlichkeit in voller Höhe zu passivieren ist, auch wenn ihre materiellrechtliche Begründetheit fraglich sein mag und sich bei entsprechender Prozeßführung im Rechtsstreit ein günstigeres Ergebnis hätte erreichen lassen. Er hat vielmehr im Hinblick auf die Auseinandersetzung zwischen den Parteien des jetzigen Rechtsstreits über das Bestehen eines Regreßanspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 2 eine mittlere Wertung vorgenommen und entschieden, daß die Beklagte zu 2 dem Kläger diese Verbindlichkeit bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens nur zur Hälfte entgegenhalten dürfe. Das Schiedsgutachten wäre nur dann offenbar unrichtig, wenn der Gutachter ihm mögliche und zu demutbare weitere Ermittlungen unterlassen hätte oder die Bewertung einer nicht mehr weiter aufklärbaren Ungewißheit mit einem hälftigen Abschlag auf die Forderung aus der maßgeblichen Sicht zur Zeit der Gutachtenerstattung und aufgrund des dem Gutachter unterbreiteten Streitstandes (vgl. Berücksichtigt man zudem, daß die Beklagte zu 2 und die TWE nach dem Ausscheiden des Klägers in ihrem Gesellschafterbestand praktisch identisch sind, so ist der Verdacht, daß hier Gewinnverlagerungen auf ein mit der Beklagten zu 2 personell identisches Unternehmen vorgenommen worden sind, das sich im Gegensatz zu der Beklagten zu 2 nicht einem Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters in Höhe von 30 % der Vermögenswerte des Unternehmens ausgesetzt sah, in der Tat nicht von der Hand zu weisen. Unter diesen Umständen begründet es keine offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens, wenn der Schiedsgutachter das Risiko des Unterliegens und Obsie-gens in einem solchen Rechtsstreit und damit die zur Zeit der Gutachtenerstellung nicht zu beseitigende Ungewißheit darüber, ob die Beklagte zu 2 dem Kläger ihre Schuld gegenüber der TWE bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens entgegenhalten darf, mit einem 50%igen Abschlag auf diese Verbindlichkeit bewertet hat. Schließlich kann die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens in dem in Frage stehenden Punkt im Gegensatz zu der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus Begründungsmängeln hergeleitet werden (vgl. Eine exaktere Begründung für die vorgenommene guantitative Bewertung der Risikoeinschätzung des Sachverständigen war unter den gegebenen Umständen von vornherein nicht zu erwarten. Die damit gegebene Verbindlichkeit der von dem Schieds-gutachter vorgenommenen Bewertung der Schuld der Beklagten zu 2 gegenüber der TWE für die Auseinandersetzung mit dem Kläger muß auch der Kläger gegen sich gelten lassen. Von einer offenbaren Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens kann, wie das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, dargelegt hat, in diesem Punkte nicht die Rede sein. Der Hinweis der Beklagten auf den offiziellen Listenpreis von DM 545 ist nicht geeignet, eine solche Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens darzutun. 7. Ebensowenig begründet es eine offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens, wenn der Gutachter bei der Bewertung der ausstehenden Forderungen der Beklagten zu 2 zu dem Stichtag einen Abschlag von 3 % für mögliche Ausfälle vorgenommen hat. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die Beklagten für die Zeit zwischen dem Stichtag und dem Tag der Gutachtenerstattung keine Ausfälle gemeldet hatten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Gutachter bei einem Bewertungsgutachten der in Frage stehenden Art auf eine generalisierende Betrachtungsweise angewiesen. 3-jährige Zeitraum zwischen dem Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer und der Erstellung des Schiedsgutachtens im Juni 1981 zu lang ist, um es dem Kläger zu erlauben, noch nachträglich aus der Erinnerung die einzelnen während seiner Geschäftsführung entstandenen Verbindlichkeiten überprüfen zu können. Diese Umstände berechtigen den Kläger jedoch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, noch Jahre nach der Erstellung des Gutachtens Auskunftsansprüche mit dem Ziel, die offenbare Unrichtigkeit des Gutachtens zu beweisen, geltend zu machen. August 1978 vorzutragen und von der Beklagten zu 2 nähere Auskünfte über einzelne seiner Meinung nach zweifelhafte Verbindlichkeiten und Rückstellungen zu verlangen, falls die Einwendungen des Klägers nicht den Gutachter veranlaßten, schon von sich aus von der Beklagten zu 2 nähere Aufschlüsselungen zu fordern. Bei dieser Sachlage ist es rechtsmißbräuchlich, wenn der Kläger nunmehr nachträglich die Richtigkeit der fraglichen Bilanzansätze in Zweifel zieht und von der Beklagten zu 2 Auskunft und Rechenschaftslegung mit dem Ziel fordert, das Schiedsgutachten zu Fall zu bringen. Das Berufungsgericht hat dieses Vorgehen im Gegensatz zu der Meinung der Anschlußrevision, die darin eine offenbare Unrichtigkeit des Gutachtens sehen will, für richtig gehalten, weil der Gutachter über eine konkrete Lohnsteuernachforderung des Finanzamtes nicht informiert worden sei, die Parteien für die Stellungnahme zu den Eine Berücksichtigung der bereits bestehenden, wenn auch vom Finanzamt noch nicht festgesetzten Steuerverbindlichkeit war auch dann geboten, wenn die Höhe der Nachforderung zur Zeit der Erstattung des Gutachtens, wovon nach den Feststellungen des Berufungsgericht auszugehen ist, noch nicht feststand. Denn wenn bei der Aufstellung einer Abschichtungsbilanz bekannt ist, daß noch eine Steuerschuld in unbekannter Höhe offensteht und außerdem das Finanzamt gerade damit befaßt ist, durch eine Nachprüfung die Höhe der Nachforderung festzustellen, dann muß diese Verbindlichkeit im Wege einer entsprechenden Rückstellung berücksichtigt werden. Da die Kosten der Abschichtungsbilanz in Höhe von DM 17.549 nicht von dem Kläger, sondern der Beklagten zu 2 zu tragen sind (oben I. Feststellungen nachzuholen, war sein Urteil in Höhe der bisher zu dem Nachteil des Klägers berücksichtigten Rechtsanwaltkosten (70 % aus 25.963 DM) aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF 3 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 276/85 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 1986 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Herrn Robert Hl |weg I a, Mfl Klägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr und gegen 1. die sa RHa-Aa# Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer HiPBWMlf Industriepark (Am KfaHIHB)* MeflHHB, 2. Die Sfl| SflIH RB-AB, Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementär-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hiaaaa, Industriepark (Am KflHBB), MeflAHHa* 3. die Ofl^He^BBHHII^GmbH, vertreten durch die Ge- schäftsführer Paul FMMii Margarethe Manfred MflBund Klaus AlMweg, AlfM - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, Rechtsanwälte Prof. Dr.\ und Dr. ABB - WH 2 3 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Oktober 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag des Klägers, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 104.084,85 DM nebst Zinsen zu verurteilen, abgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 11. Dezember 1984 weiter dahin geändert, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, weitere 85.910,75 DM nebst 5 % Zinsen auf 28.636,92 DM für die Zeit vom 1. September 1979 bis zu dem 10. Februar 1982, 5 % Zinsen auf weitere 28.636,92 DM für die Zeit vom 1. September 1980 bis zu dem 10. Februar 1982, 5 % Zinsen auf weitere 28.636,91 DM für die Zeit vom I. September 1981 bis zu dem 10. Februar 1982 sowie 13 % Zinsen auf 85.910,75 DM seit dem II. Februar 1982 an den Kläger zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung im übrigen (18.174,10 DM nebst Zinsen) wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. Von Rechts wegen 3 3 Tatbestand Der Kläger war von 1972 bis 1978 geschäftsführender persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 2, an der er mit 30 % beteiligt war. Die Beklagte zu 3 war - damals noch als Beteiligungsgesellschaft mbH firmierend - persönlich haftende Gesellschafterin vom 31. August 1978 bis 1. April 1979. An ihre Stelle ist die Beklagte zu 1 getreten. Kommanditisten waren Paul Manfred und Helmut GflHHM und Rudolf FMHHHH ist im Jahre 1979 aus der Beklagten zu 2 ausgeschieden. GfllMBHB und iJBHIFunterhalten daneben ein eigenes Unternehmen, die TflB-West-Eisenhandel & Co. GmbH (TWE). Da der Kläger schon in der Zeit vor 1975 und erneut spätestens ab 1977 Geschäfte ohne Rechnung tätigte und die Erlöse nach seinen Behauptungen für von ihm als "verkaufsfördernde Maßnahmen" bezeichnete Schmiergeldzahlungen benutzte, während die Kommanditisten ihn verdächtigten, die so erlangten Gelder für sich vereinnahmt zu haben, erwirkten sie am 27. Juni 1978 eine einstweilige Verfügung, durch die dem Kläger die Geschäftsführungsbefugnis entzogen wurde. Ferner erwirkten die Kommanditisten gegen den Kläger am 24. August 1978 einen dinglichen Arrest. Von dem daraufhin durch den Kläger hinterlegten Betrag von DM 126.000 sind in der Folge durch Freigabeerklärung des Klägers und Herausgabeanordnung des Amtsgerichtes DM 83.123,62 sowie weitere DM 3.885,89 an die Beklagte zu 2 ausgekehrt worden. Als Ergebnis einer Aussprache zwischen den Gesellschaftern veranlaßte der Kläger die Auszahlung eines auf einem Fest- 4 geldkonto angelegten Betrages von weiteren DM 560.000 zzgl. Zinsen, insgesamt DM 577.888,69, an die Gesellschaft. Am 30. August 1978 wurde auf einer Gesellschafterversammlung beschlossen, daß der Kläger mit Ablauf des 31. August 1978 aus der Gesellschaft ausscheide und die Beklagte zu 3 mit sofortiger Wirkung als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft eintrete. In bezug auf die Errechnung und Fälligkeit des Auseinandersetzungsguthabens des Klägers sollte dieselbe Regelung gelten, wie sie im Gesellschaftsvertrag für den Fall der Kündigung vorgesehen war, "insbesondere dort § 7, einschl. der Schiedsbestimmung". Für den Fall der Kündigung ist im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2 vorgesehen, daß die Höhe des Abfindungsanspruchs des durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafters durch einen vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer in Koblenz zu benennenden vereidigten Sachverständigen endgültig und bindend festgestellt werden solle. Die durch die Inanspruchnahme des Sachverständigen entstehenden Kosten seien von dem Berechtigten und den Verpflichteten je zur Hälfte zu tragen. Mit der Ermittlung des Abfindungsguthabens des Klägers wurde die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Dr. DflHBBi und Partner in KflIHHI beauftragt, die ihr Gutachten am 13. Juni 1981 erstattete. Der Gutachter errechnete ein Auseinandersetzungsguthaben des Klägers von DM 261.302,44, wobei er den Betrag von DM 83.149,62, den der Kläger in der Folge des gegen ihn ergangenen Arrests zugunsten der Beklagten freigegeben hatte, als das Abfindungsguthaben mindernd berücksichtigte. 5 3 Der Kläger hat von den Beklagten die Zahlung des gutachtlich festgestellten Abfindungsguthabens (Klageantrag zu 1) sowie des von ihm freigegebenen Betrages in Höhe von DM 83•149,52 nebst Zinsen (Klageantrag zu 3) begehrt. Desweiteren hat er von der Beklagten zu 2 Freigabe des beim Amtsgericht noch hinterlegten Betrages in Höhe von DM 38.990,49 (Klageantrag zu 2) und von den Beklagten zu 1 und 2, und zwar im Wege der Stufenklage, Auskunft, Rechnungslegung und Einsicht in die Unterlagen bezüglich aller am 31. August 1978 schwebenden Geschäfte der Gesellschaft begehrt (Klageantrag zu 4). Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und insbesondere das Gutachten vom 13. Juni 1981 angegriffen, dessen Bindungswirkung sie generell bezweifeln und das sie als in einigen Punkten grob fehlerhaft und damit als nicht bindend bezeichnen. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 11. Dezember 1984 den gegen die Beklagten zu 1 bis 3 gerichteten Klageanträgen in Höhe von DM 79.233,65 nebst Zinsen stattgegeben und die Beklagte zu 2 zur Freigabe des noch hinterlegten Betrages verurteilt. Ferner hat es dem im Wege der Stufenklage gegen die Beklagte zu 1 und 2 gerichteten Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt, das Gutachten vom 13. Juni 1981 sei in einigen Punkten offenbar unrichtig und mit der Folge zu korrigieren, daß dem Kläger insgesamt DM 265.218,31 weniger zustünden als vom Gutachter berechnet. Die Differenz in Höhe von DM 3.915,87 sei von dem hinterlegten, dann aber freigegebenen Betrag von DM 83.142,52 abzusetzen, so daß eine 6 berechtigte Forderung des Klägers von DM 79.233,65 verbleibe. Die noch hinterlegte Summe von DM 38.990,42 sei gemäß § 812 BGB an den Kläger freizugeben, da die zur Hinterlegung führenden Beträge bereits in dem den Kläger belastenden Verrechnungskonto enthalten seien. Mit seiner Berufung hat der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter verfolgt. Darüber hinaus hat er im Wege der Klageerweiterung die Verurteilung der Beklagten zu 1 bis 3 zur Zahlung weiterer DM 91.933,50 sowie - im Wege der Stufenklage - der Beklagten zu 1 und 2 zur Auskunft über die Zusammensetzung und konkrete Aufschlüsselung der in der Gutachterbilanz vom 31. August 1978 aufgelisteten Verbindlichkeiten und Rückstellungen in Höhe von insgesamt DM 6.839.578,71 sowie zur Zahlung der aufgrund der Auskunft geschuldeten weiteren Auseinandersetzungsbeträge begehrt. Zur Begründung seines zusätzlichen Zahlungsanspruchs hat er auch seinerseits die offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgut-achtens in verschiedenen Einzelpunkten geltend gemacht. Zu der von ihm erhobenen Stufenklage hat er vorgetragen, die verbliebenen Gesellschafter hätten aufgrund ihrer gleichgearteten eigenen Unternehmen alle Möglichkeiten zu einer vorübergehenden Gewinnverschiebung besessen, so daß er das Recht haben müsse, die weitere Entwicklung der gesamten Passiva auf etwaige ertragserhöhende Auflösungen oder Umbuchungen hin überprüfen zu lassen. Die Beklagten haben mit ihrer Berufung beantragt, den Kläger mit seiner Klage abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil dahingehend geändert, daß die Beklagten zu 1 bis 3 statt DM 79.223,65 lediglich den Betrag von DM 78.568,35 nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen haben und im übrigen beide Berufungen zurückgewiesen. 7 3 Mit der Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Mit ihrer Anschlußrevision begehren die Beklagten, die Klage unter Änderung des Berufungsurteils in Höhe weiterer DM 3.608,55 nebst 5 % Zinsen seit dem 1. September 1979 abzuweisen. Entscheidungsgründe Revision und Anschlußrevision führen zur Änderung des Berufungsurteils und teilweise zur Zurückverweisung. 1. 1. Das Berufungsgericht hat die in § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages geregelte Schiedsbestimmung, auf welche die Parteien in Ziffer 4 ihrer privatschriftlichen Abmachung vom 30. August 1978 Bezug genommen haben, als Vereinbarung eines Schiedsgutachtens angesehen, das entsprechend § 319 BGB die Parteien bei offenbarer Unrichtigkeit nicht bindet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Bei dem auf § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages beruhenden Gutachten vom 13. Juni 1981 handelt es sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darlegt, nicht um einen Schiedsspruch, sondern um ein Schiedsgutachten. Auch wenn die Abgrenzung zwischen beiden im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ist eine Vereinbarung, nach der die Höhe einer Vergütung oder eines Abfindungsanspruchs verbindlich 8 durch einen Sachverständigen festgestellt werden soll, typischerweise ein Schiedsgutachtervertrag. Es gilt also § 319 BGB in entsprechender Anwendung. Die Vorschrift ist zwar abdingbar. Eine derartige Vereinbarung ist jedoch äußerst einschneidend. Eine Abbedingung des § 319 BGB ist deshalb nur anzunehmen, wenn die Parteien zweifelsfrei auch offenbar unrichtige Feststellungen ohne die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung als bindend hinnehmen wollten (vgl. RGZ 150, 7, 9). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht einen Parteiwillen dieses Inhalts nicht festzustellen vermocht. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar wird das Gutachten in § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages als "endgültig und bindend" bezeichnet. Die Verwendung dieser Worte reicht jedoch zur Annahme eines bewußten Verzichts auf die Geltendmachung auch offenbarer Unrichtigkeiten nicht aus, da dem Gesellschaftsvertrag im übrigen nicht zu entnehmen ist, daß die Parteien die gerichtliche Nachprüfung des Gutachtens auf seine offenbare inhaltliche Unrichtigkeit ausschließen wollten. 2. a) Unstreitig hat der Kläger DM 330.000 aus Gesellschaftsmitteln während der Zeit seiner Geschäftsführung in den Jahren 1973 - 1978 aus dem Gesellschaftsvermögen abgezweigt. Nach seinen Angaben hat er diese Beträge für Schmiergeldzahlungen an Dritte sowie für unversteuerte Zuwendungen an Mitarbeiter der Beklagten zu 2 verwendet. Diese Mittelverwendung ist von den Beklagten bestritten worden. Der Schiedsgutachter hat dazu ausgeführt, eine Prüfung der Angaben des Klägers sei nicht möglich gewesen, trotzdem aber "griffweise" geschätzt, daß 50 % der Beträge (= DM 165.000) für den von ihm genannten Verwendungszweck 9 3 verbraucht worden seien, und deshalb den Kläger nur mit DM 165.000 belastet. Dieses Vorgehen des Schiedsgutachters haben beide Vorinstanzen als offenbar unrichtig angesehen und deshalb angenommen, der Kläger habe der Beklagten zu 2 die gesamten DM 330.000 zu erstatten. Das Berufungsgericht hat dazu in erster Linie ausgeführt, Schmiergeldzahlungen seien keine von der Rechtsordnung gebilligten Aufwendungen, deshalb könnte der Kläger keinen Aufwendungsersatz verlangen, wenn er die Schmiergelder aus eigenem Vermögen vorgeschossen hätte und müsse sie, wenn er sie - wie im vorliegenden Fall - aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen habe, der Gesellschaft auf Verlangen erstatten. In zweiter Linie hat sich das Berufungsgericht der Begründung des Landgerichts angeschlossen, wonach die griffweise Schätzung des Betrages willkürlich und deshalb grob unrichtig sei. Es sei folglich Sache des Klägers gewesen zu beweisen, daß er Schmiergeldzahlungen in der von ihm behaupteten Höhe geleistet habe, wobei sich die Beweislast des Klägers daraus ergebe, daß er einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft geltend mache. Diesen Beweis habe die in der ersten Instanz durchgeführte Beweisaufnahme nicht erbracht. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Schadensersatzforderung der Beklagten zu 2 sei bei der Auseinandersetzung mit dem Kläger entgegen dem in diesem Punkt offenbar unrichtigen Schiedsgutachten in ihrer vollen Höhe von DM 330.000 zu berücksichtigen. 10 i Der von der Beklagten zu 2 gegen den Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des vollen Betrages von DM 330.000 rechtfertigt sich bereits aus der Erwägung, daß der Kläger diese Summe unstreitig während seiner Geschäftsführung aus dem Gesellschaftsvermögen abgezweigt hat. Da der Beklagten zu 2 und ihren Gesellschaftern der Einblick in den Verbleib dieser Gelder weitgehend verwehrt war, wäre es Sache des Klägers gewesen, sich zu entlasten, und im einzelnen Rechenschaft darüber zu legen, daß er die der be-zeichneten Summe zugrundeliegenden Einzelbeträge in nicht vorwerfbarer Weise im Interesse der Gesellschaft verwendet hat. Die von dem Kläger über den Verbleib der Gelder vorprozessual abgegebenen allgemeinen Erklärungen waren jedoch so unbestimmt gehalten, daß sie zu seiner Entlastung von dem ihm gemachten Vorwurf der Untreue nicht ausreichten. Der Sachverständige hat, wie er in seinem Gutachten ausdrücklich festgehalten hat, nicht die Feststellung zu treffen vermocht, daß der Kläger die Verwendung der ganzen oder eines Teils der fehlenden Summe für Schmiergeldzahlungen nachgewiesen hat. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, der Schiedsgutachter habe festgestellt und anerkannt, daß der Kläger Gesellschaftsmittel in Höhe von DM 165.000 für "verkaufsfördernde Maßnahmen", also für Schmiergeldzahlungen im Interesse der Gesellschaft, verwendet hat, entspricht nicht den Tatsachen. Der Verbleib der Gelder blieb vielmehr ungeklärt. Bei dieser Sachlage begründet es eine offenbare Unrichtigkeit des Gutachtens, wenn der Gutachter die Schadensersatzforderung der Beklagten zu 2 nicht in voller Höhe berücksichtigt, sondern zugunsten des Klägers ohne den geschuldeten Nachweis über die Verwendung k 11 3 der von dem Kläger abgezweigten Gesellschaftsmittel um die Hälfte gekürzt hat, Angesichts dieser Sachund Rechtslage bedarf es keiner Stellungnahme des Senats zu den Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach ein geschäftsführender Gesellschafter, der im Gesellschaftsinteresse Schmiergeldzahlungen an Dritte leistet, für diese Zahlungen von der Gesellschaft keinen Ersatz verlangen kann. Auch im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger keinen ausreichenden Nachweis für den Verbleib der streitigen Gelder erbracht. Die in diesem Zusammenhang erhobene Beweislastrüge ist unbegründet. Zwar läßt sich die Auferlegung der Beweislast für den Verbleib der Gelder auf den Kläger in der aus der offenbaren Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens folgenden gerichtlichen Auseinandersetzung nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, mit der Erwägung begründen, der Kläger mache einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 geltend. Da der Kläger die streitigen Beträge nicht aus seinem Privatvermögen vorgeschossen, sondern aus der Gesellschaftskasse entnommen hat, verlangt nicht er Erstattung (Aufwendungsersatz) von der Gesellschaft, sondern umgekehrt die Gesellschaft im Rahmen der Errechnung des Abfindungsguthabens des Klägers Erstattung von ihm. Die Voraussetzungen eines solchen Erstattungsanspruches wären an sich nach den allgemeinen Regeln von der Gesellschaft zu beweisen. Dies muß auch dann gelten, wenn der Streit über die Berechtigung eines solchen Anspruchs im Rahmen einer Klage des Gesellschafters auf Auszahlung des ihm zustehenden Abfindungsguthabens ausgetragen wird. Dennoch ist das 12 Ergebnis des Berufungsgerichts richtig. Da die Entnahme der DM 330.000 durch den Kläger als solche unstreitig ist, war es - wie bereits oben ausgeführt - Sache des Klägers, Rechenschaft über den Verbleib und die pflichtgemäße Verwendung der Summe zu legen. Dies ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht geschehen. Auch die Revision hat die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes als solche nicht im einzelnen angegriffen. Das von dem Kläger angebotene Sachverständigengutachten, dessen Nichtberücksichtigung von der Revision in einem anderen Zusammenhang gerügt wird, hätte den fehlenden Beweis nicht erbringen können. Der Beweisantritt ging dahin, daß es dem Kläger unmöglich gewesen wäre, das Gesellschaftsvermögen in der tatsächlich geschehenen Weise zu vermehren, wenn er nicht die angeblich veruntreuten Gelder zur Verkaufsförderung eingesetzt hätte. Damit sollte bewiesen werden, daß die hier bereits unterstellte Verwendung der Mittel für die Zahlung von Schmiergeldern im Interesse der Gesellschaft lag. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß dies nicht den vorrangigen Beweis ersetzen kann, daß die Gelder überhaupt zu diesem Zweck und nicht für sonstige, vor allem eigennützige Zwecke verwendet worden sind. b) Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es einerseits die von dem Schiedsgutachter als gezahlte Schmiergelder anerkannten DM 165.000 dem Verrechnungskonto des Klägers als Belastung zuschlägt, weil es davon ausgeht, daß auch dieser Betrag in das Gesellschaftsvermögen zurückzuzahlen ist, andererseits aber 13 3 unberücksichtigt läßt, daß sich dadurch das Aktivvermögen der Gesellschaft um denselben Betrag erhöht. Da der Kläger an dem Vermögen der Gesellschaft mit 30 % beteiligt war, müssen im Ergebnis 30 % dieses Betrages, d.h, DM 49.500, an den Kläger zurückfließen, so daß sich der Saldo seines Abfindungsguthabens nicht um DM 165,000 verringert, sondern nur um DM 115.500. Dies hat das Berufungsgericht auch durchaus gesehen, wie seine Ausführungen auf S. 29 unten des Berufungsurteils zeigen, wonach es den im nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 10. Oktober 1982 enthaltenen Vortrag zur Frage der Berechnung des Abzugs der DM 165.000 im Verrechnungskonto im Ergebnis uneingeschränkt teilt. Das Berufungsgericht hat sich jedoch aufgrund einer rechtsfehlerhaften Auslegung des S 283 ZPO gehindert gesehen, den in diesem Schriftsatz enthaltenen Sachvortrag des Klägers noch zu berücksichtigen. Richtigerweise handelte es sich bei den Ausführungen des Klägers unter II. seines nachgelassenen Schriftsatzes vom 10. Oktober 1985 um keinen neuen Tatsachenvortrag, sondern lediglich um den vorsorglichen Hinweis auf die bei Belastung des Klägers auch mit den zweiten DM 165.000 entstehende Rechtslage • 3. a) Keinen Erfolg hat die Revision dagegen, soweit sie sich schon dem Grunde nach gegen die Berücksichtigung der Anwaltskosten zu Lasten des Klägers wendet. Der Schiedsgutachter hatte angenommen, zur Belastung des Klägers mit diesen Kosten bedürfe es einer besonderen Vereinbarung, die nicht getroffen worden sei. Darin hat das 14 Berufungsgericht eine offenbare Unrichtigkeit des Schieds-gutachtens gesehen, weil der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsanwälte sind allein wegen der Unregelmäßigkeiten des Klägers bei seiner Geschäftsführung eingeschaltet worden (Abzweigung der bereits mehrfach erwähnten DM 330.000 sowie der Umleitung eines der Gesellschaft zustehenden Verkaufserlöses, Vorgang "Betten", von über DM 500.000 auf sein eigenes Konto). Hierfür hat der Kläger später rd. DM 580.000 direkt an das Gesellschaftsvermögen zurückgezahlt• Unter den bezeichneten Umständen erfolgte die Beauftragung der Rechtsanwälte, auch wenn sie ursprünglich möglicherweise durch die Gesellschafter erfolgt sein sollte, in erster Linie im Interesse der Gesellschaft. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zu 2 die Honoraransprüche der Rechtsanwälte aus Gesellschaftsmitteln bezahlt und anschließend als Teil ihres Schadensersatzanspruchs gegen den Kläger geltend gemacht hat. Wenn das Schiedsgutachten trotzdem die Rechtsberatungskosten zwar einerseits als Aufwendungen und Schulden der Gesellschaft bezeichnet, andererseits aber angenommen hat, der Kläger brauche sie der Gesellschaft in Ermangelung einer dahingehenden Vereinbarung der Parteien ohne eine entsprechende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages nicht zu ersetzen, so ist das Schiedsgutachten in diesem Punkte offenbar unrichtig. Ebensowenig kann die Revision mit ihrer Auffassung durchdringen, die Beklagten hätten auf die Erstattung dieser 15 3 Kosten an die Gesellschaft verzichtet, weil sie sich mit dem Kläger auf ein einverständliches Ausscheiden aus der Gesellschaft geeinigt haben. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, daß sich die Parteien ausdrücklich auf einen Anspruchsverzicht geeinigt hätten. Auch eine konkludente Einigung ist nicht ersichtlich. Das Protokoll des Gesellschafterbeschlusses enthält keinen Hinweis auf einen derartigen Anspruchsverzicht. Aus der Tatsache, daß das durch die Aufdeckung seiner Verfehlungen veranlaßte Ausscheiden des Klägers "einvernehmlich" erfolgte, läßt sich ein Verzicht auf bereits entstandene Forderungen der Beklagten zu 2 gegen den Kläger nicht herleiten. Dies hätte nur dann der Fall sein können, wenn der Beschluß über das einvernehmliche Ausscheiden des Klägers von finanziellen Regelungen begleitet gewesen wäre, die die Annahme eines Verzichtswillens der Gesellschafter nahelegten oder wenigstens als möglich erscheinen ließen. Derartige Regelungen sind jedoch nicht getroffen worden. Das Protokoll enthält in bezug auf die finanzielle Abwicklung der Gesellschafterstellung des Klägers lediglich die Bestimmung, daß der Kläger sein Auseinandersetzungsguthaben wie im Gesellschaftsvertrag für den Fall der Kündigung vorgesehen erhalten solle. Diese Regelung ließ in jeder Richtung hinreichenden Raum für die Verrechnung aller gegenseitigen Ansprüche, so daß aus ihr kein Indiz für einen konkludent vereinbarten teilweisen Anspruchsverzicht entnommen werden kann. 16 i b) Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der vom Kläger zu erstattenden Gebühren, die von der Revision ebenfalls zur Nachprüfung gestellt werden, revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Der Kläger hatte schon in der Berufungsbegründung den Einwand erhoben, die Gebührenrechnungen seien überhöht. Darauf hatte die Beklagte lediglich mit dem allgemeinen, unsubstantiierten Hinweis reagiert, die Gebühren seien angemessen, es sei nicht lediglich um die Verfolgung der beiseitegeschafften DM 330.000 gegangen, sondern um die Aufklärung sämtlicher verdeckter Geschäfte und Veruntreuungen des Klägers sowie darüber hinaus um eine Beratung auf gesellschaftsrechtlichem Gebiet, welche Maßnahmen gegen den Kläger durchzuführen seien. Trotzdem hat das Berufungsgericht weder auf einer näheren Spezifizierung noch auf einer Vorlage der streitigen Rechnungen bestanden, sondern sich in seinem Urteil ebenfalls mit allgemeinen Erwägungen zur Angemessenheit der Gebührenforderungen begnügt. Diese Ausführungen vermögen die gebotene Sachaufklärung nicht zu ersetzen und die Belastung des Klägers mit dem in Frage stehenden Teilbetrag nicht hinreichend zu rechtfertigen. Zwar bedurfte der von dem Berufungsgericht zugrundegelegte Gegenstandswert von bis zu DM 910.000 im Gegensatz zur Ansicht der Revision keiner näheren Begründung, da er sich ohne weiteres aus einer Addition der von dem Berufungsgericht angenommenen Schadensersatzforderungen der Beklagten für den Komplex Betten in Höhe von rd. DM 580.000 sowie den vom Kläger abgezweigten angeblichen Schmiergeldzahlungen in Höhe von DM 330.000 ergibt. Des weiteren erfolgte die Aus- 17 J Zahlung der DM 578.000 durch den Kläger an die Gesellschaft erst am 18. Juli 1978, also lange nachdem aufgrund der anwaltlichen Beratung die erforderlichen Maßnahmen gegen den Kläger in die Wege geleitet worden waren. So hatten seine Mitgesellschafter bereits am 27. Juni 1978 wegen der von ihnen vermuteten Unregelmäßigkeiten des Klägers eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirkt. Ebensowenig ist es zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht es ablehnt, ein Mitverschulden der Beklagten darin zu sehen, daß sie in dieser schwierigen Angelegenheit zwei Rechtsanwälte zu Rate gezogen haben. Im übrigen stehen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Angemessenheit der Rechtsanwaltskosten jedoch ohn entsprechenden Tatsachenvortrag der Beklagten. So ist in keiner Weise gesichert, daß die Rechtsanwälte überhaupt von dem vom Berufungsgericht angenommenen Gegenstandswert ausgegangen sind. Vor allem aber vermögen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu belegen, wieso es angesichts der von ihm selbst angenommenen damaligen Höhe einer vollen Gebühr nach DM 910.000 von DM 5.370 Anwaltsgebühren von DM 14.433 und 11.530 als angemessen bezeichnet. Schon rein rechnerisch ist hier kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe einer vollen Gebühr und dem von den herangezogenen Rechtsanwälten jeweils angeblich berechneten Gesamthonorar erkennbar, ganz davon abgesehen, daß nicht ersichtlich wird, worin es die Berechtigung zur Berechnung mehrerer Gebühren sehen will. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen anhand der konkreten von den Beklagten vorzulegenden Honorarrechnungen nachzuholen haben. 18 - 4. Der Senat vermag dem Berufungsgericht nicht zu folgen, soweit es den Kläger entgegen dem Schiedsgutachten auch mit den Kosten der von dem Steuerberater Mm per 31. August 1978 erstellten Abschichtungsbilanz belastet hat Die auf der Gesellschafterversammlung vom 30. August 1978 getroffene Einigung verweist auf den Gesellschaftsvertrag. Das Abfindungsguthaben des Klägers soll so berechnet werden als ob der Kläger durch Kündigung ausgeschieden wäre. In diesem Falle aber wären die Kosten der Abschichtungsbilanz unzweifelhaft von der Gesellschaft zu tragen gewesen. 5. Rechtsfehlerhaft ist ferner die Behandlung der Verbindlichkeit der Beklagten zu 2 gegenüber der TWE. Der Schiedsgutachter hatte diese Verbindlichkeit nur zur Hälfte zu Lasten des Klägers als Passivposten berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat dies als offenkundig unrichtig bezeichnet, weil die Forderung der TWE gegen die Beklagte zu 5 rechtskräftig ausgeurteilt sei und der Gutachter keine konkreten Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 getroffen habe. Dies ist rechtlich nicht haltbar und beruht auf einer Verkennung der Aufgaben des Schiedsgutachters. Der Schiedsgutachter hat nicht übersehen, daß eine rechtskräftig ausgeurteilte Verbindlichkeit in voller Höhe zu passivieren ist, auch wenn ihre materiellrechtliche Begründetheit fraglich sein mag und sich bei entsprechender Prozeßführung im Rechtsstreit ein günstigeres Ergebnis hätte erreichen lassen. Er hat vielmehr im Hinblick auf die Auseinandersetzung zwischen den Parteien des jetzigen Rechtsstreits über das Bestehen eines Regreßanspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 2 eine mittlere 19 3 Wertung vorgenommen und entschieden, daß die Beklagte zu 2 dem Kläger diese Verbindlichkeit bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens nur zur Hälfte entgegenhalten dürfe. Es ist nicht anzuerkennen, daß ein solches Vorgehen offenbar fehlerhaft sein soll. Das Schiedsgutachten wäre nur dann offenbar unrichtig, wenn der Gutachter ihm mögliche und zu demutbare weitere Ermittlungen unterlassen hätte oder die Bewertung einer nicht mehr weiter aufklärbaren Ungewißheit mit einem hälftigen Abschlag auf die Forderung aus der maßgeblichen Sicht zur Zeit der Gutachtenerstattung und aufgrund des dem Gutachter unterbreiteten Streitstandes (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 1979 - X ZR 50/77, LM Nr. 23 zu S 319 BGB? v. 23. November 1984 - V ZR 120/83, WM 1985, 174) offensichtlich unhaltbar gewesen wäre. Dies wird jedoch vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch nach Lage der Dinge nicht der Fall. Der Kläger hatte schon im schiedsgutachter-lichen Verfahren erhebliche Verdachtsmomente für ein kollu-sives Zusammenspiel zwischen der Beklagten zu 2 und der TWE bei der Entstehung des Titels vorgetragen. Berücksichtigt man zudem, daß die Beklagte zu 2 und die TWE nach dem Ausscheiden des Klägers in ihrem Gesellschafterbestand praktisch identisch sind, so ist der Verdacht, daß hier Gewinnverlagerungen auf ein mit der Beklagten zu 2 personell identisches Unternehmen vorgenommen worden sind, das sich im Gegensatz zu der Beklagten zu 2 nicht einem Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters in Höhe von 30 % der Vermögenswerte des Unternehmens ausgesetzt sah, in der Tat nicht von der Hand zu weisen. Hinzu kommt, daß der Kläger eine ganze Reihe von weiteren Umständen geltend gemacht hatte, die auch unabhängig hiervon dafür sprachen, daß sich bei pflichtgemäßer Rechtsverteidigung mindestens ein wesentlich günstigeres Ergebnis hätte erzielen lassen. Eine wirkliche Klärung der damit aufgeworfenen Streitfrage wäre nur in einem gerichtlichen Verfahren nach umfassender Beweisaufnahme möglich gewesen. Unter diesen Umständen begründet es keine offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens, wenn der Schiedsgutachter das Risiko des Unterliegens und Obsie-gens in einem solchen Rechtsstreit und damit die zur Zeit der Gutachtenerstellung nicht zu beseitigende Ungewißheit darüber, ob die Beklagte zu 2 dem Kläger ihre Schuld gegenüber der TWE bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens entgegenhalten darf, mit einem 50%igen Abschlag auf diese Verbindlichkeit bewertet hat. Schließlich kann die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens in dem in Frage stehenden Punkt im Gegensatz zu der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus Begründungsmängeln hergeleitet werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21. Mai 1975 - VIII ZR 161/73, NJW 1975, 1556; Urt. v. 2. Februar 1977 - VIII ZR 155/75, NJW 1977, 801). Die Begründung des Sachverständigen ist zwar sehr knapp gehalten. Dies ist jedoch unschädlich. Die Umstände, die der von dem Sachverständigen vorgenommenen Bewertung zugrundeliegen, waren beiden Parteien bekannt. Eine exaktere Begründung für die vorgenommene guantitative Bewertung der Risikoeinschätzung des Sachverständigen war unter den gegebenen Umständen von vornherein nicht zu erwarten. 21 3 Die damit gegebene Verbindlichkeit der von dem Schieds-gutachter vorgenommenen Bewertung der Schuld der Beklagten zu 2 gegenüber der TWE für die Auseinandersetzung mit dem Kläger muß auch der Kläger gegen sich gelten lassen. Seine weitergehende Revision, mit der er erreichen will, daß diese Schuld im Verhältnis zu ihm vollen Umfangs außer Ansatz bleibt, muß bei dieser Sachlage ohne Erfolg bleiben. 6. Unberechtigt sind die Angriffe der Revision, soweit sie sich gegen die Bewertung der Warenbestände der Beklagten zu 2 mit DM 525 je Tonne wendet. Von einer offenbaren Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens kann, wie das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, dargelegt hat, in diesem Punkte nicht die Rede sein. Der Hinweis der Beklagten auf den offiziellen Listenpreis von DM 545 ist nicht geeignet, eine solche Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens darzutun. Der Schiedsgut-achter hat diesen Listenpreis durchaus berücksichtigt, jedoch durch vertrauliche Rückfragen bei anderen Unternehmen darüber hinaus ermittelt, welche Händlerrabatte gewährt wurden, und überdies in Rechnung gestellt, daß seinerzeit in erheblichem Umfang durch sogenannte Rückvergütungen verdeckte Rabatte eingeräumt wurden. Auch das von den Beklagten eingereichte Schreiben des Bundesverbandes Deutscher Stahlhandel (BDS) vom 11. Oktober 1984 weist ausdrücklich darauf hin, daß das tatsächliche Verhalten der Marktteilnehmer von den offiziell veröffentlichten Preisen abweichen kann. Wenn der Sachverständige aufgrund dieser Nachforschungen den seinerzeit tatsächlich erzielbaren Mittelpreis auf DM 525 pro Tonne geschätzt hat, so ist dies weder vom Verfahren noch vom Ergebnis her zu beanstanden. 22 - Auf die Frage, welche Bedeutung es für die Preisbildung in Deutschland hatte, daß seinerzeit Stahl fob Antwerpen DM 510 pro Tonne kostete, kommt es unter diesen Umständen nicht an. 7. Ebensowenig begründet es eine offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens, wenn der Gutachter bei der Bewertung der ausstehenden Forderungen der Beklagten zu 2 zu dem Stichtag einen Abschlag von 3 % für mögliche Ausfälle vorgenommen hat. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die Beklagten für die Zeit zwischen dem Stichtag und dem Tag der Gutachtenerstattung keine Ausfälle gemeldet hatten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Gutachter bei einem Bewertungsgutachten der in Frage stehenden Art auf eine generalisierende Betrachtungsweise angewiesen. Die ausstehenden Forderungen der Beklagten zu 2 beliefen sich zu dem Stichtag auf einen Gesamtbetrag von DM 2.178.693,28. Es kann keine offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens begründen, wenn der Sachverständige nicht der Entwicklung jeder einzelnen in diesem Betrag steckenden Forderung einschließlich etwaiger Zahlungsverzögerungen und daraus etwa resultierender Zinsverluste nachgegangen ist. 8. Unbegründet sind schließlich auch die Angriffe der Revision gegen die Abweisung der von dem Kläger auf dem Wege der Klagerweiterung in der Berufungsinstanz erhobenen Stufenklage. Mit dieser Klage bezweckt der Kläger, sich nachträglich Nachweise zu verschaffen, daß der Gutachter nicht bestehende oder zu hoch angesetzte Verbindlichkeiten und unberechtigte Rückstellungen aus der Bilanz per 23 3 31. August 1978 in sein Gutachten übernommen hat und deshalb zu offenbar unrichtigen Ergebnissen gekommen ist. Das Berufungsgericht hat dem Kläger im Grundsatz weder seinen Auskunftsanspruch noch sein Einsichtsrecht abgesprochen. Es hat jedoch die Ansicht vertreten, daß im vorliegenden Fall der Geltendmachung dieser Rechte der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht. Diese Ansicht hält jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Kontrolle stand. Es mag zwar richtig sein, daß der Kläger in der Zeit zwischen der Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis durch einstweilige Verfügung vom 27. Juni 1978 und dem Bilanzstichtag, dem 31. August 1978, keine Möglichkeit hatte, die Entwicklung der Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2 zu überwachen. Zutreffend ist ferner, daß der rd. 3-jährige Zeitraum zwischen dem Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer und der Erstellung des Schiedsgutachtens im Juni 1981 zu lang ist, um es dem Kläger zu erlauben, noch nachträglich aus der Erinnerung die einzelnen während seiner Geschäftsführung entstandenen Verbindlichkeiten überprüfen zu können. Diese Umstände berechtigen den Kläger jedoch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, noch Jahre nach der Erstellung des Gutachtens Auskunftsansprüche mit dem Ziel, die offenbare Unrichtigkeit des Gutachtens zu beweisen, geltend zu machen. Dem Kläger lag die Bilanz des Steuerberaters Moersch per 31. August 1978 schon vor Juni 1981 vor. Er kannte also bereits geraume Zeit vor der Fertigstellung des Schiedsgutachtens den Umfang der bilanzierten Verbindlichkeiten und Rückstellungen der Beklagten zu 2. überdies hatte er im Schiedsgutachterverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme bis November 1980. Er hatte damit ausreichend Möglichkeit, vor Erstellung des Schiedsgutach- 24 tens die etwaigen Bedenken gegen die Ansätze auf der Passivseite der Bilanz vom 31. August 1978 vorzutragen und von der Beklagten zu 2 nähere Auskünfte über einzelne seiner Meinung nach zweifelhafte Verbindlichkeiten und Rückstellungen zu verlangen, falls die Einwendungen des Klägers nicht den Gutachter veranlaßten, schon von sich aus von der Beklagten zu 2 nähere Aufschlüsselungen zu fordern. Von diesen Möglichkeiten hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Er hat die von dem Steuerberater Moersch bilanzierten Verbindlichkeiten und Rückstellungen weder angegriffen noch angezweifelt. Unter diesen Umständen durfte auch der Schiedsgutachter davon ausgehen, daß in diesem Punkte keine Notwendigkeit zu ins einzelne gehenden Nachforschungen bestehe. Bei dieser Sachlage ist es rechtsmißbräuchlich, wenn der Kläger nunmehr nachträglich die Richtigkeit der fraglichen Bilanzansätze in Zweifel zieht und von der Beklagten zu 2 Auskunft und Rechenschaftslegung mit dem Ziel fordert, das Schiedsgutachten zu Fall zu bringen. II. Die Anschlußrevision hat Erfolg. Der Schiedsgutachter hat Lohnsteuernachforderungen des Finanzamtes gegen die Beklagte zu 2 für die Zeit von 1976 bis 31. August 1978 in Höhe von DM 12.028,45 bei der Errechnung des Abfindungsguthabens des Klägers zu Lasten der Beklagten unberücksichtigt gelassen. Das Berufungsgericht hat dieses Vorgehen im Gegensatz zu der Meinung der Anschlußrevision, die darin eine offenbare Unrichtigkeit des Gutachtens sehen will, für richtig gehalten, weil der Gutachter über eine konkrete Lohnsteuernachforderung des Finanzamtes nicht informiert worden sei, die Parteien für die Stellungnahme zu den 25 3 einzelnen Problemen eine Monatsfrist ab 8. Oktober 1980 vereinbart hätten und bei der Überprüfung allein der Sach-und Streitstand zugrundezulegen sei, der den Schiedsgut-achtern unterbreitet worden war. Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht haltbar. Der Nachforderungsbescheid des Finanzamtes datiert zwar erst vom Dezember 1981. Das Berufungsgericht stellt jedoch selbst fest, daß der Gutachter schon mit Schreiben vom 12. März 1981 über die anhängige Lohnsteuerprüfung informiert wurde. Darin wurde ihm mitgeteilt, die Steuerprüfung werde zu Nachzahlungen für die Zeit vor dem 31. August 1978 führen. Da das Gutachten erst unter dem 13. Juni 1981 erstattet worden ist, hätte der Gutachter die zu erwartende Steuernachforderung nicht außer Acht lassen dürfen. Eine Berücksichtigung der bereits bestehenden, wenn auch vom Finanzamt noch nicht festgesetzten Steuerverbindlichkeit war auch dann geboten, wenn die Höhe der Nachforderung zur Zeit der Erstattung des Gutachtens, wovon nach den Feststellungen des Berufungsgericht auszugehen ist, noch nicht feststand. Denn wenn bei der Aufstellung einer Abschichtungsbilanz bekannt ist, daß noch eine Steuerschuld in unbekannter Höhe offensteht und außerdem das Finanzamt gerade damit befaßt ist, durch eine Nachprüfung die Höhe der Nachforderung festzustellen, dann muß diese Verbindlichkeit im Wege einer entsprechenden Rückstellung berücksichtigt werden. Falls der Gutachter über keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Höhe der Nachforderung verfügt, kann und muß er die entsprechenden Ermittlungen selbst anstellen. Dies kann z.B. durch Rückfrage bei dem Unternehmen geschehen. Auf keinen Fall aber durfte der Sachverständige die bereits als bestehend vorauszusetzende, wenn auch noch nicht endgültig 26 - festgesetzte Verbindlichkeit der Beklagten zu 2 einfach außer Ansatz lassen. Dieses Verfahren des Schiedsgutachters wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, daß die Parteien am 8. Oktober 1980 vereinbart hatten, innerhalb eines Monats zu den einzelnen Problemen abschließend Stellung zu nehmen. Eine solche Vereinbarung ist dazu bestimmt, den Zeitraum einzugrenzen, in dem die Parteien Gelegenheit haben sollen, zu ihnen bekannten Fragen Stellung zu nehmen. Es besteht jedoch kein Anlaß nzunehmen, daß sie darüber hinaus auch die Berücksichtigung solcher Umstände ausschließen soll, die einer oder beiden Parteien erst nachträglich bekannt werden. Es entspricht im übrigen grundlegenden Prinzipien der Bilanzierung, daß alle bei der laufenden Prüfung bekanntwerdenden - auch neuen -Vorgänge zu berücksichtigen sind (vgl. dazu auch § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)• Die Steuernachforderung betrug DM 12.028,45. Davon ist zu Lasten des Verrechnungskontos des Klägers aufgrund seiner Beteiligung an der Beklagten zu 2 ein Anteil von 30 % = DM 3.608,55 zu berücksichtigen. III. Damit ergibt sich folgende Neuberechnung der Klagforderung: Unter Berücksichtigung seiner 30%igen Gesellschaftsbeteiligung sind dem Kläger weitere DM 49.500 (oben I. 2. b)) gutzubringen. Da die Kosten der Abschichtungsbilanz in Höhe von DM 17.549 nicht von dem Kläger, sondern der Beklagten zu 2 zu tragen sind (oben I. 4.), darf der Kläger nicht 27 3 mit diesem Betrag belastet werden. Von der dadurch eintretenden Minderung des Aktivvermögens hat der Kläger 30 % zu tragen, so daß sich aus dieser Position ein Saldo zu seinen Gunsten von DM 12.284,30 ergibt. Da ferner bei der Berechnung des Abfindungsguthabens des Klägers die Hälfte (=DM 92.450) der Verbindlichkeit der Beklagten zu 2 gegenüber der TWE außer Ansatz zu lassen ist (oben I. 5.), erhöht sich der Anspruch des Klägers um 30 % dieses Betrages. Dies i sind weitere DM 27.735. i i i | Von der sich daraus errechnenden Summe von DM 89.519,30 ist der Betrag von DM 3.608,55 abzusetzen, der den Gegen-1 stand der Anschlußrevision bildet. i I Damit ergibt sich eine berechtigte Mehrforderung des ■ Klägers in Höhe von DM 85.910,75, über die der Senat selber entscheiden kann. Über die Höhe der von dem Kläger zu tragenden Rechtsanwaltskosten (oben I. 3. b)) ist eine Entscheidung gegenwärtig nicht möglich, weil dazu noch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die notwendigen tatsächlichen t 28 Feststellungen nachzuholen, war sein Urteil in Höhe der bisher zu dem Nachteil des Klägers berücksichtigten Rechtsanwaltkosten (70 % aus 25.963 DM) aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Kellermann Bundschuh Brandes Hesselberger Röhricht i