BGH · II ZR 276/83 vom 07.05.1984
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Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GmbHG § 11 Die in § 11 Abs, 2 GmbHG bestimmte Haftung dessen, der für eine noch nicht im Handelsregister eingetragene GmbH handelt, greift nicht ein, solange nicht der Gesellschaftsvertrag oder die Errichtungserklärung des einzigen Gesellschafters notariell beurkundet worden ist; die bisherige Rechtsprechung, die Handlungshaftung könne auch schon im Vorgründungsstadium entstehen, wird aufgegeben. die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 6. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hafte ihr gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG. Er haftet daher gemäß §11 Abs. 2 GmbHG auf den Kaufpreis ohne weiteres, wenn, was das Berufungsgericht als möglich unterstellt hat, vor Abschluß des Kaufvertrages mehrere Personen einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag abgeschlossen hätten (§2 GmbHG) und deshalb eine im Rechtsverkehr handlungsfähige GmbH-Vorgesellschaft bestanden haben sollte. Nach dem Parteivortrag, insbesondere des Beklagten, liegt es allerdings näher anzunehmen, daß der Kaufmann MeMBfc, bevor der Beklagte die Ware bestellte, durch einseitige notarielle Erklärung eine Einmann-GmbH errichtet (§§ 1 n.F., 2 Abs. 1 GmbHG), zu dem Handelsregister angemeldet und den Beklagten zu deren Geschäftsführer bestellt hat. Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 insoweit nicht eingeschränkt, als er die Gründung der GmbH durch eine einzige Person zugelassen hat. Dann ist aber für die Anwendung der Vorschrift die notarielle Errichtungserklärung derjenige Anknüpfungspunkt, der bei einer Gründung durch mehrere Personen dem notariellen Gesellschaftsvertrag entspricht. 2. Das Berufungsgericht hat es aber auch für möglich gehalten, daß MeflHR weder allein noch zusammen mit anderen Personen Jemals Gründungserklärungen abgegeben hat; das ändere aber nichts daran, daß § 11 Abs. 2 GmbHG zu Lasten des Beklagten anzuwenden sei, denn das Handeln im Namen einer GmbH löse die Haftung des Handelnden auch aus, wenn die Gesellschaft noch nicht gegründet worden sei. Diese Ansicht, nach der Jene Vorschrift unter Umständen schon im Vorgründungsstadium eingreifen kann, entspricht der bisherigen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats -, sofern "im maßgebenden Zeitpunkt greifbare Ansätze zu einer GmbH-Gründung vorhanden und die Verhandlungen hierüber soweit gediehen seien, daß feststehe, für wen der Handelnde auftreten wolle" gericht hat trotz beachtlicher Gegenstimmen im Jahre 1928 erstmals in diesem Sinne entschieden und das damit begründet, der erkennbare Wille des Gesetzgebers gebe für einen Haftungsbeginn erst nach Abschluß des Gesellschafts Vertrages nichts her, und das Bedürfnis, Dritte schon im Anfangsstadium einer sich anbahnenden GeSeilschaft sgründung zu schützen, müsse anerkannt werden; das Gegenteil sei umso weniger einzusehen, als das rechtliche Handeln der GmbH erst mit ihrer Eintragung beginne, während die bürgerlich-rechtliche Gründungsgesellschaft nur zu Bindungen der Gesellschafter untereinander führe und bis zur Eintragung unverändert so fortbestehe, so daß es willkürlich wäre, die Haftung des im Namen einer GmbH Handelnden vom Abschluß des gültigen Gesellschaftsvertrages abhängig zu machen (RGZ 122, 172, 174). Diese Begründung trägt das Ergebnis nicht mehr, nachdem sich in jahrelanger allmählicher Entwicklung im Schrifttum und in der Rechtsprechung die Auffassung durchgesetzt hat, daß sich die Rechtslage nach der notariellen GeSeilschaftsgründung von dem vorher bestehenden Rechtszustand grundlegend unterscheidet. Heute ist allgemein anerkannt, daß mit Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrages eine Vorgesellschaft entsteht, die bereits weitgehend dem GmbH-Recht untersteht, als Träger von Rechten und Pflichten nach außen hin im Rechtsverkehr auf-treten kann und mit der Eintragung im Handelsregister ohne weiteres mit allen Rechten und Verbindlichkeiten in der dann rechtlich entstehenden GmbH aufgeht (BGHZ 80, 129). handelt sich um eine eigenständige Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder, wenn bereits ein Handelsgeschäft betrieben wird, um eine offene Handelsgesellschaft, für deren Schulden alle Beteiligten unbeschränkt persönlich haften; Rechte und Verbindlichkeiten gehen, da GmbH-Recht noch nicht gilt, mit der GmbH-Gründung nicht automatisch auf die Vorgesellschaft oder später auf die GmbH Uber, sondern müssen, wenn sie in die GmbH eingebracht werden sollen, durch besonderes Rechtsgeschäft übertragen werden (BGHZ 22, 240; SenUrt. v. Daraus wird deutlich, daß nach heutiger Sicht zwischen der Vorgründungs-GeSeilschaft und der Vor-GmbH keine Kontinuität besteht und auch das GmbH-Recht auf die Zeit vor dem Gründungsvertrag nicht übergreift. Es ist vom Standpunkt der heutigen rechtlichen Beurteilung umgekehrt: Die Ausdehnung der GmbH-rechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 2 Uber den eigentlichen Anwendungsbereich des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung müßte durch überzeugende Gründe nachgewiesen werden. Solange eine Person im Namen einer GmbH oder einer GmbH in Gründung auftritt, bevor ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden ist, solange handelt es sich um einen der im Geschäftsleben in vielfältiger Weise vorkommenden und keineswegs ungewöhnlichen Fälle, in denen der Rechtsträger des Unternehmens, für das gehandelt wird, falsch bezeichnet wird. Dagegen hat die strenge Haftung des § 11 Abs. 2 GmbHG im eigentlichen Gründungsstadium angesichts der nur beschränkten Haftung der Gesellschafter (eingehend SenUrt. v. Schmidt NJW 1981, 1345, 1347 m.w.N.) die allein hier in Betracht kommende Funktion, die unbeschränkte Haftung wenigstens einer verantwortlichen Person zu begründen und damit auszugleichen, daß die (begrenzte) Kapitalgrundlage der Gesellschaft noch nicht im gleichen Maße wie bei der eingetragenen GmbH gerichtlich kontrolliert, bekannt gemacht und durch zwingende Schutzvorschriften gesichert ist (BGHZ 80, 129, 133; 80, 182, 184). Die Rechtsprechung, wonach § 11 Abs. 2 GmbHG auch vor Gründung der GmbH anzuwenden sei, muß daher, wie teilweise im Schrifttum gefordert worden ist (K. 3. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt hat, ob die Me^Bi Warenhaus GmbH notariell gegründet worden war, muß der Sachverhalt in diesem Punkte noch geklärt werden. Auf Fälle dieser Art, den § 179 BGB auszudehnen und damit dem Gläubiger einen zusätzlichen Schuldner zu dem Geschäftsinhaber zu geben, besteht kein Grund, zu demal sich ein Gläubiger von einer GmbH-VorgeSeilschaft in der Regel keine günstigere Haftungsgrundlage versprechen kann als von den Personen, die sie angeblich errichtet haben.