von 5.000 DM Aktien der Hamburger Kreditbank an den Kläger ■ einzuwilligen und fünf Neuntel der im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen Kosten zu tragen. Es ist streitig, was den Anlaß zur Übertragung der 5000 RM Aktien gegeben hat und ob die weiteren Aktien mit Mitteln und im Auftrag und für Rechnung des Klägers gekauft sind oder nicht. Zur Wertpapierbereinigung wurden die Aktien sowohl vom Kläger wie von Frau TJ^HP angemeldet. hart, daß sie sich, während er im Felde war, um seine Vermögensangelegenheiten kümmern solle $ deshalb habe er ihr im Jahre 1942 die 5000 HM Aktien und im Jahre 1945 noch 6000 RM von seinem Sparkonto überwiesen, aus denen die weiteren 4000 HM gekauft seien. Die Beklagten haben den Vortrag des Klägers bestritten und sich hilfsweise darauf berufen, es liege eine Schenkung des Klägers an Frau TflflHfc vor. Bas Berufungsgericht stellt als erwiesen fest, daß der Kläger Eigentümer der auB W0BKK0 nach Bi überwiesenen 5 000 BM Aktien war und daß er im Hovember 1943 6 000 RM von seinem Sparkonto auf das Sparkonto der Frau hat überweisen lassen. Die Entstehung des Bruchteilseigentums auf dem Wege der Sammelverwahrung ist in ihrer Rechtsgrundlage und ihren Voraussetzungen deutlich von derjenigen durch Vermischung oder Vermengung (§ 948 BGB) unterschieden* es fehlt insbesondere an der Ohtrennbarkeit, da ja die einzelnen Wertpapiere durch die ihnen aufgedruckten Hummern unterscheidbar bleiben, auch entsteht das Miteigentum schon mit der Einlieferung bei dem Sammelverwahrer, nicht erst mit der Einfügung in den Sammelbestand. Der Kläger konnte also das ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zustehende Eigentum .an diesen 5 000 RH Aktien nicht dadurch allein verlieren, daß Bie von Frau zur Sammelverwahrung eingeliefert wurden, sondern nur durch eine rechtswirksame Übertragung dieses Eigentums oder des entstandenen Miteigentumsanteils an Frau Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils haben die Beklagten behauptet, der Kläger habe die Aktien der Frau geschenkt.- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (S 13) sind aber die Aktien deshalb an Frau überge- Dann sollten sie der Frau 31^ verbleiben und nicht zu dem Nachlaß des Klägers gehören. Aus dieser Feststellung kann sich zugunsten der Beklagten bestenfalls eine vollzogene Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 Abs 2 BGB) ergeben, deren Bedingungen dann nicht eingetreten sind, weil der Kläger Frau überlebt hat. Auch wenn eine solche Schenkung zu bejahen wäre, könnten also die Beklagten als Erben der Frau THf|^p daraus keine Rechte herleiten; die Klage ist als Klage aus Eigentum begründet. Wegen dieser 5000 RM Aktien und eines entsprechenden Anteils an den Aktien der Hamburger Kreditbank, der auf fünf Neuntel von 5600 DM, abgerundet 3000 DM zu bemessen ist, g' 1. Von seinem Bechtsstandpunkt aus, das nach § 6 DepG entstandene Miteigentum sei an Frau SflMHl als Hinterlegerin ohne Rücksicht auf das vorher bestehende Eigentum gefallen, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß zur Prüfung der Darstellung des Klägers, er sei bei dem Erwerb der Aktien und ihrer Einlieferung persönlich anwesend gewesen. Sollte sich diese Darstellung als zutreffend erweisen, so könnte es nahe liegen, daraus die Folgerung zu ziehen, er habe unter Verwendung der von ihm überwiesenen 6000 BM diese Aktien für sich selbst erworben und sie lediglich der Frau TflBBl zur. Das Berufungsurteil kann deshalb .‘auch für diese neuen Aktien nicht aufreoht erhalten werden, weil die Möglichkeit besteht, dafi das Berufungsgericht auf Grund seiner weiteren Feststellungen bei Vermeidung seines früheren Rechtsirrtums zur Zurückweisung der Berufung gelangt. Aber auch dann, wenn der Kläger nicht -den Beweis dafür erbringen sollte, daß er Eigentümer dieser Aktien geworden war, reichen die Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts nicht auB, um die Abweisung der Klage wegen dieser Aktien zu rechtfertigen. Für den wirklich eingetretenen Fall hatte die vom Kläger vorgetragene und vom Landgericht festgestellte Vereinbarung lediglich den Inhalt, daß Frau die Aktien für die Zeit des Krieges für den Kläger entweder aufbewahren oder hach seinen Weisungen oder allenfalls nach eigenem Ermessen verwalten sollte. ob diese 4000 RU Aktien mit dem Oelde des Klägers beschafft worden sind und welche Vereinbarungen der Kläger mit Frau TfHfe über sie getroffen hat. Deshalb ist wegen dieses Teiles der Aktien und auch wegen der au3 den Erträgnissen der Aktien entstandenen Outhaben dis Sache nicht spruchreif, sondern muß zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
II ZB 276/56 O'A Verkündet am 18« Februar 1957 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im N a m en des Volkes \ In dem Hechtsstreit des Oberstleutnants a.D«. Hans in WMMIM, FflfestraQe Hägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, • • Frozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br gegen 1. Frau Olga N geb 20 den Handelsvertreter Walter HP beide in Straße Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1957 unter Mitwirkung . des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Br. Delbrück, Br. Haidinger und Br. Fischer für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 50. Dezember 1955 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 16. Juni 1955 wird inso- - 1 a weit zurückgewiesen, als sie verurteilt sind» in die Herausgabe von 5 Aktien zu je 1«OOO'HM der Dresdner Bank» Ausgabe 1952» und. von 5.000 DM Aktien der Hamburger Kreditbank an den Kläger ■ einzuwilligen und fünf Neuntel der im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen Kosten zu tragen. • Im übrigen wird die Sache zur aftderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurüokverwijeeeh» • » »****' , , t Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner fünf Neuntel der bisher im Berufungs- und Revisionsverfahren entstandenen Kosten. Die Entscheidung über . die restlichen Kosten bleibt dem Berufungsgericht überlassen. Von Rechts wegen t * ■V- JA 2 Tatbestands .Der Kläger war Offizier der alten Wehrmacht. Er lebte mit seiner damaligen Ehefrau in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen in BflHBI, hatte aber nach seiner Reaktivierung seinen Standort in Brflü Dort lernte er die Erblasserin der Beklagten, Brau Luise TflHBR kennen und versprach ihr die Ehe für die Zeit nach Beendigung des Krieges. Nachdem er aus der Gefangenschaft entlassen war, lebte er in VHHfe betrieb von dort die Scheidung seiner Ehe, lüste das Verlöbnis mit'Frau Tfl^Hllund heiratete eine andere Frau. Im Jahre 1942 hatte der Kläger einen Posten von 5 000 RM Aktien der DflHBpfflank von deren Filiale hei der er ein Wertpapierdepot und ein Sparkonto unterhielt, auf ein Depot der Frau TflUfc bei der Bank Filiale Brfm^ übertragen lassen. Diesem Depot ließ Frau anschlies- send weitere 4 000 RM neu erworbene Aktien derselben Art beifügen. Es ist streitig, was den Anlaß zur Übertragung der 5000 RM Aktien gegeben hat und ob die weiteren Aktien mit Mitteln und im Auftrag und für Rechnung des Klägers gekauft sind oder nicht. Alle Aktien befanden sich für Frau im Giro-Sammeldepot. Zur Wertpapierbereinigung wurden die Aktien sowohl vom Kläger wie von Frau TJ^HP angemeldet. Das Recht der Frau wurde durch Beschluß vom 1. Juni 1953 als glaubhaft gemacht anerkannt. Sie verstarb am 2. Mai 1954 und wurde von den Beklagten je zur Hälfte beerbt« Die auf die Aktien entfallenden Ausschüttungen an Aktien der Nackfolgeinstitute sind unter Hinzukauf einer Spitze auf 5600 DM Aktien der Hamburger Kreditbank aufgerundet worden. Der Kläger fordert von den Beklagten die ~ 3 - Einwilligung in die Herausgabe dieser bei der Bank für Handel und Industrie in verwahrten Aktien sowie der 9000 Bll alten Aktien und des auf Grund dieser Wertpapiere aufgelaufenen Guthabens. Der Kläger trägt vor, er habe mit Brau verein- hart, daß sie sich, während er im Felde war, um seine Vermögensangelegenheiten kümmern solle $ deshalb habe er ihr im Jahre 1942 die 5000 HM Aktien und im Jahre 1945 noch 6000 RM von seinem Sparkonto überwiesen, aus denen die weiteren 4000 HM gekauft seien. Er will mit ihr vereinbart haben, daß sie die Wertpapiere für den Fall seines Ablebens behalten solle, daß sie ihm aber wieder ausschließlich gehören sollten, wenn er den Krieg überlebe. Die Beklagten haben den Vortrag des Klägers bestritten und sich hilfsweise darauf berufen, es liege eine Schenkung des Klägers an Frau TflflHfc vor. Bas Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Xiandgerichtsf die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. Ent Boheidungsgründe s •■MW«* Mak W m I. Bas Berufungsgericht stellt als erwiesen fest, daß der Kläger Eigentümer der auB W0BKK0 nach Bi überwiesenen 5 000 BM Aktien war und daß er im Hovember 1943 6 000 RM von seinem Sparkonto auf das Sparkonto der Frau hat überweisen lassen. Es unterstellt weiterhin zugunsten des Klägers, daß Frau TflHHP üie restlichen 4 000 EM Aktien aus den überwiesenen 6000 EM angeschafft hatte. Aus §§5,6 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (DepGJ. vom 4« Februar 193 Y (RGBl I, 171) folgert es aber* Frau sei dadurch kraft Ge- setzes Miteigentümerin der zu dem Sammelbestand gehörenden Aktien derselben Art geworden, daß die streitigen Stücke in Sammelverwahrung genommen wurden. Es versagt dem Kläger schon deshalb einen auf Eigentum gestützten Anspruch. Barin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Die Entstehung des Bruchteilseigentums auf dem Wege der Sammelverwahrung ist in ihrer Rechtsgrundlage und ihren Voraussetzungen deutlich von derjenigen durch Vermischung oder Vermengung (§ 948 BGB) unterschieden* es fehlt insbesondere an der Ohtrennbarkeit, da ja die einzelnen Wertpapiere durch die ihnen aufgedruckten Hummern unterscheidbar bleiben, auch entsteht das Miteigentum schon mit der Einlieferung bei dem Sammelverwahrer, nicht erst mit der Einfügung in den Sammelbestand. Gleichwohl besteht eine weitgehende Ähnlichkeit in den Rechtswirkungen. Weder die Vermischung nach § 948 BGB noch die Einlieferung in ein Sammeldepot nach § 6 DepG führen im Regelfälle zu einem wirtschaftlichen Verlust eines Beteiligten.; der Miteigentumsanteil an der einheitlichen Sache (§§948» 947 Abs 1 BGB» oder am Sammelbestand (§6 DepG) tritt völlig an die Stelle des früheren Alleineigentums an der Einzelsache. Damit hängt • es zusammen, daß es im Falle der Vermischung oder Vermengung völlig unerheblich ist, wer vermiscflit oder'vermengt. Ebenso ist es im Falle der Sammelverwahrung unerheblich, wer Verwahrer ist und ob er selbst einen Anteil am Sammelbestand hat: aber es ist auch unerheblich, wer der Hinterleger ist. 1st der Hinterleger nicht selbst Eigentümer, so steht der Miteigentumsanteil nicht ihm zu, sondern dem bis- 5 herigen Eigentümer. Daß das Miteigentum für die bisherigen Eigentümer, also nicht für die etwa von ihnen verschiedenen Hinterleger, entsteht, ergibt der klare Wortlaut des § 6 Abs 1 Satz 1 DepG; es ist auch nicht ersichtlich, daß eine solche, der Meinung des Berufungsgerichts entsprechende Auffassung im Schrifttum vertreten würde v vgl Gadow RGR Komm HGB j -Anm 84- zu § 6 DepG* Baumbach-Buden HGB Anm 1 zu § 6 DepG, Anm zu § 8 DepG)« Der Kläger konnte also das ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zustehende Eigentum .an diesen 5 000 RH Aktien nicht dadurch allein verlieren, daß Bie von Frau zur Sammelverwahrung eingeliefert wurden, sondern nur durch eine rechtswirksame Übertragung dieses Eigentums oder des entstandenen Miteigentumsanteils an Frau Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils haben die Beklagten behauptet, der Kläger habe die Aktien der Frau geschenkt.- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (S 13) sind aber die Aktien deshalb an Frau überge- ben worden, um sie für den Fall sicherzustellen, daß der Kläger den Krieg nicht überlebte. Dann sollten sie der Frau 31^ verbleiben und nicht zu dem Nachlaß des Klägers gehören. Aus dieser Feststellung kann sich zugunsten der Beklagten bestenfalls eine vollzogene Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 Abs 2 BGB) ergeben, deren Bedingungen dann nicht eingetreten sind, weil der Kläger Frau überlebt hat. Auch wenn eine solche Schenkung zu bejahen wäre, könnten also die Beklagten als Erben der Frau THf|^p daraus keine Rechte herleiten; die Klage ist als Klage aus Eigentum begründet. Wegen dieser 5000 RM Aktien und eines entsprechenden Anteils an den Aktien der Hamburger Kreditbank, der auf fünf Neuntel von 5600 DM, abgerundet 3000 DM zu bemessen ist, g' ist daher die Klage schon aus diesem Grunde gerechtfertigt, die Berufung der Beklagten ist insoweit zurückzuweisen. II. Für die restlichen 4000 BM Aktien der Dresdner Bank und für die darauf entfallenen Aktien der Nachfolgeinstitute fehlt es an einer tatrichterlichen Feststellung darüber, wer zur Zeit ihrer Einlieferung zur Sammelverwahrung Eigentümer war, 1. Von seinem Bechtsstandpunkt aus, das nach § 6 DepG entstandene Miteigentum sei an Frau SflMHl als Hinterlegerin ohne Rücksicht auf das vorher bestehende Eigentum gefallen, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß zur Prüfung der Darstellung des Klägers, er sei bei dem Erwerb der Aktien und ihrer Einlieferung persönlich anwesend gewesen. Sollte sich diese Darstellung als zutreffend erweisen, so könnte es nahe liegen, daraus die Folgerung zu ziehen, er habe unter Verwendung der von ihm überwiesenen 6000 BM diese Aktien für sich selbst erworben und sie lediglich der Frau TflBBl zur. Einlieferung überlassen. In diesem Falle wäre die Rechtslage für diese neuen Aktien dieselbe wie für die ihm schon vorher gehörenden 5000 BM. Das Berufungsurteil kann deshalb .‘auch für diese neuen Aktien nicht aufreoht erhalten werden, weil die Möglichkeit besteht, dafi das Berufungsgericht auf Grund seiner weiteren Feststellungen bei Vermeidung seines früheren Rechtsirrtums zur Zurückweisung der Berufung gelangt. 2. Aber auch dann, wenn der Kläger nicht -den Beweis dafür erbringen sollte, daß er Eigentümer dieser Aktien geworden war, reichen die Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts nicht auB, um die Abweisung der Klage wegen dieser Aktien zu rechtfertigen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das vom Kläger gegebene Eheversprechen an Frau trotz seiner noch beste- henden Ehe aus irgend einem Grunde ausnahmsweise als echtes Verlöbnis angesehen werden könnte und nicht nichtig wäre. ~ 7 - Ebensowenig braucht geprüft zu werden? wie sich die Rechtslage gestaltet hätte7 wenn Frau TflHfeden Kläger überlebt hätte. Für den wirklich eingetretenen Fall hatte die vom Kläger vorgetragene und vom Landgericht festgestellte Vereinbarung lediglich den Inhalt, daß Frau die Aktien für die Zeit des Krieges für den Kläger entweder aufbewahren oder hach seinen Weisungen oder allenfalls nach eigenem Ermessen verwalten sollte. Eine Vereinbarung mit diesem Inhalt wäre aber selbst dann rechtlich nicht zu beanstanden? wenn zwischen beiden? wie das Berufungsgericht feststellt? ehewidrige Beziehungen bestanden haben sollten. 3. Es bedarf hiernach der Feststellung? ob diese 4000 RU Aktien mit dem Oelde des Klägers beschafft worden sind und welche Vereinbarungen der Kläger mit Frau TfHfe über sie getroffen hat. Der Senat ist nicht in der Lage? die vom Landgericht getroffenen, aber in der Berufung angegriffenen Feststellungen selbst zu übernehmen. Deshalb ist wegen dieses Teiles der Aktien und auch wegen der au3 den Erträgnissen der Aktien entstandenen Outhaben dis Sache nicht spruchreif, sondern muß zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Dabei erschien es angezeigt? diese Zurüokverweisung an einen'anderen Senat des Berufungsgerichts auszusprechen. Da nur ein Teil der Hauptsache zur Endentscheidung reif ist, so konnte auch nur über einen entsprechenden Teil € der Kesten nach § 97 ZPO entschieden werden» Im übrigen war "77 die KestenentScheidung “dem Berufungsgericht zu überlassen» Br-o Ganter ' Br Selowsky ■.,-Bra;®.ell3rttfk • Br »Hai dinge