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BGH · II ZR 276/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 276/55

Rechtsanwalt Dre hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19o April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Canter und der Bundesi*ichter Dr» Haidinger, Dr« Fischer, Pr. Kuhn und Dr« Winkelmann für Recht erkannt? Tatbestands In dem Rechtsstreit gleichen Rubrums -HO 66/53 des Landgerichts in Mainz - hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des durch Gesetz vom 3l- August 1953 - BGBl I, 1312 -mit der Verwaltung des ERP-Sondervermögens betrauten Bundesministers für den Marshallplan gegen die Beklagten als" Gesamtschuldner einen nach ihrer Behauptung ursprünglich der Joint Export-Import Agency (JEIA) Zweigstelle Baden-Baden zustehenden Anspruch in Höhe von 13«969?93 DM nebst Zinsen als restlichen Kaufpreis für Mehllieferungen aus ECA- (Economic Cooperation Administration) Einfuhren sowie von 72*750,01 DM als Nutzungszinsen wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises geltend gemachte Durch Teilürteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Mainz vom 12, März 1954 ist die Klage, soweit die Klägerin die Zahlung von Nutzungszinsen verlangt hat, gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig und gegen die Beklagten zu 2 bis 5 als unbegründet abgewiesen worden* Gegen dieses Teilurteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, In der Berufungsinstanz hat sie den Zinsanspruch in zweiter Linie darauf gestützt, daß die Beklagte zu 1 mit dar Bezahlung des Kaufpreises in Verzug geraten sei und daß die Zinsforderung, soweit das von der Beklagten zu 1 an die JEIA Geleistete im Hinblick auf die Subventionszahlungen.des Landes nicht als Kaufpreis, sondern als Ersatz von Aufwendungen der JEIA anzusehen sei, auch unter dem Gesichtspunkt der Verzinsung von Aufwendungen (§ 256 BGB) begründet sei. das Urteil vom L Juli 1955 durch nachträgliche Entscheidung über die Klageforderung als Forderung auf Verzugszinsen und als Forderung auf Aufwendungsersatz gemäß § 256 BGB zu ergänzen und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen ? Durch .das angefochtene Urteil ist der Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Urteils vom 1, Juli 1955 zurückgewiesen worden» Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin? In zweiter Linie verlangt sie die Zinsen aus | dem Gesichtspunkt des Verzuges und? lo Nach § 321/hat das Gericht ein von ihm erlassenes Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem festgestellten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist® Bas Haupturteil muß sich als Entscheidung über den ganzen Streitgegenstand geben, während es infolge versehentlicher Nichtbeachtung eines Anspruchs oder eines Teils eines Anspruchs in Wirk lichkeit ein - ergänzungsbedürftiges - Teilurteil ist (Stein-Jonas-Schönke 18«Auf1 I; Baumbach-Lauterbach 22oAufl 1 A zu § 321 ZPO$ Rosenberg, Lehrb d ZivProzR, 6«Aufl § 57 I 3c)* Die Revision geht davon aus, das Urteil vom 1* Juli 1955 sei ein unzulässiges Teilurteil» Diese Ansicht ist rechtsirrig. auf § 256 BGB gestützt« Das Oberlandesgericht hat dadurch, daß es das den Anspruch auf Nutzungszinsen abweisende Teilurteil des Landgerichts bestätigt hat,, über den gesamten von der Klägerin erhobenen Zinsanspruch entschieden« Es hat sich nur nicht mit allen zur Stützung des Klagebegehrens vorgebrachten Rechtsgründen auseinandergesetzt«» Ebenso wie der Erlaß eines Teilurteils über einen von mehreren eventuell gehäuften Klagegründen unzulässig wäre (Stein-Jonas-Schönke I 2 zu § 501 ZPO), kann auch die Ergänzung eines Urteils nicht mit der Begründung verlangt werden, daß die Partei in dem Haupturteil nur über einen von mehreren Klagegründen be-schieden worden sei«, 2o Der Umstand, daß nach dem Tenor des Urteils vom 1 Juli 1955 die Klage nur insoweit abgewiesen worden ist, als die Klägerin Nutzungszinsen begehrt hat: vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen«, Die Passung des Urteils läßt erkennen, daß.die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sie den damals allein auf § 452 BGB gestützten Zinsanspruch abgewiesen hat, nicht geändert werden sollte, sondern daß die Neufassung nur die vom Berufungsgericht nicht gebilligte unterschiedliche Behandlung des gegen, die Beklagte zu 1 und des gegen die Beklagten zu 2 bis 5 gerichteten Kla gebegehrens in dem landgerichtlichen* Teilurteil betraf«, Die in den Tenor des Berufungsurteils aufgenommene Beschränkung der Klageabweisung auf die Nutzungszinsen beruht offensichtlich darauf, daß infolge eines Versehens die erstmalig im zweiten Rechtszuge vorgebrachten zusätzlichen Klagegründe nicht beachtet worden sind«, Das Berufungsgericht wollte das Klagebegehren nicht etwa in die verschiedenen von der Klägerin vorgebrachten materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen aufspalten und weil die Klägerin die Klagegründe nicht gehäuft, sondern sie gestaffelt hat« Das Berufungsgericht wollte vielmehr über den ganzen von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch entscheiden und es hat auch darüber entschieden,, weil die Klägerin nur einen Anspruch im Sinne der Zivilprozeßordnung geltend gemacht und diesen Anspruch nur unter verschiedenen materiellrechtlichen Gesichtspunkten begründet hat0 Hiernach ist für eine Ergänzung des Urteils vom 1» Juli 1955 gemäß § 321 ZPO kein Raum, Das Oberlandesgericht hat den darauf gerichteten Antrag der Klägerin mit Recht zurückgewiesen«, Die Revision erweist sich damit als unbegründet.

Zitierte Normen: § 256 BGB § 321 ZPO § 256 BGB § 321 ZPO
ZahlungAnspruchZPOKlägerinNutzungszinsen

Volltext der Entscheidung

II ZR 276/55
1
I
!
Verkündet
 am 26.-. April 1956
Jpdas. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma GWHHP-A schränkter Haftung in
1-Ge.sellschaft mit be-ISA B(
vertreten durch die Geschäftsführer^ Dr* Robert L(
und Dr, in Hl
 Hans Sc]
und Dr* Hans
 Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr*
gegen
1* dieMehl-Import ge mein Schaft für	in
a0RhiBv HaJHfcstrj®, vertreten durch den be-vollmächtigten Geschäftsführer, Kaufmann Erich Mülfl^ ebenda,
20 die Mehl-Importgemeinschaft	Gesellschaft mit beschränkter Haftung in	eM	Rhfli,
 Hal^str*V, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Erich Müfl^, ebenda,
3«	Aktiengesellschaft in
 LufllH^pBta/RhflP? vertreten durch den Direktor
4o
5o
die Firma	Gesellschaft	mit	beschränkter
 Haftung in W®^p/RhB>, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Direktor Krfll^, ebenda,
 die Firma Nil ________
Kommanditgesellschaft in W
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter8
Rechtsanwalt Dre
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19o April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Canter und der Bundesi*ichter Dr» Haidinger, Dr« Fischer, Pr. Kuhn und Dr« Winkelmann
 für Recht erkannt?
<L
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 14- Ok tober 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie sen*
Von Rechts wegen
3 -
Tatbestands
 In dem Rechtsstreit gleichen Rubrums -HO 66/53 des Landgerichts in Mainz - hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des durch Gesetz vom 3l- August 1953 - BGBl I, 1312 -mit der Verwaltung des ERP-Sondervermögens betrauten Bundesministers für den Marshallplan gegen die Beklagten als" Gesamtschuldner einen nach ihrer Behauptung ursprünglich der Joint Export-Import Agency (JEIA) Zweigstelle Baden-Baden zustehenden Anspruch in Höhe von 13«969?93 DM nebst Zinsen als restlichen Kaufpreis für Mehllieferungen aus ECA- (Economic Cooperation Administration) Einfuhren sowie von 72*750,01 DM als Nutzungszinsen wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises geltend gemachte Durch Teilürteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Mainz vom 12, März 1954 ist die Klage, soweit die Klägerin die Zahlung von Nutzungszinsen verlangt hat, gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig und gegen die Beklagten zu 2 bis 5 als unbegründet abgewiesen worden* Gegen dieses Teilurteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, In der Berufungsinstanz hat sie den Zinsanspruch in zweiter Linie darauf gestützt, daß die Beklagte zu 1 mit dar Bezahlung des Kaufpreises in Verzug geraten sei und daß die Zinsforderung, soweit das von der Beklagten zu 1 an die JEIA Geleistete im Hinblick auf die Subventionszahlungen.des Landes nicht als Kaufpreis, sondern als Ersatz von Aufwendungen der JEIA anzusehen sei, auch unter dem Gesichtspunkt der Verzinsung von Aufwendungen (§ 256 BGB) begründet sei. Durch Urteil vom 1. Juli 1955 hat der 2, Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Koblenz die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und Ziffer I des landgerichtlichen Urteilstenors dahin neu gefaßt? Soweit die Klägerin Nutzungszinsen begehrt, wird die Klage abgewiesen«
Die Klägerin hat gemäß § 321 ZPO beantragt,
 
das Urteil vom L Juli 1955 durch nachträgliche Entscheidung über die Klageforderung als Forderung auf Verzugszinsen und als Forderung auf Aufwendungsersatz gemäß § 256 BGB zu ergänzen und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen ? an sie 72»165?76 DM zu zahlen»
Die Beklagte hat um Zurückweisung des Antrags gebetene Sie hat erwidert? der gestellte Antrag sei gesetzlich nicht zulässig» Er sei aber auch nicht begründet,, weil die Beklagten mit ihren Zahlungen nicht in Verzug geraten seien»
i
Durch .das angefochtene Urteil ist der Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Urteils vom 1, Juli 1955 zurückgewiesen worden» Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin? mit der diese den Antrag auf Urteilsergänzung weiter verfolgt»
Ent s che i dungsgründ e >
Die Klägerin stützt den Zinsanspruch ausweislich ihres Schriftsatzes vom 16. Februar 1955 zu VII in erster Linie auf § 452 BGB. In zweiter Linie verlangt sie die Zinsen aus | dem Gesichtspunkt des Verzuges und? falls die Zahlungen der Beklagten mit Rücksicht auf die vom Lande Rheinland-Pfalz zur Erhaltung des Inlandsstoppreises geleisteten Subventionen insoweit rechtlich als Ersatz der von der JEIA gemachten Aufwendungen zu gelten hätten? aus dem Gesichtspunkt der Verzinsung von Aufwendungen» Da das Berufungsgericht ausdrück- . lieh nur ihr Begehren auf Zahlung von Nutzungszinsen abgewiesen habe? meint die Klägerin? das angefochtene Urteil? das seiner Fassung nach den Anspruch erhebe?.den in die Berufungsinstanz gelangten Prozeßstoff seinem ganzen Umfange nach zu entscheiden? habe ihre Forderung auf Zahlung von Verzugszinsen
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und aus § 256 BGB übergangen und sei deshalb ergänzungsbedürftig 0
ZPO
lo Nach § 321/hat das Gericht ein von ihm erlassenes Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem festgestellten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist® Bas Haupturteil muß sich als Entscheidung über den ganzen Streitgegenstand geben, während es infolge versehentlicher Nichtbeachtung eines Anspruchs oder eines Teils eines Anspruchs in Wirk lichkeit ein - ergänzungsbedürftiges - Teilurteil ist (Stein-Jonas-Schönke 18«Auf1 I; Baumbach-Lauterbach 22oAufl 1 A zu § 321 ZPO$ Rosenberg, Lehrb d ZivProzR, 6«Aufl § 57 I 3c)*
Die Revision geht davon aus, das Urteil vom 1* Juli 1955 sei ein unzulässiges Teilurteil» Diese Ansicht ist rechtsirrig. Wenn § 321 ZPO von einem Haupt- oder Nebenanspruch redet, so ist damit das von einer Partei in den Prozeß eingeführte, in einen bestimmten Antrag gekleidete Begehren, also ein Anspruch im prozessualen Sinne gemeinte Ein solcher Anspruch ist keineswegs identisch mit dem materiellrechtlichen Anspruch z,B>. des Bürgerlichen Gesetzbuchs«. Im Sinne der Zivilprozeßordnung ist ein Anspruch das durch den gestellten Antrag gekennzeichnete, auf rechtskräftige Peststellung gerichtete Begehren eines Prozeßbeteiligten« Hieraus folgt, daß für die Frage, ob eine Entscheidung im Sinne des § 321 ZPO ergänzungsbedürftig ist, allein der gestellte Antrag maßgebend ist* Nur wenn über ihn oder einen Teil davon versehentlich nicht entschieden worden ist, besteht ein Recht auf Ergänzung der dadurch unvollständig gebliebenen Entscheidung* Dagegen ist § 321 ZPO nicht anwendbar, wenn der.Ausspruch des Haupturteils den ganzen Klageantrag umfaßt, wenn das Urteil sich aber nicht mit allen zur Begründung des Klagebegehrens vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkten befaßte
 So ajber liegt der Pall hier- Die Klägerin hat im zweiten Rechtszuge nur einen prozessualen Anspruch erhoben, nämlich den auf Zahlung von 72 * 165?76 DM* Diesen Antrag hat sie rechtlich in erster Linie auf § 452, in zweiter Linie auf § 286 bzw. auf § 256 BGB gestützt« Das Oberlandesgericht hat dadurch, daß es das den Anspruch auf Nutzungszinsen abweisende Teilurteil des Landgerichts bestätigt hat,, über den gesamten von der Klägerin erhobenen Zinsanspruch entschieden« Es hat sich nur nicht mit allen zur Stützung des Klagebegehrens vorgebrachten Rechtsgründen auseinandergesetzt«» Ebenso wie der Erlaß eines Teilurteils über einen von mehreren eventuell gehäuften Klagegründen unzulässig wäre (Stein-Jonas-Schönke I 2 zu § 501 ZPO), kann auch die Ergänzung eines Urteils nicht mit der Begründung verlangt werden, daß die Partei in dem Haupturteil nur über einen von mehreren Klagegründen be-schieden worden sei«,
2o Der Umstand, daß nach dem Tenor des Urteils vom 1 Juli 1955 die Klage nur insoweit abgewiesen worden ist, als die Klägerin Nutzungszinsen begehrt hat: vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen«, Die Passung des Urteils läßt erkennen, daß.die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sie den damals allein auf § 452 BGB gestützten Zinsanspruch abgewiesen hat, nicht geändert werden sollte, sondern daß die Neufassung nur die vom Berufungsgericht nicht gebilligte unterschiedliche Behandlung des gegen, die Beklagte zu 1 und des gegen die Beklagten zu 2 bis 5 gerichteten Kla gebegehrens in dem landgerichtlichen* Teilurteil betraf«, Die in den Tenor des Berufungsurteils aufgenommene Beschränkung der Klageabweisung auf die Nutzungszinsen beruht offensichtlich darauf, daß infolge eines Versehens die erstmalig im zweiten Rechtszuge vorgebrachten zusätzlichen Klagegründe nicht beachtet worden sind«, Das Berufungsgericht wollte das Klagebegehren nicht etwa in die verschiedenen von der Klägerin vorgebrachten materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen aufspalten und

nur über einen der Klagegründe entscheiden„ Hierzu lag schon deshalb kein Anlaß vor? weil die Klägerin die Klagegründe nicht gehäuft, sondern sie gestaffelt hat« Das Berufungsgericht wollte vielmehr über den ganzen von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch entscheiden und es hat auch darüber entschieden,, weil die Klägerin nur einen Anspruch im Sinne der Zivilprozeßordnung geltend gemacht und diesen Anspruch nur unter verschiedenen materiellrechtlichen Gesichtspunkten begründet hat0
Hiernach ist für eine Ergänzung des Urteils vom 1» Juli 1955 gemäß § 321 ZPO kein Raum, Das Oberlandesgericht hat den darauf gerichteten Antrag der Klägerin mit Recht zurückgewiesen«, Die Revision erweist sich damit als unbegründet. Ihr war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO der Erfolg zu versagen«,
Dr. Ganter Dr..Haidinger Dr0Pischer Dr.Kuhn	Dr«Winkelmann