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BGH · II ZR 276/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 276/03

Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Auf den Hinweisbeschluß des Senats vom 21. Die Stellungnahme des Klägers vom 20.

StrohnCaliebeHinweisbeschlußBerlinKlägerAz

Volltext der Entscheidung

Abschrift
II ZR 276/03	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Mai 2005 in dem Rechtsstreit
KG Berlin - Az. 2 U 210/02 vom 10.07.2003; LG Berlin - Az. 30 O 245/02 vom 29.07.2002;
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Mai 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe gemäß § 552 a ZPO einstimmig
 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juli 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
Auf den Hinweisbeschluß des Senats vom 21. Februar 2005 wird Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 20. April 2005 trägt den in dem Hinweisbeschluß des Senats im einzelnen dargestellten Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht Rechnung und gibt zu einer veränderten Beurteilung keinen Anlaß.
Strohn
 Caliebe
Goette
 Kraemer
Gehrlein