Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Auf den Hinweisbeschluß des Senats vom 21. Die Stellungnahme des Klägers vom 20.
Abschrift II ZR 276/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Mai 2005 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 2 U 210/02 vom 10.07.2003; LG Berlin - Az. 30 O 245/02 vom 29.07.2002; Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Mai 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe gemäß § 552 a ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juli 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Auf den Hinweisbeschluß des Senats vom 21. Februar 2005 wird Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 20. April 2005 trägt den in dem Hinweisbeschluß des Senats im einzelnen dargestellten Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht Rechnung und gibt zu einer veränderten Beurteilung keinen Anlaß. Strohn Caliebe Goette Kraemer Gehrlein