März 1992 wird dahin abgeändert, daß der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 380.084,44 DM festgesetzt wird. In der Sache II ZR 274/91 hat Rechtsanwalt Konkursverwalter über das Vermögen der Firma ■■Bgesellschaft N0FVVHB GmbH & Co. KG 116.184,44 DM eingeklagt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, der Kläger hat Revision eingelegt. In der Sache II ZR 275/91 hat der Kläger zu 1 Rechtsanwalt als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma TBBHMBgesellschaft wflBV & Co. Der Kläger zu 2 Rechtsanwalt J| ^^als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma hat 8 % Zinsen aus diesen 227.000,— DM eingeklagt und Zahlung in erster Linie an sich, hilfsweise an den Kläger zu 2 beantragt. März 1992 den Streitwert der verbundenen Sache für die Revisionsinstanz auf 343.684,44 DM festgesetzt (116.184,44 DM plus 227.500,— DM). Die von dem Kläger zu 2 in der Sache II ZR 275/91 eingeklagten 8 % Zinsen aus 227.500,— DM hat der Senat bei der Festsetzung des Streitwertes unberücksichtigt gelassen. Zwar bleiben nach § 4 Abs. 1 ZPO Zinsen bei der Festsetzung des Streitwertes unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Die beiden Kläger der Sache II ZR 275/91 haben im Wege einer subjektiven Klagehäufung als Streitgenossen eine gemeinschaftliche Klage erhoben, in welcher der eine lediglich einen Zinsanspruch geltend gemacht hat. Nach § 61 ZPO stehen Streitgenossen, soweit sich nicht aus den Vorschriften des BGB oder der ZPO ausnahmsweise etwas anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als einzelne gegenüber, daß die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zu dem Vorteil noch zu dem Nachteil gereichen. Die von dem Kläger zu 2 in der Sache II ZR 275/91 eingeklagten Zinsen sind somit bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 275/91 vom 14. Mai 1992 in dem Rechtsstreit 1. Rechtsanwalt Horst M. JflHB in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der resellschaft MflU flHBl mbH & Co. 2. Rechtsanwalt Hl^HB-J. M(HB in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der H—W HWfeesellschaft WM1 & Co. (GmbH & Co.), GMKKD Hl Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Dr. Karl Bl ), S( [traße1 Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin £ Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Mai 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Stodolkowitz und Gerber beschlossen: Der Beschluß des Senates vom 23. März 1992 wird dahin abgeändert, daß der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 380.084,44 DM festgesetzt wird. Gründe: In der Sache II ZR 274/91 hat Rechtsanwalt Konkursverwalter über das Vermögen der Firma ■■Bgesellschaft N0FVVHB GmbH & Co. KG 116.184,44 DM eingeklagt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, der Kläger hat Revision eingelegt. In der Sache II ZR 275/91 hat der Kläger zu 1 Rechtsanwalt als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma TBBHMBgesellschaft wflBV & Co. 227.500,— DM eingeklagt. Der Kläger zu 2 Rechtsanwalt J| ^^als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma hat 8 % Zinsen aus diesen 227.000,— DM eingeklagt und Zahlung in erster Linie an sich, hilfsweise an den Kläger zu 2 beantragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, auf die Berufung des Beklagten hin hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und bezüglich des Klägers zu 2 die Revision zugelassen. Die Kläger haben Revision eingelegt. Der Senat hat im Termin vom 24. Februar 1992 die beiden Sachen miteinander verbunden und durch Beschluß vom 23. März 1992 den Streitwert der verbundenen Sache für die Revisionsinstanz auf 343.684,44 DM festgesetzt (116.184,44 DM plus 227.500,— DM). Die von dem Kläger zu 2 in der Sache II ZR 275/91 eingeklagten 8 % Zinsen aus 227.500,— DM hat der Senat bei der Festsetzung des Streitwertes unberücksichtigt gelassen. Dagegen wenden sich die Kläger in ihrer Gegenvorstellung vom 3. April 1992 zu Recht. Zwar bleiben nach § 4 Abs. 1 ZPO Zinsen bei der Festsetzung des Streitwertes unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. In der Literatur wird indes 4 die Meinung vertreten, als Nebenforderung im Sinne dieser Vorschrift könnten Zinsen nur angesehen werden, wenn sie in ein und demselben Prozeß von derselben Partei verlangt würden, die auch den Hauptanspruch geltend mache (so Stein/Jo-nas/Grunsky/Leipold/Münzberg/Schlosser/Schumann, ZPO, 20. Auf1. 1984, § 4 Rdn. 27; Gerold, Streitwert, 1959, S. 345; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 4. Aufl., S. 103; Zöller/Schnei-der, 17. Aufl. 1991, § 4 Rdn. 8; Hartmann/Albers, Kostengesetze, 24. Aufl. 1991, Anh. I § 12 GKG § 4 ZPO Anm. 3 A; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl. 1992, § 4 Anm. 3 A). Dem ist zuzustimmen. Die beiden Kläger der Sache II ZR 275/91 haben im Wege einer subjektiven Klagehäufung als Streitgenossen eine gemeinschaftliche Klage erhoben, in welcher der eine lediglich einen Zinsanspruch geltend gemacht hat. Nach § 61 ZPO stehen Streitgenossen, soweit sich nicht aus den Vorschriften des BGB oder der ZPO ausnahmsweise etwas anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als einzelne gegenüber, daß die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zu dem Vorteil noch zu dem Nachteil gereichen. Daraus ergibt sich, daß die Klagen völlig selbständig bleiben, daß jeder Streitgenosse nur seinen eigenen Prozeß führt und daß der Prozeß jedes Streitgenossen einen anderen Verlauf nehmen kann als der des anderen (vgl. statt aller Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl. 1981, § 49 III 1 = S. 281). Bleibt in diesem Sinne die Klage des einen Streitgenossen, der lediglich Zinsen begehrt, unabhängig von der Klage des anderen Streitgenossen, der die Hauptforderung geltend macht, so kann man nicht davon ausgehen, daß die Zinsen in einem solchen Falle im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO als unselbständige Nebenforderung geltend gemacht werden. Die von dem Kläger zu 2 in der Sache II ZR 275/91 eingeklagten Zinsen sind somit bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat diese Zinsen bei der Festsetzung der Beschwer des Klägers zu 2 in nicht zu beanstandender Weise mit 36.400,— DM bewertet. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt demnach 380.084,44 DM (116.184,44 DM plus 227.500,— DM plus 36.400, — DM) . Bouj ong Dr. Hesselberger Dr. Henze Stodolkowitz Gerber