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BGH · II ZR 275/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 275/83

Mai 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurückverwiesen. der Erblasser getäuscht gefühlt hat, nehmen die Kläger die Beklagte zu 1, den Beklagten zu 2 als ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 3 als den für die FÄ-GmbH tätigen Notar und den Beklagten zu 4, der nach der Behauptung der Kläger die Beklagte zu 1 in jeder Hinsicht beherrscht hat, auf Ersatz des insgesamt aus diesen Geschäften entstandenen Schadens in Anspruch. Nachdem die Beklagte zu 1 ein gegen sie erlassenes Versäumnisurteil über 495.000 DM und weitere 125.614,65 DM nebst Zinsen hingenommen und sich der Beklagte zu 3 vergleichsweise zur Zahlung von 300.000 DM verpflichtet hat, sind Gegenstand des Prozesses nur noch die Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 und 4.Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben insoweit die zuletzt noch auf Zahlung voh 643.432,76 DM und Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Dieses hat allerdings zu Recht entschieden, daß eine Haftung der Beklagten zu 2 und 4 nur nach den Grundsätzen über unerlaubte Handlungen nach §§ 823 ff. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten oder für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt läßt sich Jedenfalls eine Haftung nach § 826 BGB nicht ausschließen. Das Berufungsgericht hat ferner zwar als ’’kaum vorstellbar und nicht ohne weiteres überzeugend” angesehen, daß sich der Erblasser nicht selbst über die Zusammensetzung der von ihm zu erbringenden Prämie erkundigt haben wolle; eine Feststellung, daß er diese gekannt habe, hat es aber nicht zu treffen vermocht. Es hat nur ausgeführt, dem Klagevorbringen sei nicht zu entnehmen, daß sich der Erblasser überhaupt irgendwelche Vorstellungen gemacht habe und etwa irrig davon ausgegangen sei, der von ihm zu zahlende Preis werde nach Abzug einer - in welcher Höhe auch immer als angemessen zu erachtenden - Provision spekulativ verwandt werden. Habe er sich nicht sachkundig gemacht, so lasse das den Schluß zu, daß es ihm hierauf nicht angekommen sei, sondern nur darauf, an der ’’seinerzeit in Mode gekommenen Spekulation mit Optionen auf Warenterminkontrakte” teilzunehmen. Unter diesen Umständen sei es für seine Entschließung, sich an den Geschäften zu beteiligen, nicht ursächlich geworden, daß man ihm verschwiegen habe, wie sich die Prämien zusammensetzten; das schließe eine Haftung der Beklagten von vornherein aus. kann nicht beurteilen, daß er wegen der hohen Aufschläge, wie sie die R^I-GmbH erhoben hat, nur eine - im Vergleich zu Londoner Preisen -ganz außerordentlich herabgesetzte Gewinnchance hat. Bei der sehr erheblichen Abweichung der Londoner Prämie von den von der RS -GmbH verlangten Prämien liegt es nahe, daß ein einigermaßen überlegt handelnder Kunde die Zweifelhaftigkeit des angebotenen Geschäfts erkannt und deshalb von dem Geschäft Abstand genommen hätte.

Zitierte Normen: § 826 BGB
GeschäftBerufungsgericht®ErblasserLondonerKlägerPrämie

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 275/83 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
17. Mai 1984 Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	Marianne Bl
2.	Ulrich Bl
 BaflBRstraße W, Bel BaflHtstraße y, Be®|
als Erben der am 31. August 1983 verstorbenen Rentnerin
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
1.
2. Kaufmann Peter Kl Hl
„ Hai
 Weg
3.	...
4.	Kaufmann Georg F®®BI, BrflH®® Straße ®, H®®|
Beklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter zu 2:
-	Prozeßbevollmächtigter zu 4:
Rechtsanwalt Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 4 in Höhe von 343.432,76 EM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger sind die Erben der Witwe Charlotte BflP; diese war Erbin des ursprünglichen Klägers Adolf BflBBP. Adolf BflHHM (’’Erblasser”) hatte durch Vermittlung der Beklagten zu 1, der R®-Rohstoffkontrakt und Options Vermittlungs GmbH von Continental Broker Services Ltd. in London Warenterminoptionen (Mai/Juni 1979 vier Kaffeeoptionen, Oktober 1979 zwei Kupferoptionen) erworben. Die Geschäfte haben überwiegend Verluste gebracht. Da sich
 
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der Erblasser getäuscht gefühlt hat, nehmen die Kläger die Beklagte zu 1, den Beklagten zu 2 als ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 3 als den für die FÄ-GmbH tätigen Notar und den Beklagten zu 4, der nach der Behauptung der Kläger die Beklagte zu 1 in jeder Hinsicht beherrscht hat, auf Ersatz des insgesamt aus diesen Geschäften entstandenen Schadens in Anspruch. Nachdem die Beklagte zu 1 ein gegen sie erlassenes Versäumnisurteil über 495.000 DM und weitere 125.614,65 DM nebst Zinsen hingenommen und sich der Beklagte zu 3 vergleichsweise zur Zahlung von 300.000 DM verpflichtet hat, sind Gegenstand des Prozesses nur noch die Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 und 4.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben insoweit die zuletzt noch auf Zahlung voh 643.432,76 DM und Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision, die die beiden Beklagten zurückzuweisen beantragen, verfolgen die Kläger deren Verurteilung in Höhe von 343.432,76 DM und Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe;
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Dieses hat allerdings zu Recht entschieden, daß eine Haftung der Beklagten zu 2 und 4 nur nach den Grundsätzen über unerlaubte Handlungen nach §§ 823 ff. BGB in Betracht zu ziehen ist. Denn da sie weder Vertragspartner des Erblassers waren noch sonst bei den einzelnen Vertragsabschlüssen in Erscheinung getreten sind und daher auch kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben, greift keine vertragliche
 
oder vertragsähnliche Haftung (aus Verschulden hei Vertragschluß) ein. Soweit das Berufungsgericht dagegen angenommen hat, auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung seien unbegründet, ist ihm nach dem gegenwärtigen Prozeßstand aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten oder für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt läßt sich Jedenfalls eine Haftung nach § 826 BGB nicht ausschließen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hat die RW-GmbH Aufschläge auf die Londoner Kurse bei den Kaffeeoptionen von 260 bis 353 % und bei den Kupferoptionen von 191 und 263 % erhoben. Das Berufungsgericht hat ferner zwar als ’’kaum vorstellbar und nicht ohne weiteres überzeugend” angesehen, daß sich der Erblasser nicht selbst über die Zusammensetzung der von ihm zu erbringenden Prämie erkundigt haben wolle; eine Feststellung, daß er diese gekannt habe, hat es aber nicht zu treffen vermocht. Es hat nur ausgeführt, dem Klagevorbringen sei nicht zu entnehmen, daß sich der Erblasser überhaupt irgendwelche Vorstellungen gemacht habe und etwa irrig davon ausgegangen sei, der von ihm zu zahlende Preis werde nach Abzug einer - in welcher Höhe auch immer als angemessen zu erachtenden - Provision spekulativ verwandt werden. Habe er sich nicht sachkundig gemacht, so lasse das den Schluß zu, daß es ihm hierauf nicht angekommen sei, sondern nur darauf, an der ’’seinerzeit in Mode gekommenen Spekulation mit Optionen auf Warenterminkontrakte” teilzunehmen. Unter diesen Umständen sei es für seine Entschließung, sich an den Geschäften zu beteiligen, nicht ursächlich geworden, daß man ihm verschwiegen habe, wie sich die Prämien zusammensetzten; das schließe eine Haftung der Beklagten von vornherein aus.
Auf diese Erwägungen kommt es Jedoch nicht an. Die von verschiedenen Faktoren abhängige Höhe der Londoner Preise
 entspricht den noch als realistisch angesehenen, wenn auch bereits weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels; sie pendeln sich in der Annäherung von Geboten und Gegengeboten ein und kennzeichnen damit den Rahmen eines Risikobereichs, der vom Markt als vertretbar angesehen wird (vgl. Sen. Beschl. v. 19.9.83 - II ZR 248/32, WM 1983, 1235). Aus diesem Grunde ist die Londoner Prämie für die Kaufentscheidung des Erwerbers einer Warenterminoption von ausschlaggebender Bedeutung. Wer sie nicht kennt und mit Geschäften dieser Art nicht vertraut ist. kann nicht beurteilen, daß er wegen der hohen Aufschläge, wie sie die R^I-GmbH erhoben hat, nur eine - im Vergleich zu Londoner Preisen -ganz außerordentlich herabgesetzte Gewinnchance hat. Die für die Vermittlungsgesellschaft, die hohe Provisionen in die Prämien einbezieht, tätigen oder mittelbar für die Geschäftsabwicklung verantwortlichen Personen handeln daher, wenn sie den Sachverhalt durchschauen, sittenwidrig, wenn sie solche Geschäftsabschlüsse vornehmen, veranlassen oder bewußt nicht verhindern, ohne vorher über die Zusammenhänge dieser Geschäfte, insbesondere über die Höhe der Londoner Prämie, aufzuklären. Das hat der Senat wiederholt entschieden und näher erläutert (Urt. v. 17.5.82 - II ZR 9/82, LM BGB § 276 (Fa) Nr. 73 und v. 18.4.33 - II ZR 192/82, ZIP 19-83,
663). Hieran ist festzuhalten. Es stellt sich daher nicht die Frage, was sich ein unwissender Kunde vorgestellt hat, sondern was er sich vorgestellt hätte, wenn er von den mit den Geschäftsabschlüssen befaßten Personen aufgeklärt worden wäre. Bei der sehr erheblichen Abweichung der Londoner Prämie von den von der RS -GmbH verlangten Prämien liegt es nahe, daß ein einigermaßen überlegt handelnder Kunde die Zweifelhaftigkeit des angebotenen Geschäfts erkannt und deshalb von dem Geschäft Abstand genommen hätte. Jedenfalls hat bei dieser Sachlage derjenige, der für die unter-
 
bliebene Aufklärung mitverantwortlich war, zu beweisen, daß der Erwerber die Optionsgeschäfte trotz der entsprechenden Aufklärung abgeschlossen hätte (Sen.Urt. v. 28.11.83 - II ZR 72/83, WM 1984, 221/222).
Zur Frage, ob die Beklagten zu 2 und 4 für die mangelhafte Information der geworbenen Kunden verantwortlich waren und die notwendige Aufklärung vorsätzlich verhindert haben, hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Die Behauptung der Kläger, der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer der R®J-GmbH und der Beklagte zu 4 als der das Geschäftsgebaren bestimmende Hintermann hätten insbesondere durch Verwendung von irreführendem Werbematerial und bewußt unzureichende Schulung der Telefonverkäufer die Aufklärung
 
verhindert, ist im einzelnen - auch was das Verhältnis der beiden Beklagten hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftsführung angeht - streitig. Die Sache bedarf daher einer erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht.
Stimpel
 Dr. Schulze
 Dr. Seidl
 Brandes
Bundschuh