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BGH · II ZR 275/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 275/63

Sie sind darüber einig, daß mit dom Geld eine Ehewohnung beschafft und eingerichtet werden solltee Der Kläger behauptet, er habe das Gold auch zur Einrichtung eines eigenen Konstruktionsbüros verwenden wollen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, ohne Zustimmung des Klägers nicht über das Konto zu verfügen und gegenüber der ihren Überweisungsauftrag zu wider- Dagegen befindet sich der sogenannte Hilfsantrag dos Klägers, festzustollen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, ohne seine Zustimmung über das Konto zu verfügen, entgegen der Ansicht der Revision nicht mehr im Streit; denn das Landgericht hat diesem Antrag, wenn auch mit anderen Vorten und in einer anderen Form, bereits entsprochen, indem es die Beklagte verurteilt hat* ohne Zustimmung des Klägers über das Konto nicht zu verfügen,, Bazu hat das Berufungsgericht " ausge'ftthrt, die Gesellschaft der Parteien sei darauf gerichtet gewesen, auf dem Konto die nötigen Mittel zur Beschaffung und Einrichtung einer Ehewohnung anzusparon. Mit der gemeinsamen Förderung dieses Zwecks haben die Parteien jedoch nur einer gegenseitigen Pflicht genügt, die sich schon aus ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft ergab und darum nicht zu dem Gegenstand eines besonderen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses gemacht werden konnto (vgl. Daboi hat das Berufungsgericht richtig erkannt, daß es insoweit nur auf das Innenverhältnis und nicht darauf ankam, wen die Banken als den jeweiligen Gläubiger ansehen konnten» Im übrigen hat das Berufungsgericht insoweit ausgeführt: Gegen die Annahme, die Beklagto habe eine Forderung nur zugunsten des Klägers begründen wollen, spreche zunächst der Ümsland, daß die Beklagte alle drei Konten allein auf ihren Namen habe eröffnen lassen und daß der Kläger das jedenfalls in WaflHIHp und hingenommen habe» Der Wunsch, bei der ein Sparkonto zu errichten, sei aller- Die Beklagte sei aber vor dem Umzug nach in berufstätig.gewesen, habe dabei insgesamt 2.550 DM verdient und 453 DM Arbeitslosengeld erhalten, die für gemeinsame Zwecke verbraucht worden seien, und habe deshalb die bei der eingesahlton Gelder nicht als allein vom Kläger erspart angesehen, überdies habe das Sparguthaben beiden Parteien nach ihren Bedürfnissen zur Verfügung stehen sollen. Deshalb lasse sich nicht feststellen, die Beklagte habe bei der Eröffnung des Kontos in Wa^l^Hl oder später als Beauftragte d03 Klägers handeln wollen. wohnung kämen,, Nach § 1360 BOB habe es nämlich in erster Linie dem Kläger obgelegen, durch seine Berufsarbeit die geldlichen Mittel für den laufenden Unterhalt zu beschaffen, während die Beklagte ihrer Verpflichtung, durch Arbeit zun Unterhalt beicutragen, schon durch die Führung des ehelichen Haushalts genügt haben würde« Bei dieser Sachlage sei es ohne iBedeutung, daß der Arbeitsverdienst der Beklagten in wesentlichen im Haushalt verbraucht worden sei und die Einlagen auf dem streitigen Konto mindestens überwiegend aus dem Arbeitseinkommen des Klägers gestammt hätten« Es liege insoweit nur eine Verrechnung aus Vereinfachungsgründen zwischen den Parteien vor« a) Zur .Beantwortung der Präge, ob die Forderung allein dem Kläger habe zustehen sollen, durfte das Berufungsgericht auch den Umstand heranziehen, daß die Beklagte das Konto auf ihren .Namen errichtet und daß der Kläger in und BiflflHH) dagegen nichts unternommen hatte« Wie sich aus einer Frage an den Zeugen Frese in der mündlichen Verhandlung vom 16« Januar 1962 ergibt, will der Kläger übrigens auch in A§- nur die Umschreibung des Kontos auf beide Parteien verlangt haben, nicht also auf sich allein, wie es dem von ihm jetzt in Anspruch genommenen Becht entsprochen haben würde« c) Daraus, daß gegenüber der aB^HB auch der Kläger in Erscheinung getreten ist, ergab sich entgegen der Ansicht der Revision nicht, "daß der Kläger auch nach außenhin der eigentliche Herr des Kontos" gewesen sei» Nach dem Beweisergebnis kann schon nicht gesagt werden, Einzahlungen und Abhebungen seien in A^|B ganz überwiegend vom Kläger vorgenommen worden» Davon abgesehen hat der Kläger bei seiner Anhörung am '5^».Januar 1962 selbst erklärt, die Tatsache, daß die Einzahlungen einmal von ihm und einmal von der Beklagten vorgenommen; worden seien, hänge damit zusammen, daß einmal er uhd einmal die Beklagte Zeit gehabt habe» Überdies ergab sich für den Kläger die rechtliche Möglichkeit, gleichfalls Gelder oin-zuzahlen, aus der Natur des Sparguthabens und daraus, daß Sparbuch und Legitimationskarte beiden Parteien zugänglich waren. Deshalb brauchte das Berufungsgericht daraus, daß die Beklagte jeweils zunächst ihr eigenes Geld für den Haushalt verwandte, nicht zu schließen, die Forderung gegen die habe älleim dem Kläger zustehen sollen. vielmehr annehmen, die Parteien seien nur der Einfachheit halber,so verfahren, und durfte in diesem Zusammenhang auch von einer "Verrechnungsabrede" der Parteien des Inhalts sprechen-, daß die eräparten Gelder, obwohl mindestens überwiegend den Einkünften des Klägers entnommen, beiden Parteien hätten zustehen sollen» Paß die Beklagte diese Abrede nicht ausdrücklich behauptet hatte, war dabei ohne Belang, weil sich eine solche, stillschweigend getroffene Vereinbarung aus dem unstreitigen Verhalten,der Parteien ergab» Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt: Es müsse davon •ausgegangen werden, daß beide Parteien tatsächlich gleiche Beiträge geleistet hätten und nicht etwa Beiträge im Verhältnis der beiderseitigen Arbeitseinkünfte» Habe es dem Kläger obgelegen, allein die Kosten des ehelichen Unterhalts zu bestreiten, so sei die Beklagte auch durchaus in der Lage gewesen, die Hälfte der angesparten Gelder selbst zu leisten, da ihre Einkünfte mehr als IOoOOÖ BM betragen hätten»

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KontoForderungBGBBerufungsgerichtParteiGeldKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 275/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
7o April 1966 Schorm,
 Justizangeatollter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Ing« Christian
s + T'rt ß O
? V UM> V
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Brozeßbovollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
gegen
 Frau Elisaboth R V/etfHHHI^straße
 geh,
hei Frau
 Beklagte und Revisionsboklagto?
- Prozeßbevollmäehtigter:
Rechtsanwalt
 Dr0
 
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Bundosrichter Lieseckc, Dr0 Bukow, Dr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. April 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Eheleute. Sie haben nacheinander in
 BiBHHi und wieder in HBIHI gewohnt. Bei der VBHHB* WaBHHB hat die Beklagte auf ihren Hamen ein Sparkonto angelegt, das Guthaben später an die VBBB BiBBVüberweisen lassen, dort weitere Beträge auf ihren Namen cingezahlt und schließlich das Guthaben - 4«267,08 DM -im November 1955 auf das Konto BHl der ABHP VflMHB überweisen lassen. Auf dieses Konto, das gleichfalls auf den Namen der Beklagten lautet, haben beide Parteien Geld eingezahlt und auch abgehoben. Sie sind darüber einig, daß mit dom Geld eine Ehewohnung beschafft und eingerichtet werden solltee
 Der Kläger behauptet, er habe das Gold auch zur Einrichtung eines eigenen Konstruktionsbüros verwenden wollen.
 
Im Oktober I960 hat die Beklagte den Kläger verlassen und bei dieser Gelegenheit versucht» das Guthaben - damals 12.265,95 EM - an eine andere	überweisen	zu	lassen.
Das konnte der Kläger jedoch verhindern. Seitdem streiten die Parteien über das Sparguthaben.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe schon bei der Errichtung des Sparkontos in Wa^H^P in seinem Auftrag gehandelt. Die eingecahlten Gelder seien ausschließlich von ihm verdient worden. Er habe dagegen, daß die Konten trotzdem auf den Namen der Beklagten gelautet hätten, zunächst nur deshalb nichts unternommen» weil er der Beklagten vertraut habe. Gegenüber der	habe	er zuletzt
 dennoch die Absicht geäußert, das Konto umschreiben zu lassen. Der Kläger hat beantragt,
1.	die Beklagte zu verurteilen,
a)	gegenüber der Aihren Überweisungsauftrag zu widerrufen und
b)	die	anzuvveisen,	das	Sparbuch	an ihn
 herauszugoben,
2.	festzustollen, daß das Sparguthaben nicht der Beklagten, sondern ihm zusteho,
 hilfsweise, daß die Beklagte nicht berechtigt soi, ohne seine Zustimmung über das Konto zu verfügen.
Die Beklagte meint, das Guthaben könne dem Kläger allenfalls zur Hälfte zustehen. Sie macht geltend» sie habe selbst während der Ehe fast 10.500 DM verdient und mehr als 1.250 DM
 
Arbeitslosengeld erhalten. Daß sie zunächst dieses und erst danach das Geld des Klägers für den gemeinsamen Haushalt verbraucht habe, hält sie für unerheblich.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, ohne Zustimmung des Klägers nicht über das Konto zu verfügen und gegenüber der	ihren Überweisungsauftrag zu wider-
rufen; des weiteren hat es festgestellt, daß das Guthaben einschließlich der Zinsen beiden Parteien jo zur Hälfte zu-stche.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurück-gewiesen.
, Hit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine abgewiesenon Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Es ist nur darüber zu entscheiden, ob die Forderung gegen die AflHIBp	dem	Kläger	ganz	oder	nur	zur
 Hälfte zusteht (PestStellungsantrag) und ob die Beklagte verpflichtet ist, die	anzuwoisen,	das Sparbuch an den
 Kläger hcrauszugoben (Leistungsantrag zu 1 b).
Dagegen befindet sich der sogenannte Hilfsantrag dos Klägers, festzustollen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, ohne seine Zustimmung über das Konto zu verfügen, entgegen der Ansicht der Revision nicht mehr im Streit; denn das Landgericht hat diesem Antrag, wenn auch mit anderen Vorten und in einer anderen Form, bereits entsprochen, indem
 
es die Beklagte verurteilt hat* ohne Zustimmung des Klägers über das Konto nicht zu verfügen,,
XI. Bas Berufungsgericht hat die noch im Streit befindlichen Anträge deshalb abgewiesen, weil zwischen den Parteien hinsichtlich der Forderung eine, heute allerdings aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Hechts bestehe? an der die Parteien je zur Hälfte beteiligt seien.
Mit dieser Begründung läßt sich - das ist der Revision zuzugeben - das Berufungsurteil nicht halten. Bio Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen Eheleuten setzt, wie auch sonst, das Vorliegen eines besonderen Geoellschaftszwecks voraus. Bazu hat das Berufungsgericht " ausge'ftthrt, die Gesellschaft der Parteien sei darauf gerichtet gewesen, auf dem Konto die nötigen Mittel zur Beschaffung und Einrichtung einer Ehewohnung anzusparon. Mit der gemeinsamen Förderung dieses Zwecks haben die Parteien jedoch nur einer gegenseitigen Pflicht genügt, die sich schon aus ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft ergab und darum nicht zu dem Gegenstand eines besonderen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses gemacht werden konnto (vgl. die Urteile des IV. 'Zivilsenats des Bundesgerichtshofs NJW 1951, 352 und WM I960, 74 Und des erkennenden Senats WM 1961, 945 und Fischer, LM BGB § 705 Nro 4).
III. Bie Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich indes aus einem anderen'Grunde als richtig, weil nämlich zwischen den Parteien eine Bruchteilsgemeinschaft besteht.
~ 6 -
?. Nach don Feststellungen dos Berufungsgerichte, mit denen dieses ein Gescllschaftoverhältnis zwischen den Parteien bejaht hat, hatte die Forderung, die sich ursprünglich gegen die	dann	gegen	die
 BiflIHBP und schließlich gegen die	rich-
tete, jeweils beiden Parteien zustehen sollen»
Daboi hat das Berufungsgericht richtig erkannt, daß es insoweit nur auf das Innenverhältnis und nicht darauf ankam, wen die Banken als den jeweiligen Gläubiger ansehen konnten»
Im übrigen hat das Berufungsgericht insoweit ausgeführt: Gegen die Annahme, die Beklagto habe eine Forderung nur zugunsten des Klägers begründen wollen, spreche zunächst der Ümsland, daß die Beklagte alle drei Konten allein auf ihren Namen habe eröffnen lassen und daß der Kläger das jedenfalls in WaflHIHp und	hingenommen	habe» Der Wunsch, bei
 der	ein	Sparkonto	zu	errichten, sei aller-
dings vom Kläger ausgegangen, der damals allein verdient habe. Die Beklagte sei aber vor dem Umzug nach	in
 berufstätig.gewesen, habe dabei insgesamt 2.550 DM verdient und 453 DM Arbeitslosengeld erhalten, die für gemeinsame Zwecke verbraucht worden seien, und habe deshalb die bei der
 eingesahlton Gelder nicht als allein vom Kläger erspart angesehen, überdies habe das Sparguthaben beiden Parteien nach ihren Bedürfnissen zur Verfügung stehen sollen. Deshalb lasse sich nicht feststellen, die Beklagte habe bei der Eröffnung des Kontos in Wa^l^Hl oder später als Beauftragte d03 Klägers handeln wollen. Dies gelte um so mehr, als sio später wieder berufstätig gewesen sei» Sie habe mitgearbeitet, obwohl die Einkünfte des Klägers ausgereicht haben würden, den ehelichen Aufwand zu bestreiten» Sie habe mithin Berufsarbeit geleistet, damit die Parteien schneller zu Geld für die Ehe-
 
wohnung kämen,, Nach § 1360 BOB habe es nämlich in erster Linie dem Kläger obgelegen, durch seine Berufsarbeit die geldlichen Mittel für den laufenden Unterhalt zu beschaffen, während die Beklagte ihrer Verpflichtung, durch Arbeit zun Unterhalt beicutragen, schon durch die Führung des ehelichen Haushalts genügt haben würde« Bei dieser Sachlage sei es ohne iBedeutung, daß der Arbeitsverdienst der Beklagten in wesentlichen im Haushalt verbraucht worden sei und die Einlagen auf dem streitigen Konto mindestens überwiegend aus dem Arbeitseinkommen des Klägers gestammt hätten« Es liege insoweit nur eine Verrechnung aus Vereinfachungsgründen zwischen den Parteien vor«
Biese Darlegungen des Berufungsgerichts sind frei von
 Bechtsirrtum,
Bie von der .Nevision erhobenen Bügen sind unbegründet«
a)	Zur .Beantwortung der Präge, ob die Forderung allein
 dem Kläger habe zustehen sollen, durfte das Berufungsgericht auch den Umstand heranziehen, daß die Beklagte das Konto auf ihren .Namen errichtet und daß der Kläger in	und
 BiflflHH) dagegen nichts unternommen hatte« Wie sich aus einer Frage an den Zeugen Frese in der mündlichen Verhandlung vom 16« Januar 1962 ergibt, will der Kläger übrigens auch in A§-
nur die Umschreibung des Kontos auf beide Parteien verlangt haben, nicht also auf sich allein, wie es dem von ihm jetzt in Anspruch genommenen Becht entsprochen haben würde«
b)	Bereits das Landgericht hat, wie vorstehend erwähnt, don Zeugen FflHI vernommen, dessen Nichtvernehmung die Revision rügt, und der Zeuge hat schon bei dieser Vernehmung die Aufstellung überreicht, die die Revision für übergangen hält«
8
Lao Landgericht hat in seinem Urteil diese Beweisaufnahme eingehend gewürdigt und in ihr nichts gefunden, was zugunsten des Klägers hätte sprechen können«. Der Kläger ist in der Berufungsinstanz darauf nicht zurückgekommen. Das Berufungsgericht brauchte sich deshalb mit der Aussage und der Aufstellung des Zeugen Frese nicht erneut zu befassen.,
c)	Daraus, daß gegenüber der aB^HB	auch der
 Kläger in Erscheinung getreten ist, ergab sich entgegen der Ansicht der Revision nicht, "daß der Kläger auch nach außenhin der eigentliche Herr des Kontos" gewesen sei» Nach dem Beweisergebnis kann schon nicht gesagt werden, Einzahlungen und Abhebungen seien in A^|B ganz überwiegend vom Kläger vorgenommen worden» Davon abgesehen hat der Kläger bei seiner Anhörung am '5^».Januar 1962 selbst erklärt, die Tatsache, daß die Einzahlungen einmal von ihm und einmal von der Beklagten vorgenommen; worden seien, hänge damit zusammen, daß einmal er uhd einmal die Beklagte Zeit gehabt habe» Überdies ergab sich für den Kläger die rechtliche Möglichkeit, gleichfalls Gelder oin-zuzahlen, aus der Natur des Sparguthabens und daraus, daß Sparbuch und Legitimationskarte beiden Parteien zugänglich waren.
d)	Die Beklagte wäre unter den obwaltenden Verhältnissen weder nach der alten, noch nach der neuen Passung des § 1360 Abo. 2 BGB zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen. Xer Kläger hat das Gegenteil nie geltend gemacht. Er hat andererseits aber auch keine Erklärung dafür gegeben, weshalb gleichwohl der Verdienst der Beklagten restlos im Haushalt verbraucht und nur sein Verdienst, und zwar allein zu seinen Gunsten, angespart werden sollte. Deshalb brauchte das Berufungsgericht daraus, daß die Beklagte jeweils zunächst ihr eigenes Geld für den Haushalt verwandte, nicht zu schließen, die Forderung gegen die
 habe älleim dem Kläger zustehen sollen. Es durfte
 
vielmehr annehmen, die Parteien seien nur der Einfachheit halber,so verfahren, und durfte in diesem Zusammenhang auch von einer "Verrechnungsabrede" der Parteien des Inhalts sprechen-, daß die eräparten Gelder, obwohl mindestens überwiegend den Einkünften des Klägers entnommen, beiden Parteien hätten zustehen sollen» Paß die Beklagte diese Abrede nicht ausdrücklich behauptet hatte, war dabei ohne Belang, weil sich eine solche, stillschweigend getroffene Vereinbarung aus dem unstreitigen Verhalten,der Parteien ergab»
.2»Bamit bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien, weil sieh nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, insbesondere die §§ 705 ff BGB unanwendbar sind, gemäß § 741 BGB nach den Vorschriften über dio Bruchteilsgemeinschaft»
3» Nach §,742 BGB ist im Zweifel anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen»
Pie Sache braucht nicht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen zu werden; dein auf Grund der von ihm - wenn auch nur im Rahmen von §§ 706,
722 BGB - getroffenen tatsächlichen PestStellungen läßt sich schon Jetzt sagen, daß hier ein solcher Zweifolsfall vorliegt, die Forderung also den Parteien je zur Hälfte zusteht»
' : . Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt: Es müsse davon •ausgegangen werden, daß beide Parteien tatsächlich gleiche Beiträge geleistet hätten und nicht etwa Beiträge im Verhältnis der beiderseitigen Arbeitseinkünfte» Habe es dem Kläger obgelegen, allein die Kosten des ehelichen Unterhalts zu bestreiten, so sei die Beklagte auch durchaus in der Lage gewesen, die Hälfte der angesparten Gelder selbst zu leisten, da ihre Einkünfte mehr als IOoOOÖ BM betragen hätten»
10
Auch diese Darlegungen sind frei von Rechtsirrtum. Insbesondere brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, daß sein Einkommen wesentlich höher als das der Beklagten war,
4, Damit erledigen sich die beiden noch im Streit befindlichen Anträge.
IV. Danach ist die Revision unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr, Fischer
 Liesecke	Dr.	Bukow
 Dr. Schulze	Fleck