* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 275/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 275/56

Motors geblieben, weil sie den Motor ah U0HB nur unter ausdrücklichem Vorbehalt ihres Eigentums bis zur voll-ständigen Bezahlung ihrer Forderung von 90 000 DM verkauft habe und weil ihr Uphoff suf diese Forderung noch 81 107,48 UM schulde» Sie sei außerdem auch deshalb Eigentümerin des Motors geblieben, weil der Motor als erster seiner Art in ein Seeschiff eingebaut worden sei und als Versuchsmotor habe dienen sollen, so daß seine Verbindung mit dem Schiff nur zu einem vorübergehenden Zweck vorgenommen worden sei* UflHH habe auch mit Schreiben vom 7* Februar 1954 gerügt, daß der Motor in seiner Konstruktion nicht einwandfrei und für das Schiff nicht geeignet sei, und der Klägerin den Motor zur Verfügung gestellt» Uie Klägerin hat • deshalb Klage erhoben, und zwar zunächst mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung in den Motor für unzulässig zu erklären» Uas Landgericht hat durch Beschluß vom 7* März 1955 die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 771? 769 ZPC davon abhängig gemacht, daß die Beklagte zur Sicherheit gegen einen der Klägerin aus der ZwangsvollStreckung etwa erwachsenden Rechtsverlust einen Betrag von 90 000 UM hinter-lege» Uie Beklagte hat diese Sicherheit geleistet» Uas Schiff, dessen Verkehrswert auf 340 000 UM festgesetzt war, ist daraufhin am 16» März 1955 versteigert und durch Beschluß vom gleichen Tage der Beklagten, die als einzige Bieterin ein Gebot von 200 000 UM abgab und damit Meistbietende blieb, zugeschlagen worden» Bei der Zwangsversteigerung fiel die Schiffshypothek der Klägerin aus» Uie Klägerin war in dem Versteigerungstermin zwar vertreten? Auch im Verteilungstermin vom 5* Mai 1955 hat die Klägerin, die in diesem Termin gleichfalls vertreten war, keinen Anspruch darauf erhoben, daß ihr wegen des von ihr behaupteten Eigentums an dem Motor bis zu dem Zuschlag ein entsprechender Teil des Versteigerungserlöses ausgezahlt werde« Durch den Verteilungsplan ist deshalb die Verteilung des Erlöses an die betreibenden Gläubiger nach der Rangfolge ihrer Ansprüche angeordnet worden, wobei die letzten 57 860,50 DM auf eine durch eine Schiffshypothek gesicherte Kaufpreisforderung der früheren Schiffseigner entfielen« Da die Klägerin gegen diesen Verteilungsplan keinen Widerspruch erhob, wurde er ausgeführt« Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt* Sie hat bestritten, daß der Motor unter Eigentumsvorbehalt verkauft worden und ein Versuchsmotor gewesen sei« Im übrigen sei dieses Vorbringen der Klägerin aber unerheblich gewesen, weil der Motor durch den Einbau in das Schiff wesentlicher Bestandteil des Schiffes geworden und schon damit das Eigen-. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte durch den Zuschlag Eigentümerin des Schiffsmotors geworden ist ohne Rücksicht darauf, wom bis zur Versteigerung das Eigentum an dem Motor zustand (§§ 37 Hr..5» 55, 90, 91, 162 ZVG} vgl. Die Klage auf Herausgabe des Motors kann daher nicht auf § 985 BGB gestützt werden» Auch im Wege des Bereicherungsanspruches könnte die Klägerin nicht die Herausgabe des Motors verlangen, wenn sie früher Eigentümerin gewesen wäre, da sieh der Bereicherungsanspruch nur auf den Erlös, nicht auf den Motor bezieht (§ 37 Hr»5 ZVG; RGZ 156, 399), woran sich nichts dadurch ändert, daß die Beklagte den Motor mit ersteigert hat (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 7«Auflc § 185 III 4)° Ebensowenig wäre, wenn der Motor nicht wesentlicher Bestandteil gewesen wäre, gegen die Beklagte als Ersteherin ein schuldrechtlicher Anspruch entstanden, weil in die Versteigerungsbedingungen kein Vorbehalt dahingehend auf genommen wurde, daß der Motor auf den Ersteher nicht übergehen sollte (RGZ 150, 22 /24 £7)».Gegen , die Beklagte als die die Zwangsversteigerung betreibende Gläubigerin wäre, das frühere Eigentum der Klägerin an dem Motor vorausgesetzt, ebenfalls kein Bereichcrungsanspruch entstanden, da ihr der Erlös, soweit er sich durch die Mitversteigorung des Motors erhöht hatte, nicht zuge.flos-sen ist; denn den letzten Teilbetrag von 57 860,50 DM Bas Berufungsgericht lehnt einen Anspruch aus unerlaubter Handlung schon deshalb ab, weil sich nicht feststellen lasse, daß das Vorgehen der Beklagten für die Entstehung eines etwaigen Schadens der Klägerin ursächlich gewesen sei; denn auch die Firma Co C0HH ™ habe die Freigabe des Motors abgelehnt. Bagegen könnte die Ursächlichkeit des Vorgehens der Beklagten entfallen, wenn die Bg^^£~ und für deren Schiffsgläubigerforderung ein gesetzliches Pfandrecht an dem Motor (§§ 754 Nr.4, 755, 768 Nr.3 HGB) auch dann bestand, wenn dieser der Klägerin gehörte, ohne Rücksicht auf das Vorgehen der Beklagten die Zwangsversteigerung betrieben hätte. Das Berufungsgericht verneint weiterhin, daß die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig das etwaige Eigentum der Klägerin verletzt habe* da die Beklagte nur der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 152, 91) gefolgt sei, wenn sie den Schiffsmotor als wesentlichen Bestand- * teil des Schiffs betrachtet und demnach angenommen habe, daß der Eigentumsvorbehalt der Klägerin durch den Einbau des Motors in das Schiff wirkungslos geworden seio Rechtliche Bedenken gegen diese im angefochtenen Urteil eingehend; begründete Ansicht bestehen nicht» Das Berufungsgericht neigt jedoch - ohne die Präge zu entscheiden - zu der Auffassung, die Beklagte, die nach § 771 ZPO gemäß der Entscheidung des Prozeßgerichts die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung zu Ende geführt habe, sei auch ohne Nachweis eines Verschuldens ersatzpflichtig, wenn sich die von ihr durchgeführte Zwangsvollstreckung nachträglich als unzulässig erweise«, Pür den Senat besteht kein Anlaß, diese Präge zu prüfen, da die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, das Eigentum der Klägerin nicht verletzt hat«. Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem in der amtlichen Sammlung Bdo 18 S* 22$ vorveröffentlichten^ Urteil die Auffassung vertreten, der serienmäßig hergestell-j te Motor eines Kraftfahrzeuges sei, wenigstens solange das Pehrzeug noch Eigentum des Herstellungsbetriebes-ist, nach § 93 BGB nicht wesentlicher Bestandteil des Fahrzeuges«, Der;jj IV» Senat hat sich dabei mit dem Urteil des Reichsgerichts * in RGZ 152, 91 auseinandergesetzt, in dem das Reichsgericht! Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Pall ebenso wie das Reichsgericht in dem erwähnten Urteil die Eigenschaft des Schiffsmotors als wesentlichen Bestandteil des Schiffes sowohl im Sinne des § 93 als auch im Sinne des § 94 Abs,2 BGB bejaht« Ob im Hinblick auf den Fortschritt der technischen Entwicklung den Ausführungen des Berufungsgerichts und des Reichsgerichts zu § 93 zuzustimmen ist, kann dahingestellt bleiben« Denn dör Schiffsmotor ist im vorliegenden Pall jedenfalls nach § 94 Abs«2 wesentlicher Bestandteil des Schiffes geworden« 97)- Die Einführung des Begriffes der wesentlichen Bestandteile, die nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können, beruht auf wirtschaftlichen Erwägungen, Bei den Gebäuden dient sie nicht nur der Erhaltung von Werten, sondern fördert auch die Sicherheit des Rechtsverkehrs, Im Grundstücksverkehr ist die Schaffung sicherer Rechtsverhältnisse von besonderer Bedeutung. Zur Herstellung eines Motorschiffes muß ein Schiffs-motor eingefügt werden* Im Gegensatz zu § 93 (BGHZ 20; 154 /T56 fT/) darf bei der Auslegung des § 94 Abs«,2 nicht von dem trennbaren Bestandteil,* sondern muß von dem Gebäude (Schiff) als Ganzem, so, wie sich das Gebäude (Schiff) in seiner Sonderart und seinem Sonderzweck darstellt, ausgegangen werden (RGZ 150, 22 ^6/; BGH L-M § 93 Nr.2)* Ein Schiff, das mit eigener Antriebskraft fahren soll, ist ohne Antriebsanlage noch kein Schiff, sondern der Rumpf eines Schiffes, ein Schiffskörper« Bin Schiff ohne Schiffsmotor ist noch kein Motorschiff« Zu einem solchen wird es erst durch die Einfügung des Motors, ohne den es seinen besonderen Zweck, auf dem Wasser als Beförderungsmittel mit eigener Antriebskraft zu dienen, nicht erfüllen kann« Der Motor selbst dient daher "zur Herstellung" des Motorschiffes« Er ist auch in das Motorschiff "eingefügt"» Der Einbau des Motors erfolgt nach dem KlageVorbringen derart, daß der Motor im Maschinenraum auf dem.Fundament mit Fundamentbolzen befestigt wirde Da es bei der Vorschrift des § 94 Abs,2 auf die Festigkeit der Verbindung mit dem Gebäude (Schiff) nicht ankommt (RGZ 150, 27),‘ist auch die Voraussetzung des Einfügens in das Schiff erfüllt« Daran ändert auch nichts, daß der Schiffsmotor serienmäßig hergestellt und gegen einen anderen ausgewechselt werden kann« lichkeit machen sie auch Gebrauch, wie die vorgelegten Allgemeinen Lieferungsbedingungen einiger Maschinenfabriken ergeben® Auch für die Klägerin ist im vorliegenden Pall eine Schiffshypothek in Höhe von 40 000 DM eingetragen worden® Es wäre ihre Sache gewesen, vor Lieferung des Motors mit den bereits vorhandenen Hypothekengläubigern eine Vereinbarung Uber eine sie sichernde Rangstelle ihrer Schiffshypothek zu treffen® Während so die Rechtsordnung dem Maschinenlieferanten Sicherungsmöglichkeiten an die Hand gibt, würde auf der anderen Seite bei Anerkennung des Eigenturnsvorbehaltes die Schiffsfinanzierung erschwert werden und die Lage der Kreditgeber sich verschlechtern® Der Wert des Motors im Verhältnis zu dem Wert des ganzen Schiffes kann sehr hoch sein (im vorliegenden Fall betrug bei einem vom Oberlandesgericht angenommenen Schiffswert von J40 000 der Kaufpreis für den Motor 90 000 DM)® Für den Schiffskredi spielen daher die Eigentumsvei’hältnisse am Motor eine erheb-, liehe Rolle® Dazu kommt, daß ein Motorschiff ohne Motor zwar kein Wrack, wie das Berufungsgericht meint, wohl aber ein unfertiges Schiff ist, das bei einer Zwangsversteigerung allein schon aus diesem Grunde und wegen des darin liegenden Unerheblich für die Anwendung des-§ 94 Abs,2 ist,* daß der Motor der Klägerin in das Motorschiff nachträglich zu dem .Ersatz des nicht mehr betriebsfähigen Motors eingebaut wurde (RGZ 153, 362 /J6]J; 160, 166 /T837; vgl. Bei dieser Rechtslage braucht zu der Auffassung des Berufungsgerichts, die Schiffshypothek der Beklagten habe sich nach § 31 SchiffsRG auch auf die einfachen, nicht in das Eigentum des Schiffseigentümers gelangten Bestandteile erstreckt - diese sind nach den vom Reichsgericht in RGZ 156, 368 f aufgestellten Grundsätzen als unbewegliche Sachen zu behandeln nicht Stellung genommen zu werden. Ohne Rechtsirrtum, hat das Berufungsgericht die Anwendung des § 95 AbSo2 BGB abgelehnt, wonach zu den Bestandteilen eines Gebäudes (eingetragenen Schiffes) solche Sachen nicht gehören, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude (Schiff) eingefügt sind. hieraus im Zusammenhang mit der von ihm zugunsten der Kläge rin als richtig unterstellten Vereinbarung vom 22 * Mai 1953 den Schluß ,gezogen ’hat* sollte den Motor zurüekgeben dürfen, wenn er sich als mangelhaft erweise, die Vertragsschließenden seien aber davon ausgegangen, daß der Motor den Anforderungen genügen werde und für dauernd in dem Schiff verbleiben werde, wenn sie auch damit gerechnet hätten, daß sich diese Erwartungen möglicherweise nicht erfüll ten, so liegen diese Ausführungen im Rahmen der dem Tatrich ter obliegenden Beweiswürdigung,, Der Wiederausbau des Motor war hiernach weder von Anfang an beabsichtigt noch mit Sicherheit erwartet (Palandt § 95 Annic2)o Die nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht erwartete, aber auch nicht ausgeschlossene Möglichkeit künftiger Trennung rechtfertigt es nicht, die Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck an-zunehmen (vglo OGHZ 1, 168; BGHZ 10, 171 /l7£7y> Tatsächlich wurde auch der Motor, obwohl Uphoff ihn nach der Beschlagnahme der Klägerin zur Verfügung gestellt hat, nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 20 Dezember 1955 auf dem Schiffe belassen und es wurden nur einzelne seiner Teile durch andere ersetzt« Da die Klägerin durch den Einbau des Motors in das Schiff das Eigentum am Motor verloren hat, war die von der Beklagten betriebene Zwangsversteigerung auch in den Motor zulässig« Der Klägerin steht daher gegen die Beklagte weder ein Bchadensersatzanspruch noch ein Bereicherungsanspruch zu«

Zitierte Normen: § 985 BGB § 37 ZVG § 249 BGB § 771 ZPO § 93 BGB
BGBSchiffRechtschiffen®MotorKlägerin

Volltext der Entscheidung

Gesetz?
BGB §§ 94 Abs.2, 946»
oQ.
Rechtssatzs Auch der serienmäßig hergestellte Motor eines im Schiffsregister eingetragenen Motorschiffes ist wesentlicher Bestandteil des Motorschiffes*
Aktenzeichens II ZR 275/56 BGH Urteil vom 9*1*1958
LG Aurich' OLG Oldenburg
 JlJßJiS/0
Verkündet
 am 9o Januar 1958
Haus? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Famen des Volkes
 der Firma Harn! in
 In dem Hechtsstreit
 otorenfabrik Carl . J 01
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Br
 gegen
Aktiengesellschaft in i r< 11 1 I i1 li v 'ii 11 Mm durch ihren Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Haidinger, Br« Fischer, Br« Hörr,
 Br, Haager und Lieseclce
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 3* Januar 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie sen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Diplomvolkswirt C*P*	©rwarb im November
1952 das niederländische Motorschiff	Das
 Schiff wurde nach seinem Ankauf durch	für	diesen
 unter dem Namen	in	das	Schiffsregister	beim
 Amtsgericht Emden eingetragen«- Da der Motor des Schiffes nicht mehr betriebsfähig war, erwarb Ufp|Bvon <*er ^lä~ gerin im Frühjahr 1955 einen 6-Zylinder-Jastram-Viertakt-Schiffsdieselmotor der Type KRU - 6 A mit Getriebe, Propeller und Lichtmaschineo Der Motor wurde in das Schiff eingebaut* Die Klägerin stellte UjfHIhierfür einen Betrag von 90 000 DM in Rechnung, von dem Uphoff einen Teil von 50 000 DM alsbald bar bezahlen sollte, während zur Sicherung der Restforderung in Höhe von 40 000 DM eine Schiffshypothek für die Klägerin eingetragen wurde*
Mit Antrag vom 5® Februar 1954 beantragten die Beklagte und die Firma C*	Schiffswerft und Ma-
schinenfabrik GmbH in E^SR, ©iae Tochtergesellschaft der Beklagten, zunächst wegen vollstreckbarer persönlicher Forderungen gegen U0H| di© Zwangsversteigerung des Motorschiffes	die	durch Beschluß vom
6C Pebxmar 1954 angeordnet wurde* Das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerkes in das-Schiffsregister ist ebenfalls am 6* Februar 1954 beim Registergeridbt eingegangen* Im Laufe des Zwangsversteigerungsverfahrens traten eine Reihe weiterer Gläubiger dem Verfahren bei, darunter auch die Beklagte und die Firma 0« OffHHkGmbH wegen zu ihren Gunsten eingetragener Schiffshypotheken und die	und	£fl|HHft~AG	in	wegen	einer
 Bergelohnforderung von noch 11 051*12 DM nebst Zinsen und Kosten*
Die Klägerin hat behauptet, sie sei Eigentümerin des von ihr gelieferten und in das Schiff eingebauten
?

Motors geblieben, weil sie den Motor ah U0HB nur unter ausdrücklichem Vorbehalt ihres Eigentums bis zur voll-ständigen Bezahlung ihrer Forderung von 90 000 DM verkauft habe und weil ihr Uphoff suf diese Forderung noch 81 107,48 UM schulde» Sie sei außerdem auch deshalb Eigentümerin des Motors geblieben, weil der Motor als erster seiner Art in ein Seeschiff eingebaut worden sei und als Versuchsmotor habe dienen sollen, so daß seine Verbindung mit dem Schiff nur zu einem vorübergehenden Zweck vorgenommen worden sei* UflHH habe auch mit Schreiben vom 7* Februar 1954 gerügt, daß der Motor in seiner Konstruktion nicht einwandfrei und für das Schiff nicht geeignet sei, und der Klägerin den Motor zur Verfügung gestellt» Uie Klägerin hat • deshalb Klage erhoben, und zwar zunächst mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung in den Motor für unzulässig zu erklären» Uas Landgericht hat durch Beschluß vom 7* März 1955 die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 771? 769 ZPC davon abhängig gemacht, daß die Beklagte zur Sicherheit gegen einen der Klägerin aus der ZwangsvollStreckung etwa erwachsenden Rechtsverlust einen Betrag von 90 000 UM hinter-lege» Uie Beklagte hat diese Sicherheit geleistet» Uas Schiff, dessen Verkehrswert auf 340 000 UM festgesetzt war, ist daraufhin am 16» März 1955 versteigert und durch Beschluß vom gleichen Tage der Beklagten, die als einzige Bieterin ein Gebot von 200 000 UM abgab und damit Meistbietende blieb, zugeschlagen worden» Bei der Zwangsversteigerung fiel die Schiffshypothek der Klägerin aus» Uie Klägerin war in dem Versteigerungstermin zwar vertreten? sie hatte auch bereits vor der Versteigerung beim Vollstreckungs gericht beantragt, den Motor von der Versteigerung auszunehmen? dieser Antrag war aber durch Beschluß vom 28, Februar 1955 vom Vollstreckungsgericht abgelehnt worden, und die Klägerin hat im Versteigerungsterrain ausweislich des Versteigerungsprotokolls den Antrag nicht erneuert, nachdem ihr früherer Antrag und die,daraufhin ergangene Entsch eidun des Vollstreckungsgeridits bekannt gegeben worden waren«
4

~ T
Auch im Verteilungstermin vom 5* Mai 1955 hat die Klägerin, die in diesem Termin gleichfalls vertreten war, keinen Anspruch darauf erhoben, daß ihr wegen des von ihr behaupteten Eigentums an dem Motor bis zu dem Zuschlag ein entsprechender Teil des Versteigerungserlöses ausgezahlt werde« Durch den Verteilungsplan ist deshalb die Verteilung des Erlöses an die betreibenden Gläubiger nach der Rangfolge ihrer Ansprüche angeordnet worden, wobei die letzten 57 860,50 DM auf eine durch eine Schiffshypothek gesicherte Kaufpreisforderung der früheren Schiffseigner	entfielen«	Da
 die Klägerin gegen diesen Verteilungsplan keinen Widerspruch erhob, wurde er ausgeführt«
Im Hinblick darauf, daß damit die Zwangsvollstreckung beendet war, gegen die sich die Klage ursprünglich gerichtet hatte, hat die Klägerin sodann beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin das Eigentum an dem streitigen Schiffsmotor zu verschaffen, hilfsweise den Schiffsmotor an die Klägerin herauszugeben« Weiter hat sie den Hilfsantrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, in die Auszahlung eines Betrags von 81 107,48 DM abzüglich eines etwaigen Abnutzungsbetrages, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aus dem.bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Emden am 12« März 1955 hinterlegten Betrage von 90 000 DM an die Klägerin einzuwilligen«
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt* Sie hat bestritten, daß der Motor unter Eigentumsvorbehalt verkauft worden und ein Versuchsmotor gewesen sei« Im übrigen sei dieses Vorbringen der Klägerin aber unerheblich gewesen, weil der Motor durch den Einbau in das Schiff wesentlicher Bestandteil des Schiffes geworden und schon damit das Eigen-. tum der Klägerin auf jeden Fall erloschen sei« Für ihre durch Schiffshypotheken gesicherten Forderungen habe ihr das Schiff mit Motor gehaftet«

•• 5 -
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Schiffsraotor an die Klägerin zu Eigaitum herauszugeben..
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen» Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
git	1
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte durch den Zuschlag Eigentümerin des Schiffsmotors geworden ist ohne Rücksicht darauf, wom bis zur Versteigerung das Eigentum an dem Motor zustand (§§ 37 Hr..5» 55, 90, 91, 162 ZVG} vgl. RGZ 156, 395 ^5927). Die Klage auf Herausgabe des Motors kann daher nicht auf § 985 BGB gestützt werden» Auch im Wege des Bereicherungsanspruches könnte die Klägerin nicht die Herausgabe des Motors verlangen, wenn sie früher Eigentümerin gewesen wäre, da sieh der Bereicherungsanspruch nur auf den Erlös, nicht auf den Motor bezieht (§ 37 Hr»5 ZVG; RGZ 156, 399), woran sich nichts dadurch ändert, daß die Beklagte den Motor mit ersteigert hat (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 7«Auflc § 185 III 4)° Ebensowenig wäre, wenn der Motor nicht wesentlicher Bestandteil gewesen wäre, gegen die Beklagte als Ersteherin ein schuldrechtlicher Anspruch entstanden, weil in die Versteigerungsbedingungen kein Vorbehalt dahingehend auf genommen wurde, daß der Motor auf den Ersteher nicht übergehen sollte (RGZ 150, 22 /24 £7)».Gegen , die Beklagte als die die Zwangsversteigerung betreibende Gläubigerin wäre, das frühere Eigentum der Klägerin an dem Motor vorausgesetzt, ebenfalls kein Bereichcrungsanspruch entstanden, da ihr der Erlös, soweit er sich durch die Mitversteigorung des Motors erhöht hatte, nicht zuge.flos-sen ist; denn den letzten Teilbetrag von 57 860,50 DM
aus
 dem Erlös haben die früheren Schiffseigner	und
 nicht die Beklagte erhalten; die Klägerin ist aber selbst der Auffassung, daß die Motorenanlage keinen höheren Wert als $0 000 DM hat*
Gegen den Gläubiger, der eine nicht seinem Schuldner, sondern einem Britten gehörige Sache versteigern läßt, kann ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegeben sein (RC-Z 61, 430; 108, 260; 156, 400), der nach § 249 BGB den Herausgabeanspruch auf den noch im Besitz der Beklagten befindlichen Motor begründen könnte. Bas Berufungsgericht lehnt einen Anspruch aus unerlaubter Handlung schon deshalb ab, weil sich nicht feststellen lasse, daß das Vorgehen der Beklagten für die Entstehung eines etwaigen Schadens der Klägerin ursächlich gewesen sei; denn auch die Firma Co C0HH ™ habe die Freigabe des Motors abgelehnt.
Bern kann nicht gefolgt werden. Ba feststeht, daß die Beklagte den Motor versteigern ließ,’ würde die Ursächlichkeit ihres Vorgehens nicht dadurch beseitigt werden, daß auch ein anderer Gläubiger - immer das Eigentum der Klägerin am Motor vorausgesetzt - widerrechtlich die Zwangsvollstreckung in einen der Klägerin gehörigen Gegenstand betreiben ließ. Bagegen könnte die Ursächlichkeit des Vorgehens der Beklagten entfallen, wenn die Bg^^£~ und	für
 deren Schiffsgläubigerforderung ein gesetzliches Pfandrecht an dem Motor (§§ 754 Nr.4, 755, 768 Nr.3 HGB) auch dann bestand, wenn dieser der Klägerin gehörte, ohne Rücksicht auf das Vorgehen der Beklagten die Zwangsversteigerung betrieben hätte. Benn dann hätte die Klägerin durch das rechtmässige Vorgehen dieser Reederei ihr Eigentum an dem Motor
♦
auf jeden Fall verloren, ohne daß ihr gegen irgendjemanden ein Ersatzanspruch zugestanden hätte.. Bas Berufungsgericht läßt aber die Frage offen, ob diese Reederei sich zu einer Freigabe des Motors bereitgefunden hätte. Baher muß für die Revisionsinstanz die Bereitwilligkeit dieser Reederei zur Freigabe des Motors und damit die Ursächlichkeit des Vorgehens der Beklagten unterstellt werden.

Das Berufungsgericht verneint weiterhin, daß die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig das etwaige Eigentum der Klägerin verletzt habe* da die Beklagte nur der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 152, 91) gefolgt sei, wenn sie den Schiffsmotor als wesentlichen Bestand- * teil des Schiffs betrachtet und demnach angenommen habe, daß der Eigentumsvorbehalt der Klägerin durch den Einbau des Motors in das Schiff wirkungslos geworden seio Rechtliche Bedenken gegen diese im angefochtenen Urteil eingehend; begründete Ansicht bestehen nicht» Das Berufungsgericht neigt jedoch - ohne die Präge zu entscheiden - zu der Auffassung, die Beklagte, die nach § 771 ZPO gemäß der Entscheidung des Prozeßgerichts die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung zu Ende geführt habe, sei auch ohne Nachweis eines Verschuldens ersatzpflichtig, wenn sich die von ihr durchgeführte Zwangsvollstreckung nachträglich als unzulässig erweise«, Pür den Senat besteht kein Anlaß, diese Präge zu prüfen, da die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, das Eigentum der Klägerin nicht verletzt hat«. Denn der Motor ist durch den Einbau in das Schiff, der nicht zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt ist, Eigentum des Schuldners U^H geworden (§ 946 B6B).
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem in der amtlichen Sammlung Bdo 18 S* 22$ vorveröffentlichten^ Urteil die Auffassung vertreten, der serienmäßig hergestell-j te Motor eines Kraftfahrzeuges sei, wenigstens solange das Pehrzeug noch Eigentum des Herstellungsbetriebes-ist, nach § 93 BGB nicht wesentlicher Bestandteil des Fahrzeuges«, Der;jj IV» Senat hat sich dabei mit dem Urteil des Reichsgerichts * in RGZ 152, 91 auseinandergesetzt, in dem das Reichsgericht! angenommen hat, daß der Motor eines Motorschiffes wesentli-| eher Bestandteil des Schiffes sei, und zwar auch dann, wenn| Schiffskörper und Motor nicht aufeinander gearbeitet sind und wenn sie ohne Beschädigung der einzelnen Teile voneinan^
v u
der getrennt werden können* In dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist ausgeführt 9 daß die Rechtsverhältnisse hei einem Seeschiff? das bereits seiner eigenen Zweckbestimmung zugeführt ist? anders liegen'können, als bei einem noch beim Hersteller befindlichen Kraftfahrzeug« Da ein Kraftfahrzeug nur nach den für bewegliche Sachen geltenden Vorschriften behandelt werden kann? hat und konnte sich der Bundesgerichtshof nur mit der Auslegung des Begriffes des wesentlichen Bestandteils im Sinne des § 93 BGB befassen. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Pall ebenso wie das Reichsgericht in dem erwähnten Urteil die Eigenschaft des Schiffsmotors als wesentlichen Bestandteil des Schiffes sowohl im Sinne des § 93 als auch im Sinne des § 94 Abs,2 BGB bejaht« Ob im Hinblick auf den Fortschritt der technischen Entwicklung den Ausführungen des Berufungsgerichts und des Reichsgerichts zu § 93 zuzustimmen ist, kann dahingestellt bleiben« Denn dör Schiffsmotor ist im vorliegenden Pall jedenfalls nach § 94 Abs«2 wesentlicher Bestandteil des Schiffes geworden«
Hach § 94 Abs«2 gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes - auch eines solchen? das selbst nicht wesentlicher Bestandxeil des Grundstückes ist - die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen« In RGZ 152?
97 ist ausgeführt, daß Schiffe zwar keine Grundstücke oder Gebäude im Sinne des § 94 Abs«l Satz 1 seien? daß aber der in ’§ 94 Abs «2 ausgespi’ochene Satz eine Übertragung auf die Schiffe, die immerhin Bauwerke seien? vertrage. Zur Zeit jener Entscheidung konnte die Rechtslage noch zweifelhaft erscheinen? da eine gewisse Verwandtschaft des für registrierte Schiffe geltenden Rechtes mit dem Grundstücksrecht
• ' *
nur hinsichtlich des Schiffspfandrechtes bestand? das frei** lieh in den §§ 1259 ff BGB aP unter dem allgemeinen Titel "Pfandrecht an beweglichen Sachen" (§§ 1204 ff) geregelt war» Die Angleichung des für Rechte an eingetragenen Schiffen geltenden Rechtes an das Grundstücksrecht wurde jedoch
 äaau* -* .
J
inzwischen durch das Gesetz über Rechte an. eingetragenen Schiffen und Schiffshauwerken (SchiffsRG) vom 15. November 1940 (RGBl I 1499* weitgehend herbeigeführt. Eingetragene Schiffe sind, vvie auch die Revision nicht verkennt, nunmehr sowohl materiell wie hinsichtlich der Vollstrelc-kung (vgl* insbesondere §§ 864 ff ZPO, §§ 162 ff ZVG) den Grundsätzen des Liegenschaftsrechtes unterworfen, wenn auch sachlich Abweichungen bestehen, so daß im einzelnen zu prüfen ist, ob ein für das Grundstücksrecht geltender Rechtssatz auch auf eingetragene Schiffe anzuwenden ist (vgl. Krieger DJ 1941? 97)- Die Einführung des Begriffes der wesentlichen Bestandteile, die nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können, beruht auf wirtschaftlichen Erwägungen, Bei den Gebäuden dient sie nicht nur der Erhaltung von Werten, sondern fördert auch die Sicherheit des Rechtsverkehrs, Im Grundstücksverkehr ist die Schaffung sicherer Rechtsverhältnisse von besonderer Bedeutung. Das Grundbuchsystem mit seinem Eintragungsgrundsatz und den Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs bezweckt die Schaffung klarer und sicherer Rechtsverhältnisse. Dieser Zweck würde teilweise gefährdet werden, wenn die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen Gegenstand besonderer, aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher Rechte sein konnten. Dieselben Gesichtspunkte müssen auch bei den wegen ihres erheblichen, den Wert von Grundstücken oft weit übersteigenden wirtschaftlichen Wertes in das Schiffsregister eingetragenen Schiffen gelten. Bei Schiffen erfüllt das Schiffsregister weitgehend dieselben Punktionen, die dem Grundbuch im Grimdstücksverkehr zukommen. Da eingetragene Schiffe rechtlich grundsätzlich wie unbewegliche Sachen behandelt werden* liegt es schon nahe, die mit einem solchen Schiff fest verbundenen Sachen als wesentliche Bestandteile anzusehen (§94 Abs.l Satz 1), wobei freilich, wie der Revision zugegeben werden kann, es zweifelhaft sein mag, ob im vorliegenden Pall die nach dem Gesetz erforderliche Voraussetzung einer festen Verbindung erfüllt ist. Jedenfalls gehören aber die

zur Herstellung eines solchen Schiffes eingefügten Sachen zu den wesentlichen Bestandteilen des Schiffes (§ 94 Abs«2),
Zur Herstellung eines Motorschiffes muß ein Schiffs-motor eingefügt werden* Im Gegensatz zu § 93 (BGHZ 20; 154 /T56 fT/) darf bei der Auslegung des § 94 Abs«,2 nicht von dem trennbaren Bestandteil,* sondern muß von dem Gebäude (Schiff) als Ganzem, so, wie sich das Gebäude (Schiff) in seiner Sonderart und seinem Sonderzweck darstellt, ausgegangen werden (RGZ 150, 22 ^6/; BGH L-M § 93 Nr.2)* Ein Schiff, das mit eigener Antriebskraft fahren soll, ist ohne Antriebsanlage noch kein Schiff, sondern der Rumpf eines Schiffes, ein Schiffskörper« Bin Schiff ohne Schiffsmotor ist noch kein Motorschiff« Zu einem solchen wird es erst durch die Einfügung des Motors, ohne den es seinen besonderen Zweck, auf dem Wasser als Beförderungsmittel mit eigener Antriebskraft zu dienen, nicht erfüllen kann« Der Motor selbst dient daher "zur Herstellung" des Motorschiffes« Er ist auch in das Motorschiff "eingefügt"» Der Einbau des Motors erfolgt nach dem KlageVorbringen derart, daß der Motor im Maschinenraum auf dem.Fundament mit Fundamentbolzen befestigt wirde Da es bei der Vorschrift des § 94 Abs,2 auf die Festigkeit der Verbindung mit dem Gebäude (Schiff) nicht ankommt (RGZ 150, 27),‘ist auch die Voraussetzung des Einfügens in das Schiff erfüllt« Daran ändert auch nichts, daß der Schiffsmotor serienmäßig hergestellt und gegen einen anderen ausgewechselt werden kann«
Die auch nach Ansicht des IV« Zivilsenats bei der Auslegung der Vorschriften über wesentliche Bestandteile gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise führt zu dem gleichen Ergebnis« Für die Anerkennung des Eigentumsvorbehalts an dem eingebauten Motor besteht kein so stai'kes wirtschaftliches Bedürfnis wie bei Kraftfahrzeugmotoren« Die Motorenfabriken können sich gegen Verluste dadurch sichern, daß sie sich eine Schiffshypothek eintragen lassen« Von dieser Mög-
J.J- -
lichkeit machen sie auch Gebrauch, wie die vorgelegten Allgemeinen Lieferungsbedingungen einiger Maschinenfabriken ergeben® Auch für die Klägerin ist im vorliegenden Pall eine Schiffshypothek in Höhe von 40 000 DM eingetragen worden® Es wäre ihre Sache gewesen, vor Lieferung des Motors mit den bereits vorhandenen Hypothekengläubigern eine Vereinbarung Uber eine sie sichernde Rangstelle ihrer Schiffshypothek zu treffen® Während so die Rechtsordnung dem Maschinenlieferanten Sicherungsmöglichkeiten an die Hand gibt, würde auf der anderen Seite bei Anerkennung des Eigenturnsvorbehaltes die Schiffsfinanzierung erschwert werden und die Lage der Kreditgeber sich verschlechtern® Der Wert des Motors im Verhältnis zu dem Wert des ganzen Schiffes kann sehr hoch sein (im vorliegenden Fall betrug bei einem vom Oberlandesgericht angenommenen Schiffswert von J40 000 der Kaufpreis für den Motor 90 000 DM)® Für den Schiffskredi spielen daher die Eigentumsvei’hältnisse am Motor eine erheb-, liehe Rolle® Dazu kommt, daß ein Motorschiff ohne Motor zwar kein Wrack, wie das Berufungsgericht meint, wohl aber ein unfertiges Schiff ist, das bei einer Zwangsversteigerung allein schon aus diesem Grunde und wegen des darin liegenden
t
Unsicherheitsfaktors einen geringeren Erlös erbringen wird, da UoU® der für den Motor zu zahlende Preis nicht geklärt ist, ja vielleicht überhaupt offen ist, ob der Motor im Schiff bleibt® Hiernach muß auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei einem Eigentumsvorbehalt am Schiffsmotor zu einem andern Ergebnis führen, als beim Eigentumsvorbehalt am Kraftfahrzeugmotor® ((Der Hot or eines ^ Motor--. • . Schiffes wird als wesentlicher Bestandteil angesehen von Abraham, Die Schiffshypotheken im deutschen und ausländischen Recht § 18 B III 1 mit Anm®60? derselbe, Bas Seerecht §6 IV 1; Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht 2,Aufl § 5 II 1? Ritter, Bas Recht der Seeversicherung § 1 Anm® 42$ Vortisch/Zschucke BSchG 2®Aufl® § 1 Anm*3 d; Bühling, Hansa 1954, 1333; Heinerici/Giigan, Bas deutsche Schiffsregisterrecht S® 176 f; Schaps, Seerecht, 2®Aufl« § 478 Anm®2; Mittelstein, Bas Recht der Binnenschiffahrt § 4 Nr,2;
*
Gierke, Handelsrecht und Schiffahrtsrecht, 7.Auf1a § 80 I 2; Erman BGB § 94 Anm.6, 8; Palandt BGB 15.Aufl. § 94 Anm. 4 c; BGB RGHK 10.Auf1. § 94 Anm. 7 a,E#j Soergel 8.Aufl„ § 94 Anm„5;.- aA Enneccerus/Nipperdey, Allg*Peil des bürg/
Rechts § 125 Fußnote 13 (nur zu § 93 BGB); Staudinger lloAufl«. § 94 Anm, 14; Planck § 94 Anm, 6 a; Oertmann § 94 Anm.4 a; OLG Köln JW 1936, 466; Hagen Hansa 1955? 245; Brecher, Las Unternehmen als*Rechtsgegenstand S. 55? 58*0
Unerheblich für die Anwendung des-§ 94 Abs,2 ist,* daß der Motor der Klägerin in das Motorschiff nachträglich zu dem .Ersatz des nicht mehr betriebsfähigen Motors eingebaut wurde (RGZ 153, 362 /J6]J; 160, 166 /T837; vgl. § 946 BGB).
Bei dieser Rechtslage braucht zu der Auffassung des Berufungsgerichts, die Schiffshypothek der Beklagten habe sich nach § 31 SchiffsRG auch auf die einfachen, nicht in das Eigentum des Schiffseigentümers gelangten Bestandteile erstreckt - diese sind nach den vom Reichsgericht in RGZ 156, 368 f aufgestellten Grundsätzen als unbewegliche Sachen zu behandeln nicht Stellung genommen zu werden. Ebensowenig bedarf es der Prüfung, inwieweit in diesem Palle etwa der gute Glaube des Schiffshypothekengläubigers von Bedeutung ist.
Ohne Rechtsirrtum, hat das Berufungsgericht die Anwendung des § 95 AbSo2 BGB abgelehnt, wonach zu den Bestandteilen eines Gebäudes (eingetragenen Schiffes) solche Sachen nicht gehören, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude (Schiff) eingefügt sind. Ler Zeuge C.P-IJ^|BH| hat zwar bekundet, daß der Motor gleichsam als Versuchsmo* ♦ tor einer neuen Serie bei ihm laufen sollte. Er hat aber nichts davon gesagt, daß der Motor nach Beendigung des Versuchs wieder ausgebaut werden sollte. Vielmehr hat der Zeuge nach seiner Aussage bei den Besprechungen zu dem Ausdruck gebracht, daß er den Motor notfalls zurückgeben könne, wenn er ihn nicht zufriedenstelle . Wenn das Berufungsgericht
- 13
hieraus im Zusammenhang mit der von ihm zugunsten der Kläge rin als richtig unterstellten Vereinbarung vom 22 * Mai 1953 den Schluß ,gezogen ’hat*	sollte	den	Motor	zurüekgeben
 dürfen, wenn er sich als mangelhaft erweise, die Vertragsschließenden seien aber davon ausgegangen, daß der Motor den Anforderungen genügen werde und für dauernd in dem Schiff verbleiben werde, wenn sie auch damit gerechnet hätten, daß sich diese Erwartungen möglicherweise nicht erfüll ten, so liegen diese Ausführungen im Rahmen der dem Tatrich ter obliegenden Beweiswürdigung,, Der Wiederausbau des Motor war hiernach weder von Anfang an beabsichtigt noch mit Sicherheit erwartet (Palandt § 95 Annic2)o Die nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht erwartete, aber auch nicht ausgeschlossene Möglichkeit künftiger Trennung rechtfertigt es nicht, die Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck an-zunehmen (vglo OGHZ 1, 168; BGHZ 10, 171 /l7£7y> Tatsächlich wurde auch der Motor, obwohl Uphoff ihn nach der Beschlagnahme der Klägerin zur Verfügung gestellt hat, nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 20 Dezember 1955 auf dem Schiffe belassen und es wurden nur einzelne seiner Teile durch andere ersetzt«
Da die Klägerin durch den Einbau des Motors in das Schiff das Eigentum am Motor verloren hat, war die von der Beklagten betriebene Zwangsversteigerung auch in den Motor zulässig« Der Klägerin steht daher gegen die Beklagte weder ein Bchadensersatzanspruch noch ein Bereicherungsanspruch zu«
Die Revision war daher als unbegründet mit der Kosten*
14
5
folge aus § 97 ZPO zurückzuweiseru
 Pr«, Haidinger Pr» Fischer ProflÖrr	Pr«, Haager	Liesecke
i
i
♦ !
t
>
*
. J
•	-	e

-
s£» <