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BGH · II ZR 275/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 275/54

November 1948 bis 7* Februar 1949 9.886 Stück Damengarnituren, die nach Behauptung des Klägers aus den Garnen der Beklagten hergestellt werden sollten und wurden. September 1949 über 3 «000 HI und schließlich den Anspruch auf Rückzahlung eines dem Kläger unstreitig am 22, September 1949 ge-zahlten Betrages von 5*000 EM, der bei der Beklagten im Einverständnis mit dem Kläger als Vorschuß auf Vertreterkonto verbucht und' Vom Kläger entsprechend quittiert worden ist« Januar 1950 über 602 DM erhalten, mit dem Inhaber der Beklagten jedoch verabredet, daß der Erlös dieser Warenlieferungen für die I^Ud-Bau-stoffe-Oeseilschaft in verwendet werden soll, dies sei geschehen. ungünstigen Geschäftsentwicklung dieses Unternehmens habe der Inhaber der Beklagten nicht nur die Erlöse aus den Warenlieferungen, sondern auch die Beträge zur Verfügung gestellt, über die er, der Kläger, als Darlehen quittiert habe. Im September 1949 habe der Inhaber der Beklagten sich zur Zahlung eines letzten Betrages von 8.000 DM bereit erklärt unter der Bedingung, daß er nunmehr endgültig mit diesem Unternehmen nichts mehr zu tun habe« Damit habe er, der Kläger,afieh. Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, ihr Inhaber habe den Kläger im Januar 1949 -nur nach geschickt, um dort zu sehen, was von den dergegebenen Darlehensbeträgen von 43-000 DM noch zu retten sei* Der Kläger habe sich dann aber in dieser Firma festgesetzt und* als Geschäftsführer geriert* Er habe bei seinem ersten Bericht im Januar 1949 dem Inhaber der Beklagten erklärt, aus dieser Firma sei etwas zu machen, falls er selbst dort tätig sei und die Sache in. die Hand nehme* Der Inhaber der Beklagten habe darauf jedoch abgelehnt, weitere Beträge in das Unternehmen zu stecken, und erklärt, er wolle mit diesem nichts mehr zu tun haben* Br habe durch Urkunde vom 1* Februar 1949 seine Ansprüche auf Rückzahlung der*an die gegebenen Darlehen an den Kläger abgetreten und diesem gegenüber auf Rückzahlung der 43.000 DM verzichtet* Die späteren Darlehen seien dem Kläger selbst gegeben worden* Der Inhaber der Beklagten habe dieses Geld nicht in die Firma stecken wollen« Keinesfalls sei mit dem Kläger vereinbart worden, daß der Erlös der Warenlieferungen an die weitergeleitet werden solle. Säumnisurteil äbgewiesen und sodann im Einspruchsverfähren die Beklagte unter Abweisung der Mehrforderung zur Zahlung von 12-889,70 EM nebst 11 # Zinsen seit dem 1- Juli 1949 mit der Maßgabe verurteilt, daß hiervon 1*307,51 nebst 5 # Zinsen aus 1*035 EM vom 20. Es hat im übrigen angenommen, daß der Kläger die Zahlungen von 10.200 EM für die erhalten habe und daß auch der Kaufpreis für die an ihn gelieferten Waren in Höhe von 10-248 IM in Übereinstimmung mit einem Auftrag des Inhabers der Beklagten für die bestimmt gewesen und für diese Zwecke verwendet worden sei. Eieser Betrag setzt sich zusammen .us der Summe von 7-500 IM, die der Kläger im Januar oder Februar 1949 gezahlt zu haben behauptet, und einer Summe von 3-000 EM, die dem Kläger im Eezember 1948 für ein nicht zustande gekommenes Geschäft gezahlt worden seien. Juli 1949 berücksichtigt sind, so hat der Kläger später diesen Betrag durch den behaupteten Rechenfehler von 4-305,60 EM ersetzt, so daß sich gegenüber dem Urteil des Landgerichts ein Mehrbetrag von 11-805,60 EM, mithin eine Gesamtforderung von 24-695,30 EM ergeben würde. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten unter Ermäßigung des Zinssatzes auf 8 $ zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung weiterer 11*171,70 DM nebst 8 # Zinsen ab 1. Es geht dabei von der Berechnung des Klägers über die Lieferungen von 9»886 Garnituren aus, wonach sich noch eine Restforderung in Höhe von 24.663.,40 DM errechnet, und hat die bestrittene Gegenforderung der Beklagten für die Lieferung vom 12. Kläger habe laufend auf eigene Rechnung von der Beklagten Textilien bezogen und vertrieben* Denn dies schließt nicht aus, daß der Kläger für die Beklagte Übernommen hat, aus den ihm zu diesem Zwecke.gelieferten Garnen Damengarnituren hersteilen zu lassen und diese an die Beklagte zurückzuliefera<> Wenn der Kläger flir seine Bemühungen -ein Entgelt erhalten sollte, das in der Form eines Zuschlags zu den dem Kläger von der Firma von VflMRl berechneten Preisen berechnet wurde, so steht auch dieser Umstand der Annahme eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages nicht entgegen* Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsverstoß angenommen, daß das Geschäft, so wie es beabsichtigt war, nicht gegen damals noch geltende Bewirtschaftungsvorschriften verstieß* der Iiieferung dieses Restes das Guthaben des Klägers auf 4*389*60 DM ermittelt und abgerechnet hätten* Hierfür hat sich die Beklagte auf die mit dem vorgenannten Betrage beginnende Originalaufstellung des Klägers vom 4* Juli 1949 berufen* Das Berufungsgericht hat die Abrechnung nicht als Beweis dafür gelten lassen, daß die Forderung des Klägers bis zu dem 17. November 1954 Seite 10 an, daß es sich bei dieser.Aufstellung nicht um eine für die Beklagte bestimmte Abrechnung des Klägers, sondern um einen zunächst nur für eigene Zwecke angefertigten Notizzettel Da es sich nur um eine für eigene Zwecke erstellte Zwischenabrechnung gehandelt habe, sei es durchaus denkbar, daß der Kläger hier auch noch die an die Beklagte in einem anderen Geschäft zu leistende Zahlung von 7-500 DK zur Auslösung eines hinterlegten .Wechsels, auf ge führt habe. Es war und ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Kläger der Beklagten eine handschriftliche Aufstellung übergeben hat, die die Beklagte in beglaubigter Abschrift mit Schriftsatz vom 9o Juli 1951 dem Gericht mitgeteilt hat. erklären, sie wisse nicht , wie sich der Betrag von 4*389,60 DM als Guthaben des Klägers im einzel-nen.errechne (vgl Schriftsatz der Beklagten vom 9® Oktober 1951 S 2 ). Wie das Berufungsgericht .ohne Re.chtsirrtum aus-führt, handelt es sich nicht um ein Saldo-Anerkenntnis des Klägers* Dieser hat vielmehr durch die Übernahme dieses Betrages in seine Aufstellung lediglich einen Rechnungsposten aufgeführt. Sein Beweiswert hängt von den Umständen ah und kann schon durch die nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht unwahrscheinliche Erklärung, daß er auf einem früheren Rechenfehler beruhe,- entkräftet oder jedenfalls als erheblich gemindert angesehen werden. Insoweit ist dem Berufungsgericht darin beizutreben, daß die Beklagte den Beweis weiterer Zahlungen nicht dadurch erbringen kann, daß sie von diesem Saldo aus rückwärts errechnet, was sie bezahlt haben müßte, wenn dieser Saldo richtig wäre. Der Kläger muß aber sein Vorbringen gegen sich gelten lassen, er habe der Beklagten bei der Errechnung dieses Rechnungspostens einen Betrag von 7*500 DU gut ge schrieben und auch die erste Aufstellung der Beklag-.. Er hat damit einen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich eine Gegenforderung der Beklagten in dieser Höhe ergibt, die der Kläger mit seiner Porderung aus dem Garnitur enge schäft verrechnet haben will. Wenn der Kläger diese Verrechnung deshalb nicht mehr gelten lassen will, weil er im Januar oder Pebruar 1949 der Beklagten den Betrag von 7*500 DM gezahlt habe, so ist er für die-sen von ihm vorgetragenen Sachverhalt beweispflichtig. Unter Berücksichtigung der in dem Rechtsstreit getroffenen Einigung der Parteien Über die Anzahl der der Beklagten gelieferten Damengarnituren und den hierfür zu errechnenden Betrag ergibt sich somit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst eine Forderung des Klägers in Höhe von DM 47*395,60 abzüglich DK 12.895,20, also .in Höhe von 34*500,40 DM. Anzurechnen sind die unstreitigen Barzahlungen bis zu dem 4.7.1949 in Höhe von 11.700 DM, die Barzahlung vom 5.12.1950 mit 1.000 IM und die Kaufpreisforderungen für Wollieferungen in der Zeit vom 9« Juni bis lc Dezember 1950 mit 137 DM, ferner der vom Kläger nach seinem Vorbringen verrechnete Betrag von 7*500 IM, insgesamt also 20*337 DM. Die ■ Warenlieferungen der Beklagten mit den unstreitigen Beträgen von 9.616 DM, die im Mai und Juli 1949 an den Kläger .gelangt sein sollen, sowie die angeblichen Darlehen von zusammen 5.200 DM und die Zahlung des auf . Voischußkonto verbuchten Betrages von 5.000 IM begründen nach Ansicht des Berufungsgerichts deshalb keine Gegenforderungen der Beklagten, weil der Inhaber der Beklagten dem Kläger diese Beträge zur Verwendung für die Birma *{^0^ überlassen und durch Vereinbarung vom 22. September 1949 auf jegliche Ansprüche hierauf verzichtet habe« Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, die Beklagte könne den Kaufpreis für die Lieferungen vom 7. Die Revision wendet sich gegen' die Ansicht des Berufungsgerichts Über die Zweckbestimmung' der vorgenannten Lieferungen mit verfahrensrechtlichen‘Bügen* Sie meint, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt; es habe außer Betracht gelassen, daß die Lieferungen von Textilwaren an den Kläger durch Bechnungen belegt worden seien, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Aus den Rechnungen ergebe sich, so führt die Revision aus, daß diese jeweils persönlich an den Kläger gerichtet seien und dieser auch die Ware persönlich erhalten habe. Auf diese Umstände kommt es jedoch deshalb nicht an, weil sie nicht die Einlassung des Klägers entkräften, der Inhaber der Beklagten habe ihm die Ware mitgegeben, damit er den Erlös der *4001 zufließen lasse. Da er den Kaufabschluß, so wie ihn die Beklagte behauptet hatte, bestritten hat, hatte die Beklagte zu beweisen, daß Kaufverträge ohne die besondere Abrede über die Verwendung des Erlöses abgeschlossen worden seien« Das -Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlass, dem Antrag, den Inhaber der Beklagten zu beeidigen, zu entsprechen« Der Inhaber der Beklagten hat, wie das Berufungsgericht weiter ausführt , am 20» September 1949 unstreitig erklärt, er wolle dem Kläger für die Wpppp hoch 8*000 DM geben, dann, aber nichts mehr mit dieser‘Pirma zu tun haben* Diese Erklärung legt das Berufungsgericht' dahin aus, daß sie ein Angebot des Inhabers der Beklagten an den* Kläger enthalten habe, dieser solle in Zukunft nicht mehr treuhänderisch, sondern nur im eigenen Interesse allein Gesellschafter der WppPl^sein und für deren Schulden auf-kommen$ in diesem Angebot liege selbstverständlich, so meint das Berufungsgericht, daß der Inhaber der Beklagten auf die Rückforderung seiner bisher für die wpjppp gemachten Leistungen verzichten wollte* Das Angebot habe der Kläger angenommen* Diese Auslegung ist unter Berücksichtigung der von dem Berufungsgericht schon in anderem Zusammenhang gewürdigten Umstände möglich und aus Rechtsgründen oaicht zu beanstanden* Insbesondere kann der Revision nicht darin beigetreten werden, daß diese Auslegung in dem Wortlaut der Erklärung des Inhabers der Beklagten keine Stütze finde und daß daher die §§ 133, 157 BGB verletzt seien* Infolgedessen konnte das Berufungsgericht von einer weiteren Prüfung der Präge absehen, ob die Erlöse aus den Textillieferungen und die als Darlehen und Vorschußzahlung quittierten Beträge auch tatsächlich der iqpppp in vollem Umfang zugeflossen sind* Wenn die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den von der Beklagten ^in der Be-rufungsbegründung gestellten Antrag, die Geschäftsbücher der durch einen Sachverständigen bezüglich dieser Präge überprüfen zu lassen,Übergangen, so kann diese Rüge im Hinblick auf den von dem Berufungsgericht ohne Rechts- Mit der Behauptung der Beklagten, daß der Kläger die ihm für die gegebenen Beträge, insbesondere die Erlöse aus den Warenlieferungen, nicht vollständig für Zwecke dieser Pirma verwendet habe, ist noch nicht dargetan, daß der Inhaber der Beklagten hier-durch geschädigt worden sei. Bas Berufungsgericht brauchte auch nicht dem Beweisantrag der Beklagten im Schriftsatz vom 17» Oktober 1949 S 4 nachzugehen, mit dem sie in' das Wissen des. Pur die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob der Kläger unzulässigerweise Handel getrieben hat und auch nicht darauf, ob ein Kaufpreis für die Warenlieferungen deshalb nicht verlangt werden könnte, weil sie gegen Bewirt schaftungs vor Schriften verstoßen hätten, wie das Berufungsgericht angenommen hat. ohne eine Feststellung darüber, ob der Kläger tatsächlich • Bankkredit $n Anspruch genommen hat, diese bestrittene Behauptung des Klägers für den Zinsanspruch nicht zugrunde legen durfte* Hicht angegriffen ist dagegen'die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe.mit der Bezahlung der Rechnungsbeträge an die Firma'von die Beklagte in Vorlage gehen müssen, also Aufwendungen gehabt« Er kann hierfür 5 # als gesetzliche Zinsen nach §§ 256 BGB, 552 HOB ohne Rücksicht darauf verlangen, ob die geklagte schon ab 1* Juli 1949 oder erst' zu einem späteren Zeitpunkt ' in Verzug gekommen ist« Höhere Zinsen, könnte der Kläger dann-verlangen, wenn er höhere Aufwendungen gehabt hätte oder wenn die Mehrforderung als Verzugs schaden anzuerkennen wäre« Ob dies der Fall war, ist noch nicht hinreichend geklärt. Die hierfür erforderlichen Feststellungen sind nicht schon deshalb entbehrlich, weil das Berufungsgericht angenommen hat, daß dem Kläger Diskontierungsmöglichkeiten entgangen seien« Diese Annahme beruht nicht auf der Feststellung konkreter Möglichkeiten, die der Kläger ausgenutzt haben würde, und entbehrt daher einer ausreichenden Begründung, Demnach war das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zur Zahlung von mehr als 5 % Zinsen verurteilt hat. Juli 1949 zugesprochen worden sind« Hinsichtlich der Mehrforderung von 7-500 DM und der Zins for derung im übrigen war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben* Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei dem Ausspruch, daß der Kläger die Kosten seiner Säumnis im ersten Bechtszuge zu tragen hat* Im übrigen erschien es angemessen, dem Berufungsgericht die Kostenentscheidung lediglich in Höhe von 1/3 der Kosten vprzubehalten, der Beklagten dagegen schon jetzt 2/3 der Kosten aufzuerlegen (§§ 91, 97 Z3?0)*

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 256 BGB
EMBetragBerufungsgerichtInhaberKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2354 048
II ZR 275/54
Verkündet
 am 8. Dezember 1955
Jodas, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Firma Johann F	in	B1
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Profo Dr,
 gegen
Ferdinand W
]9
, jetzt in S{
St To
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Selowsky, Dr* Delbrück, Dr« Fischer, Artl und Dr. Winkelmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 18* November 1954 insoweit aufgehoben, als es dem Kläger insgesamt mehr als 16*561,40 DM nebst 5 # Zinsen seit dem • 1* Juli 1949 zugesprochen und dem Beklagten mehr als zwei * Drittel der nicht durch die Säumnis des Klägers verursachten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat* Im übrigen wii»d die Revision der Beklagten zurückgewiesen*
Im Umfange der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Die Beklagte hat 2/3 der Kosten der Revision zutragen im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
- 2
Lff.
Tatbestands
 Der Inhaber der Beklagten war Fabrikant von Textilien und Inhaber eines Textilversandgeschäfts. Der Kläger war Handelsvertreter und Bezirksvertreter fiir das Versandgeschäft , *
Im September und Oktober 1948 lieferte die Beklagte an gen Kläger 1.990 kg Kunstseidengame, der Kläger dagegen an die, Beklagte in mehreren Teillieferungen in der Zeit vom 1. November 1948 bis 7* Februar 1949 9.886 Stück Damengarnituren, die nach Behauptung des Klägers aus den Garnen der Beklagten hergestellt werden sollten und wurden. Für die Garnituren verlangt der Kläger einen in fiesem Rechtsstreit auf 47o395,60 DM ermäßigten Betrag, nämlich für 6.000 Garnituren je 4,92 DM und für 3.886 Garnituren je 4,60 EM, abzüglich des für die Garnlieferungen zu verrechnenden Betrages von 12.895,20 DM. Br hat weitere Beträge zugunsten der Beklagten' anerkannt, nämlich im Februar 1949 erhaltene Zahlungen von 11.200 DM, ferner Zahlungen vom 4. Juli 1949 mit 500 EM und 5. Dezember 1950 mit 1.000 DM, insgesamt also 12.700 DM. Außerdem erkennt der Kläger Kaufpreisforderungen für Wollieferungen der Beklagten in der Zeit vom 9. Juni bis 1. Dezember 1950 in Höhe von 137 DM an. Danach verbleibt für den Kläger eine Restforderung aus dem ♦ , Garniturengeschäft in Höhe von 21.663,40 DM. Zusätzlich ver- \\ .
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langt der Kläger 3-000 TM mit der Begründung, daß er diese
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Summe am "21. Dezember 1948 der Beklagten als Anzahlung ./if;
auf ein nicht zustande gekommenes Geschäft gegeben habe. -:ix'
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Die Klage war auf Zahlung eines Betrages von 25.000 WL^i nebst 11 Zinsen seit dem 1. Juli. 1949 gerichtet. Der
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Kläger hatte zunächst vorgetragen, er habe der Beklagten 9-886 Garnituren zu einem vereinbarten Preise von 47-735,44 Dil./

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nämlich 7*062 Garnituren ä 4,92 HU und 2.824 Garnituren d 4,60 IM käuflich geliefert, worauf der Beklagten 12.895,20 HM für Garn gut ge schrieben worden seien. Hie Parteien haben sich jedoch im ersten Hechtszuge dahin geeinigt,, daß 6.000 Garnituren mit 4,92.JM und 3*886 Garnituren mit 4^60 DM berechnet werden. *	:
Hie Beklagte bestreitet, die von dem Kläger jetzt noch beanspruchten Beträge zu schulden. »Sie hat eingewandt, die Parteien hätten durch das Garniturengeschäft gegen damals geltende BewirtschaftungsbeStimmungen verstoßen. Has Geschäft sei deshalb nichtig. Einem Anspruch des Klägers stehe § 877’BGB entgegen. Hie Beklagte■ beruft sich weiter auf eine Aufstellung, die der Kläger-ihrem Inhaber im Sommer 1949-husgehändigt hat. Hiese Aufstellung beginnt für • den 17. Hezember 1948 mit einem Saldo von 4.389,60 HM zugunsten des Klägers und schließt am 4. Juli 1949 mit einem solchen von 16.776,70 IM. Sie enthält eine Belastung der Beklagten mit einem Betrage von 2.750 HM, der unstreitig zurück- . gezahlt ist, sowie den vom Kläger zusätzlich geforderteh .Betrag von*3.000 HU. Hie"Beklagte setzt -die 2.750 HM neben der unstreitig nach dem 4. Juli 1949 geleisteten Zahlung von 1.000 HM und den Bieferungen zu dem Betrage von'137 HM, zusammen 3.887 HU von der Schlußsumme ab und berechnet da-
*
nach die Forderung des Klägers nach der Abrechnung nur auf
12.889,70 HU. . .
Her Kläger hat erwidert, der dieser Aufstellung zu*-grunde liegende Ausgangssaldo von 4.389,60 IM sei unrichtig; er hat hierfür eine Aufstellung vorgelegt} die mit einem Posten von 17.884,80 HM beginnt. Hieser ist berechnet als Preis für 4.834 Garnituren zu 4,60 IM. Hieser Posten müßte richtig gerechnet 22.236,40 HM lauten. Her Kläger sieht darin einen Rechenfehler. Hiesen vermindert
 der Kläger um 46 IM auf 4.305,60 IM mit der Begründung, es seien nicht 4.854 Garnituren, sondern nur 4*824 Garnituren zu berechnen*
Die genannte Aufstellung des Klägers enthält weiterhin eine Gutschrift von 7.500 DM für die Beklagte mit der Bezeichnung •»Wechsel*1. Der Kläger, will diesen Betrag mit
 der Begründung gestrichen wissen, er habe die damit be-
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rücksichtigte Forderung der Beklagten im Januar oder Februar 1949 durch Zahlung an die Beklagte beglichen. Auf diesen Posten- folgt in der Aufstellung ein Saldo von 4*389,60 IM der nach der Behauptung des Klägers den Ausgangspunkt; für die vorher genannte Auf Stellung bildet.
* • * *. * -• Die Beklagte hat bestritten, jemals die angeblich der Aufstellung Vom 4. Juli 1949 vorausgegangene Abrechnung erhalten zu haben, und mit näherer Begründung ausgeführt, daß es sich um ein konstruiertes Vorbringen des Klägers handele. Sie ist insbesondere der Behauptung des Klägers entgegengetreten, er habe ihr einen Wechsel ausgehändigt und die-♦
’ 'sen gegen Zahlung des Betrages von 7.500 IM von der Beklagten zurückerhalten. Die Beklagte beruft sich ferner auf eine Vereinbarung, in der der Kläger seinen Anspruch auf 12.000 DM ermäßigt hat. Der Kläger wendet ein, er habe diese Ermäßigung am 20. September 1949 unter der Bedingung zugestanden, daß die Beklagte den Betrag spätestens im Dezember 1949 zahle.
Die Beklagte bestreitet eine solche Bedingung.
Die Beklagte hat gegen die Klageforderung mehrere Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt, nämlich Kaufpreisforderungen für Warenlieferungen laut Bechnung vom ’'7. Mai 1949 über 3:312 DM, vom 9. Mai 1949 über 6.144 IM, vom 24. Juli 1949 über 160 DM und vom 12. Januar 1950 über 602 DM, insgesamt in Höhe von 10.218 DM, ferner angebliche ‘Sarlehensforderungen in Höhe von 5.200 DM laut Quittungen
 
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des Klägers vom 26« August 1949 über 1,000 und 400 IM, vom 5, September 1949 über 800 EM, vom 22. September 1949 über 3 «000 HI und schließlich den Anspruch auf Rückzahlung eines dem Kläger unstreitig am 22, September 1949 ge-zahlten Betrages von 5*000 EM, der bei der Beklagten im Einverständnis mit dem Kläger als Vorschuß auf Vertreterkonto verbucht und' Vom Kläger entsprechend quittiert worden ist«
Hierzu hat der Kläger vorgeträgen, er habe zwar die Warenlieferungen vom 7« Mai, 9* Mai und 26. Aügust 1949, nicht aber eine Warenlieferung vom 12. Januar 1950 über 602 DM erhalten, mit dem Inhaber der Beklagten jedoch verabredet, daß der Erlös dieser Warenlieferungen für die I^Ud-Bau-stoffe-Oeseilschaft in	verwendet	werden soll,
 dies sei geschehen. Zu diesem Zwecke seien ihm auch die Barbeträge gegeben worden.
An dem vorgenannten Unternehmen hatte sich der Inhaber der Beklagten bereits 1948, nach seiner Behauptung nur als Darlehensgeber, beteiligt. Er hat unstreitig den Kläger im Januar 1948 gebeten, sich, nach	zu begeben und
 dort wegen des Betriebes nach dem rechten zu sehen. Am 1«-Februar 1949 hat der Inhaber der Beklagten seine Forderung an die WjJP(^-Baustoffe-Gesellschaft in Höhe von 43*000 Dil an» den Kläger abgetreten,	•	'	.
Hach Behauptung des Klägers hat der Inhaber der Beklag-
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ten unbedingt einen Konkurs dieses Unternehmens vermeiden	* *
wollen und ihn deshalb* veranlaßt, als Strohmann in die Oe-	^ l
* * * '*■ Seilschaft, die als OmbH errichtet, aber niemals ins Handels-
register eingetragen worden sei, einzutreten. Infolge der	'
ungünstigen Geschäftsentwicklung dieses Unternehmens habe der Inhaber der Beklagten nicht nur die Erlöse aus den Warenlieferungen, sondern auch die Beträge zur Verfügung gestellt, über die er, der Kläger, als Darlehen quittiert habe.
«fr:
 
Dies sei deshalb geschehen, weil die Beteiligung des Inhabers der Beklagten an der	nicht habe hervortreten
 sollen. Im September 1949 habe der Inhaber der Beklagten sich zur Zahlung eines letzten Betrages von 8.000 DM bereit erklärt unter der Bedingung, daß er nunmehr endgültig mit diesem Unternehmen nichts mehr zu tun habe« Damit habe er, der Kläger,afieh. einverstanden erklärt,* und nur aus den angeführten * Gründen über den am 22. September 1949 gezahlten Betrag von 3.000 DM als Darlehen («vorbehaltlich späterer Abrechnung11') und auch über die' 5*000 DM als Vorschußzahlung qju:ttiart. Der Inhaber der Beklagten habe erklärt, er müsse diese Beträge vorläufig aus steuerlichen Gründen als Empfang des Klägers.erscheinen lassen/
Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, ihr Inhaber habe den Kläger im Januar 1949 -nur nach geschickt, um dort zu sehen, was von den dergegebenen Darlehensbeträgen von 43-000 DM noch zu retten sei* Der Kläger habe sich dann aber in dieser Firma festgesetzt und* als Geschäftsführer geriert* Er habe bei seinem ersten Bericht im Januar 1949 dem Inhaber der Beklagten erklärt, aus dieser Firma sei etwas zu machen, falls er selbst dort tätig sei und die Sache in. die Hand nehme* Der Inhaber der Beklagten habe darauf jedoch abgelehnt, weitere Beträge in das Unternehmen zu stecken, und erklärt, er wolle mit diesem nichts mehr zu tun haben* Br habe durch Urkunde vom 1* Februar 1949 seine Ansprüche auf Rückzahlung der*an die gegebenen Darlehen an den Kläger abgetreten und diesem gegenüber auf Rückzahlung der 43.000 DM verzichtet* Die späteren Darlehen seien dem Kläger selbst gegeben worden* Der Inhaber der Beklagten habe dieses Geld nicht in die Firma	stecken wollen« Keinesfalls sei mit dem
 Kläger vereinbart worden, daß der Erlös der Warenlieferungen an die	weitergeleitet	werden solle.
Das Landgericht hat die Klage zunächst durch Ver-
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Säumnisurteil äbgewiesen und sodann im Einspruchsverfähren die Beklagte unter Abweisung der Mehrforderung zur Zahlung von 12-889,70 EM nebst 11 # Zinsen seit dem 1- Juli 1949 mit der Maßgabe verurteilt, daß hiervon 1*307,51 nebst 5 # Zinsen aus 1*035 EM vom 20. September 1952 ab auf Grund eines Pfändungsund Überweisungsb'eSchlusses an die Pfän-dungsgläubigerin zu zahlen seien. Eas Landgericht ist von der Aufstellung des Klägers vom 4- Juli 1949 mit der Schlußsumme von 16.776,70 EM ausgegangen, hat hiervon die unstrei-tigen Beträge von 2.750 EM, 1.000 EM und 137 EM* abgesetzt und demgemäß die Forderung des Klägers auf 12-889,70 IM errechnet. Es hat im übrigen angenommen, daß der Kläger die Zahlungen von 10.200 EM für die	erhalten	habe und
 daß auch der Kaufpreis für die an ihn gelieferten Waren in Höhe von 10-248 IM in Übereinstimmung mit einem Auftrag des Inhabers der Beklagten für die	bestimmt	gewesen
 und für diese Zwecke verwendet worden sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung, der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Eer Kläger hat mit der Anschlußberufung zunächst Zahlung weiterer 10-500 EM nebst 8 # Zinsen verlangt.. Eieser Betrag setzt sich zusammen .us der Summe von 7-500 IM, die der Kläger im Januar oder Februar 1949 gezahlt zu haben behauptet, und einer Summe von 3-000 EM, die dem Kläger im Eezember 1948 für ein nicht zustande gekommenes Geschäft gezahlt worden seien.
Ba diese 3-000 EM in der Aufstellung vom 4. Juli 1949 berücksichtigt sind, so hat der Kläger später diesen Betrag durch den behaupteten Rechenfehler von 4-305,60 EM ersetzt, so daß sich gegenüber dem Urteil des Landgerichts ein Mehrbetrag von 11-805,60 EM, mithin eine Gesamtforderung von 24-695,30 EM ergeben würde. Mit Eücksicht auf eine in der ersten Instanz erfolgte Einigung Über die Berechnung hat der Kläger diese Gesamtforderung um 51,90 IM auf 24-663,40 EM ermäßigt und die Anschlußberufung auf 11-773,70EM mit 8 # Zinsen seit dem 1- Juli 1949 erweiterte
 
Hl-
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten unter Ermäßigung des Zinssatzes auf 8 $ zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung weiterer 11*171,70 DM nebst 8 # Zinsen ab 1. Juli 1949 verurteilt. Es geht dabei von der Berechnung des Klägers über die Lieferungen von 9»886 Garnituren aus, wonach sich noch eine Restforderung in Höhe von 24.663.,40 DM errechnet, und hat die bestrittene Gegenforderung der Beklagten für die Lieferung vom 12. Januar 1950 in Höhe von 602 DM als nachgewiesen angesehen, so daß dem Kläger insgesamt 24.061,40 DM zuzusprechen wären.
Mit der. Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während der Kläger beantragt, die Revision'.zu-rückzuweisen.
Entscheidungsgründe t
I. Das Berufungsgericht hält die Vereinbarungen, aus denen der Kläger Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Entgelts für die unstreitigen Lieferungen von Damenwäsche-gamituren herleitet, für rechtswirksam. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Kläger von der Beklagten beauftragt war, die Lohnverarbeitung der ihm von der Beklagten für diesen Zweck gelieferten Game zu vermitteln. Der Kläger habe das Garn der Firma von	in	übergeben,	wobei ver-
einbart worden sei, daß diese Firma dem Kläger die aus den Garnen hergestellten Mengen zurückliefere. Hierbei habe der Kläger in verdeckter Stellvertretung für die Beklagte gehandelt. Auch wenn die Bart eien bei der Abrechnung den Wert der Gamituren und denjenigen des Games ziffernmäßig gegenüberstellten, so handele es sich doch insoweit nicht um zwei getrennte Kaufverträge, sondern um'einen einheit-
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lieben Geschäftsbesorgungsvertrag.
Zu Unrecht meint die Revision, diese Annahme des Berufungsgerichts stehe zu dem Vorbringen der Beklagten im Widerspruch, der. Kläger habe laufend auf eigene Rechnung von der Beklagten Textilien bezogen und vertrieben* Denn dies schließt nicht aus, daß der Kläger für die Beklagte Übernommen hat, aus den ihm zu diesem Zwecke.gelieferten Garnen Damengarnituren hersteilen zu lassen und diese an die Beklagte zurückzuliefera<> Wenn der Kläger flir seine Bemühungen -ein Entgelt erhalten sollte, das in der Form eines Zuschlags zu den dem Kläger von der Firma von VflMRl berechneten Preisen berechnet wurde, so steht auch dieser Umstand der Annahme eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages nicht entgegen* Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsverstoß angenommen, daß das Geschäft, so wie es beabsichtigt war, nicht gegen damals noch geltende Bewirtschaftungsvorschriften verstieß*
IIu Die Parteien stimmen darin überein, daß von den insgesamt 9*886 Garnituren der größte Teil bis zu dem 17« Dezember 1948 geliefert war, während nach diesem Zeitpunkt unstreitig noch 3.562 Garnituren geliefert worden sind*' Der Einwand der Beklagten geht dahin, daß die Parteien vor. der Iiieferung dieses Restes das Guthaben des Klägers auf 4*389*60 DM ermittelt und abgerechnet hätten* Hierfür hat sich die Beklagte auf die mit dem vorgenannten Betrage beginnende Originalaufstellung des Klägers vom 4* Juli 1949 berufen* Das Berufungsgericht hat die Abrechnung nicht als Beweis dafür gelten lassen, daß die Forderung des Klägers bis zu dem 17. Dezember 1948 nur noch 4*389*60 DM betragen habe. .
Die Parteien sind, wie das Berufungsgericht fest-
stellt, nicht in der Lage, Einzelheiten, der Abwicklung dieses Geschäfts auf Grund einer ordnungsgemäßen Buchführung nachzuweisen. Deshalb kommt der Abrechnung vom 4» Juli 1949 als Beweismittel besondere Bedeutung zu. Das Berufungsgericht nimmt offenbar auf Grund der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 5. November 1954 Seite 10 an, daß es sich bei dieser.Aufstellung nicht um eine für die Beklagte bestimmte Abrechnung des Klägers, sondern um einen zunächst nur für eigene Zwecke angefertigten Notizzettel
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handelte, von dem der Kläger bei einer, späteren Besprechung dem Inhaber der Beklagten auf dessen Wunsch lediglich eine Abschrift übergeben habe. Deshalb sei der Beweiswert nicht groß. Die Erklärungen des.Klägers, wie er zu diesem nach seiner Darstellung unrichtigen Saldo gekommen sei, seien nicht von vornherein unwahrscheinlich. Da es sich nur um eine für eigene Zwecke erstellte Zwischenabrechnung gehandelt habe, sei es durchaus denkbar, daß der Kläger hier auch noch die an die Beklagte in einem anderen Geschäft zu leistende Zahlung von 7-500 DK zur Auslösung eines hinterlegten .Wechsels, auf ge führt habe.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Erwägungen nicht einwandfrei sind.- Es war und ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Kläger der Beklagten eine handschriftliche Aufstellung übergeben hat, die die Beklagte in beglaubigter Abschrift mit Schriftsatz vom 9o Juli 1951 dem Gericht mitgeteilt hat. Ihr Original ist im ersten Rechtszug dem Gericht sowie auch dem Kläger vorgelegt worden. Ob es sich bei dieser Aufstellung vom 4- Juli 1949 um eine flüchtige überschlägige Berechnung gehandelt hat, wie das Berufungsgericht annimmt, kann dahingestellt bleiben. War dies nicht der Fall, so ist gleichwohl die Behauptung des Klägers beachtlich, die Ansgangszahl dieser Aufstellung sei unrichtig. Hierfür hat der Kläger eine Br-
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klärung gegeben, die nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht von vornherein unwahrscheinlich ist* Dem ist beizutreten, soweit es sich um den behaupteten Rechenfehler handelt. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf beschränkt zu. erklären, sie wisse nicht , wie sich der Betrag von 4*389,60 DM als Guthaben des Klägers im einzel-nen.errechne (vgl Schriftsatz der Beklagten vom 9® Oktober 1951 S 2 ). Wie das Berufungsgericht .ohne Re.chtsirrtum aus-führt, handelt es sich nicht um ein Saldo-Anerkenntnis des Klägers* Dieser hat vielmehr durch die Übernahme dieses Betrages in seine Aufstellung lediglich einen Rechnungsposten aufgeführt. Sein Beweiswert hängt von den Umständen ah und kann schon durch die nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht unwahrscheinliche Erklärung, daß er auf einem früheren Rechenfehler beruhe,- entkräftet oder jedenfalls als erheblich gemindert angesehen werden. Insoweit ist dem Berufungsgericht darin beizutreben, daß die Beklagte den Beweis weiterer Zahlungen nicht dadurch erbringen kann, daß sie von diesem Saldo aus rückwärts errechnet, was sie bezahlt haben müßte, wenn dieser Saldo richtig wäre. Der Kläger muß aber sein Vorbringen gegen sich gelten lassen, er habe der Beklagten bei der Errechnung dieses Rechnungspostens einen Betrag von 7*500 DU gut ge schrieben und auch die erste Aufstellung der Beklag-.. .ten übergeben. Er hat damit einen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich eine Gegenforderung der Beklagten in dieser Höhe ergibt, die der Kläger mit seiner Porderung aus dem Garnitur enge schäft verrechnet haben will. Wenn der Kläger diese Verrechnung deshalb nicht mehr gelten lassen will, weil er im Januar oder Pebruar 1949 der Beklagten den Betrag von 7*500 DM gezahlt habe, so ist er für die-sen von ihm vorgetragenen Sachverhalt beweispflichtig.
Es genügt daher nicht, wenn das Berufungsgericht sein Vorbringen nur als nicht unwahrscheinlich bezeichnet.
In Höhe dieses Betrages kann das Berufungsurteil infol-
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gedessen nicht bestehen bleiben*
Unter Berücksichtigung der in dem Rechtsstreit getroffenen Einigung der Parteien Über die Anzahl der der Beklagten gelieferten Damengarnituren und den hierfür zu errechnenden Betrag ergibt sich somit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst eine Forderung des Klägers in Höhe von DM 47*395,60 abzüglich DK 12.895,20, also .in Höhe von 34*500,40 DM. Hinzu tritt der Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages von 3.000 DM. Anzurechnen sind die unstreitigen Barzahlungen bis zu dem 4.7.1949 in Höhe von 11.700 DM, die Barzahlung vom 5.12.1950 mit 1.000 IM und die Kaufpreisforderungen für Wollieferungen in der Zeit vom 9« Juni bis lc Dezember 1950 mit 137 DM, ferner der vom Kläger nach seinem Vorbringen verrechnete Betrag von 7*500 IM, insgesamt also 20*337 DM. Die verbleibende Forderung des Klägers von 17*16.3,40 DM mindert sich weiter um die zur * * Aufrechnung gestellte Gegenforderung von 602 DM für die .Lieferung vom 12. Januar 1950, die das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum für nachgewiesen hält. Hiernach ist die Klageforderung in Höhe von 16.561,40 DM als.nachgewiesen anzusehen.
Soweit die Beklagte weitere Gegenforderungen zur Aufrechnung stellt, konnte ihre Revision aus den nachstehenden Gründen keinen Erfolg haben«.
III. Die ■ Warenlieferungen der Beklagten mit den unstreitigen Beträgen von 9.616 DM, die im Mai und Juli 1949 an den Kläger .gelangt sein sollen, sowie die angeblichen Darlehen von zusammen 5.200 DM und die Zahlung des auf . Voischußkonto verbuchten Betrages von 5.000 IM begründen nach Ansicht des Berufungsgerichts deshalb keine Gegenforderungen der Beklagten, weil der Inhaber der Beklagten
 dem Kläger diese Beträge zur Verwendung für die Birma *{^0^ überlassen und durch Vereinbarung vom 22. September 1949 auf jegliche Ansprüche hierauf verzichtet habe« Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, die Beklagte könne den Kaufpreis für die Lieferungen
 vom 7. und 9* Mai 1949 mit 3*312 und 6 «144 W schon
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deshalb nicht verlangen, weil diese Geschäfte gegen die erst mit Wirkung vom 1. Juli 1949 aufgehobenen Bewirtschaftungsvorschriften (VO des Wirtschaftsministers von Württemberg-Höhenzollern RegBl 1949, 272) verstoßen hätten und deshalb gemäß § 134 BGB nichtig seien*
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Die Revision wendet sich gegen' die Ansicht des Berufungsgerichts Über die Zweckbestimmung' der vorgenannten Lieferungen mit verfahrensrechtlichen‘Bügen* Sie meint, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt; es habe außer Betracht gelassen, daß die Lieferungen von Textilwaren an den Kläger durch Bechnungen belegt worden seien, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Juni 1953 abschriftlich mitgeteilt nahe. Aus den Rechnungen ergebe sich, so führt die Revision aus, daß diese jeweils persönlich an den Kläger gerichtet seien und dieser auch die Ware persönlich erhalten habe. Auf diese Umstände kommt es jedoch deshalb nicht an, weil sie nicht die Einlassung des Klägers entkräften, der Inhaber der Beklagten habe ihm die Ware mitgegeben, damit er den Erlös der *4001 zufließen lasse. Das Berufungsgericht brauchte daher auf die Rechnungen nicht einzugehen*
Weiter rügt die Bevision, das Berufungsgericht habe weder die gegenteiligen Angaben des Inhabers der Beklagten bei seiner Vernehmung vom 6. Oktober 1953 noch den Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 14* Dezember 1953,
ihren Inhaber auf seine Aussage zu beeidigen, berücksichtigte Auch diese Rüge greift nicht durch« Der Inhaber der Beklagten mußte, wie das Berufungsgericht ausführt, bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht vom schriftsätzllch vertretenen Standpunkt der Beklagten erheblich abweichen (BU S 16)« Er habe bei seiner Vernehmung einräumen müssen, daß die Darstellung des Klägers, die Warenlieferungen seien für die Waberit bestimmt gewesen, möglich sei« Der daraufhin zu diesem ' Pünkt vernommene Kläger 448 ZPO) habe klar und deutlich bekundet, der Inhaber der Beklagten habe, da er nicht:genügend Bargeld gehabt habe, Waren für die Waberit mitgsgeben« Auf diese Weise seien die Lieferungen vom 7« Mai und 9« Mai und 24o Juli 1949 mit zusammen 9«616 DM zustande gekommen«,
Die Vernehmung des Klägers gemäß § 44Ö ZPO war zulässig«
Da er den Kaufabschluß, so wie ihn die Beklagte behauptet hatte, bestritten hat, hatte die Beklagte zu beweisen, daß Kaufverträge ohne die besondere Abrede über die Verwendung des Erlöses abgeschlossen worden seien« Das -Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlass, dem Antrag, den Inhaber der Beklagten zu beeidigen, zu entsprechen«
Es hat ohne Verfahrensverstoß den Aussagen des Klägers bei seiner Vernehmung den Vorzug geben dürfe*!«
Der Würdigung der Bewe i s auf nähme in diesem Zusammenhang steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte beantragt hatte, den Zeugen	darüber	zu vernehmen, daß die
 Lieferungen nur für den Kläger, nicht aber für die W^H) bestimmt gewesen seien. Denn dieser Zeuge ist von dem Berufungsgericht vernommen worden« Seine Aussage ist in den Tatbestand des Berufungsurteils aufgenommen. Danach ist Pailer bei den Verhandlungen der Parteien nie dabei gewesen. Durch diesen Zeugen konnte die Beklagte.infolgedessen nicht den Beweis erbringen, daß die Kaufpreise
 der Waren nicht für die Waberit bestimmt gewesen, sondern von dem Kläger zu bezahlen seien*
Der Inhaber der Beklagten hat, wie das Berufungsgericht weiter ausführt , am 20» September 1949 unstreitig erklärt, er wolle dem Kläger für die Wpppp hoch 8*000 DM geben, dann, aber nichts mehr mit dieser‘Pirma zu tun haben* Diese Erklärung legt das Berufungsgericht' dahin aus, daß sie ein Angebot des Inhabers der Beklagten an den* Kläger enthalten habe, dieser solle in Zukunft nicht mehr treuhänderisch, sondern nur im eigenen Interesse allein Gesellschafter der WppPl^sein und für deren Schulden auf-kommen$ in diesem Angebot liege selbstverständlich, so meint das Berufungsgericht, daß der Inhaber der Beklagten auf die Rückforderung seiner bisher für die wpjppp gemachten Leistungen verzichten wollte* Das Angebot habe der Kläger angenommen* Diese Auslegung ist unter Berücksichtigung der von dem Berufungsgericht schon in anderem Zusammenhang gewürdigten Umstände möglich und aus Rechtsgründen oaicht zu beanstanden* Insbesondere kann der Revision nicht darin beigetreten werden, daß diese Auslegung in dem Wortlaut der Erklärung des Inhabers der Beklagten keine Stütze finde und daß daher die §§ 133, 157 BGB verletzt seien*
Infolgedessen konnte das Berufungsgericht von einer weiteren Prüfung der Präge absehen, ob die Erlöse aus den Textillieferungen und die als Darlehen und Vorschußzahlung quittierten Beträge auch tatsächlich der iqpppp in vollem Umfang zugeflossen sind* Wenn die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den von der Beklagten ^in der Be-rufungsbegründung gestellten Antrag, die Geschäftsbücher der	durch	einen	Sachverständigen	bezüglich dieser
 Präge überprüfen zu lassen,Übergangen, so kann diese Rüge im Hinblick auf den von dem Berufungsgericht ohne Rechts-
 
irrt um angenommenen Verzicht des Inhabers der Beklagten und deshalb keinen Erfolg haben, weil der Inhaber der Beklagten die Vereinbarungen vom 20. und 22. September 1949 nicht angefochten hat. Mit der Behauptung der Beklagten, daß der Kläger die ihm für die	gegebenen	Beträge,
 insbesondere die Erlöse aus den Warenlieferungen, nicht vollständig für Zwecke dieser Pirma verwendet habe, ist noch nicht dargetan, daß der Inhaber der Beklagten hier-durch geschädigt worden sei.
Bas Berufungsgericht brauchte auch nicht dem Beweisantrag der Beklagten im Schriftsatz vom 17» Oktober 1949 S 4 nachzugehen, mit dem sie in' das Wissen des. Zeugen
 gestellt hatte, daB der Kläger in der fraglichen Zeit der umstrittenen Warenlieferungen 'Textilien zu dem Vertrieb auf eigene Rechnung von der Beklagten bezogen und damit unangemeldet und unzulässigerweise Handel getrieben habe. Pur die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob der Kläger unzulässigerweise Handel getrieben hat und auch nicht darauf, ob ein Kaufpreis für die Warenlieferungen deshalb nicht verlangt werden könnte, weil sie gegen Bewirt schaftungs vor Schriften verstoßen hätten, wie das Berufungsgericht angenommen hat. *
IV. Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die Zinsforderung des. Klägers. Auch in diesem Punkt mußte die Revision teilweise durchdringen.
Bas Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe auf Grund des unter Ziff I behandelten Geschäftsbesorgungsvertrages auf begrenzte Zeit mit der Bezahlung der Rechnungsbeträge in Vorlage gehen müssen. Ben Parteien sei klar ge- . wesen, daß der Kläger zur Beschaffung des erforderlichen Geldes Bankkredite benötigen würde. Bie Beklagte habe die
 
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Aufwendungen für den in ihrem Interesse auf genommenen Bankkredit zu tragen, und zwar ohne Rücksicht darauf, oh sie in Verzug gesetzt worden sei oder nicht* Für den Bankkredit müsse, mit einem Durchschnittssatz von 8 # gerechnet
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werden*
Der Kläger hatte unter Beweisantritt behauptet, seine Bankschuld habe stets mehr als 12*889*70 DM betragen* Der Revision ist darin beizutreten, daß das Berufungsgericht . ohne eine Feststellung darüber, ob der Kläger tatsächlich • Bankkredit $n Anspruch genommen hat, diese bestrittene Behauptung des Klägers für den Zinsanspruch nicht zugrunde legen durfte* Hicht angegriffen ist dagegen'die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe.mit der Bezahlung der Rechnungsbeträge an die Firma'von	die
 Beklagte in Vorlage gehen müssen, also Aufwendungen gehabt« Er kann hierfür 5 # als gesetzliche Zinsen nach §§ 256 BGB, 552 HOB ohne Rücksicht darauf verlangen, ob die geklagte schon ab 1* Juli 1949 oder erst' zu einem späteren Zeitpunkt ' in Verzug gekommen ist« Höhere Zinsen, könnte der Kläger dann-verlangen, wenn er höhere Aufwendungen gehabt hätte oder wenn die Mehrforderung als Verzugs schaden anzuerkennen wäre« Ob dies der Fall war, ist noch nicht hinreichend geklärt. Die hierfür erforderlichen Feststellungen sind nicht schon deshalb entbehrlich, weil das Berufungsgericht angenommen hat, daß dem Kläger Diskontierungsmöglichkeiten entgangen seien« Diese Annahme beruht nicht auf der Feststellung konkreter Möglichkeiten, die der Kläger ausgenutzt haben würde, und entbehrt daher einer ausreichenden Begründung,
 Demnach war das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zur Zahlung von mehr als 5 % Zinsen verurteilt hat.
V* Zusammenfassend ergibt sich, daß das Berufungsurteil nur insoweit bestätigt werden konnte, als dem Kläger 16*561,40 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1. Juli 1949 zugesprochen worden sind« Hinsichtlich der Mehrforderung von 7-500 DM und der Zins for derung im übrigen war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben* Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei dem Ausspruch, daß der Kläger die Kosten seiner Säumnis im ersten Bechtszuge zu tragen hat* Im übrigen erschien es angemessen, dem Berufungsgericht die Kostenentscheidung lediglich in Höhe von 1/3 der Kosten vprzubehalten, der Beklagten dagegen schon jetzt 2/3 der Kosten aufzuerlegen (§§ 91, 97 Z3?0)*
Dr« Selowsky	Dr*	Delbrück	Dr/	Bischer
 Artl	Dr.	Winkelmann.