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BGH · II ZR 275/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 275/02

Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner in beiden Vorinstanzen erfolglosen Klage u.a. die Feststellung der Unwirksamkeit zweier auf der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 15. September 2002 hat der Kläger, nachdem mehrere beim BGH zugelassene Rechtsanwälte eine Vertretung abgelehnt hatten, für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO n.F. Antrag auf Beiordnung eines Anwalts für die Revisionsinstanz gestellt. Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO n.F. ist für eine Übergangszeit bis zu dem 31.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 26 EGZPO
RevisionsinstanzVertretungBeiordnungBeschlußZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 275/02
10. Januar 2003 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt mit seiner in beiden Vorinstanzen erfolglosen Klage u.a. die Feststellung der Unwirksamkeit zweier auf der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 15. April 2000 gefaßter Beschlüsse, mit denen § 1 (Vereinsname) und § 2 (Vereinszweck) der Satzung geändert wurden. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Mit Schreiben vom 24. September 2002 hat der Kläger, nachdem mehrere beim BGH zugelassene Rechtsanwälte eine Vertretung abgelehnt hatten, für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO n.F. Antrag auf Beiordnung eines Anwalts für die Revisionsinstanz gestellt.
II. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
An letzterer Voraussetzung fehlt es hier. Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO n.F. ist für eine Übergangszeit bis zu dem 31. Dezember 2006 nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € übersteigt (§ 26 Ziff. 8 EGZPO). Der Beschwerdewert für die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse liegt jedenfalls weit unterhalb dieser Zulässigkeitsgrenze.
Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts mußte deshalb zurückgewiesen werden.
Röhricht	Goette	Kurzwelly
 Kraemer
Münke