* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 274/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 274/83

1. Das Berufungsgericht ist, wie seine Ausführungen im Gesamtzusammenhang ergeben, davon ausgegangen, daß zwischen den beiden Gesellschaftern der Beklagten ein tiefgreifendes und unheilbares Zerwürfnis eingetreten ist. Ein Zerwürfnis dieses Ausmaßes zwischen den Gesellschaftern bildet einen wichtigen Grund zur Auflösung der Gesellschaft nach § 61 Abs. 1 GmbHG, wenn es das Gedeihen (insbesondere die Ertragskraft) der Gesellschaft beeinträchtigt oder damit über kurz oder lang zu rechnen ist (BGHZ 80, 346, 348; RGZ 164, 257, 260). Diese seien nur dadurch erheblich geschmälert worden und im Jahre 1982 ganz weggefallen, daß die Beklagte mit immensen Prozeßkosten aus den aufgrund des Zerwürfnisses der Gesellschafter entstandenen Streitigkeiten belastet worden sei. Die Beklagte sei auch nicht gänzlich handlungsunfähig geworden, wie sich darin zeige, daß sich die beiden Gesellschafter in den letzten Jahren immerhin noch auf den Abschluß von drei neuen Mietverträgen geeinigt hätten. Nach § 7 der Satzung hat der Geschäftsführer jedoch zu einer Reihe von Geschäften, die für den Betrieb des Unternehmens wesentlich sind - unter anderem zu dem Abschluß und zur Aufhebung von Miet-, Pacht- und Dienstverträgen - 3. Hilfsweise hat das Berufungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt, daß der Kläger ein Vergleichsangebot der Beklagten, seinen Geschäftsanteil gegen Zahlung von 1.600.000 DM auf die Ehefrau des Mitgesellschafters Krüger zu übertragen, nicht angenommen habe. Der Klager müsse sich insoweit entgegenhalten lassen, daß er in dem parallel geführten Rechtsstreit über die gegen ihn erhobene Ausschließungsklage für den gleichwertigen Geschäftsanteil seines Mitgesellschafters selbst nur 1.500.000 DM geboten habe. Für den Mitgesellschafter K^f^^ und dessen Ehefrau brächte dagegen die Liquidation der Beklagten persönliche Nachteile mit sich, weil sie von der Beklagten Geschäftsräume zu dem Betrieb eines Friseurgeschäfts gemietet hätten und bei der Veräußerung des Anwesens an einen Außenstehenden Gefahr laufen würden, daß der Mietvertrag gekündigt werde. Die Auflösungsklage kann danach keinen Erfolg haben, wenn den Belangen des Auflösungsklägers in einer für ihn zu demutbaren Weise durch eine für die anderen Gesellschafter weniger einschneidende Maßnahme Rechnung getragen werden kann. Grundvoraussetzung dafür, daß ein Angebot auf Übernahme des Geschäftsanteils die Auflösungsklage zu Fall bringen kann, ist jedoch, daß das dem Auflösungskläger zufließende Entgelt dem vollen Verkehrswert des Anteils entspricht und jedenfalls nicht hinter dem Betrag zurückbleibt, der dem Kläger im Falle der Liquidation zufließen würde. Das Berufungsgericht hat den angebotenen Betrag von 1.600.000 DM deshalb für gerechtfertigt erachtet, weil der Kläger seinerseits nur ein um 100.000 DM geringeres Gebot für den Anteil seines Mitgesellschafters abgegeben hatte. Aus den Vergleichsangeboten kann jedoch nicht ohne weiteres auf den wahren Wert der Geschäftsanteile und den zu erwartenden Liquidationserlös geschlossen werden, denn es besteht die Möglichkeit, daß die wechselseitig angebotenen Abfindungsbeträge - sei es aus Unkenntnis über den wahren Wert des Anwesens der Gesellschaft, aus finanziellem Unvermögen oder aus dem Bestreben, aus dem Abschluß des Vergleichs Sofern die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein sollten, daß sich der Kläger auf einen höheren Wert nicht berufen könne, weil er selbst kein höheres Vergleichsangebot gemacht habe, könnte dem ebenfalls nicht beigetreten werden. Der Grundsatz, daß es dem Auflösungskläger zuzu demuten ist, seine Beteiligung gegen ein angemessenes Entgelt zu veräußern, gilt für den Regelfall, in dem die Liquidation zur Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände der Gesellschaft und damit zur Zerschlagung des Unternehmens führt (§§ 70, 72 GmbHG). Auch wenn die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Vernichtung von Vermögenswerten führt, können die übrigen Gesellschafter daran interessiert sein, das Unternehmen als Erwerbsquelle für sich zu erhalten. Der Mitgesellschafter Krüger kann sein Interesse an dem Anwesen, um das es hier geht, im Falle der Auflösung der Gesellschaft dadurch wahren, daß er als Kaufinteressent mitbietet, wenn das Anwesen im Zuge der Liquidation veräußert wird. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, daß die steuerlichen Auswirkungen für den Mitgesellschafter Krüger bei einem Erwerb des Geschäftsanteils des Klägers günstiger wären als beim Erwerb des Anwesens aus der Liquidationsmasse, weil im letzteren Fall die im Wert des Anwesens enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt würden und als Gewinn versteuert werden müßten. Sie muß daher von den Gesellschaftern hingenommen werden und kann nicht dazu führen, die gesetzliche Regelung des § 61 Abs. 1 GmbHG zu durchbrechen. Da der Mitgesellschafter Krüger nach alledem seine Interessen im Rahmen der Liquidation in angemessener Weise wahren kann, müßte sich der Kläger selbst dann nicht auf die Veräußerung seines Geschäftsanteils verweisen lassen, wenn er selbst an dem Erwerb des Anwesens und der Weiterführung des Geschäftsbetriebs nicht interessiert wäre. Es kommt daher nicht mehr entscheidend darauf an, daß einer solchen Annahme - wie die Revision zu Recht geltend macht - die Tatsache entgegensteht, daß auch der Kläger dem Mitgesellschafter ein Abindungsangebot gemacht hat. Der Umstand, daß der Kläger keine Ausschließungsklage gegen seinen Mitgesellschafter erhoben hat, besagt insoweit nichts, da der Mitgesellschafter bestritten hatte, einen Ausschließungsgrund gesetzt zu haben, und eine solche Klage mit einem erheblichen Prozeßrisiko für den Kläger behaftet gewesen wäre. Die Auflösungsklage müßte abgewiesen werden, wenn der Kläger das Zerwürfnis unter den Gesellschaftern in einer Weise verschuldet hätte, daß seine Auschließung aus der Gesellschaft gerechtfertigt wäre (BGHZ 80, 346, 348).

Zitierte Normen: § 61 GmbHG § 11 KStG § 17 EStG § 61 GmbHG § 565 ZPO
GesellschaftLiquidationUnternehmenWertAnwesenAuflösungKlägerGesellschafter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 274/83	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15. April 1985 Spengler, Justizangestel1te
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des August
 traße
10,
F
/
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Hl Haftung F führer Werner
 Gesellschaft mit beschränkter esetzlieh vertreten durch den Geschäfts-RflH^Rstraße 33, F(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
2
y
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit
 dem Sitz in Augsburg vom 22. September 1983 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 4. März 1982 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger und der Geschäftsführer der verklagten GmbH, Werner	gehörten	zu den Gründungsgesellschaftern der
 Beklagten und sind seit 1965 deren alleinige Gesellschafter mit Geschäftsanteilen von je 54.100 DM. Die Beklagte ist Eigentümerin des Anwesens "Hotel zur Neuen Post" in	dessen	Nutzung
 durch Vermieten der in dem Gebäude befindlichen Ladengeschäfte und Appartements der (alleinige) Gegenstand ihres Unternehmens ist.
3
Seit 1977 traten Spannungen zwischen den beiden Gesellschaftern auf. In einer Gesellschafterversammlung vom 4. März 1977 stimmte der Gesellschafter	9e<?en	einen	Antrag des Klägers, ihn
(den Kläger) als Mitgeschäftsführer zu bestellen. In der Folgezeit führten die Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter zu zahlreichen Streitigkeiten und Prozessen. Inzwischen sind die Gesellschafter - wie es in dem angefochtenen Urteil heißt -"völlig entzweit, sie bekämpfen sich geradezu".
Der Kläger erstrebt die Auflösung der Gesellschaft. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision beantragt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Beklagte hatte ihrerseits in einem weiteren, gesondert geführten Rechtsstreit beantragt, den Kläger aus der Gesellschaft auszuschließen. Diese Klage, über die das Oberlandesgericht gleichzeitig mit der vorliegenden Sache verhandelt und entschieden hat, ist erfolglos geblieben. Die Revision der Beklagten (im dortigen Verfahren Klägerin) gegen die Abweisung der Ausschließungsklage hat der Senat nicht angenommen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht ist, wie seine Ausführungen im Gesamtzusammenhang ergeben, davon ausgegangen, daß zwischen den beiden Gesellschaftern der Beklagten ein tiefgreifendes und
 unheilbares Zerwürfnis eingetreten ist. Diese Beurteilung ist nach dem unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien gerechtfertigt.
Sie entspricht auch der - in diesem Punkt übereinstimmenden -Auffassung der Parteien.
Ein Zerwürfnis dieses Ausmaßes zwischen den Gesellschaftern bildet einen wichtigen Grund zur Auflösung der Gesellschaft nach § 61 Abs. 1 GmbHG, wenn es das Gedeihen (insbesondere die Ertragskraft) der Gesellschaft beeinträchtigt oder damit über kurz oder lang zu rechnen ist (BGHZ 80, 346, 348; RGZ 164, 257, 260).
2.	Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage in erster Linie darauf gestützt, daß die letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt sei. Die Beklagte habe noch in den letzten Jahren an sich Gewinne erzielt. Diese seien nur dadurch erheblich geschmälert worden und im Jahre 1982 ganz weggefallen, daß die Beklagte mit immensen Prozeßkosten aus den aufgrund des Zerwürfnisses der Gesellschafter entstandenen Streitigkeiten belastet worden sei. Ob es bei dieser Belastung in diesem Umfang bleiben werde, sei offen. Die Beklagte sei auch nicht gänzlich handlungsunfähig geworden, wie sich darin zeige, daß sich die beiden Gesellschafter in den letzten Jahren immerhin noch auf den Abschluß von drei neuen Mietverträgen geeinigt hätten.
Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Beklagte ist als Zweimann-GmbH mit paritätisch beteiligten
 Gesellschaftern auf die persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter
 angelegt und angewiesen. Die Geschäftsführung liegt zwar allein
 bei dem Mitgesellschafter Krüger. Nach § 7 der Satzung hat der
 Geschäftsführer jedoch zu einer Reihe von Geschäften, die für
 den Betrieb des Unternehmens wesentlich sind - unter anderem
 zu dem Abschluß und zur Aufhebung von Miet-, Pacht- und Dienstverträgen -
5
die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen, die nach § 8 der Satzung einer Mehrheit von drei Vierteln des Stammkapitals bedarf. Eine Uneinigkeit der Gesellschafter kann daher die Geschäftsführung der Gesellschaft blockieren. Unter diesen Umständen stellt das unheilbare Zerwürfnis der beiden Gesellschafter eine unmittelbare Gefahr für das Gedeihen der Gesellschaft dar (BGHZ aaO S. 347 f.). Diese Gefahr hat sich auch bereits ausgewirkt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Gewinne der Gesellschaft durch die Belastung mit den infolge des Zerwürfnisses der Gesellschafter entstandenen Prozeßkosten erheblich geschmälert worden und im Jahre 1982 ganz weggefallen sind, ergibt, daß das Zerwürfnis der Gesellschafter die Ertragskraft des Unternehmens tatsächlich bereits in erheblichem Maße beeinträchtigt hat.
Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, daß eine solche Beeinträchtigung künftig nicht mehr auftreten wird, sind nicht ersichtlich.
3.	Hilfsweise hat das Berufungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt, daß der Kläger ein Vergleichsangebot der Beklagten, seinen Geschäftsanteil gegen Zahlung von 1.600.000 DM auf die Ehefrau des Mitgesellschafters Krüger zu übertragen, nicht angenommen habe. Hierzu hat es ausgeführt: Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen der Auflösung einer GmbH für den (oder die) anderen Gesellschafter sei die Auflösung nur das äußerste Mittel zur Beseitigung eines in der Gesellschaft herrschenden unzu demutbaren Zustandes. Die Auflösung komme daher nicht zu dem Zuge, wenn andere, weniger gravierende Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung ständen.
Sie verbiete sich deshalb, wenn ein Ausscheiden des die Auflösung begehrenden Gesellschafters gegen eine angemessene Abfindung möglich sei. Es müsse davon ausgegangen werden, daß der im Ver-
gleichsvorschlag der Beklagten angebotene Betrag der Höhe nach gerechtfertigt sei. Der Klager müsse sich insoweit entgegenhalten lassen, daß er in dem parallel geführten Rechtsstreit über die gegen ihn erhobene Ausschließungsklage für den gleichwertigen Geschäftsanteil seines Mitgesellschafters selbst nur 1.500.000 DM geboten habe. Der Kläger habe keinen vernünftigen Grund, sich gegen eine Abfindung zu stellen. Er selbst wolle die Gesellschaft nicht fortführen, denn sonst hätte er auf Ausschließung seines Mitgesellschafters	klagen	müssen,
 was er nicht getan habe. Dafür, daß er im Falle einer Liquidation besser stehen würde, liege nicht das Geringste vor. Für den Mitgesellschafter K^f^^ und dessen Ehefrau brächte dagegen die Liquidation der Beklagten persönliche Nachteile mit sich, weil sie von der Beklagten Geschäftsräume zu dem Betrieb eines Friseurgeschäfts gemietet hätten und bei der Veräußerung des Anwesens an einen Außenstehenden Gefahr laufen würden, daß der Mietvertrag gekündigt werde.
Auch diese Ausführungen halten der Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand und tragen die Entscheidung nicht.
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei der Beurteilung eines Auflösungsbegehrens die schutzwürdigen Interessen der übrigen Gesellschafter mitzuberücksichtigen sind. Dies folgt aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, die auch zwischen Gesellschaftern einer GmbH besteht (BGHZ 9, 157, 163). Die Auflösungsklage kann danach keinen Erfolg haben, wenn den Belangen des Auflösungsklägers in einer für ihn zu demutbaren Weise durch eine für die anderen Gesellschafter weniger einschneidende Maßnahme Rechnung getragen werden kann. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Auflösungskläger die Möglichkeit hat, seine Beteiligung zu dem vollen, nicht hinter dem
7
voraussichtlichen Liquidationserlös zurückbleibenden Wert zu veräußern (Ulmer in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 61 Rdnrn. 4 und 9; Roth, GmbHG § 61 Anm. 2.1 m.w.N.).
Grundvoraussetzung dafür, daß ein Angebot auf Übernahme des Geschäftsanteils die Auflösungsklage zu Fall bringen kann, ist jedoch, daß das dem Auflösungskläger zufließende Entgelt dem vollen Verkehrswert des Anteils entspricht und jedenfalls nicht hinter dem Betrag zurückbleibt, der dem Kläger im Falle der Liquidation zufließen würde. Es besteht kein sachlicher Grund, dem Auflösungskläger im Interesse der übrigen Gesellschafter finanzielle Einbußen zuzu demuten, die er nach der gesetzlichen Regelung in § 61 GmbHG nicht tragen müßte. Im vorliegenden Fall fehlt es an der Feststellung (und dem Vortrag) von Tatsachen, die eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung des objektiven Werts des Geschäftsanteils und des zu erwartenden Liquidationserlöses bilden könnten. Lassen sich insoweit aber keine sicheren Feststellungen treffen, so geht dies zu Lasten der Beklagten, die die Tatsachen darlegen und beweisen muß, aus denen sich ergibt, daß das - grundsätzlich gerechtfertigte - Auflösungsverlangen treuwidrig ist (vgl. BGHZ 80, 346, 349). Das Berufungsgericht hat den angebotenen Betrag von 1.600.000 DM deshalb für gerechtfertigt erachtet, weil der Kläger seinerseits nur ein um 100.000 DM geringeres Gebot für den Anteil seines Mitgesellschafters abgegeben hatte. Aus den Vergleichsangeboten kann jedoch nicht ohne weiteres auf den wahren Wert der Geschäftsanteile und den zu erwartenden Liquidationserlös geschlossen werden, denn es besteht die Möglichkeit, daß die wechselseitig angebotenen Abfindungsbeträge - sei es aus Unkenntnis über den wahren Wert des Anwesens der Gesellschaft, aus finanziellem Unvermögen oder aus dem Bestreben, aus dem Abschluß des Vergleichs
8
Gewinn zu ziehen - hinter dem wahren Wert (möglicherweise sogar beträchtlich) zurückblieben. Sofern die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein sollten, daß sich der Kläger auf einen höheren Wert nicht berufen könne, weil er selbst kein höheres Vergleichsangebot gemacht habe, könnte dem ebenfalls nicht beigetreten werden. Die Rechtsstellung einer Prozeßpartei darf nicht deshalb verschlechtert werden, weil sie ein zu niedriges Vergleichsangebot abgegeben hat.
b) Davon abgesehen liegen hier besondere Umstände vor, aufgrund deren sich der Kläger nicht auf die Veräußerung seines Geschäftsanteils verweisen zu lassen braucht.
Der Grundsatz, daß es dem Auflösungskläger zuzu demuten ist, seine Beteiligung gegen ein angemessenes Entgelt zu veräußern, gilt für den Regelfall, in dem die Liquidation zur Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände der Gesellschaft und damit zur Zerschlagung des Unternehmens führt (§§ 70, 72 GmbHG). Dabei können Werte verloren gehen; insbesondere wird sich der innere Wert des Unternehmens bei der Liquidation regelmäßig nicht realisieren lassen. Die übrigen Gesellschafter haben ein schutzwürdiges Interesse daran, vor diesem Verlust nach Möglichkeit bewahrt zu werden. Diesem Gesichtspunkt kommt hier kein entscheidendes Gewicht zu. Das Geschäftsvermögen besteht im wesentlichen nur aus dem Anwesen der Beklagten, dessen Nutzung durch Vermietung der Gegenstand ihres Unternehmens ist. Wenn das Anwesen im Zuge der Liquidation veräußert wird, kann der Erwerber diese Nutzung in der bisherigen Art und Weise unverändert fortsetzen. Die Vernichtung eines Unternehmenswerts ist insoweit nicht zu besorgen.
9
Auch wenn die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Vernichtung von Vermögenswerten führt, können die übrigen Gesellschafter daran interessiert sein, das Unternehmen als Erwerbsquelle für sich zu erhalten. Ob allein dieses Interesse dafür ausreichen könnte, der Auflösungsklage den Erfolg zu versagen, braucht hier nicht allgemein entschieden zu werden. Der Mitgesellschafter Krüger kann sein Interesse an dem Anwesen, um das es hier geht, im Falle der Auflösung der Gesellschaft dadurch wahren, daß er als Kaufinteressent mitbietet, wenn das Anwesen im Zuge der Liquidation veräußert wird. Sofern er das höchste Gebot abgibt, kann er den Geschäftsbetrieb in gleicher Weise fortführen wie beim Erwerb des Geschäftsanteils des Klägers. Die gleiche Möglichkeit besteht andererseits für den Kläger. Durch die Auflösung der Gesellschaft wird danach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter am besten Rechnung getragen und zugleich gesichert, daß der größtmögliche Erlös für das Anwesen erzielt wird.
Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, daß die steuerlichen Auswirkungen für den Mitgesellschafter Krüger bei einem Erwerb des Geschäftsanteils des Klägers günstiger wären als beim Erwerb des Anwesens aus der Liquidationsmasse, weil im letzteren Fall die im Wert des Anwesens enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt würden und als Gewinn versteuert werden müßten. Dies trifft zu (§ 11 KStG; §§ 17 Abs. 4, 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG), kann aber die Auflösungsklage nicht zu Fall bringen. Die Aufdeckung und Besteuerung der im Gesellschaftsvermögen enthaltenen stillen Reserven ist die regelmäßige Folge der Auflösung der Gesellschaft. Sie muß daher von den Gesellschaftern hingenommen werden und kann nicht dazu führen, die gesetzliche Regelung des § 61 Abs. 1 GmbHG zu durchbrechen.
10
Da der Mitgesellschafter Krüger nach alledem seine Interessen im Rahmen der Liquidation in angemessener Weise wahren kann, müßte sich der Kläger selbst dann nicht auf die Veräußerung seines Geschäftsanteils verweisen lassen, wenn er selbst an dem Erwerb des Anwesens und der Weiterführung des Geschäftsbetriebs nicht interessiert wäre. Es kommt daher nicht mehr entscheidend darauf an, daß einer solchen Annahme - wie die Revision zu Recht geltend macht - die Tatsache entgegensteht, daß auch der Kläger dem Mitgesellschafter	ein	Abindungsangebot
 gemacht hat. Der Umstand, daß der Kläger keine Ausschließungsklage gegen seinen Mitgesellschafter erhoben hat, besagt insoweit nichts, da der Mitgesellschafter	bestritten	hatte,	einen
 Ausschließungsgrund gesetzt zu haben, und eine solche Klage mit einem erheblichen Prozeßrisiko für den Kläger behaftet gewesen wäre.
4.	Die Auflösungsklage müßte abgewiesen werden, wenn der Kläger das Zerwürfnis unter den Gesellschaftern in einer Weise verschuldet hätte, daß seine Auschließung aus der Gesellschaft gerechtfertigt wäre (BGHZ 80, 346, 348). Aufgrund des klageabweisenden Urteils des Berufungsgerichts im parallel geführten Rechtsstreit über die Ausschließung des Klägers, das inzwischen rechtskräftig geworden ist, steht jedoch für die Parteien fest, daß die Ausschließung des Klägers nicht gerechtfertigt war. Diese Feststellung bezieht sich auf die Sachlage zu dem Zeitpunkt, der für die vorliegende Entscheidung maßgebend ist, da die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht in beiden Verfahren am selben Tage stattgefunden hat.
Der Auflö stattzugeben (
Stimpel
 sungsklage ist nach alledem im Revisionsurteil § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Dr. Bauer	Bundschuh
 Dr. Seidl
 Brandes