* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZB 274/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 274/53

Verfahren blieb es bei dem beschränkten Revisionsantrag, Nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz haben sich die Parteien verglichene In dem Vergleich wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben« Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat auf Grund dieses Vergleichs die Prozeßgebühr unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 43t900,72 DM auf 750 DM berechnet und die Hälfte dieses Betrages auf Grund des Vergleichs gegen die Beklagte in Ansatz gebracht« Hiergegen hat die Beklagte Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert für die Prozeßgebühr auf nur 6,548,80 DM festzusetzen* Die Revision des Klägers hat das Berufungsurteil ausdrücklich nur im Umfang des bewilligten Armenrechts ange-fochten, ohne sich die Erweiterung des Revisionsantrages vorzubehalten, Die Passung der Revisionsschrift läßt keinen Zweifel daran, daß der Streitstoff nur in diesem Umfang dem Revisionsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden sollte, Hierfür.ist auch nur der Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden, Mangels besonderer Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme muß aus diesem Umstand gefolgert werden, daß der Streitstoff wegen des durch die Revisionsschrift und den darin liegenden Rechtsmittelantrag nicht erfaßten Teiles endgültig dem Rechtsmittelgericht nicht unterbreitet werden sollte. Die Entscheidung des III* Zivilsenats in BGHZ 15- 39, auf die sich der Kostenbeamte bezogen hat, hat einen Pall zu dem Gegenstand, in dem Revision ohne Einschränkung eingelegt war«. in dem mit der Revisionsbsgründung angekündigten beschränkten Antrag in der Regel eine teilweise Rechtsmittel-rücknahme nicht zu erblicken ist, wie der III, Zivilsenat aaO ausgeführt hat, kann für den vorliegenden Pall dahingestellt bleiben«, Hier ist die Rechtsmitteleinlegung, also die Anfechtungserklärung, von vornherein ausdrücklich auf einen bestimmten Betrag beschränkt wordene Damit wurde der Umfang des Rechtsmittels hinreichend deutlich bestimmt* Diese Erklärung ist für die Höhe der Prozeßgebühr maßgebend«.

ErinnerungPallProzeßgebührUmfangKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

1
II ZB 274/53
Beschluß
 In Sachen
 des Rentners Gustav Adolf V
IMPI.
Klägers und Revisionsklägers
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die	maamMm, e«G»m»b»H» t ,
nBBBü,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
wird auf die durch Rechtsanwalt Br« Nelken in Frankfurt/Main erhobene Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung, des Urkundsbeamten des Bundesgerichtshofs vom 10* Dezember 1954 die mit 750 DM in Ansatz gebrachte Prozeßgebühr auf 240 DM ermäßigt«
Gr ü n d e :
Der Kläger ist mit seiner Klage auf Zahlung von Gehalt und Ruhegehalt im zweiten Rechtszuge abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 454,19 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Seinem Armenrechtsgesuch für die Revisionsinstanz wurde nur insoweit entsprochen, als die Klage bis zur Höhe von 6«094,61 DM abgewiesen und der Kläger auf die Widerklage zur Zahlung verurteilt war» In diesem Umfange hat der Kläger darauf Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision beantragt, die ihm gewährt wurde« In dem weiteren
7
-2-
Verfahren blieb es bei dem beschränkten Revisionsantrag, Nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz haben sich die Parteien verglichene In dem Vergleich wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben« Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat auf Grund dieses Vergleichs die Prozeßgebühr unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 43t900,72 DM auf 750 DM berechnet und die Hälfte dieses Betrages auf Grund des Vergleichs gegen die Beklagte in Ansatz gebracht« Hiergegen hat die Beklagte Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert für die Prozeßgebühr auf nur 6,548,80 DM festzusetzen*
Die Erinnerung ist gemäß § 4 GKG zulässig« Ihr war dahin stattzugeben, daß die Prozeßgebühr nach einem Streitwert von 6,548,80 DM auf 240 DM zu berechnen ist«
Die Revision des Klägers hat das Berufungsurteil ausdrücklich nur im Umfang des bewilligten Armenrechts ange-fochten, ohne sich die Erweiterung des Revisionsantrages vorzubehalten, Die Passung der Revisionsschrift läßt keinen Zweifel daran, daß der Streitstoff nur in diesem Umfang dem Revisionsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden sollte, Hierfür.ist auch nur der Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden, Mangels besonderer Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme muß aus diesem Umstand gefolgert werden, daß der Streitstoff wegen des durch die Revisionsschrift und den darin liegenden Rechtsmittelantrag nicht erfaßten Teiles endgültig dem Rechtsmittelgericht nicht unterbreitet werden sollte. Infolgedessen besteht keine Möglichkeit, der Revisionserklärüng eine andere Tragweite beizu demessen, als sie dem in ihr liegenden Revisionsantrag zu entnehmen ist. Dieser Pall unterscheidet sich wesentlich von den in BGHZ 7« 143 /T447 und in einer Entscheidung des erkennenden Senats vom 12c Juli 1954 - II ZR 69/54 - behan-
-3-
delten Fällen,. in denen die Revision unter Vorbehalt der Erweiterung durch Revisionsanträge zunächst wegen eines bestimmten Teilbetrags eingelegt war. Die Entscheidung des III* Zivilsenats in BGHZ 15- 39, auf die sich der Kostenbeamte bezogen hat, hat einen Pall zu dem Gegenstand, in dem Revision ohne Einschränkung eingelegt war«. Ob in einem solchen Fall? in dem mit der Revisionsbsgründung angekündigten beschränkten Antrag in der Regel eine teilweise Rechtsmittel-rücknahme nicht zu erblicken ist, wie der III, Zivilsenat aaO ausgeführt hat, kann für den vorliegenden Pall dahingestellt bleiben«, Hier ist die Rechtsmitteleinlegung, also die Anfechtungserklärung, von vornherein ausdrücklich auf einen bestimmten Betrag beschränkt wordene Damit wurde der Umfang des Rechtsmittels hinreichend deutlich bestimmt* Diese Erklärung ist für die Höhe der Prozeßgebühr maßgebend«. Sie war daher auf 240 DM zu ermäßigen, so daß die Beklagte auf Grund des Vergleichs die Hälfte dieses Betrages zu zahlen hat
 Die Entscheidung ergeht gemäß § 4 GKG gebührenfrei,
 Karlsruhe, den 25«. Januar 1955 Bundesgerichtshof - II* Zivilsenat
 Dr, Ganter Dr„Delbrück Dr„Haidinger Dr.Kuhn Artl