mittelfrist wegen mangelnder Armut abgelehnt, so müssen in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alle nicht unmittelbar aktenkundigen Gründe hierfür dargelegt und glaubhaft gemacht werden., insbesondere« dass der Rechtsmittelkläger sich für arm halten konnte -trotzdem er später das Rechtsmittel auf eigene Kosten verfolgt - und wegen dieser wenigstens subjektiven berechtigten Annahme an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war.0 Mai 1951 wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7«, Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 22,. streits verstorben ist* Sie war Eigentümerin eines Hauses in -An der I^Bpkirclie®;, das durch Kriegseinwirkungen nicht unerheblich beschädigt worden war,, Die ursprüngliche Klägerin hatte bereits 1946 die nötige Genehmigung zu dem teilweisen Y/iederaufbau erhalten und entsprechend den damaligen Möglichkeiten damit begonnen^, * Für diesen Bau hatte Frau Sc®BBHB^ Abmachungen mit dem Beklagten getroffen,, Der Bau kam nur langsam voran,, insbesondere*, weil eine sogenannte Bieiedecke., die eIngezogen werden sollte und die entsprechend den notwendigen Bewilligungen von einer Firma BrUHHHP. Das Landgericht hat angenommen., dem Beklagten sei ein Verschulden an der verzögerten Fertigstellung des Baues nicht zur Last zu legen und hat die Klage abgewiesen* Frau Schuchart hat das Armenrecht nachgesucht., um gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen* Dieses Gesuch ist vom Berufungsgericht nach Ablauf der Berufungsfrist abgewiesen worden,, da Frau ScflHHHfc nicht arm im Sinne des Gesetzes sei,, Frau ScflHIHB hat daraufhin die Kosten der Instanz selbst bezahlt und Berufung eingelegt* Mit der Berufungseinlegung ist gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsfrist nachgesucht worden* Diese ist vom Berufungsgericht durch einen im ersten vor ihm statt-gefundenen Termin am 23.- November 1950 verkündeten Beschluss bewilligt worden* Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils nach der Klage erkannt* Es ist/davon auszugehen,; dass die Wiedereinsetzung'durch-den in der Sitzung vom 25* November 1950 verkündeten Beschluss gewährt vvorden ist,. Nachschlagewerk Nr 8 zu § 235 ZPO] entschieden^ dass in dem Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluss die Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung mit der Revision gerügt' werden kann» An dieser Entscheidung'wird festgehalten,; sind sie ungerechtfertigt» Wenn der von der Klägerin ScfllHlB eingereichte Armenrechtsantrag-an sich geeignet war , zu dem Erfolg zu führen,, war er rechtzeitig eingereicht» Das Urteil des Landgerichts war ihr am 10» Juli 1950 zugestellt worden» Bereits am 24» J.uli 1950 war die Armenrechtsbewilligung begehrt worden» Frau ScflHHPhatte; falls sie rechtmässig davon ausgehen konnte., dass dieses Armenrechts gesuch erfolgreich sein würde,, keine Möglichkeit,, die Entscheidung des Berufungsgerichts‘insoweit zu beschleunigen» Die Ablehnung des Armenrechtsgesuchs ist am 4P September 1950 von der Kanzlei geschrieben und zur Post gegeben worden,, Wann sie der damaligen Klägerin bekannt gegeben worden ist., Zwischen der Absendung des das Armenrecht ablehnenden Beschlusses und dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrages liegen also 17 Tage,, Nun hat die Rechtsprechung (EGHZ 4* 55 [56]) zutreffenderweise angenommen.; sondern dass der Partei eine eng begrenzte., aber immerhin angemessene Frist zur Erwägung bleiben müsse., ob sie trotz Ablehnung des Amoenrechtsgesuch.es die Mittel für den 2,., Rechtszug aufzubringen gedenke,. Wenn also der gesamte zeitliche Abstand zwischen Abgang der Armenrechtsentschei-dung und Eingang des Wiedereinsetzungsantrages nur 17 Tage betragen hat, von denen auch noch die Frist zwischen der Absendung der Armenrechtsentscheidung und ihrem Zugang bei der Klägerin abzuziehen sind« so ist es augenschein-lichj, dass die Klägerin den Antrag auf Wiedereinsetzung ohne Säumnis gestellt hat,, Sie hat alles getan, was von ihr vernünftigerweise verlangt werden konnte, um den Wie-dereinsetzungsantrag sobald wie möglich nach Behebung des von ihr als bestehend.angenommenen Hindernisses der Armut und nach Klarstellung der Sachlage durch den das Armenrecht versagenden Beschluss einzureichen.. "bitte ich hiermit um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsfrist und lege gleichzeitig Berufung ein mit dem Antrag u-sw” 0 wenn ein Armenrechts ge such angemessene Zeit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht und das Arnenrecht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bewilligt worden ist«, In einem solchen Palle ist der Wiedereinsetzungsantrag als solcher regelmässig nicht besonders begründet und mit Angaben der Mittel zur Glaubhaftmachung versehen,^ Der Pall der verspäteten Bewilligung des Armenrechts unterscheidet sich aber grundsätzlich von dem der verspäteten Ablehnung des Armenrechts.-, Lauf gesetzt worden ist und wann das Armenrechtsgesuch eingegangen ist,, Weiter steht in einem solchen Palle fest., dass bis zur Entscheidung über das Armenrechtsge-such., wenn sie sich ohne Möglichkeit der Einwirkung durch die Partei bis über den Ablauf der Rechtsmittelfrist-hin-• aus verzögert« die Partei mit Recht annehmen durfte«, dass ihr Gesuch erfolgreich sein würde und dass dann der Wiedereinsetzungsantrag in zulässiger-Prist erfolgt ist',*. Dass ein subjektiver Maßstab an die Erwartung der Partei, über den Ausgang des Armenrechtsverfahrens angelegt wird* ist an sich für die Partei günstig, da die objektive Nichtberechtigung ihres Antrages durch die Ablehnung feststeht,, Andererseits können aber die subjektiven Umstände naturgemäss im allgemeinen nicht aktenkundig sein,. Die andere Auffassung müsste dahin führen, dass die reine Tatsache der rechtzeitigen Einreichung eines Armenrechtsgesuches, das nicht ganz offenkundig willkürlich und sinnlos wäre, selbsttätig auf dem' Umweg■über einen Wiedereinsetzungs- : antrag zu einer Verlängerung der Berufungsfrist über das gesetzliche Mass hinausführen müsste* Das steht in einem offenbaren Widerspruch mit Wortlaut und.Sinn des § 236;, ZPO* Das Gesetz verlangt eine Begründung des V.iederein-setzungsantrages und eine Angabe der Mittel zur Glaubhaftmachung,, Im Palle der Ablehnung des Armenrechtsgesueh.es mangels Armut ist die subjektive Seite, die Annahme der Partei, dass ihr das Armenrecht bewilligt werden würde, nicht aktenkundig,; Deshalb bedarf- ein auf diese Ablehnung,, des Armenrechtsgesuches gestützter WiedereinsetZungsantrag der Innehaltung der Bestimmungen des § 236 ZPO*. Da sonach die Wiedereinsetzung nicht hätte gewählt ■ werden dürfen«, war die Berufung gegen das erstinstanzli- : che Urteil.unzulässig und unter Aufhebung des Berufungsurteils zu verwerfen.,
.'Für das Nachschlagewerk' ! licht für die Amtliche Sammlung ! Gesetz: ZPO § 236 Rechtssatz: Wird das Armenrecht nach Ablauf der Rechts... mittelfrist wegen mangelnder Armut abgelehnt, so müssen in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alle nicht unmittelbar aktenkundigen Gründe hierfür dargelegt und glaubhaft gemacht werden., insbesondere« dass der Rechtsmittelkläger sich für arm halten konnte -trotzdem er später das Rechtsmittel auf eigene Kosten verfolgt - und wegen dieser wenigstens subjektiven berechtigten Annahme an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war.0 Aktenzeichen: II ZR 274/51 Urteil des" EGH vom 28„. Juni 1952 - OLG Braunschweig 'Sir II_ ZR 274_51 Verkündet laut ProtokoU- am280 Juni 1952 Slfco Justizobersekretär, als Uric und s beamt er der Geschäftsstelle I m Namen des Volke s In dem Rechtsstreit des Bauunternehmers Karl S -MBS Joseph-'.1 xn Str , Beklagten, Berufungsbek1agten und Revisionsklägers, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 s: egen den Dr„ Walter M fl^BUp^str; | in B| in Be| II« als Erben der Witwe Anna An der P®H|kirche # Kläger«. Berufungskläger und Revisionsbeklagten:, -Prozesshevollmächtigter: Rechtsanwa11 Justizrät ü B:r0 i'. t hat der II „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25,> Juni 1952 unter Mitwirkung des. Senatspräsidenten Dr,, Canter und der Bundesrieliter Dr,;. Se-lowsky, Dr,, Haidinger« Artl und Dr,;. Meyer für Recht erkannt» Unter Aufhebung des Urteils des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom IO,-. Mai 1951 wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7«, Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 22,. Juni 1950 als unzulässig verworfen« Der Kläger hat. auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen .2' ■ Tatbestand; Der'Kläger ist der Erbe der ursprünglichen Klägerin., einer Frau Anna die-im laufe des Rechts- streits verstorben ist* Sie war Eigentümerin eines Hauses in -An der I^Bpkirclie®;, das durch Kriegseinwirkungen nicht unerheblich beschädigt worden war,, Die ursprüngliche Klägerin hatte bereits 1946 die nötige Genehmigung zu dem teilweisen Y/iederaufbau erhalten und entsprechend den damaligen Möglichkeiten damit begonnen^, * Für diesen Bau hatte Frau Sc®BBHB^ Abmachungen mit dem Beklagten getroffen,, Der Bau kam nur langsam voran,, insbesondere*, weil eine sogenannte Bieiedecke., die eIngezogen werden sollte und die entsprechend den notwendigen Bewilligungen von einer Firma BrUHHHP. der im laufe des Rechtsstreits der Streit verkündet' worden ist5 bezogen werden musste,, nicht geliefert worden ist,,, Der Bau 1st nicht vor . der Währungsreform fertig geworden., Frau ScMHB und der Kläger behaupten,, diese Verzögerung sei auf ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten,, für das er einzustehen habe, zurückzuführen,, Durch diese 'Verzögerung hätte der Bau erst in einer Zeit fertiggestellt werden können, in der die Zahlungen D-Mark statt R-Mark erforderten* Dadurch sei dem Kläger ein 'Verlust in Höhe von 9/10 der endgültigen Aufbaukosten entstanden., ferner hätten sich weitere Kosten aus dem wegen der jahrelangen Verzögerung eingetretenen schlechteren Zustand der Hausruine ergeben und endlich seien Verluste an Mieteinnahmen bis zur endgültigen Fertigstellung eingetreten,,. Aus diesen'Verlusten* die sich insgesamt auf über 30,000 DM belaufen sollen^ sind mit der Klage als Teilforderung 8*000 DM geltend gemacht • Der Beklagte hat Klagabweisung 'begehrt* Er bestreitet einen ihn verpflichtenden Vertrag und jegliches Verschulden an der Verzögerung des Aufbaus,, Das Landgericht hat angenommen., dem Beklagten sei ein Verschulden an der verzögerten Fertigstellung des Baues nicht zur Last zu legen und hat die Klage abgewiesen* Frau Schuchart hat das Armenrecht nachgesucht., um gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen* Dieses Gesuch ist vom Berufungsgericht nach Ablauf der Berufungsfrist abgewiesen worden,, da Frau ScflHHHfc nicht arm im Sinne des Gesetzes sei,, Frau ScflHIHB hat daraufhin die Kosten der Instanz selbst bezahlt und Berufung eingelegt* Mit der Berufungseinlegung ist gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsfrist nachgesucht worden* Diese ist vom Berufungsgericht durch einen im ersten vor ihm statt-gefundenen Termin am 23.- November 1950 verkündeten Beschluss bewilligt worden* Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils nach der Klage erkannt* Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision,, ' Entgcheidu.ngggrUnde t I* Die Revision rügt die Zulässigkeit der Wiederein- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Berufungsfrist.,-, Es ist/davon auszugehen,; dass die Wiedereinsetzung'durch-den in der Sitzung vom 25* November 1950 verkündeten Beschluss gewährt vvorden ist,. Die Gründe des BerufungsUrteils nehmen auf diesen Beschluss zwar Bezug und stellen fest, dass damit die Berufung zulässig sei,, Erkennbar sollen aber die diesbezüglichen Sätze in der Einleitung der Entscheidungsgründe nur die tatbestandli- dien Unterlagen geben? um daraus die Zulässigkeit der Berufung rechtlich zu folgern,, Es soll aber nicht etwa durch die Erwähnung der Wiedereinsetzung in den Entscheidungsgründen die Wiedereinsetzung gleichsam durch das Urteil erneut gewährt werden» * Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 9o5,.»1951 - II ZR 108/50 - [Lindenmaier-Möhring. Nachschlagewerk Nr 8 zu § 235 ZPO] entschieden^ dass in dem Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluss die Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung mit der Revision gerügt' werden kann» An dieser Entscheidung'wird festgehalten,; II» Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gegen die Versäumnis der Berufungsfrist setzt einen Antrag voraus., der fristgemäss - § 234 ZPO - gestellt sein und neben der Nachholung der versäumten Prozesshandlung die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sowie die Angaben für. ihre' Glaubhaftmachung, enthalten muss [ § .236 ZPO],, Gegen das Vorliegend aller dieser Voraussetzungen sind seitens der Revision Bedenken geltend gemacht'worden,, . Soweit sich diese Bedenken gegen die Rechtzeitig-* keit des Wiedereinsetzungsantrages richten.,, sind sie ungerechtfertigt» Wenn der von der Klägerin ScfllHlB eingereichte Armenrechtsantrag-an sich geeignet war , zu dem Erfolg zu führen,, war er rechtzeitig eingereicht» Das Urteil des Landgerichts war ihr am 10» Juli 1950 zugestellt worden» Bereits am 24» J.uli 1950 war die Armenrechtsbewilligung begehrt worden» Frau ScflHHPhatte; falls sie rechtmässig davon ausgehen konnte., dass dieses Armenrechts gesuch erfolgreich sein würde,, keine Möglichkeit,, die Entscheidung des Berufungsgerichts‘insoweit zu beschleunigen» Die Ablehnung des Armenrechtsgesuchs ist am 4P September 1950 von der Kanzlei geschrieben und zur Post gegeben worden,, Wann sie der damaligen Klägerin bekannt gegeben worden ist., ist nicht eindeutig festzustellen,. Der den Wiederelnsetzun^santrag und die Einlegung der Berufung enthaltende Schriftsatz ist am 22,, September 1950 beim Oberlandesgericht eingegangen,. Zwischen der Absendung des das Armenrecht ablehnenden Beschlusses und dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrages liegen also 17 Tage,, Nun hat die Rechtsprechung (EGHZ 4* 55 [56]) zutreffenderweise angenommen.; dass nicht der Eingang des ablehnenden Beschlusses die 14-tägige Frist- in lauf setze,., sondern dass der Partei eine eng begrenzte., aber immerhin angemessene Frist zur Erwägung bleiben müsse., ob sie trotz Ablehnung des Amoenrechtsgesuch.es die Mittel für den 2,., Rechtszug aufzubringen gedenke,. Wenn also der gesamte zeitliche Abstand zwischen Abgang der Armenrechtsentschei-dung und Eingang des Wiedereinsetzungsantrages nur 17 Tage betragen hat, von denen auch noch die Frist zwischen der Absendung der Armenrechtsentscheidung und ihrem Zugang bei der Klägerin abzuziehen sind« so ist es augenschein-lichj, dass die Klägerin den Antrag auf Wiedereinsetzung ohne Säumnis gestellt hat,, Sie hat alles getan, was von ihr vernünftigerweise verlangt werden konnte, um den Wie-dereinsetzungsantrag sobald wie möglich nach Behebung des von ihr als bestehend.angenommenen Hindernisses der Armut und nach Klarstellung der Sachlage durch den das Armenrecht versagenden Beschluss einzureichen.. Die hier angeführten Umstände sind sämtlich aktenkundig^ so dass es einer weiteren.Begründung insoweit nicht bedurfte., HI., Dagegen entspricht der Wiedereinsetzuhgsantrag als solcher in keiner Weise den gesetzlichen Vorschriften, Es fehlen sowohl .die Angaben der'die wiedereim--setzung begründenden Tatsachen wie die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung,, Die’; Berufungssohrift vom 2i„ September 1950 beginnt ; : ’ p o ^ • 6. • "bitte ich hiermit um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsfrist und lege gleichzeitig Berufung ein mit dem Antrag u-sw” 0 Die dann folgende Begründung ist ausschliesslich eine Begründung der Berufung selbst,-, , Nun ist es allerdings üblich geworden« die Wiedereinsetzung dann zu gewähren., wenn ein Armenrechts ge such angemessene Zeit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht und das Arnenrecht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bewilligt worden ist«, In einem solchen Palle ist der Wiedereinsetzungsantrag als solcher regelmässig nicht besonders begründet und mit Angaben der Mittel zur Glaubhaftmachung versehen,^ Der Pall der verspäteten Bewilligung des Armenrechts unterscheidet sich aber grundsätzlich von dem der verspäteten Ablehnung des Armenrechts.-, insbesondere» wenn diese-wegen mangelnder Armut erfolgt ist, - Der Unterschied ergibt sich daraus,, dass im ersten Pall alle wesentlichen Umstände auch ohne besondere Darlegung seitens der die Wiedereinsetzung „beantragenden Partei aktenkundig sind., Aus den Akten ist in einem derartigen Pall zu ersehen., wann die Rechtsmittelfrist in ' Lauf gesetzt worden ist und wann das Armenrechtsgesuch eingegangen ist,, Weiter steht in einem solchen Palle fest., dass bis zur Entscheidung über das Armenrechtsge-such., wenn sie sich ohne Möglichkeit der Einwirkung durch die Partei bis über den Ablauf der Rechtsmittelfrist-hin-• aus verzögert« die Partei mit Recht annehmen durfte«, dass ihr Gesuch erfolgreich sein würde und dass dann der Wiedereinsetzungsantrag in zulässiger-Prist erfolgt ist',*. Weiterer Umstände bedarf es nicht,, um: die Berechtigung der Wiedereinsetzung darzutunp Völlig anders liegt es aber im Falle der Ablehnung des Armenrechtsgesuches„ In diesem Fall ist eineWiederein Setzung nur dann gerechtfertigte wenn die Partei nicht ver ntinftigerweise -mit der Ablehnung des Armenrechtsgesuches wegen Verneinung der Armut rechnen musste (Stein-Jonas-Scliönke § 233 Abs 2 II 1 c und neuerdings EGE vom 18 12., 1951 - IV ZB 94/51 - Lindenmaier-MÖhring, ■'-NachschlagewerkP Nr 14 zu § 23.3'ZPO) 0 Ob die Partei mit der Ablehnung des Armenrechtsgesuches an sich rechnen musste., ist nicht nach objektiven Tatsachen*" sondern subjektiv nach den Erwägungen und Möglichkeiten der Partei festzustellen (RG 138... 247 [249]),;. Dass ein subjektiver Maßstab an die Erwartung der Partei, über den Ausgang des Armenrechtsverfahrens angelegt wird* ist an sich für die Partei günstig, da die objektive Nichtberechtigung ihres Antrages durch die Ablehnung feststeht,, Andererseits können aber die subjektiven Umstände naturgemäss im allgemeinen nicht aktenkundig sein,. Bezüglich dieser Umstände hat ; die Partei die Pflicht zur Darlegung und Glaubhaftmachung^ Insbesondere ist es auch Aufgabe der Partei, darzutun und glaubhaft zu machen., dass sie wirklich durch das Hindernis der subjektiven Annahme der Armut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung.behindert war* zu demal sie ja nunmehr die Kostentragungspflicht übernommen hat0 Zu ihrem glaubhaft zu machenden Sachvortrag, gehört also notwendigerweise auch eine Darlegung., weshalb sie ännehmen. durfte * zur rechtzeitigen Berufungseinlegung finanziell nicht in der Lage gewesen zu sein* obwohl sie nach einer verhältnismässig kurzen Zeit das Hindernis überwinden konnte,. Selbst wenn man davon ausgehen könnte* dass Frau ScflHHB gegebenenfalls in der Lage gewesen'wäre? die in Betracht kommenden Umstande zur völligen Zufriedenheit des Berufungsgerichts aufzuklären - sie hat.dies nicht getan, wie sich daraus ergibt* dass sie einfach die Berufungsgebühr eingezahlt hat - so könnten solche Klarstellungen.,, , weil nicht in dem Wiedereinsetzungsantrag enthalten und glaubhaft ge- V HfR sacht., nicht mehr zugunsten der damaligen Antragstelle-, rin verwertet werden, da sie nicht in der Wieüerein-setzungsfrist vorgetragen sind (OGIIZ 2, 236 [238, 2393) Es. genügt also nicht, wenn es im Berufungsurteil heisst, dass das Armenrechtsgesuch der Klägerin nicht gänzlich aussichtslos gewesen wäre und dass die Klägerin deshalb von Anfang an mit der Versagung des Armenrechts nicht hätte rechnen können* Es kommt nicht in Betracht, dass das Berufungsgericht feststellen müsse, dass die Partei nicht von vornherein mit der Bewilligung des Armenrechts rechnen konnte,, Biese negative Fes.tstellung- würde nicht der Sachlage entsprechen,. Sie würde dahin führen, dass nur ganz augenscheinlich willkürliche und unbegründete Armenrechtsgesuche keinen Wiedereinsetzungsgrund geben würden,. In Wirklichkeit bedarf es der positiven Feststellung, dass die Partei trotz Ablehnung des Armenrechtsgesuches vernünftigerweise mit dessen Bewilligung rechnen konnte und dass darüber hinaus wenigstens subjektiv das Hindernis der Armut vorlag,. Die andere Auffassung müsste dahin führen, dass die reine Tatsache der rechtzeitigen Einreichung eines Armenrechtsgesuches, das nicht ganz offenkundig willkürlich und sinnlos wäre, selbsttätig auf dem' Umweg■über einen Wiedereinsetzungs- : antrag zu einer Verlängerung der Berufungsfrist über das gesetzliche Mass hinausführen müsste* Das steht in einem offenbaren Widerspruch mit Wortlaut und.Sinn des § 236;, ZPO* Das Gesetz verlangt eine Begründung des V.iederein-setzungsantrages und eine Angabe der Mittel zur Glaubhaftmachung,, Im Palle der Ablehnung des Armenrechtsgesueh.es mangels Armut ist die subjektive Seite, die Annahme der Partei, dass ihr das Armenrecht bewilligt werden würde, nicht aktenkundig,; Deshalb bedarf- ein auf diese Ablehnung,, des Armenrechtsgesuches gestützter WiedereinsetZungsantrag der Innehaltung der Bestimmungen des § 236 ZPO*. Da, diese Bestimmungen nicht beobachtet sind, lag kein rechtlich beachtlicher Wiede reih set z ung sa nt ra g ■ v o r ^ .b.fhl ■ Die dargestellten- Erfordernisse für'■ dehfWilheheih||P'!: Setzungsantrag stellen für die. Pah^eih re Belastung dar«, Sie hat;: eineigesei’ und; begehrt insofern eine besondere Rücksichtnahme h'Bsfw ^ steht nach dem Gang■ de2^Eröighisse|ieht rechtsgesuch mangels Armut unbegründet war, und die Tat-saclie.: dass sie nach Ablehnung dieses Gesuches diehMittel zur Einlegung des Rechtsmittels flüssig machen konnte«, macht es fraglich., ob die Nichtzahlung;innerhalb deh::Be^ rufungsfrist wirklich auf ein für sie unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist» Niemand ausser der Partei kann diese für ihren Antrag wesentlichen Tatsachen klären und glaubhaft machen» Zudem steht ihre Interessenlage im Gegensatz zu der der anderen Partei,, dieeinen -^Anspruch^-nwu darauf hat., dass das erwirkte erste Urteil in Rechtskraft erwachse., sofern diese nicht durch ein berechtigtes Wieder e ins et zungsge such gehemmt ist» : ■ ;h 1 Jiigi : Da sonach die Wiedereinsetzung nicht hätte gewählt ■ werden dürfen«, war die Berufung gegen das erstinstanzli- : che Urteil.unzulässig und unter Aufhebung des Berufungsurteils zu verwerfen., -Ü■; Bf - -10- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO„ Dr,, Canter Dr,, Selowsky Drc, Hnidinger zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Artl Dr,, Meyer