a) Der selbst nicht promovierte Erwerber eines Maklergeschäfts darf, auch wenn er vom Veräußerer das Recht zur Pirmenf ortführung erhalten hat, einen in der üb erröte neu Pirmenbezeichnung (ohne Pakultätszusatz) enthaltenen Doktor-!itei nicht beibehalten, wenn er in Pirmenaamen keinen Nach!olgerzusatz hinzufügt. Die Parteien streiten, ob der Beklagte sein (auch in Bremen auftretendes) Grundstücksund Geschäfxsmakler-unterne'nmeu weixer wie bisher unter dem Firmennamen "Dr. mm 1 Co" betreioen darf.Der Kläger, ein Bremer Makler, hält das vor allem desnalb für unzulässig, weil der Name im Gescnäftsverkehr irreführe. Denn der Beklagte besitze keinen Doktor-Titel und sei alleiniger Inhaber des Geschäfte; beides ist unstreitig. Das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf Verurteilung des Beklagten, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr mit "Dr. 1. Hinsichtlich des (vom Beklagten ohne Eakultäts-zusatz bei behaltenen) Doktor-Titels kommt es auf die . vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision angegriffene BestStellung nicht an, das Publikum gehe bei einer Maklerfirma davon aus, der Inhaber wolle mit dem in der Eirma enthaltenen Titel gerade auf eine rechtsoder wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung hinweisen. Eine unzulässige Täuschung wird zwar in der Regel vor allem dann anzunehmen sein, wenn die Verkehrsauffassung mit dem Doktor-Titel die - in Wahrheit unzutreffende - Vorstellung verbindet, der Eirmeninhaber habe mit Rücksicht auf die Art des Geschäftsbetriebes in einer bestimmten Eakultät promoviert und besitze aus diesem Grunde besondere Spezialkenntnisse und -fähigkeiten auf dem Eaehgebiet seines Geschäftsbetriebes (vgl, 3GH IM HGB § 13 JTr. l). Diesen ist besonders an einem unparteiischen Vermittler, nicht zuletzt auch an einem Berater in den vielfältigen bei Grundstücksgescnäf-ten auftauchenden Fragen gelegen; sie suchen einen Geschäftsinhaber mit persönlichen Qualifikationen, wie sie sie in dem Träger eines akademischen Titels am ehesten zu finden glauben. Der selbst nicht promovierte Erwerber eines Grundstücksmaklergeschäfts nimmt daher mit der V/eiterverwendung des Doktor-Titels im Firmennamen, den sein Vorgänger zu führen befugt war, im Rechtsverkehr ungerechtfertigt einen Vorteil in Anspruch, der ihm persönlich nicht zukommt und der nach der GeschäftsVeräußerung an ihn über den in zulässiger Weise geschaffenen Wert der Firma hinausgeht. Das verstößt gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit und wird von dem Firmenfortführungsrecht des § 22 Abs, 1 HGB nicht • * ' <► gedeckt, es sei denn, es werde durch einen in den Firmennamen aufzunehmenden Nachfolgezusatz klargestellt, daß das Publikum mit einer akademischen Vorbildung des jetzigen Geschäftsinhabers nicht rechnen könne. Diese Ausr-führungen werden durch die Feststellung des Berufungsgericht s' und den eigenen Parteivortrag des Beklagten-widerlegt, daß er zwar (auch) eine Fachagentur jener Art, diese aber neben dem Immobiliengeschäft betreibe (vgl. Entgegen der Ansicht der Revision hat sich das Berufungsgericht auch hinreichend mit der Behauptung aus-einandergesetst, der Beklagte'füge der Firmenbezeichnung regelmäßig den Zusatz "gegr. enthalten ist, würde das den Eindruck nicht vermeiden, entweder sei ein jüngerer Dr. oder überhaupt der Träger eines akademischen Titels Geschäftsinhaber; nur hierauf kbmmt es an. 2, Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß ein Einzelkaufmann in der übernommenen Firma den Zusatz, "db Co" nicht beibehalten darf 'oder durch einen Hachfolgezüsatz berichtigen muß.1Das Reichsgericht (RGS 133, 316, 325-/26) und ein Teil des Schrifttums (u,a. Dagegen müssen die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft solche Zusätze haben (§ 19 HGB), wobei jedoch die jeweilige Form dieser Gesellschaften nicht klargestellt, sondern nur auf irgendeine Weise - wie etwa mit dem Zusatz "& Co" -hervorgehoben zu werden braucht, daß das Unternehmen von einer Personenmehrheit getragen wird. der Übertragung des Geschäfte von einer Personenhandeisgesellschaf t auf einen Einzelkaufmann in demselben Sinne zur Geltung zu bringen und eine Klarstellung zu verlangen^ daß es sich, fortan nicht mehr um ein von einer Personenmehrheit geführtes Geschäft handele. Danach ist zwar einerseits den schutzwerten Belangen des Kaufmanns bei der Wahl der Pirmenbezeichnung nach Möglichkeit großzügig Rechnung zu tragen, andererseits aber ein strenger Maß-stab anzulegen, soweit es darum geht, irrige Yorstellun-gen über das Unternehmen und seine Träger zu vermeiden (vgl. Dagegen kann der Geschäftserwerber verhältnismäßig leicht auf ihn verzichten oder durch einen Nachfolgezusatz auf die Veränderung hinweisen, ohne daß in der- Regel der Wert der übernommenen Pirma nennenswert beeinträchtigt werden würde. Den mit der Klage erhobenen Anspruch, daß der Beklagte die Firmenbezeichnung, die die beiden firmenrechtlich unzulässigen Zusätze enthält, nicht mehr benutzen dürfe, kann der Kläger.im Wege des § 37 Abs. 2 HGB durchsetzen. Aus dieser Formulierung hat das Reichsgericht*'die Ansicht hergeleitet, Unterlas-sungsansprüche stünden danach nur demjenigen zu, der sich auf die Verletzung absoluter Rechte berufen könne (RGZ 114, 30, 94 m.w.N.; 132, 311, 316), Bei dieser Auslegung, die im neueren Schrifttum von Würdinger (Großkomm. 3, 13 UWG nicht ohne weiteres möglich ist, sich nicht zur Wehr setzen können und lediglich auf das Einschreiten des Reg-isfergerichts angewiesen bleiben, das sie zwar unregen können, auf das sie aber keinen Anspruch haben. Unter diesen Umständen wird man dem Sinn des § 37 Abs. 2 HGB, die Durchsetzung der Firmenwahrheit in einem sachgerechten Umfange auch der privaten Initiative zu überlassen, nur daun hinreichend gerecht, wenn man es für genügend, aber auch für erforderlich hält, daß der auf Unterlassung .klagende Teil dartut und im Streitfall beweist, er sei unmittelbar in rechtlichen Interessen wirtschaftlicher Art ver- Baß dem tinterlassungsanspruch, den der Kläger nach alledem zu Recht geltend gemacht hat, weder der Einwand der Verwirkung noch ein Recht des Beklagten auf Wahrung des erworbenen Besitzstandes entgegensteht, hat das Berufungsgericht aus Gründen, denen nichts hinzuzufügen ist, zutreffend ausgeführt. Ber Revision kann schließlich darin nicht gefolgt werden, daß die Urteilsformel des Berufungsgerichts, mit der dem Beklagten die Firmierung "Br.
Nachschlagewerk: ja -3&KZ• ja HGrB §§ 22, 31 a) Der selbst nicht promovierte Erwerber eines Maklergeschäfts darf, auch wenn er vom Veräußerer das Recht zur Pirmenf ortführung erhalten hat, einen in der üb erröte neu Pirmenbezeichnung (ohne Pakultätszusatz) enthaltenen Doktor-!itei nicht beibehalten, wenn er in Pirmenaamen keinen Nach!olgerzusatz hinzufügt. b) Der -imz 0xicau.j!jjiiaun Zusatz !,a Co,! ohne darf in der übernommenen. Pirna den Nachfolgerzusatz nicht beibehalten. e) Unterlassung einer firme urscht lieh unzulässigen Pimsieruu kann nach 3 37 Abs. 2 HG-3 derjenige verlangen, dessen rechtliche Interessen hierdurch verletzt sind. 3GR, ürt. v. !0. November ?563 II 2ß 273/67 - OLG Bremen IG- Bremen f BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES it 273/67 URTEIL Verkündet am 10. i'Jcveiiiber 1 lie il. Just i zaa. ap t s e kr e als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in ö.6ü Recntsstreit * Jeklagten und Revisions Klägers, irrczeiibevüIlmäOia legier R^cntsauwalt Ir gegen ;n laaislfer heinrich V- Klager und Revisions beklagten» irczeibevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. R.1 2 I j; Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesriehter Liesecke, Dr. Schulze, Stimpel und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 6. April 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechxs wegen Tatbestand: Die Parteien streiten, ob der Beklagte sein (auch in Bremen auftretendes) Grundstücksund Geschäfxsmakler-unterne'nmeu weixer wie bisher unter dem Firmennamen "Dr. mm 1 Co" betreioen darf. Der Kläger, ein Bremer Makler, hält das vor allem desnalb für unzulässig, weil der Name im Gescnäftsverkehr irreführe. Denn der Beklagte besitze keinen Doktor-Titel und sei alleiniger Inhaber des Geschäfte; beides ist unstreitig. Der Beklagte beruft sich demgegenüber insbesondere darauf, daB es sich um eine "abgeleitexe" Firma nandele, die weiterzuführen ihn: gemäß § 22 Abs. 1 HG3 nicht verwehrt werden dürfe. 1]r habe, so behauptet er, das bereits 1912 unter jenem Namen gegründete Geschäft im Jahre 1929 oder 1930 von dem damaligen Inhaber mir dem Recht erv/orben, die Pirma we it er zuführen. Im übrigen bes tre ixet er, aaiä der Pirmenname irre führe. Wegen der Art des Unternehmens habe der Doktor-Eitel für den angesprochenen Kundenkreis keine Bedeutung. Der faro-lose Gesellscnaftszusatz "& Co” spiele im Geschäftsverkehr keine besondere B.olle. Das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf Verurteilung des Beklagten, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr mit "Dr. & Co" zu firmieren, angewiesen. Las Oberlandesgerichx hat dagegen der Klage stattgegefcen. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. ■Entscheid ung s n rund e: I. Racn der vom Bundesgerichtshof im Anschluß an die reichsgericlixlicne Rechtsprechung vertretenen und vom Schrifttum geoilligten mnsicnt setzt sich die in ^ 11$ ads. 2 HG3 zu dem Ausdruck gekommene, zu den tragenden Grundsätzen des Pirmearecaxs gehörende Forderung nach Pirmenwahrheix" auch gegenüber1 dem Rechx des Lrwerbers eines bestehenden andeisgeschäxxs, die bisherige Pirma fortzuführen, in .bestimmtem Umfange durch. Damit der Geschäftswert möglichst erhalten bleibt, braucht zwar bei der Veräußerung eines Geschäfts gemäß § 22 Abs. 1 HGB • to der Wechsel in der Person des Inhabers in der Eirmenbe-zeichnung nicht in Erscheinung zu treten. Sucht hinnehm-bar sind dagegen in der Regel Zusätze, die nach der Veräußerung des Geschäfts im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Umfang und Art des Unternehmens sowie über geschäftlich bedeutsame persönliche Verhältnisse und Eigenschaften des neuen Unternehmensträgers hervor-rufen. Die Annahme des Berufungsgerichts, hiernach seien in der vom Beklagten weitergeführten EirmenbeZeichnung ”Dr. Co” die Bestandteile "Dr." sowie ”& Co” firmenrechtlich unzulässig, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 1 1. Hinsichtlich des (vom Beklagten ohne Eakultäts-zusatz bei behaltenen) Doktor-Titels kommt es auf die . vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision angegriffene BestStellung nicht an, das Publikum gehe bei einer Maklerfirma davon aus, der Inhaber wolle mit dem in der Eirma enthaltenen Titel gerade auf eine rechtsoder wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung hinweisen. Eine unzulässige Täuschung wird zwar in der Regel vor allem dann anzunehmen sein, wenn die Verkehrsauffassung mit dem Doktor-Titel die - in Wahrheit unzutreffende - Vorstellung verbindet, der Eirmeninhaber habe mit Rücksicht auf die Art des Geschäftsbetriebes in einer bestimmten Eakultät promoviert und besitze aus diesem Grunde besondere Spezialkenntnisse und -fähigkeiten auf dem Eaehgebiet seines Geschäftsbetriebes (vgl, 3GH IM HGB § 13 JTr. l). Die Gedankenverbindung mit einer bestimm- ten wissenschaftlichen Ausbildung und Sachkunde ist aber nicht immer und so auch im vorliegenden Falle nicht entscheidend. Der akademische Titel beweist unabhängig von FakultatsZusätzen und sich daraus ergebenden Spezialkenntnissen eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Seinem Träger wird in der breiten Öffentlichkeit ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht. Das mag im Finzelfall berechtigt sein oder nicht, ist aber Tatsache. Es bedarf hier keiner Erörterung, bei welcher Art'von Unternehmen-sich eine solche generelle Wertschätzung zugunsten des'jeweiligen Firmeninhahers in einer im Geschäftsverkehr erheblichen Welse auswirkt; aas wird sehr unterschiedlich sein. Jene Wertschätzung verleiht aber jedenfalls einer Maklerfirma eine besondere Zugkraft, die sich allgemein mit Grundstücksgeschäften befaßt und damit an eine breite Schicht von zu dem Teil wenig geschäftserfahrenen Interessenten wendet, für die diese Geschäfte häufig von erheblicher finanzieller und persönlicher Tragweite sind. Diesen ist besonders an einem unparteiischen Vermittler, nicht zuletzt auch an einem Berater in den vielfältigen bei Grundstücksgescnäf-ten auftauchenden Fragen gelegen; sie suchen einen Geschäftsinhaber mit persönlichen Qualifikationen, wie sie sie in dem Träger eines akademischen Titels am ehesten zu finden glauben. Der selbst nicht promovierte Erwerber eines Grundstücksmaklergeschäfts nimmt daher mit der V/eiterverwendung des Doktor-Titels im Firmennamen, den sein Vorgänger zu führen befugt war, im Rechtsverkehr ungerechtfertigt einen Vorteil in Anspruch, der ihm persönlich nicht zukommt und der nach der GeschäftsVeräußerung an ihn über den in zulässiger Weise geschaffenen Wert der Firma hinausgeht. Das verstößt gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit und wird von dem Firmenfortführungsrecht des § 22 Abs, 1 HGB nicht • * ' <► gedeckt, es sei denn, es werde durch einen in den Firmennamen aufzunehmenden Nachfolgezusatz klargestellt, daß das Publikum mit einer akademischen Vorbildung des jetzigen Geschäftsinhabers nicht rechnen könne. Die verfahrensrechtlichen Bedenken, die die Revision in diesem Zusammenhang noch erhoben hat, sind unbegründet. Sie beruft sich insbesondere zu Unrecht darauf, daß es sich bei dem Maklergeschäft des Beklagten (nur) um eine Spezialagentur für das Hotel-, Gaststätten-, Bäekerei-und Fleischereigewerbe handele und deshalb das Berufungsgericht versäumt habe aufzuklären, welche Bedeutung ein Firmennamen mit Doktor-Sitel für den insoweit nur in. Betracht kommenden engen Kundenkreis besitze. Diese Ausr-führungen werden durch die Feststellung des Berufungsgericht s' und den eigenen Parteivortrag des Beklagten-widerlegt, daß er zwar (auch) eine Fachagentur jener Art, diese aber neben dem Immobiliengeschäft betreibe (vgl. u.a. Schriftsätze vom 29. September 1966 S. 2 u. 15, vom 11, Oktober 1966 - Anlage - und vom 10. November 1966 S. 1). Entgegen der Ansicht der Revision hat sich das Berufungsgericht auch hinreichend mit der Behauptung aus-einandergesetst, der Beklagte'füge der Firmenbezeichnung regelmäßig den Zusatz "gegr. 1912" hinzu und lasse damit deutlich erkennen, daß wegen der seither verstrichenen Zeit der Firmengründer JDr, heute nicht mehr der Geschäftsinhaber sein könne. Abgesehen davon, daß der behauptete Gründungszusatz im Firmennamen selbst nicht - 7 enthalten ist, würde das den Eindruck nicht vermeiden, entweder sei ein jüngerer Dr. oder überhaupt der Träger eines akademischen Titels Geschäftsinhaber; nur hierauf kbmmt es an. Das hat das Berufungsgericht sinngemäß zu dem Ausdruck gebracht. Die Rüge, dem angefochtenen Urteil fehle insoweit eine Begründung (§ 551 Br. 7 ZPO), ist schon aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt . 2, Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß ein Einzelkaufmann in der übernommenen Firma den Zusatz, "db Co" nicht beibehalten darf 'oder durch einen Hachfolgezüsatz berichtigen muß.1Das Reichsgericht (RGS 133, 316, 325-/26) und ein Teil des Schrifttums (u,a. Würdinger in. Großkomm. z. HGB, Anm. 3 zu § 24; S-c hie gelb erg er/Hilde Brandt, 4. Aufl.- Anm. 20 zu § 22 HGB; zweifelnd Baumbach/Duden, 17. Aufl. Anm. 2 3 au § 23 HGB) haben sich allerdings auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt und gemeint, Gesellschaftszusätze seien nur dann zu streichen, wenn sie auf den Fortbestand einer bestimmten Gesellschaftsform hinweisen. Dieser Auffassung vermag der Senat nichx zu folgen. Bach der Gesetzes-lage darf der Einzelkaufmann der ursprünglichen Firma keinen Zusatz beifügen, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet (§ 13 Abs. 2 HGB). Dagegen müssen die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft solche Zusätze haben (§ 19 HGB), wobei jedoch die jeweilige Form dieser Gesellschaften nicht klargestellt, sondern nur auf irgendeine Weise - wie etwa mit dem Zusatz "& Co" -hervorgehoben zu werden braucht, daß das Unternehmen von einer Personenmehrheit getragen wird. Dann ist es aber folgerichtig, den Grundsatz der Firmenwahrheit bei 8 der Übertragung des Geschäfte von einer Personenhandeisgesellschaf t auf einen Einzelkaufmann in demselben Sinne zur Geltung zu bringen und eine Klarstellung zu verlangen^ daß es sich, fortan nicht mehr um ein von einer Personenmehrheit geführtes Geschäft handele. Diese mehr formale Begründung liegt auch aus sachlichen Gründen in der Linie, die der Bundesgerichtshof in seiner firmenreeht-liehen Rechtsprechung verfolgt. Danach ist zwar einerseits den schutzwerten Belangen des Kaufmanns bei der Wahl der Pirmenbezeichnung nach Möglichkeit großzügig Rechnung zu tragen, andererseits aber ein strenger Maß-stab anzulegen, soweit es darum geht, irrige Yorstellun-gen über das Unternehmen und seine Träger zu vermeiden (vgl. Roh. Pischer, Ahm. zu BGH IM § 24 HGB Nr. 4). Es kann daher nicht darauf ankommen, daß der Geschäftsverkehr im allgemeinen dem verhältnismäßig farblosen" Zusatz "& Co" keinen allzugroßen Wert beimißt. Daß er irreführen kann, ist nicht zweifelhaft. Dagegen kann der Geschäftserwerber verhältnismäßig leicht auf ihn verzichten oder durch einen Nachfolgezusatz auf die Veränderung hinweisen, ohne daß in der- Regel der Wert der übernommenen Pirma nennenswert beeinträchtigt werden würde. Unter diesen Umständen besteht kein schutzwertes Interesse, dem Einzelkaufmann die Portführung des Zusatzes "& Co" zu gestaxten. II. ■ Den mit der Klage erhobenen Anspruch, daß der Beklagte die Firmenbezeichnung, die die beiden firmenrechtlich unzulässigen Zusätze enthält, nicht mehr benutzen dürfe, kann der Kläger.im Wege des § 37 Abs. 2 HGB durchsetzen. -9- Kacia dieser Vorschrift ist berechtigt, auf Unterlassung zu klagen, v/er durch den unbefugten Firmengebrauch in.seinen "Rechten" verletzt ist. Aus dieser Formulierung hat das Reichsgericht*'die Ansicht hergeleitet, Unterlas-sungsansprüche stünden danach nur demjenigen zu, der sich auf die Verletzung absoluter Rechte berufen könne (RGZ 114, 30, 94 m.w.N.; 132, 311, 316), Bei dieser Auslegung, die im neueren Schrifttum von Würdinger (Großkomm. z. HGB, Anm. 25 zu § 37) unterstützt wird, käme der Vorschrift kaum.eine praktische Bedeutung zu. Sie würde im wesentlichen nur diejenigen schützen, deren Firmen-, Namens-, Patent- oder Zeichenrechte verletzt wären oder : die einen Eingriff in die freie Ausübung.ihres Gewerbebetriebes geltend machen können. Diese Gruppen genießen aber zu demeist auch auf andere Weise Rechtsschutz; im übrigen wäre der sonst noch in Betracht kommende Kreis von Berechtigten außerordentlich eng gezogen. Dagegen würde ein großer .Teil von Betroffenen, die durch die unzulässige Firmaerung in Mitleidenschaft gezogen werden und denen der Nachweis der erschwerten Voraussetzungen der §§ 1, 3, 13 UWG nicht ohne weiteres möglich ist, sich nicht zur Wehr setzen können und lediglich auf das Einschreiten des Reg-isfergerichts angewiesen bleiben, das sie zwar unregen können, auf das sie aber keinen Anspruch haben. Unter diesen Umständen wird man dem Sinn des § 37 Abs. 2 HGB, die Durchsetzung der Firmenwahrheit in einem sachgerechten Umfange auch der privaten Initiative zu überlassen, nur daun hinreichend gerecht, wenn man es für genügend, aber auch für erforderlich hält, daß der auf Unterlassung .klagende Teil dartut und im Streitfall beweist, er sei unmittelbar in rechtlichen Interessen wirtschaftlicher Art ver- letzt (so auch. Schlegelberger/Hildebrandt, 4. Aufl., Anm. 6 zu § 37 HOB; Baumbach/Buden, 17. Auf!.* Anm. 3 B zu § 37 HOB; Bür ing er/Hachenburg, 3. Aufl..* Anm. 8 zu § 37 HGB). Biese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle ohne weiteres gegeben, da der Kläger und der Beklagte zu demindest im "Bremer Raum miteinander im Wettbewerb stehen. Baß dem tinterlassungsanspruch, den der Kläger nach alledem zu Recht geltend gemacht hat, weder der Einwand der Verwirkung noch ein Recht des Beklagten auf Wahrung des erworbenen Besitzstandes entgegensteht, hat das Berufungsgericht aus Gründen, denen nichts hinzuzufügen ist, zutreffend ausgeführt. III. Ber Revision kann schließlich darin nicht gefolgt werden, daß die Urteilsformel des Berufungsgerichts, mit der dem Beklagten die Firmierung "Br. & Co" ver- boten wird, zu weit gehe und von der Urteilsbegründung in diesem Umfange nicht getragen werde. Biese Firmenbezeichnung (als einheitliches Ganzes) weiterzuführen, ist dem Beklagten untersagt. Bie Frage, ob der Beklagte etwa die Bezeichnung "Fa. oder "Fa, Br. S^| & Co Rachfolger" benutzen könne, war weder Gegenstand des Rechtsstreits, noch spricht sich die Urteilsformel des angefochtenen Urteils darüber aus. Liesecke ■ Dr. S'chulse St impel Dr. Ke 11 ermann Sr.Kuhn